cepMonitor: Energieeffizienzkennzeichnung (Verordnung)
Verordnung COM(2015) 341 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU
Letzte Aktualisierung: 04. Juli 2017
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 01.08.2017 |
15.07.2015 Verordnungsvorschlag COM(2015) 341 |
26.11.2015 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
06.07.2016 EP: 1. Lesung |
22.05.2017 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Verordnung gilt für Waren, „Systeme“ und Dienstleistungen, deren Nutzung den Energieverbrauch beeinflusst, einschließlich darin verwendeter Einbauteile („energieverbrauchsrelevante Produkte“; Art. 1 und Art. 2 Nr. 11). Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)
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Wie Kommission. Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)
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EU-Etiketten und Neuskalierung | Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte für bislang nicht erfasste Produktgruppen neue EU-Etiketten einführen oder vorhandene Etiketten mit einer neuen Skala versehen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 und 13). EU-Etiketten müssen „regelmäßig“ neu skaliert werden (Art. 7 Abs. 4). – Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass (Art. 7 Abs. 3)
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Wie Kommission. Die Etiketten müssen neu skaliert werden, wenn der technologische Fortschritt in der jeweiligen Produktgruppe dies erfordert. Die Kommission überarbeitet das Etikett, wenn (Art. 7 Abs. 2a)
Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass (Art. 7 Abs. 3)
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Wie Kommission. Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte EU-Etiketten für bestehende Produktgruppen ein (Art. 7 Abs. 2). Danach wird eine Neuskalierung vorgenommen, sobald (Art. 7 Abs. 3)
Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Neueinführung bzw. Neuskalierung (Art. 7 Abs. 4)
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Wie Kommission. Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte EU-Etiketten für bestehende Produktgruppen ein (Art. 11 Abs. 4). Danach wird eine Neuskalierung vorgenommen, sobald (Art. 11 Abs. 6)
Wie EP. (Art. 11 Abs. 8 und 9) |
Pflichten der Lieferanten und Händler | Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)
Lieferanten und Händler (Art. 3 Abs. 3)
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Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)
Wie Kommission. |
Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)
Lieferanten und Händler (Art. 3 Abs. 3)
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Wie EP. (Art. 5 Abs. 1)
Wie EP. (Art. 6) |
Pflichten der Mitgliedstaaten | Die Mitgliedstaaten
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Maßnahmen zur Marktüberwachung | Falls die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaates feststellt, dass ein zu etikettierendes Produkt die Verordnungsanforderungen nicht erfüllt, muss der Lieferant Abhilfe schaffen oder das Produkt vom Markt nehmen (Art. 6 Abs. 1 und 2). Wenn dies nicht geschieht, muss die Marktüberwachungsbehörde (Art. 6 Abs. 5)
Wenn die Kommission eine nationale Maßnahme (Art. 6 Abs. 12)
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.