cepMonitor: Elektronische Frachtinformationen (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen.

Zuletzt aktualisiert: 24.06.2019

Diesen Monitor abonnieren
31.05.2018
Vorschlag COM(2018) 279
12.03.2019
EP-Plenum: 1. Lesung
06.06.2019
Rat: Allgemeine Ausrichtung
Gegenstand

Die vorgeschlagene Verordnung legt fest [Art. 1 Abs. 1], unter welchen Bedingungen

  • Behörden "elektronische Frachtinformationen" (electronic Freight Transport Information, eFTI) als Nachweis für die rechtmäßige Beförderung von Gütern in der EU akzeptieren müssen.

Zudem wird festgelegt

  • wie diese Frachtinformationen auf speziellen IT-Lösungen ("eFTI-Plattformen") - wie "Betriebssysteme, Betriebsumgebungen oder Datenbanken" [Art. 3 Abs. 5] - bereitgestellt und verarbeitet werden müssen ("eFTI-Dienste");
  • welche Anforderungen externe Erbringer solcher eFTI-Dienste ("eFTI-Dienstleister") erfüllen müssen.

Die vorgeschlagene Verordnung legt fest [Art. 1 Abs. 1], unter welchen Bedingungen

  • Behörden "elektronische Frachtinformationen" (electronic Freight Transport Information, eFTI) als Nachweis für die recht­mäßige Beförderung von Gütern in der EU akzeptieren müssen [Art. 1 Abs. 1 lit. a];
  • die betroffenen Unternehmen den Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch zur Verfügung stellen müssen [Art. 1 Abs. 1 lit. aa];
  • Behörden mit den betroffenen Unternehmen, was die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen betrifft, elektronisch kommunizieren müssen [Art. 1 Abs. 1 lit. ab].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für "gesetzlich vorgeschriebene Informationsanforderungen" [Art. 3 Abs. 1]

  • in EU-Rechtsakten zur Güterbeförderung und Abfallverbringung [Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A] oder
  • in mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die "ganz oder teilweise" den Anforderungen der EU-Rechtsakte zur Güterbeförderung und Abfallverbringung entsprechen [Art. 1 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Anhang I Teil B].

Die Verordnung gilt für "gesetzlich vorgeschriebene Informationsanforderungen" [Art. 3 Abs. 1]

  • in EU-Rechtsakten zur Güterbeförderung und Abfallverbringung [Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 i.V.m. Anhang I Teil A] oder
  • in mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die "ganz oder teilweise" den Anforderungen der EU-Rechtsakte zur Güterbeförderung und Abfallverbringung entsprechen [Art. 1 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Anhang I Teil B] und
  • für die Beförderung von Gütern gemäß internationalen Übereinkommen mit Geltung in der EU [Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1].

Die Verordnung gilt für [Art. 1 Abs. 2]:

a) Informationsanforderungen

  • gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates, Art. 6 Abs. 1;
  • gemäß der Richtlinie 92/106/EWG16, Art. 3;
  • gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Art. 8 Abs. 3;
  • gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Art. 16 lit. c und Art. 18 Abs. 1; jedoch nicht für die Kontrollen der Zollstellen, die in den einschlägigen EU-Vorschriften vorgesehen sind.
  • im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG, Kapitel 5.4 der Anhänge zu RID, ADR und ADN nach den Bezugnahmen in Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie.

b) Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß den in Buchstabe a genannten Rechtsakten oder gemäß der Richtlinie 2016/797/EU21 oder der Verordnung (EG) Nr. 300/200822 angenommen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A aufgeführt.

c) Informationsanforderungen in nationalen Rechtsvorschriften gemäß Anhang I Teil B.

Vom Rat gestrichen.

Anforderungen an Unternehmen

Unternehmen müssen, wenn sie Behörden gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen elektronisch bereitstellen wollen, dafür eine zertifizierte eFTI-Plattform nutzen. Sie kön­nen damit auch zertifizierte eFTI-Dienstleister beauftragen [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1].

