cepMonitor: Energieeffizienz (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

Zuletzt aktualisiert am 04. Dezember 2018

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30.11.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 761
26.06.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.01.2018
EP: 1. Lesung
19.06.2018
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Energieeffizienzziele

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass

  • das EU-Energieeffizienzziel von 20% bis 2020 sowie
  • das verbindliche EU-Energieeffizienzziel von 30% für 2030 

erreicht wird (Art. 1 Abs. 1).

Jeder Mitgliedstaat legt indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2030 fest (Art. 3 neuer Abs. 4).

Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der EU im Jahr 2030

  • höchstens 1321 Mio. t RÖE (Rohöleinheiten) an Primärenergie
  • und höchstens 987 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf (Art. 3 neuer Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten teilen diese Beiträge der Kommission in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen mit (Art. 3 neuer Abs. 4).

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass

  • das EU-Energieeffizienzziel von 20% bis 2020 sowie
  • das EU-Energieeffizienzziel von 30% für 2030 

erreicht wird (Art. 1 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass

  • das EU-Energieeffizienzziel von 20% bis 2020 sowie
  • das verbindliche EU-Energieeffizienzziel von 35% für 2030 

erreicht wird (Art. 1 Abs. 1).

Jeder Mitgliedstaat legt indikative nationale Energieeffizienzziele zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels für 2030 fest (Art. 3 neuer Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass

  • das EU-Energieeffizienzziel von 20% bis 2020 sowie
  • das EU-Energieeffizienzziel von 32,5% für 2030

erreicht wird (Art. 1 Abs. 1).

Wie Kommission.

Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten, dass der Energieverbrauch der EU im Jahr 2030

  • höchstens 1273 Mio. t RÖE (Rohöleinheiten) an Primärenergie
  • und höchstens 956 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf (Art. 3 neuer Abs. 4).

Wie Kommission.

Energieeinsparverpflichtung

Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1):

  • neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 i.H.v. 1,5 %;
  • vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 i.H.v. 1,5 %.

Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 nur dann anrechnen (Art. 7 Abs. 1),

  • wenn sie aus neuen politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, oder
  • wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken.

Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung 

  • bis maximal 25% der gesamten Energieeinsparpflicht (Art. 7 Abs. 3) die nachprüfbare Menge der Energie ausschließen, die infolge der Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde (Art. 7 Abs. 2 lit. e).
  • den Energieverbrauch des Verkehrssektors teilweise oder vollständig ausklammern (Art. 7 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen von 1,5% erzielen, außer wenn die von der Kommission bis 2027 und danach alle zehn Jahre durchgeführten Überprüfungen ergeben, dies sei nicht erforderlich, um die Energie- und Klimaziele der EU für 2050 zu erreichen.

Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

Diesem Bericht werden ggf. Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt (Art. 24 neuer Abs. 12).

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche Menge der Einsparungen entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems (neuer Art. 7a) oder durch die Annahme alternativer Maßnahmen (neuer Art. 7b) erzielen oder beides kombinieren (Art. 7 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1): 

  • neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 i.H.v. 1,5 %;
  • vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 i.H.v. 1,5 %
  • vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 i.H.v. 1,0 % .
  • kleine Inselmitgliedstaaten (Zypern, Malta) müssen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 nur neue jährliche Einsparungen i.H.v. 0,8 % erreichen.

Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2024 die Fortschritte bei der Erreichung der EU-Energieeffizienzziele und prüft, ob der festgelegte Wert für 2026-2030 von 1% auf bis zu 1,5% erhöht werden sollte. Die Kommission legt ggf. einen Legislativvorschlag hierzu vor (Art. 7 Abs. 8).

Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 nur dann anrechnen,

  • wenn sie aus strategischen Maßnahmen – unabhängig ob sie nach dem 31. Dezember 2020 oder davor eingeführt wurden – resultieren, sofern diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden (Art. 7 Abs. 1), oder
  • wenn sie aus strategischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken (Art. 7 Abs. 2 lit. e).

Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung 

  • bis maximal 35% der gesamten Energieeinsparpflicht (Art. 7 Abs. 3) 30% der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge der Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde (Art. 7 Abs. 2 lit. f);
  • den Energieverbrauch des Verkehrssektors teilweise oder vollständig ausklammern (Art. 7 Abs. 1).

Mitgliedstaaten, die die vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 geforderten kumulierten Energieeinsparungen übertreffen, dürfen Einsparungsüberschüsse auf die bis zum 31. Dezember 2030 erforderlichen kumulierten Energieeinsparungen anrechnen (Art. 7 neuer Abs. 4a).

Vom Rat gestrichen.

Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

Sie überprüft, ob der festgelegte Endtermin (Art. 7 Abs. 1 lit. b) geändert werden sollte und ob die Anforderungen und der alternative Ansatz (Art. 5) nach 2030 angepasst werden sollten.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Bei der Konzeption strategischer Maßnahmen gemäß Art. 7a und 7b berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit der Minderung von Energiearmut entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung ihrer bestehenden Verfahren in diesem Bereich (Art. 7 neuer Abs. 6a).

Wie Kommission.

Einsparungen in jeder Periode bauen kumulativ auf der Höhe der in vorherigen Perioden zu erzielenden Einsparungen auf. Führen frühere Maßnahmen nicht mehr zu Einsparungen (Art. 7 Abs. 1 lit. b), 

  • wird diese fehlende Einsparung bei der Berechnung der am Ende jeder Periode zu erzielenden Einsparungen berücksichtigt und
  • der Verlust durch neue Einsparungen ersetzt.

Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021 anrechnen (Art. 7 Abs. 1), 

  • wenn sie aus neuen strategischen Maßnahmen resultieren, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden und Einsparungen bewirken oder
  • wenn sie aus Einzelmaßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurden, sofern sie nach 2020 weiterhin überprüfbare Energieeinsparungen bewirken. (Art. 7 Abs. 1).

Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung

  • den Energieverbrauch des Verkehrssektors ab 1. Januar 2021 nicht mehr ausklammern (Art. 7 Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission.

Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens zum 28. Februar 2024 und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Effektivität der Richtlinie und ggf. erforderlicher Anpassungen an das Pariser Abkommen oder an wirtschaftliche und innovative Entwicklungen vor.

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen (Art. 7 Abs. 1):

  • neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 i.H.v. 1,5% relativ zum über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten jährlichen Energieabsatz an Endkunden;
  • neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 i.H.v. 0,8% relativ zum über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019 gemittelten jährlichen Energieabsatz an Endkunden;
  • [im Trilog gestrichen];
  • kleine Inselmitgliedstaaten (Zypern, Malta) müssen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 nur neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24% relativ zum über den Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019 gemittelten jährlichen Energieabsatz an Endkunden erreichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

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Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen ab 2021anrechnen (Art. 7 Abs. 1),

  • wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die nach dem 31. Dezember 2020 oder früher eingeführt wurden, sofern diese Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen führen, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden, oder
  • wenn sie aus politischen Maßnahmen resultieren, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 nachweislich zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen in Höhe der erforderlichen Energieeinsparungen bewirken (Art. 7 Abs. 2 lit. e).

Mitgliedstaaten können bei der Berechnung der Energieeinsparverpflichtung

  • bis maximal 35% der gesamten Energieeinsparpflicht (Art. 7 Abs. 3a) 30% der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge der Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Ener­gieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde (Art. 7 Abs. 3 lit. f);
  • den Energieverbrauch des Verkehrssektors teilweise oder vollständig ausklammern (Art. 7 Abs. 1).

Mitgliedstaaten, die die vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 geforderten kumulierten Energieeinsparungen übertreffen, dürfen Einsparungsüberschüsse auf die bis zum 31. Dezember 2030 erforderlichen kumulierten Energieeinsparungen anrechnen, wenn sie sie in die INEK-Pläne und Berichte einbeziehen (Art. 7 Abs. 3 lit. g).

Wie Kommission.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Energieeffizienzverpflichtungssysteme

Falls Mitgliedstaaten ihre Energieeinsparungspflichten mittels eines Energieeffizienzverpflichtungssystems erfüllen wollen (neuer Art. 7a),

  • benennen sie nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, oder zusätzlich auch Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen;
  • sorgen sie dafür, dass im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates tätigen verpflichteten Parteien die kumulierten Endenergieeinsparverpflichtungen erfüllen,
  • richten sie ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem – mit dokumentierten Audits für einen statistisch signifikanten Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen – ein. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.
  • müssen sie in die Einsparverpflichtungen des Energieeffizienzverpflichtungssystems Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten und in Sozialwohnungen umzusetzen ist (neuer Art. 7a Abs. 5 lit. a);
  • können sie den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der Verpflichtungszeiträume hinausreicht (neuer Art. 7a Abs. 5 lit. c).

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Wie Kommission.

  • richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der Verpflichtungszeiträume hinausreicht; dies gilt unter der Voraussetzung, dass Einsparungsüberschüsse, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 erzielt wurden, auf die zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2030 zu erfüllenden Verpflichtungen angerechnet werden können (Art. 7 neuer Abs. 4b).

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass verpflichtete Parteien ihren Verpflichtungen durch einen Jahresbeitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds nachkommen können, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht (Art. 20 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

 

 

 

 

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Alternative strategische Maßnahmen

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten, ihre Einsparungspflichten mittels alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie sicher, dass die erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden (neuer Art. 7b Abs. 1).

