cepMonitor: Emissionshandelssystem ab 2021 (Richtlinie)

Richtlinie COM(2015) 337 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

Letzte Aktualisierung: 19. März 2018

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/410/EU

 

Inkrafttreten:

08.04.2018

15.07.2015
Richtlinienvorschlag COM(2015) 337
15.02.2017
EP: 1. Lesung
28.02.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
22.11.2017
Rat, EP, Kommission: Trilog
Absenkung der Zertifikatemenge

Die Gesamtmenge an EU-weit zulässigen Emissionszertifikaten („Cap“) wird jährlich um einen „linearen Reduktionsfaktor“ gesenkt. Dieser beträgt ab 2021 2,2%. (geänderter Art. 9)

Die Gesamtmenge an EU-weit zulässigen Emissionszertifikaten („Cap“) wird jährlich um einen „linearen Reduktionsfaktor“ gesenkt. Dieser beträgt ab 2021 2,2% und soll ggf. ab 2024 auf 2,4% erhöht werden. (geänderter Art. 9)

Die Gesamtmenge der Zertifikate, die den Fluggesellschaften ab 2021 zugeteilt werden, ist (geänderter Art. 3c Abs. 2)

  • um 10% geringer als die durchschnittliche Zuweisung im Zeitraum 2014 bis 2016 und
  • sinkt anschließend jährlich im gleichen Maße wie das allgemeine Cap.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten, die CO2-intensive Kraftwerke stilllegen, können Zertifikate in Höhe der durch diese Maßnahme national eingesparten CO2-Emissionen löschen (geänderter Art. 12 Abs. 4).

Marktstabilitätsreserve (MSR)

Ab 2019 werden jedes Jahr 12% der im Vorjahr nicht eingesetzten Zertifikate (Überschuss) in die Marktstabilitätsreserve (MSR) eingestellt, sofern der Überschuss 833 Mio. Zertifikate übersteigt [Art. 1 Abs. 5 Beschluss (EU) 1814].

Ab 2019 werden jedes Jahr 24% der im Vorjahr nicht eingesetzten Zertifikate (Überschuss) in die Marktstabilitätsreserve (MSR) eingestellt, sofern der Überschuss 833 Mio. Zertifikate übersteigt. Ab 2024 beträgt der Anteil der in die MSR überführten Zertifikate 12%. [geänderter Art. 1 Abs. 5 Beschluss (EU) 1814]

Am 1. Januar 2021 sollen 800 Mio. Zertifikate aus der MSR gelöscht werden (geänderter Art. 10 Abs. 1).

Wie EP.

Ab 2023 soll die Menge an Zertifikaten, die die Menge an versteigerten Zertifikaten des Vorjahres übersteigt, aus der MSR gelöscht werden, es sei denn, bei der ersten Überprüfung der MSR 2022 wird ein anderes Vorgehen entschieden [geänderter Art. 1 Abs. 5a Beschluss (EU) 1814].

Wie EP.

Wie Rat.

Versteigerung von Zertifikaten

Ab 2021 müssen 57% der Zertifikate versteigert werden. 43% können kostenlos zugeteilt werden (geänderter Art. 10 Abs. 1).

Ist der Anteil der zugesprochenen Freizertifikate geringer als 43%, kann dieser Überschuss verwendet werden, um eine Minderausstattung an Freizertifikaten in den Folgejahren auszugleichen. (geänderter Art. 10a Abs. 5)

Ab 2021 müssen 57% der Zertifikate versteigert oder gelöscht werden. 43% können kostenlos zugeteilt werden (geänderter Art. 10 Abs. 1).

Ist der Anteil der zugesprochenen Freizertifikate geringer als 43%, kann dieser Überschuss verwendet werden, um eine Minderausstattung an Freizertifikaten in den Folgejahren auszugleichen. Liegt darüber hinaus eine Unterausstattung mit Freizertifikaten vor, wird deren Anteil um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht. (geänderter Art. 10a Abs. 5)

Wie Kommission.

