cepMonitor: Handelspolitische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Zuletzt aktualisiert: 29. Januar 2016

Die Kommission hat den Verordnungsvorschlag COM(2012) 124 am 29.01.2016 durch den neuen Verordnungsvorschlag COM(2016) 34 abgeändert.

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COM(2016) 34

Änderung des Vorschlags

COM(2012) 124

31.03.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 124
10.12.2013
EP: Ausschussbericht
Ausschluss von Angeboten aus einem Drittstaat auf Initiative eines öffentlichen Auftraggebers

Auf Antrag bei der Kommission darf ein öffentlicher Auftraggeber Angebote, die Leistungen aus Drittstaaten enthalten, mit denen die EU kein Ab-kommen über den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen ge-schlossen hat, vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn (Art. 6 Abs. 1)

  • der geschätzte Auftragswert mindestens fünf Mio. Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt und
  • der Wert der Leistungen aus einem Drittstaat 50% des Angebotswerts übersteigt.

Auf Antrag bei der Kommission darf ein öffentlicher Auftraggeber Angebote, die Leistungen aus Drittstaaten enthalten, mit denen die EU kein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen geschlossen hat, vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn (Art. 6 Abs. 1)

  • der geschätzte Auftragswert mindestens fünf Mio. Euro ohne Mehrwertsteuer beträgt,
  • der Wert der Leistungen aus einem Drittstaat 50% des Angebotswerts übersteigt und
  • die Kommission eine Untersuchung eingeleitet hat, da die Vermutung besteht, dass Anbieter aus der EU beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen in einem Drittstaat behindert werden.
Zugangsbehinderungen für Angebote aus einem Drittstaat

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Anbieters aus der EU sowie auf eigene Initiative entscheiden, eine Untersuchung einzuleiten, wenn (Art. 8 Abs. 1)

  • die Vermutung besteht, dass Anbieter aus der EU beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen in einem Drittstaat behindert werden und
  • dies im Interesse der EU ist.

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Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten ab. Die Frist kann in begründeten Fällen um drei Monate verlängert werden (Art. 8 Abs. 3).

Wenn die Kommission Zugangsbehinderungen feststellt, fordert sie in

Verhandlungen den Drittstaat zu Korrekturmaßnahmen auf, damit die Anbieter aus der EU die gleichen Zugangsbedingungen wie heimische

Anbieter erhalten (Art. 9 Abs. 1).

Wenn der Drittstaat Korrekturmaßnahmen nicht folgt, kann die Kommission (Art. 9 Abs. 3)

  • Anbietern aus dem Drittstaat Zugangsbehinderungen
    in der EU auferlegen,
    wenn sie zudem feststellt,
    dass die Zugangsbehinderungen des Drittstaates zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben oder
  • erneut mit dem Drittstaat verhandeln.

Wenn der Drittstaat Verhandlungen ablehnt und die Kommission feststellt, dass die Zugangsbehinderungen zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben, kann sie Anbietern aus dem Drittstaat vorübergehend Zugangsbehinderungen in der EU auferlegen (Art. 10 Abs. 1).

Eine mangelnde Reziprozität liegt vor, wenn Anbieter aus der EU im Vergabeverfahren (Art. 6 Abs. 4)

  • mehrfach schwerwiegend diskriminiert wurden.

Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, eines Anbieters aus der EU oder eines öffentlichen Auftraggebers sowie auf eigene Initiative entscheiden, eine Untersuchung einzuleiten, wenn (Art. 8 Abs. 1)

  • die Vermutung besteht, dass Anbieter aus der EU beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen in einem Drittstaat behindert werden.

Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Zahl der Anträge

von öffentlichen Auftraggebern oder Mitgliedstaaten. Lehnt die Kommission eine Untersuchung ab, begründet sie dies (Art. 8 Abs. 1).

Die Kommission berücksichtigt bei der Untersuchung die von öffentlichen

Auftraggebern gestellten Anträge auf einen Ausschluss von Angeboten

aus einem Drittstaat (Art. 8 Abs. 3).

Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von drei Monaten

ab. Die Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden (Art. 8 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wenn der Drittstaat Korrekturmaßnahmen nicht folgt, kann die Kommission (Art. 9 Abs. 3)

  • Anbietern aus dem Drittstaat Zugangsbehinderungen in der EU auferlegen, wenn sie zudem feststellt, dass die Zugangsbehinderungen des Drittstaates zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben. 

Wenn der Drittstaat Verhandlungen ablehnt und die Kommission feststellt, dass die Zugangsbehinderungen zu einer mangelnden Reziprozität geführt haben, kann sie Anbietern aus dem Drittstaat für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren Zugangsbehinderungen in der EU auferlegen. Dieser Zeitraum kann um weitere fünf Jahre verlängert werden (Art. 10 Abs. 1).  

Eine mangelnde Reziprozität liegt vor, wenn Anbieter aus der EU im Vergabeverfahren (Art. 2 Abs. 1 lit. g a)

  • mehrfach schwerwiegend diskriminiert wurden oder
  • Schwierigkeiten haben, da öffentliche Stellen internationale arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten haben.
Zulassung ungewöhnlich niedriger Angebote

Wenn der öffentliche Auftraggeber ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ zum Vergabeverfahren zulassen will, das Leistungen aus Drittstaaten im Wert von über 50% des Angebotswerts enthält, muss er alle anderen Bieter darüber informieren, weshalb das Angebot für den Bieter dennoch wirtschaftlich ist.

Die anderen Bieter können eine Beurteilung abgeben, ob der genannte Bieter in der Lage sein wird, den Auftrag wie angegeben durchzuführen (Art. 7, Erwägungsgrund 19).

Wie Kommission.

Die anderen Bieter können sachdienliche Informationen übermitteln, damit der öffentliche Auftraggeber diese bei der Entscheidung über die Zulassung berücksichtigen kann (Art. 7 Abs. 1, 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Das Europäische Parlament hat am 15.01.2014 über den EP-Ausschussbericht in 1. Lesung beraten, die Schlussabstimmung wurde jedoch vertagt. Derweil soll der EP-Ausschussbericht als Grundlage für Trilogverhandlungen des Europäischen Parlaments mit Kommission und Rat dienen.