cepMonitor: Elektronische Frachtinformationen (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen.
Zuletzt aktualisiert: 24.06.2019
31.05.2018 Vorschlag COM(2018) 279 |
12.03.2019 EP-Plenum: 1. Lesung |
06.06.2019 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
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Gegenstand | Die vorgeschlagene Verordnung legt fest [Art. 1 Abs. 1], unter welchen Bedingungen
Zudem wird festgelegt
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Die vorgeschlagene Verordnung legt fest [Art. 1 Abs. 1], unter welchen Bedingungen
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission |
Anwendungsbereich | Die Verordnung gilt für "gesetzlich vorgeschriebene Informationsanforderungen" [Art. 3 Abs. 1]
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Die Verordnung gilt für "gesetzlich vorgeschriebene Informationsanforderungen" [Art. 3 Abs. 1]
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Die Verordnung gilt für [Art. 1 Abs. 2]: a) Informationsanforderungen
b) Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß den in Buchstabe a genannten Rechtsakten oder gemäß der Richtlinie 2016/797/EU21 oder der Verordnung (EG) Nr. 300/200822 angenommen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A aufgeführt. c) Informationsanforderungen in nationalen Rechtsvorschriften gemäß Anhang I Teil B. Vom Rat gestrichen. |
Anforderungen an Unternehmen | Unternehmen müssen, wenn sie Behörden gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen elektronisch bereitstellen wollen, dafür eine zertifizierte eFTI-Plattform nutzen. Sie können damit auch zertifizierte eFTI-Dienstleister beauftragen [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1]. Informationen in maschinenlesbarem Format müssen mittels einer "authentifizierten und sicheren Verbindung" zur eFTI-Plattform bereitgestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. Informationen in von Menschen lesbarem Format müssen zusätzlich auf Anfrage "vor Ort" auf Bildschirmen des Unternehmens oder der Behörde zur Verfügung gestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. Unternehmen müssen den Behörden eine "eindeutige Internetadresse" zum Abruf oder andere Angaben zur eindeutigen Identifizierung der eFTI übermitteln [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. |
Unternehmen müssen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen elektronisch bereitstellen und dafür eine zertifizierte eFTI-Plattform nutzen. Sie können damit auch zertifizierte eFTI-Dienstleister beauftragen [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1]. Informationen in maschinenlesbarem Format müssen mittels einer "authentifizierten, interoperablen und sicheren Verbindung" zur eFTI-Plattform bereitgestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Informationen in von Menschen lesbarem Format müssen zusätzlich auf Anfrage "vor Ort" auf Bildschirmen des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. Unternehmen müssen den Behörden die eindeutige, die Identifizierung der eFTI ermöglichende elektronische Verbindung übermitteln [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2]. |
Akzeptanz durch Behörden | Behörden müssen gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen in elektronischer Form akzeptieren, wenn sie der Verordnung entsprechen [Art. 5 i.V.m. Art. 4]. – |
Wie Kommission. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen mit den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern über Regulierungsinformationen auf elektronischem Wege kommunizieren [Art. 5 Abs. 1a]. |
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
Festlegung gemeinsamer Standards | Damit Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Frachtinformationen in allen Mit-gliedstaaten auf die gleiche Weise elektronisch übermitteln können, darf die Kommission in Durchführungsrechtsakten gemeinsame "Spezifikationen" festlegen [Art. 7 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und Erwägungsgrund 8 i.V.m. Art. 291 AEUV]:
- einen EU-einheitlichen eFTI-Datensatz und einheitliche Datenteilsätze für die einzelnen Informationsanforderungen sowie - eine Definition der jeweiligen Datenelemente;
- EU-einheitliche Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang von Behörden zu eFTI-Plattformen sowie - "technische Spezifikationen" zur Informationsverarbeitung, die auch für die jeweiligen Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasser und Luft "verkehrsträgerspezifisch" sein können. – – Die Kommission verzichtet auf einheitliche verkehrsträgerübergreifende "technische Spezifikationen", da im Schienengüterverkehr, in der Seeschifffahrt und in der Luftfracht - im Gegensatz zum Straßengüterverkehr - bereits große Investitionen in IT-Lösungen zur elektronischen Übermittlung der jeweils erforderlichen Frachtinformationen getätigt wurden [Folgenabschätzung SWD(2018) 183, S. 40]. |
Wie Kommission.
Bestehende standardisierte Datenmodelle und Datensätze, die durch internationale Übereinkommen mit Geltung in der EU festgelegt wurden, sollten bei der Festlegung der gemeinsamen eFTI-Daten, -Verfahren und -Zugangsregeln als Referenz herangezogen werden [Art. 7 Abs. 1a]. Es wird ein standardisiertes eFTI-Format ent-wickelt, das sämtliche in Anhang I Teil A und sämtliche in Anhang I Teil B aufgeführten Informationsanforderungen in einem geson-derten und separaten Abschnitt des von den Mitgliedstaaten aufgeführten eFTI-Formats enthält [Art. 8 Abs. 1a].
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Wie Kommission.
Wie EP. Wie Kommission. |
Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister | – eFTI-Plattformen müssen bestimmte "funktionale Anforderungen" erfüllen und sicherstellen, dass [Art. 8]
– eFTI-Dienstleister müssen sicherstellen, dass auf der eFTI-Plattform [Art. 9]
Detailvorschriften zur Konkretisierung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister darf die Kommission in Durchführungsrechtsakten erlassen [Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 291 AEUV]. |
Für die eFTI-Plattformen sollten die allgemeinen Grundsätze der Technologieneutralität und Interoperabilität gelten. Wie Kommission.
eFTI-Dienstleister müssen sicherstellen, dass auf der eFTI-Plattform [Art. 9]
Wie Kommission. |
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission.
Wie Kommission.
Wie Kommission. |
Zertifizierung von eF-TI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern | Für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern müssen die Mitgliedstaaten "Konformitätsbewertungsstellen" gemäß der Akkreditierung-Verordnung [(EG) Nr. 765/2008] zulassen [Art. 10 Abs. 1]. Die Konformitätsbewertungsstelle muss auf Antrag eines Entwicklers einer eFTI-Plattform bewerten, ob sie die "funktionalen Anforderungen" erfüllt, und eine "Übereinstimmungsbescheinigung" als Zertifizierungsnachweis ausstellen [Art. 11 Abs. 1]. – Der Entwickler einer eFTI-Plattform muss die Zertifizierung überprüfen lassen, wenn die in Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden [Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 291 AEUV]. Informationen, die über eine zertifizierte eFTI-Plattform übermittelt werden, müssen ein Zertifizierungskennzeichen tragen [Art. 11 Abs. 3]. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Existierende IT-Systeme, die gegenwärtig von Unternehmen im Verkehrswesen genutzt werden, um gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu übermitteln, und die funktionelle Anforderungen gemäß Art. 8 Abs. 1 erfüllen, werden als eFTI-Plattformen zertifiziert [Art. 11 Abs. 1b]. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.