Informationen in maschinenlesbarem Format müssen mittels einer "authentifizierten und sicheren Verbindung" zur eFTI-Plattform bereitgestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Informationen in von Menschen lesbarem Format müssen zusätzlich auf Anfrage "vor Ort" auf Bildschirmen des Unternehmens oder der Behörde zur Verfügung gestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Unternehmen müssen den Behörden eine "eindeutige Internetadresse" zum Abruf oder andere Angaben zur eindeutigen Identifizierung der eFTI übermitteln [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Unternehmen müssen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen elektronisch bereitstellen und dafür eine zertifizierte eFTI-Plattform nutzen. Sie kön­nen damit auch zertifizierte eFTI-Dienstleister beauftragen [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1].

Informationen in maschinenlesbarem Format müssen mittels einer "authentifizierten, interoperablen und sicheren Verbindung" zur eFTI-Plattform bereitgestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Informationen in von Menschen lesbarem Format müssen zusätzlich auf Anfrage "vor Ort" auf Bildschirmen des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Unternehmen müssen den Behörden die eindeutige, die Identifizierung der eFTI ermöglichende elektronische Verbindung übermitteln [Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2].

Akzeptanz durch Behörden

Behörden müssen gesetzlich vorgeschriebene Frachtinformationen in elektronischer Form akzeptieren, wenn sie der Verordnung entsprechen [Art. 5 i.V.m. Art. 4].

Wie Kommission.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen mit den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern über Regulierungsinformationen auf elektronischem Wege kommunizieren [Art. 5 Abs. 1a].

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Festlegung gemeinsamer Standards

Damit Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Frachtinformationen in allen Mit-gliedstaaten auf die gleiche Weise elektronisch übermitteln können, darf die Kommission in Durchführungsrechtsakten gemeinsame "Spezifikationen" festlegen [Art. 7 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 und Erwägungsgrund 8 i.V.m. Art. 291 AEUV]:

  • zur Gewährleistung der Interoperabilität

- einen EU-einheitlichen eFTI-Datensatz und einheitliche Datenteilsätze für die   einzelnen     Informationsanforderungen sowie

- eine Definition der jeweiligen Datenelemente;

  • zur Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten

- EU-einheitliche Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang von Behörden zu eFTI-Plattformen sowie

- "technische Spezifikationen" zur Informationsverarbeitung, die auch für die jeweiligen Verkehrsträger Straße, Schiene, Wasser und Luft "verkehrsträgerspezifisch" sein können.

Die Kommission verzichtet auf einheitliche verkehrsträgerübergreifende "technische Spezifikationen", da im Schienengüterverkehr, in der Seeschifffahrt und in der Luftfracht - im Gegensatz zum Straßengüterverkehr - bereits große Investitionen in IT-Lösungen zur elektronischen Übermittlung der jeweils erforderlichen Frachtinformationen getätigt wurden [Folgenabschätzung SWD(2018) 183, S. 40].

Wie Kommission.

  • gemeinsame Verfahren und genaue Regeln für die Validierung der Identität einer natürlichen Person oder einer Rechtsperson, die in diesem Zusammenhang rechtlich bindende Erklärungen abgibt.

Bestehende standardisierte Datenmodelle und Datensätze, die durch internationale Übereinkommen mit Geltung in der EU festgelegt wurden, sollten bei der Festlegung der gemeinsamen eFTI-Daten, -Verfahren und -Zu­gangs­regeln als Referenz herangezogen werden [Art. 7 Abs. 1a].

Es wird ein standardisiertes eFTI-Format ent-wickelt, das sämtliche in Anhang I Teil A und sämtliche in Anhang I Teil B aufgeführten Informationsanforderungen in einem geson-derten und separaten Abschnitt des von den Mitgliedstaaten aufgeführten eFTI-Formats enthält [Art. 8 Abs. 1a].

