cepMonitor: Energieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Zuletzt aktualisiert am 14.05.2018

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/844/EU 

 

Inkrafttreten:

09.07.2018

30.11.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 765
26.06.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
23.10.2017
EP-Ausschuss: Bericht
19.12.2017
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Langfristige Renovierungsstrategie

Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.

  • einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben;
  • eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, bis 2050 einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten. Der Fahrplan enthält genaue Zwischenziele bis 2030. (neuer Art. 2a Abs. 2)

Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)

  • zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um (neuer Art. 2a Abs. 3):

  • Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung von Renovierungen zu erleichtern;
  • die Risiken für Investoren und den Privatsektor bei Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und
  • mit öffentlichen Mitteln Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem Privatsektor zu setzen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.

  • einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und des in 2020 erwarteten Anteils sanierter Gebäude;
  • eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Maßnahmen, um angesichts des langfristigen Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 um 80-95% gegenüber 1990 einen nationalen Gebäudebestand mit hoher Energieeffizienz und geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030 und 2050. (neuer Art. 2a Abs. 2)

Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)

  • der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Energiearmut zu verringern, entsprechend den vom Mitgliedstaat festgelegten Kriterien.

Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen prüfen die Mitgliedstaaten die Einführung von Mechanismen, um (neuer Art. 2a Abs. 3):

  • Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung von Renovierungen zu erleichtern;
  • das wahrgenommene Risiko für Investoren und den Privatsektor bei Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und
  • mit öffentlichen Mitteln Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem Privatsektor zu setzen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.

Die Mitgliedstaaten müssen eine langfristige Strategie festlegen, um Investitionen in die Renovierung von öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden zu fördern [neuer Art. 2a Abs. 1, bislang Art. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie]. Sie beinhaltet u.a.

  • einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und des in 2020 erwarteten Anteils sanierter Gebäude;
  • eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken;
  • eine Initiative zur Erhöhung der Qualifikation im Bereich Energieeffizienz von Arbeitern im Bausektor.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit klaren Meilensteinen und Aktionen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, bis 2050 einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten. Der Fahrplan enthält genaue Zwischenziele bis 2030 und 2040 sowie messbare Fortschrittsindikatoren. (neuer Art. 2a Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten müssen mitteilen wie, die Meilensteine zur Erreichung folgender Ziele beitragen kann (neuer Art. 2a Abs. 1c):

  • die Erhöhung der Energieeffizienz bis 2030 um 20%,
  • die Reduktion der Treibhausgase bis 2050 um 80%–95% gegenüber 1990.

Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 2)

  • zur Verringerung der Energiearmut beitragen,
  • einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen für die Renovierung von Sozialwohnungen enthalten.

Wie Kommission.

Wie EP.

Die Mitgliedstaaten müssen einen Fahrplan erstellen mit Maßnahmen und messbaren Fortschrittsindikatoren, mit Blick auf das langfristige Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU bis 2050 um 80-95% gegenüber 1990 einen nationalen Gebäudebestand mit hoher Energieeffizienz und geringen CO2-Emissionen sicherzustellen und die kostengünstige Umwandlung bestehender Gebäude in Niedrigst­energiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050. (neuer Art. 2a Abs. 2)

Die langfristige Renovierungsstrategie soll (neuer Art. 2a Abs. 1d)

  • einen Überblick über die einschlägigen nationalen Maßnahmen enthalten, die zur Linderung der Energiearmut beitragen.

Zur Lenkung der Investitionsentscheidungen erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um (neuer Art. 2a Abs. 3):

  • Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung von Renovierungen zu erleichtern;
  • das wahrgenommene Risiko für Investoren und den Privatsektor bei Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und
  • mit öffentlichen Mitteln Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem Privatsektor zu setzen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.
Gebäudetechnische Systeme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht (Art. 8 neuer Abs. 5).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (Art. 18 Abs. 3) registriert werden (Art. 8 neuer Abs. 5).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, sofern dies Auswirkungen auf seine Energieeffizienz hat, die neue Effizienz des Systems oder des veränderten Teils dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht.

Die Mitgliedstaaten können über die Notwendigkeit eines neuen Energieeffizienzausweises entscheiden. (Art. 8 neuer Abs. 5).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des geänderten Teils und gegebenenfalls des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird sowie zur Überprüfung der Mindestanforderungen (Art. 8 Abs. 1) und der Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht (Art. 8 neuer Abs. 5).

Wie Rat.

Wie Rat.

„Intelligenzindikator“

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen „Intelligenzindikator“ zu definieren und Bedingungen festzulegen, wann dieser potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird (Art. 8 neuer Abs. 6).

Der Intelligenzindikator bildet Flexibilitätsmerkmale ab. Diese sollen den Bewohnern und dem Gebäude ermöglichen, auf Anforderungen bei Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen (Art. 8 neuer Abs. 6).

Die Kommission schafft bis 31. Dezember 2019 ein freiwilliges gemeinsames System zur Bewertung der „Intelligenzfähigkeit von Gebäuden“. In dessen Rahmen wird ein Intelligenzfähigkeitsindikator definiert und eine Berechnungsmethode festgelegt. Die Mitgliedstaaten können das System unter Anpassung an nationale Gegebenheiten anerkennen (Art. 8 neuer Abs. 6).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Der Intelligenzindikator bildet Flexibilitätsmerkmale ab. Diese sollen den Bewohnern und dem Gebäude ermöglichen, auf Anforderungen bei Innenluftqualität, Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen (Art. 8 neuer Abs. 6).