Ist der Anteil der zugesprochenen Freizertifikate geringer als 43%, kann dieser Überschuss verwendet werden, um eine Minderausstattung an Freizertifikaten in den Folgejahren auszugleichen. Liegt darüber hinaus eine Unterausstattung mit Freizertifikaten vor, wird deren Anteil um bis zu 2 Prozentpunkte erhöht. (geänderter Art. 10a Abs. 5)

Wie Kommission.

Ist der Anteil der zugesprochenen Freizertifikate geringer als 43%, kann dieser Überschuss verwendet werden, um eine Minderausstattung an Freizertifikaten in den Folgejahren auszugleichen. Liegt darüber hinaus eine Unterausstattung mit Freizertifikaten vor, wird deren Anteil um bis zu 3 Prozentpunkte erhöht. (geänderter Art. 10a Abs. 5)

Ermittlung der Gefahr einer Verlagerung von THG-Emissionen in Drittstaaten („Carbon Leakage-Risiko“)

Ab 2021 ist ein Sektor genau dann dem Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt, wenn das Produkt aus seiner Handelsintensität und seiner Emissionsintensität größer als „0,2“ ist (geänderter Art. 10b Abs. 1).

Wenn das Produkt aus Handels- und Emissionsintensität für einen Sektor „0,18“ beträgt, können Unternehmen dieses Sektors infolge einer qualitativen Bewertung auch als von Carbon-Leakage gefährdet eingestuft werden (geänderter Art. 10b Abs. 2).

Wie Kommission.

Wenn das Produkt aus Handels- und Emissionsintensität für einen Sektor „0,12“ beträgt, können Unternehmen dieses Sektors infolge einer qualitativen Bewertung auch als von Carbon-Leakage gefährdet eingestuft werden (geänderter Art. 10b Abs. 2).

Wie Kommission.

Wenn das Produkt aus Handels- und Emissionsintensität für einen Sektor „0,16“ beträgt, können Unternehmen dieses Sektors infolge einer qualitativen Bewertung auch als von Carbon-Leakage gefährdet eingestuft werden (geänderter Art. 10b Abs. 2)

Wie Kommission.

Wenn das Produkt aus Handels- und Emissionsintensität für einen Sektor „0,15“ beträgt, können Unternehmen dieses Sektors infolge einer qualitativen Bewertung auch als von Carbon-Leakage gefährdet eingestuft werden (geänderter Art. 10b Abs. 2).

Zuteilung von Freizertifikaten

Der Anteil der Zertifikate, die Unternehmen eines Sektors zugeteilt werden, beträgt (geänderter Art. 10 i.V.m. geänderter Art. 10b Abs. 1, 3)

  • bis zu 100% bei einem nachgewiesenen Carbon-Leakage-Risiko,
  • bis zu 30% für Unternehmen ohne Carbon-Leakage-Risiko.

Der Anteil der Zertifikate, die Unternehmen eines Sektors zugeteilt werden, beträgt (geänderter Art. 10 i.V.m. geänderter Art. 10b Abs. 1, 3)

  • bis zu 100% bei einem nachgewiesenen Carbon-Leakage-Risiko,
  • bis zu 30% für Fernwärmeerzeuger.

Die Kommission wird die im Rahmen des Pariser Klimaabkommens außerhalb der EU durchgeführten Klimapolitiken überprüfen. Sofern weiterhin eine Carbon-Leakage-Gefahr für EU-Industrieunternehmen besteht, wird die Kommission im Einklang mit WTO-Regeln ggf. einen Rechtsakt vorschlagen, der Importeure von CO2-intensiven Gütern vorschreibt, am EU-ETS teilzunehmen. (geänderter Art. 25 Abs. 1ba und 1bb)

Wie Kommission.

