cepMonitor: Energieeffizienz (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
Zuletzt aktualisiert am 04. Dezember 2018
30.11.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 761 |
26.06.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
17.01.2018 EP: 1. Lesung |
19.06.2018 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Energieeffizienzziele | Die Richtlinie soll sicherstellen, dass
erreicht wird (Art. 1 Abs. 1). Jeder Mitgliedstaat legt indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2030 fest (Art. 3 neuer Abs. 4). Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der EU im Jahr 2030
Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit (Art. 3 neuer Abs. 4). |
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass
erreicht wird (Art. 1 Abs. 1). Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass
erreicht wird (Art. 1 Abs. 1). Jeder Mitgliedstaat legt indikative nationale Energieeffizienzziele zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2030 fest (Art. 3 neuer Abs. 4). Wie Kommission. Wie Kommission |
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass
erreicht wird (Art. 1 Abs. 1). Wie Kommission. Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der EU im Jahr 2030
Wie Kommission. |
Energieeinsparverpflichtung | Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1):
Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 nur dann anrechnen (Art. 7 Abs. 1),
Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung
Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5% erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle zehn Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dies sei nicht erforderlich, um die Energie- und Klimaziele der EU für 2050 zu erreichen. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Diesem Bericht werden ggf. Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt (Art. 24 neuer Abs. 12). Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems (neuer Art. 7a) oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen (neuer Art. 7b) erzielen oder beides kombinieren (Art. 7 Abs. 6). |
Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1):
Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2024 die Fortschritte bei der Erreichung der EU-Energieeffizienzziele und prüft, ob der festgelegte Wert für 2026-2030 von 1% auf bis zu 1,5% erhöht werden sollte. Die Kommission legt ggf. einen Legislativvorschlag hierzu vor (Art. 7 Abs. 8). Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 nur dann anrechnen,
Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung
Mitgliedstaaten, die die vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 geforderten kumulierten Energieeinsparungen übertreffen, dürfen Einsparungsüberschüsse auf die bis zum 31. Dezember 2030 erforderlichen kumulierten Energieeinsparungen anrechnen (Art. 7 neuer Abs. 4a). Vom Rat gestrichen. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Sie überprüft, ob der festgelegte Endtermin (Art. 7 Abs. 1 lit. b) geändert werden sollte und ob die Anforderungen und der alternative Ansatz (Art. 5) nach 2030 angepasst werden sollten. Wie Kommission. Wie Kommission. Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen gemäß Art. 7a und 7b berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Minderung von Energiearmut entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung ihrer bestehenden Verfahren in diesem Bereich (Art. 7 neuer Abs. 6a). |
Wie Kommission. Einsparungen in jeder Periode bauen kumulativ auf der Höhe der in vorherigen Perioden zu erzielenden Einsparungen auf. Führen frühere Maßnahmen nicht mehr zu Einsparungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b),
Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 anrechnen (Art. 7 Abs. 1),
Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung
Vom EP gestrichen. Wie Kommission. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Effektivität der Richtlinie und ggf. erforderlicher Anpassungen an das Pariser Abkommen oder an wirtschaftliche und innovative Entwicklungen vor. Vom EP gestrichen. Wie Kommission. Wie Kommission. Vom EP gestrichen. |
Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1):
Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. - - Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021anrechnen (Art. 7 Abs. 1),
Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung
Mitgliedstaaten, die die vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 geforderten kumulierten Energieeinsparungen übertreffen, dürfen Einsparungsüberschüsse auf die bis zum 31. Dezember 2030 erforderlichen kumulierten Energieeinsparungen anrechnen, wenn sie sie in die INEK-Pläne und Berichte einbeziehen (Art. 7 Abs. 3 lit. g). Wie Kommission. Wie EP. Wie Rat. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Energieeffizienzverpflichtungssysteme | Falls Mitgliedstaaten ihre Energieeinsparungspflichten mittels eines Energieeffizienzverpflichtungssystems erfüllen wollen (neuer Art. 7a),
- |
Wie Kommission.
Vom Rat gestrichen. Die Mitgliedstaaten können den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der Verpflichtungszeiträume hinausreicht; dies gilt unter der Voraussetzung, dass Einsparungsüberschüsse, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 erzielt wurden, auf die zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2030 zu erfüllenden Verpflichtungen angerechnet werden können (Art. 7 neuer Abs. 4b). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass verpflichtete Parteien ihren Verpflichtungen durch einen Jahresbeitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds nachkommen können, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht (Art. 20 Abs. 6). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Wie Kommission.
Wie Rat. Wie Rat. Wie Kommission. Wie Rat. |
Alternative strategische Maßnahmen | Entscheiden sich die Mitgliedstaaten, ihre Einsparungspflichten mittels alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden (neuer Art. 7b Abs. 1). Bei der Konzeption der alternativen strategischen Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind (neuer Art. 7b Abs. 2) Für alle – außer steuerlichen – Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein mit dokumentierten Audits für einen statistisch signifikanten Prozentsatz der von den teilnehmenden/beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden/beauftragten Parteien (neuer Art. 7b Abs. 3). |
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Für alle – außer steuerlichen – Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein mit dokumentierten Audits zumindest für einen statistisch signifikanten Prozentsatz der von den teilnehmenden/beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden/beauftragten Parteien (neuer Art. 7b Abs. 3) |
Wie Kommission. Bei der Konzipierung alternativer politischer Maßnahmen zur Sicherstellung einer ehrgeizigen energetischen Sanierung bestehender Gebäude legen die Mitgliedstaaten Maßnahmen fest, die einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, die von Energiearmut bedroht sind, oder im sozialen Wohnungsbau. Diese Maßnahmen werden veröffentlicht (neuer Art. 7b Abs. 2). Wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Kommission (neuer Art. 7b Abs. 2). |
Verbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben (neuer Art. 9a Abs. 1). Bei aus einer zentralen Anlage für mehrere Gebäude oder über Fernwärme/Fernkälte mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgten Gebäuden ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren (neuer Art. 9a Abs. 1). In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,
a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf; b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind); c) Heizung und Kühlung von Wohnungen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,
a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf; b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind); c) Heizung und Kühlung von Wohnungen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat.
Wie Kommission. Wie Rat. |
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wenn Zähler oder Kostenverteiler vorhanden sind, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Anhang VIIa Nr. 1 und 2) für alle Endnutzer präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren (Art. 10a Abs. 1). |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei vorhandenen Zählern oder Heizkostenverteilern Ab-rechnungs- und Verbrauchsinformationen (An-hang VIIa Nr. 1 und 2) für alle Endnutzer, d. h. für natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, oder, die ein Gebäude oder eine Einheit in einem Mehrwohnungs- oder Mehrzweckgebäude mit zentraler Wärme-, Kälte- oder Warmwasserquelle nutzen und keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren (Art. 10a Abs. 1). Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer für die Informationsbereitstellung für Endnutzer zuständig ist, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben (Art. 10a Abs. 1). |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für die Wärme- und Kälteversorgung | Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden alle Energieverbrauchsabrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und ihnen kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird (neuer Art. 11a Abs. 1). Kosten der individuellen Abrechnung, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten – etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – entstehen können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit sie der Höhe nach angemessen sind (neuer Art. 11a Abs. 2). - |
Wie Kommission. Wie Kommission. Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste (neuer Art. 11a Abs. 2) sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Sektor anregen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen wie die Empfehlung oder anderweitige Förderung der Anwendung von Ausschreibungen und/oder der Nutzung interoperabler Geräte, die den Anbieterwechsel erleichtern (Art. 11a Abs. 3). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Vom EP gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.