 

Wie Kommission.

  • Vom Rat gestrichen.

Wie EP.

Wie Kommission.

Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister

eFTI-Plattformen müssen bestimmte "funktionale Anforderungen" erfüllen und sicherstellen, dass [Art. 8]

  • auf dem gesamten Transportweg eine eindeutig identifizierbare elektronische Verbindung zwischen den verarbeiteten Daten und der physischen Beförderung der davon erfassten Güter hergestellt werden kann;
  • Daten ausschließlich auf Basis eines genehmigten und authentifizierten Zugangs verarbeitet werden können;
  • die ausführende Person und die zeitliche Abfolge aller Verarbeitungsvorgänge ermittelt werden können;
  • nach Änderung oder Löschung das ursprüngliche Datenelement rekonstruierbar ist;
  • Daten für eine "angemessene" Zeit gespeichert sowie gegen Verfälschung und Diebstahl geschützt werden.

eFTI-Dienstleister müssen sicherstellen, dass auf der eFTI-Plattform [Art. 9]

  • Daten nur von hierzu befugten Nutzern aufgrund "klar definierter Verarbeitungsrechte" verarbeitet werden;
  • Daten im Einklang mit den Informationsanforderungen für einen angemessenen Zeitraum gespeichert werden;
  • Behörden sofort und direkt Zugang zu den verarbeiteten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eines Frachtvorgangs erhalten, sobald das den eFTI-Dienstleister beauftragende Unternehmen ihnen Zugang gewährt.

Detailvorschriften zur Konkretisierung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister darf die Kommission in Durchführungsrechtsakten erlassen [Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 291 AEUV].

Für die eFTI-Plattformen sollten die allgemeinen Grundsätze der Technologieneutralität und Interoperabilität gelten.

Wie Kommission.

  • die eFTI-Plattformen und die darin enthaltenen Daten interoperabel sind.

eFTI-Dienstleister müssen sicherstellen, dass auf der eFTI-Plattform [Art. 9]

  • Daten nur von hierzu befugten Nutzern aufgrund "klar definierter Verarbeitungsrechte" verarbeitet werden;
  • Daten im Einklang mit den Informationsanforderungen für einen Zeitraum von vier Jahren gespeichert werden;
  • Behörden sofort und direkt Zugang zu den verarbeiteten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eines Frachtvorgangs erhalten, sobald das den eFTI-Dienstleister beauftragende Unternehmen ihnen Zugang gewährt.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

  • Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

  • Daten während des in den Rechtsvorschriften über die jeweiligen Informationsanforderungen festgelegten Zeitraums gespeichert werden;
  • Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zertifizierung von eF-TI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern

Für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern müssen die Mitgliedstaaten "Konformitätsbewertungsstellen" gemäß der Akkreditierung-Verordnung [(EG) Nr. 765/2008] zulassen [Art. 10 Abs. 1].

Die Konformitätsbewertungsstelle muss auf Antrag eines Entwicklers einer eFTI-Plattform bewerten, ob sie die "funktionalen Anforderungen" erfüllt, und eine "Übereinstimmungsbescheinigung" als Zertifizierungsnachweis ausstellen [Art. 11 Abs. 1].

Der Entwickler einer eFTI-Plattform muss die Zertifizierung überprüfen lassen, wenn die in Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden [Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 291 AEUV].

Informationen, die über eine zertifizierte eFTI-Plattform übermittelt werden, müssen ein Zertifizierungskennzeichen tragen [Art. 11 Abs. 3].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Existierende IT-Systeme, die gegenwärtig von Unternehmen im Verkehrswesen genutzt werden, um gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu übermitteln, und die funktionelle Anforderungen gemäß Art. 8 Abs. 1 erfüllen, werden als eFTI-Plattformen zertifiziert [Art. 11 Abs. 1b].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.