cepMonitor: Energieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Zuletzt aktualisiert am 14.05.2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 09.07.2018 |
30.11.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 765 |
26.06.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
23.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
19.12.2017 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Langfristige Renovierungsstrategie | Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.
Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, bis 2050 einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten. Der Fahrplan enthält genaue Zwischenziele bis 2030. (neuer Art. 2a Abs. 2) – Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)
Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um (neuer Art. 2a Abs. 3):
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Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.
Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Maßnahmen, um angesichts des langfristigen Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 um 80-95% gegenüber 1990 einen nationalen Gebäudebestand mit hoher Energieeffizienz und geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030 und 2050. (neuer Art. 2a Abs. 2) – Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)
Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Mechanismen, um (neuer Art. 2a Abs. 3):
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Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.
Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Meilensteinen und Aktionen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, bis 2050 einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten. Der Fahrplan enthält genaue Zwischenziele bis 2030 und 2040 sowie messbare Fortschrittsindikatoren. (neuer Art. 2a Abs. 2) Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen wie, die Meilensteine zur Erreichung folgender Ziele beitragen kann (neuer Art. 2a Abs. 1c):
Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)
Wie Kommission. |
Wie EP. Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit Maßnahmen und messbaren Fortschrittsindikatoren, mit Blick auf das langfristige Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 um 80-95% gegenüber 1990 einen nationalen Gebäudebestand mit hoher Energieeffizienz und geringen CO2-Emissionen sicherzustellen und die kostengünstige Umwandlung bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050. (neuer Art. 2a Abs. 2) Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 1d)
Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um (neuer Art. 2a Abs. 3):
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Gebäudetechnische Systeme | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht (Art. 8 neuer Abs. 5). – Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Art. 18 Abs. 3) registriert werden (Art. 8 neuer Abs. 5). |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, sofern dies Auswirkungen auf seine Energieeffizienz hat, die neue Effizienz des Systems oder des veränderten Teils dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können über die Notwendigkeit eines neuen Energieeffizienzausweises entscheiden. (Art. 8 neuer Abs. 5). Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des geänderten Teils und gegebenenfalls des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht (Art. 8 neuer Abs. 5). Wie Rat. Wie Rat. |
„Intelligenzindikator“ | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen „Intelligenzindikator“ zu definieren und Bedingungen festzulegen, wann dieser potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird (Art. 8 neuer Abs. 6). Der Intelligenzindikator bildet Flexibilitätsmerkmale ab. Diese sollen den Bewohnern und dem Gebäude ermöglichen, auf Anforderungen bei Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen (Art. 8 neuer Abs. 6). |
Die Kommission schafft bis 31. Dezember 2019 ein freiwilliges gemeinsames System zur Bewertung der „Intelligenzfähigkeit von Gebäuden“. In dessen Rahmen wird ein Intelligenzfähigkeitsindikator definiert und eine Berechnungsmethode festgelegt. Die Mitgliedstaaten können das System unter Anpassung an nationale Gegebenheiten anerkennen (Art. 8 neuer Abs. 6). Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Der Intelligenzindikator bildet Flexibilitätsmerkmale ab. Diese sollen den Bewohnern und dem Gebäude ermöglichen, auf Anforderungen bei Innenluftqualität, Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen (Art. 8 neuer Abs. 6). |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhörung der betroffenen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des fakultativen gemeinsamen Systems der EU zur Bewertung der „Intelligenzfähigkeit“ von Gebäuden, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt werden und die komplementäre Beziehung des Systems zu den in Art. 11 genannten Energieeffizienzausweisen geklärt wird. |
Regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen | Die Mitgliedstaaten müssen die regelmäßige Inspektion der Heizungs- und Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit jährlichem Primärenergieverbrauch über 250 MWh und Wohngebäude mit gebäudetechnischen Systemen mit kumulierter Nennleistung über 100 kW gewährleisten (Art. 14 Abs. 1 u. Art. 15 Abs. 1). Eine regelmäßige Inspektion ist nicht erforderlich, wenn (Art. 14 Abs. 2, 3 Art. 15 Abs. 2, 3)
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Die Mitgliedstaaten müssen die regelmäßige Inspektion der Heizungs- und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW gewährleisten (Art. 14 Abs. 1 u. Art. 15 Abs. 1). Eine regelmäßige Inspektion ist nicht erforderlich, wenn (Art. 14 Abs. 2, 2a, 3 Art. 15 Abs. 2, 2a, 3)
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Wie Kommission. Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. |
Finanzielle Förderung | Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)
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Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)
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Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)
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Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von der angestrebten oder tatsächlichen Energieeinsparung – festgelegt durch ein oder mehrere der folgenden Kriterien (Art. 10 Abs. 6)
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Ladestationen für Elektrofahrzeuge | Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)
– Die Anforderung gilt ab 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen (Art. 8 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) befindliche oder von ihnen genutzte Nichtwohngebäude von der Verpflichtung zu Ladepunkten ausnehmen (Art. 8 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können beschließen, die obigen Anforderungen bei öffentlichen Gebäuden, die durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, nicht anzuwenden (Art. 8 Abs. 4). – – |
Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, die sich im Eigentum desselben Unternehmens befinden, sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden dritten Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können beschließen, die obigen Anforderungen bei öffentlichen Gebäuden, die durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, und bei Gebäuden, die in eigenständigen Mikroenergiesystemen oder in EU-Gebieten in äußerster Randlage (z.B. Französisch-Guyana) liegen, nicht anzuwenden (Art. 8 Abs. 4). Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 Bericht erstatten, wie die EU-Gebäudepolitik zur Förderung der Elektromobilität beitragen kann, und gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen (Art. 8 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor (Art 8 Abs. 3b). |
Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Vorverkabelungen vorgenommen oder Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3). Wie Kommission. – – |
Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur oder die Parkplätze einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)
Die Anforderung gilt ab 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Parkplätzen (Art. 8 Abs. 2). Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur oder Parkplätze einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3). Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.