Bei der Konzeption der alternativen strategischen Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind (neuer Art. 7b Abs. 2)

Für alle – außer steuerlichen – Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein mit dokumentierten Audits für einen statistisch signifikanten Prozentsatz der von den teilnehmenden/beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden/beauftragten Parteien (neuer Art. 7b Abs. 3).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Für alle – außer steuerlichen – Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein mit dokumentierten Audits zumindest für einen statistisch signifikanten Prozentsatz der von den teilnehmenden/beauftragten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden/beauftragten Parteien (neuer Art. 7b Abs. 3)

Wie Kommission.

Bei der Konzipierung alternativer politischer Maßnahmen zur Sicherstellung einer ehrgeizigen energetischen Sanierung bestehender Gebäude legen die Mitgliedstaaten Maßnahmen fest, die einkommensschwachen Haushalten zugutekommen, die von Energiearmut bedroht sind, oder im sozialen Wohnungsbau. Diese Maßnah­men werden veröffentlicht (neuer Art. 7b Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission (neuer Art. 7b Abs. 2).

Verbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme-, Fernkälte- und Warmbrauchwasserversorgung Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch der Endkunden präzise wiedergeben (neuer Art. 9a Abs. 1).

Bei aus einer zentralen Anlage für mehrere Gebäude oder über Fernwärme/Fernkälte mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgten Gebäuden ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren (neuer Art. 9a Abs. 1).

In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,

  • müssen individuelle Verbrauchszähler des Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauchs installiert werden (neuer Art. 9a Abs. 2);
  • müssen ab dem 1. Januar 2020 neu installierte Zähler und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein(Art. 9a neuer Abs.4).
  • müssen bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist (Art. 9a neuer Abs. 4);
  • müssen Mitgliedstaaten transparente Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden einführen, um die Transparenz und die Genauigkeit der individuellen Verbrauchsabrechnung zu gewährleisten; dies betrifft u.a. (Art. 9a Abs. 3):

a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

c) Heizung und Kühlung von Wohnungen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,

  • müssen individuelle Verbrauchszähler des Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauchs installiert werden, wenn dies im Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist (neuer Art. 9b Abs. 1);
  • müssen installierte Zähler und Kostenverteiler ab dem 1. Januar 2020 [oder dem Datum der Umsetzung] fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit (Art. 9b Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2) gelten weiterhin (neuer Art. 9c Abs. 1);
  • müssen bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, außer wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist nach, dass dies nicht kosteneffizient durchführbar ist (neuer Art. 9c Abs. 2);
  • machen die Mitgliedstaaten die geltenden nationalen Regeln für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden auf transparente Weise öffentlich zugänglich, um Transparenz und Genauigkeit der individuellen Verbrauchsabrechnung zu gewährleisten – darunter Leitlinien zur Zurechnung der Kosten für den Wärme- und Warmwasserverbrauch in folgenden Fällen (Art. 9b Abs. 3):

a) Warmwasser für den Haushaltsbedarf;

b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme (sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind);

c) Heizung und Kühlung von Wohnungen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale An­lage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über Fernwärme- und Fernkältenetze versorgt werden,

  • müssen individuelle Verbrauchszähler des Wärme-, Kälte- oder Warmwasserverbrauchs installiert werden, wenn dies im Verhältnis zu den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist (Art. 9a Abs. 2);
  • müssen installierte Zähler und Kostenverteiler ab dem 1. Januar 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit (Art. 9b Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2) gelten weiterhin (Art. 9a neuer Abs. 4);
  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

 

 

 

 

Wie Kommission.

Wie Rat.

Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wenn Zähler oder Kostenverteiler vorhanden sind, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen (Anhang VIIa Nr. 1 und 2) für alle Endnutzer präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch basieren (Art. 10a Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei vorhandenen Zählern oder Heizkostenverteilern Ab-rechnungs- und Verbrauchsinformationen (An-hang VIIa Nr. 1 und 2) für alle Endnutzer, d. h. für natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte oder Warmwasser für den Eigenverbrauch erwerben, oder, die ein Gebäude oder eine Einheit in einem Mehrwohnungs- oder Mehrzweckgebäude mit zentraler Wärme-, Kälte- oder Warmwasserquelle nutzen und keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern basieren (Art. 10a Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer für die Informationsbereitstellung für Endnutzer zuständig ist, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben (Art. 10a Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für die Wärme- und Kälteversorgung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden alle Energieverbrauchsabrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und ihnen kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten gewährt wird (neuer Art. 11a Abs. 1).

Kosten der individuellen Abrechnung, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten – etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – entstehen können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit sie der Höhe nach angemessen sind (neuer Art. 11a Abs. 2).

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Wie Kommission.

Wie Kommission.

Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste (neuer Art. 11a Abs. 2) sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Sektor anregen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen wie die Empfehlung oder anderweitige Förderung der Anwendung von Ausschreibungen und/oder der Nutzung interoperabler Geräte, die den Anbieterwechsel erleichtern (Art. 11a Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.