Der Anteil der Zertifikate, die Unternehmen eines Sektors zugeteilt werden, beträgt (geänderter Art. 10 i.V.m. geänderter Art. 10b Abs. 1, 3)

  • bis zu 100% bei einem nachgewiesenen Carbon-Leakage-Risiko,
  • bis 2025 30% für Unternehmen ohne Carbon-Leakage-Risiko, wobei dieser Wert für diese – mit Ausnahme von Fernwärmeanbietern - bis 2030 sukzessive auf 0 abgesenkt wird.

 

 

Berechnung der Benchmarks für die Zuteilung kostenloser Zertifikate

Die Menge an Zertifikaten, die ETS-Unternehmen kostenlos zugeteilt werden kann, orientiert sich an einem „Benchmark“, der der durchschnittlichen Emissionsmenge pro Output der 10% effizientesten Anlagen des Sektors in den Jahren 2007 und 2008 entspricht.

Ab 2021 werden die Benchmarks abgesenkt um 1% für jedes Jahr zwischen 2008 und

  • 2023 für den Zeitraum 2021 bis 2025;
  • 2028 für den Zeitraum 2026 bis 2030.

Liegt die tatsächliche jährliche Emissionsreduktion der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors

  • unter 0,5%, wird der Benchmark um jährlich 0,5% abgesenkt,
  • über 1,5%, wird der Benchmark um jährlich 1,5% abgesenkt.

(geänderter Art. 10a Abs. 2).

Die Menge an Zertifikaten, die ETS-Unternehmen kostenlos zugeteilt werden kann, orientiert sich an einem „Benchmark“, der der durchschnittlichen Emissionsmenge pro Output der 10% effizientesten Anlagen des Sektors in den Jahren 2007 und 2008 entspricht.

Ab 2021 werden die Benchmarks abgesenkt um einen jährlichen prozentualen Faktor zwischen 2008 und

  • 2023 für den Zeitraum 2021 bis 2025;
  • 2028 für den Zeitraum 2026 bis 2030.

Der jährliche prozentuale Faktor entspricht der tatsächlichen durchschnittlichen Effizienzsteigerung der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors zwischen 2007/08 und

  • 2016/17 für den Zeitraum 2021 bis 2025;
  • 2021/22 für den Zeitraum 2026 bis 2030.

Liegt die tatsächliche jährliche Emissionsreduktion der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors

  • unter 0,25%, wird der Benchmark um jährlich 0,25% abgesenkt,
  • über 1,75%, wird der Benchmark um jährlich 1,75% abgesenkt.

(geänderter Art. 10a Abs. 2).

Wie EP.

Wie EP.

Liegt die tatsächliche jährliche Emissionsreduktion der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors

  • unter 0,2%, wird der Benchmark um jährlich 0,2% abgesenkt,
  • über 1,5%, wird der Benchmark um jährlich 1,5% abgesenkt.

(geänderter Art. 10a Abs. 2).

Wie EP.

Wie EP.

Liegt die tatsächliche jährliche Emissionsreduktion der 10% effizientesten Anlagen eines Sektors

  • unter 0,2%, wird der Benchmark um jährlich 0,2% abgesenkt,
  • über 1,6%, wird der Benchmark um jährlich 1,6% abgesenkt.

(geänderter Art. 10a Abs. 2).

Strompreiskompensation

Die Mitgliedstaaten sollen die Sektoren, bei denen durch einen ETS-bedingten Strompreisanstieg ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, unter Einhaltung des EU-Beihilferechts partiell entlasten („Strompreiskompensation“; geänderter Art. 10a Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten können die Einnahmen aus der Auktion der Zertifikate für die Strompreiskompensation verwenden. (geänderter Art. 10 Abs. 3)

Es wird ein EU-weiter Mechanismus geschaffen, der die Sektoren, bei denen durch einen ETS-bedingten Strompreisanstieg ein Carbon-Leakage-Risiko besteht, partiell entlastet („Strompreiskompensation“; geänderter Art. 10a Abs. 6).

