cepMonitor: Energieeffizienzkennzeichnung (Verordnung)

Verordnung COM(2015) 341 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Letzte Aktualisierung: 04. Juli 2017

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ERLASSEN:

VO(EU) 2017/1369

 

Inkrafttreten:

01.08.2017

15.07.2015
Verordnungsvorschlag COM(2015) 341
26.11.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
06.07.2016
EP: 1. Lesung
22.05.2017
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Waren, „Systeme“ und Dienstleistungen, deren Nutzung den Energieverbrauch beeinflusst, einschließlich darin verwendeter Einbauteile („energieverbrauchsrelevante Produkte“; Art. 1 und Art. 2 Nr. 11).

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)

  • gebrauchte Produkte und
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung.

Wie Kommission.

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)

  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 1 Abs. 2)

  • nichtimportierte gebrauchte Produkte und
  • Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung.
EU-Etiketten und Neuskalierung

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte für bislang nicht erfasste Produktgruppen neue EU-Etiketten einführen oder vorhandene Etiketten mit einer neuen Skala versehen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 und 13).

EU-Etiketten müssen „regelmäßig“ neu skaliert werden (Art. 7 Abs. 4).

Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass (Art. 7 Abs. 3)

  • zum Zeitpunkt der Neueinführung bzw. Neuskalierung „voraussichtlich“ kein Produkt die Effizienzklassen A und B erreicht und
  • mindestens 10 Jahre später „die meisten“ Produkte „voraussichtlich“ die Effizienzklassen A und B erreichen.

Wie Kommission.

Die Etiketten müssen neu skaliert werden, wenn der technologische Fortschritt in der jeweiligen Produktgruppe dies erfordert. Die Kommission überarbeitet das Etikett, wenn (Art. 7 Abs. 2a)

  • ihren Schätzungen zufolge 30% der in der EU verkauften Produkte in die oberste Energieverbrauchsklasse fallen und
  • weitere technologische Entwicklung in Kürze zu erwarten sind.

Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass (Art. 7 Abs. 3)

  • zum Zeitpunkt der Neueinführung bzw. Neuskalierung „voraussichtlich“ kein Produkt die Effizienzklasse A erreicht und
  • mindestens 10 Jahre später „die meisten“ Produkte „voraussichtlich“ die Effizienzklasse A erreichen.

Wie Kommission.

Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte EU-Etiketten für bestehende Produktgruppen ein (Art. 7 Abs. 2).

Danach wird eine Neuskalierung vorgenommen, sobald (Art. 7 Abs. 3)

  • 25% der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, die oberste Energieeffizienzklasse A erreicht haben oder
  • 50% der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, eine der beiden obersten Energieeffizienzklassen A und B erreicht haben.

Bei der Neueinführung oder Neuskalierung eines EU-Etiketts muss die Skalierung für die betroffene Produktgruppe so vorgenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Neueinführung bzw. Neuskalierung (Art. 7 Abs. 4)

  • kein Produkt die Effizienzklasse A erreicht.
  • bei Produktgruppen mit einem zu erwartenden „raschen technologischen Fortschritt“ kein Produkt die Effizienzklassen A und B erreicht.

Wie Kommission.

Damit eine homogene Skala von A bis G entsteht, führt die Kommission binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung neuskalierte EU-Etiketten für bestehende Produktgruppen ein (Art. 11 Abs. 4).

Danach wird eine Neuskalierung vorgenommen, sobald (Art. 11 Abs. 6)

  • 30% der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, die oberste Energieeffizienzklasse A erreicht haben oder
  • 50% der Produkte, die auf dem Unionsmarkt verkauft werden, eine der beiden obersten Energieeffizienzklassen A und B erreicht haben.

Wie EP. (Art. 11 Abs. 8 und 9)

Pflichten der Lieferanten und Händler

Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)

  • das EU-Etikett sichtbar ausstellen,
  • den Kunden das Datenblatt zur Verfügung stellen und
  • innerhalb einer Woche nach Einführung eines neuskalierten EU-Etiketts die auf den ausgestellten oder im Internet abgebildeten Produkten vorhandenen Etiketten austauschen (Art. 7 Abs. 5).

Lieferanten und Händler (Art. 3 Abs. 3)

  • müssen bei jeglicher Werbung auf die Effizienzklasse des Produkts hinweisen,
  • dürfen für zur Etikettierung ausgewählte Produkte keine anderen Etiketten, Symbole oder Beschriftungen verwenden, die nicht dem EU-Etikett entsprechen, wenn sie den Kunden irreführen können und dürfen für nicht erfasste Produkte keine Etiketten verwenden, die das EU-Etikett nachahmen.

Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)

  • das EU-Etikett – auch im Internet –sichtbar ausstellen,
  • den Kunden das Datenblatt zur Verfügung stellen und
  • innerhalb von 10 Tagen nach Einführung eines neuskalierten EU-Etiketts die auf den ausgestellten oder im Internet abgebildeten Produkten vorhandenen Etiketten austauschen (Art. 7 Abs. 5).

Wie Kommission.

Die Händler müssen (Art. 3 Abs. 2)

  • das EU-Etikett – auch im Internet –sichtbar ausstellen,
  • den Kunden das Datenblatt auf Wunsch zur Verfügung stellen.

Lieferanten und Händler (Art. 3 Abs. 3)

  • müssen bei jeglicher visueller Werbung oder in sämtlichem technischen Werbematerial auf die Effizienzklasse hinweisen,
  • dürfen für zur Etikettierung ausgewählte Produkte keine anderen Etiketten, Symbole oder Beschriftungen verwenden, die nicht dem EU-Etikett entsprechen, wenn sie den Kunden irreführen können und dürfen für nicht erfasste Produkte keine Etiketten verwenden, die das EU-Etikett nachahmen.

Wie EP. (Art. 5 Abs. 1)

 

 

 

 

 

 

Wie EP. (Art. 6)

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten

  • dürfen das Inverkehrbringen etikettierter Produkte, die den Verordnungsanforderungen entsprechen („Konformität“), nicht beschränken oder verbieten (Art. 4 Abs. 1) und
  • müssen „Informationskampagnen zu Verbrauchererziehung und -motivierung“ durchführen, um den „verantwortungsvolleren Umgang“ mit Energie zu fördern (Art. 4 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Maßnahmen zur Marktüberwachung

Falls die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaates feststellt, dass ein zu etikettierendes Produkt die Verordnungsanforderungen nicht erfüllt, muss der Lieferant Abhilfe schaffen oder das Produkt vom Markt nehmen (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Wenn dies nicht geschieht, muss die Marktüberwachungsbehörde (Art. 6 Abs. 5)

  • den Vertreib „einschränken oder untersagen“ sowie
  • die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten.

Wenn die Kommission eine nationale Maßnahme (Art. 6 Abs. 12)

  • für gerechtfertigt hält, müssen alle anderen Mitgliedstaaten das Produkt vom Markt nehmen,
  • nicht für gerechtfertigt hält, muss der Mitgliedstaat die Maßnahme zurücknehmen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.