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhörung der betroffenen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des fakultativen gemeinsamen Systems der EU zur Bewertung der „Intelligenzfähigkeit“ von Gebäuden, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt werden und die komplementäre Beziehung des Systems zu den in Art. 11 genannten Energieeffizienz­ausweisen geklärt wird.

Regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

Die Mitgliedstaaten müssen die regelmäßige Inspektion der Heizungs- und Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit jährlichem Primärenergieverbrauch über 250 MWh und Wohngebäude mit gebäudetechnischen Systemen mit kumulierter Nennleistung über 100 kW gewährleisten (Art. 14 Abs. 1 u. Art. 15 Abs. 1).

Eine regelmäßige Inspektion ist nicht erforderlich, wenn (Art. 14 Abs. 2, 3 Art. 15 Abs. 2, 3)

  • die Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, die den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, analysieren und anzupassen.

Die Mitgliedstaaten müssen die regelmäßige Inspektion der Heizungs- und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW gewährleisten (Art. 14 Abs. 1 u. Art. 15 Abs. 1).

Eine regelmäßige Inspektion ist nicht erforderlich, wenn (Art. 14 Abs. 2, 2a, 3 Art. 15 Abs. 2, 2a, 3)

  • die Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden, die den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, analysieren und anzupassen,
  • die Bewohner ausreichend über die Möglichkeiten des Austauschs ihrer Heizungs- und Klimaanlagen informiert werden.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Finanzielle Förderung

Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)

  • der erzielten Verbesserung der Energieeffizienz durch den Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Energieeffizienzausweise.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)

  • der erzielten Verbesserung der Energieeffizienz durch den Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Energieeffizienzausweise oder
  • der Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, wenn diese von einem Installateur mit entsprechender Zertifizierung- installiert wurde, oder
  • Ergebnissen einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, die die Verbesserung der Energieeffizienz angibt.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von (Art. 10 Abs. 6)

  • der erzielten Verbesserung der Energieeffizienz und der Innenluftqualität durch den Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Energieeffizienzausweise oder
  • Ergebnissen einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, die die Verbesserung der Energieeffizienz angibt.

Die Mitgliedstaaten sollten ihre finanzielle Förderung von Energieeffizienzverbesserungen bei Gebäuderenovierungen abhängig machen von der angestrebten oder tatsächlichen Energieeinsparung – festgelegt durch ein oder mehrere der folgenden Kriterien (Art. 10 Abs. 6)

  • durch Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Energieeffizienzaus­weise, oder
  • durch die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, wenn diese von einem Installateur mit entsprechender Zertifizierung installiert wurde, oder
  • durch Richtwerte für die Berechnung der Energieeinsparungen in Gebäuden, oder
  • durch die Ergebnisse einer Energieprüfung, oder
  • durch die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, die die Verbesserung der Energieeffizienz angibt.
Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)

  • jeder zehnte Parkplatz mit einem Ladepunkt ausgerüstet ist, der den Ladevorgang abhängig von Preissignalen starten oder abbrechen kann.

Die Anforderung gilt ab 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen (Art. 8 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) befindliche oder von ihnen genutzte Nicht­wohngebäude von der Verpflichtung zu Ladepunkten ausnehmen (Art. 8 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die obigen Anforderungen bei öffentlichen Gebäuden, die durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, nicht anzuwenden (Art. 8 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, die sich im Eigentum desselben Unternehmens befinden, sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)

  • mindestens ein Parkplatz mit einem Ladepunkt ausgerüstet ist, der den Ladevorgang abhängig von Preissignalen starten oder abbrechen kann.
  • Schutzrohre für Elektrokabel die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden dritten Stellplatz ermöglichen.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden dritten Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die obigen Anforderungen bei öffentlichen Gebäuden, die durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, und bei Gebäuden, die in eigenständigen Mikroenergiesystemen oder in EU-Gebieten in äußerster Randlage (z.B. Französisch-Guyana) liegen, nicht anzuwenden (Art. 8 Abs. 4).

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 Bericht erstatten, wie die EU-Gebäudepolitik zur Förderung der Elektromobilität beitragen kann, und gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen (Art. 8 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor (Art 8 Abs. 3b).

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)

  • mindestens ein Parkplatz mit einem Ladepunkt ausgerüstet ist, der den Ladevorgang abhängig von Preissignalen starten oder abbrechen kann.
  • Schutzrohre für Elektrokabel die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden zehnten Stellplatz ermöglichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Vorverkabelungen vorgenommen oder Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur oder die Parkplätze einschließenden, Renovierung unterzogenen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass (Art. 8 Abs. 2)

  • mindestens ein Parkplatz mit einem Ladepunkt ausgerüstet ist,

  • Schutzrohre für Elektrokabel die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden fünften Stellplatz ermöglichen.

Die Anforderung gilt ab 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Parkplätzen (Art. 8 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen in allen neuen oder einer umfangreichen, die elektrische Infrastruktur oder Parkplätze einschließenden, Renovierung unterzogenen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen sicherstellen, dass Schutzrohre gelegt werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen (Art 8 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.