Der EU-weite Mechanismus wird durch die Erlöse aus der Versteigerung von 3% der Zertifikate finanziert. (geänderter Art. 10 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus bis zu 20% ihrer Einnahmen aus der Auktion der Zertifikate für die Strompreiskompensation verwenden (geänderter Art. 10 Abs. 3).

Strompreiskompensationen durch die Mitgliedstaaten müssen unter Einhaltung des EU-Beihilferechts ab 2021 kontinuierlich abgesenkt werden (geänderter Art. 10a Abs. 6).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen versuchen, nicht mehr als 25% ihrer Einnahmen aus der Auktion der Zertifikate für die Strompreiskompensation zu verwenden und müssen – sofern sie eine höhere Strompreiskompensation gewährt haben – die Gründe dafür in einem Bericht darlegen. (geänderter Art. 10 Abs. 3)

Wie Rat.

Wie Rat.

Förderung neuer Technologien

400 Mio. Zertifikate werden für Demonstrationsanlagen für CCS und für innovative Erneuerbare-Energien-Technologie zur Verfügung gestellt („Innovationsfonds“; geänderter Art. 10a Abs. 8).

600 Mio. Zertifikate werden für Demonstrationsanlagen für CCS und für innovative Erneuerbare-Energien-Technologie sowie Stromspeicher zur Verfügung gestellt („Innovationsfonds“; geänderter Art. 10a Abs. 8).

400 Mio. Zertifikaten, die „ansonsten kostenlos zugeteilt werden könnten“, sowie 50 Mio. Zertifikate aus der MSR werden für Demonstrationsanlagen für CCS und für innovative Erneuerbare-Energien-Technologie sowie Stromspeicher zur Verfügung gestellt („Innovationsfonds“; geänderter Art. 10a Abs. 8).

325 Mio. Zertifikate, die „ansonsten kostenlos zugeteilt werden könnten“, 75 Mio. der ansonsten zu versteigernden Zertifikate sowie 50 Mio. Zertifikate aus der MSR werden für Demonstrationsanlagen für CCS und für innovative Erneuerbare-Energien-Technologie sowie Stromspeicher zur Verfügung gestellt („Innovationsfonds“; geänderter Art. 10a Abs. 8).

Unterstützung von Staaten mit niedrigem Pro-Kopf-Einkommen

Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen 2013 60% unter dem EU-Durchschnitt lag, können

  • Stromerzeugern kostenlose Zertifikate für die Modernisierung ihres Energiesektors zuteilen (geänderter Art. 10c),
  • zur Unterstützung von Investitionen in die Modernisierung des Energiesystems und zur Verbesserung der Energieeffizienz von 2021 bis 2030 Mittel aus einem neu einzurichtenden „Modernisierungsfonds“ erhalten (neuer Art. 10d).

Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Einkommen 2013 60% unter dem EU-Durchschnitt lag, können

  • Stromerzeugern kostenlose Zertifikate für die Modernisierung und kontinuierliche Transformation ihres Energiesektors bis max. 2030 zuteilen (geänderter Art. 10c),
  • zur Unterstützung von Investitionen in die Modernisierung des Energiesystems und zur Verbesserung der Energieeffizienz von 2021 bis 2030 Mittel aus einem neu einzurichtenden „Modernisierungsfonds“ erhalten (neuer Art. 10d).

Wie Kommission.

Wie EP.

Einbeziehung des Seeverkehrs in das ETS

Ab 2023 müssen Schifffahrtsunternehmen – sofern bis dahin kein vergleichbares System durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eingeführt wurde – Zertifikate vorhalten, für die auf Schiffsreisen zu und von EU-Häfen ausgestoßenen CO2-Emissionen (neuer Art. 3ga).

Die Kommission erlässt bis 2021 delegierte Rechtsakte, um die Gesamtmenge der Zertifikate für die Seeschifffahrt festzulegen (neuer Art. 3gc).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.