cepMonitor: Einheitlicher Europäischer Luftraum (SES II+) (Verordnung)

Verordnung COM(2013) 410 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 11. Dezember 2014

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11.06.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 410
30.01.2014
EP: Ausschussbericht
11.03.2014
EP: 1. Lesung
03.12.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
Flugsicherungsorganisationen und -dienste (ANS)

Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen dürfen ihre Dienste EU-weit anbieten (Art. 8 Abs. 4).

Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen müssen die Mitgliedstaaten spätestens ab 1. Januar 2020 gewährleisten, dass deren Anbieter

  • unter „gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten“ Bedingungen miteinander in Wettbewerb treten können (Art. 10 Abs. 1), z.B. im Rahmen von Ausschreibungen, und
  • nach Kosteneffizienz, Gesamtqualität und Sicherheit der Dienste ausgewählt werden (Art. 10 Abs. 3).

Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen müssen von unterschiedlichen Stellen erbracht werden (Art. 10 Abs. 2).

Zertifizierte Flugsicherungsorganisationen dürfen ihre Dienste EU-weit und in benachbarten Drittländern anbieten (Art. 8 Abs. 4).

Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass deren Anbieter

  • unter „gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten“ Bedingungen miteinander in Wettbewerb treten können (Art. 10 Abs. 1), z.B. im Rahmen von Ausschreibungen, und
  • nach Kosten- und Energieeffizienz, Gesamtqualität, Interoperabilität und Sicherheit der Dienste ausgewählt werden (Art. 10 Abs. 3).

Flugsicherungsorganisationen müssen bei der Erstellung ihrer Geschäftspläne Angebote verschiedener Unterstützungsdienstleister einholen (Art. 10 Abs. 2).

Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen zur Auswahl von Unterstützungsdienstleistern fest (Art. 10 neuer Abs. 5a).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen können die Mitgliedstaaten einen „wettbewerblichen Ansatz“ anwenden (Art. 10 Abs. 1).

  

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Unabhängige nationale Aufsichtsbehörden bzw. Luftfahrtbehördenn

Die Aufsichtsbehörden müssen (Art. 3 Abs. 1 und 2)

  • rechtlich getrennt und unabhängig“ von den Flugsicherungsorganisationen sein.

Nationale Aufsichtsbehörden („Luftfahrtbehörden“) müssen von der EU-Luftfahrtagentur (EAA) akkreditiert werden (Art. 2 Abs. 36).

Die Luftfahrtbehörden müssen (Art 3 Abs. 1, 2 und 6)

  • rechtlich getrennt und unabhängig“ von den Flugsicherungsorganisationen sein und
  • dürfen keine Unterstützung von Flugsicherungsorganisationen erhalten.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Vom Rat gestrichen.

Die Aufsichtsbehörden müssen (Art. 3 Abs. 2)

 

  • rechtlich oder funktional von den Flugsicherungsorganisationen getrennt sein.

Funktionale Luftraumblöcke (FAB) und Leistungssystem

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um FAB zu schaffen, in denen Flugverkehrsdienste „integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1).

Die Kommission benennt ein „Leistungsüberprüfungsgremium“ (Art. 11 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um betriebsfähige FAB zu schaffen, in denen Flugsicherungsdienste „integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1).

Ein „integriert betriebener Luftraumbezeichnet den kontrollierten Luftraum, in dem insbesondere eine dynamische Zuordnungsstruktur und vollständig interoperable Flugsicherungsdienste eingesetzt werden, um eine optimale und sichere Nutzung des Luftraums im Hinblick auf die Verwirklichung des SES zu ermöglichen (Art. 2 neuer Abs. 38b).

Die Kommission benennt ein „Leistungsüberprüfungsgremium“, das ab dem 1. Juli 2015 als Wirtschaftsregulator unter Kommissionsaufsicht fungiert (Art. 11 Abs. 2).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um FAB zu schaffen, in denen Flugverkehrsdienste „stärker integriert“ bereitgestellt werden (Art. 16 Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Europaweites Flugverkehrsmanagement durch einen Netzmanager

Zu den Aufgaben des Netzmanagers gehören (Art. 17 Abs. 2)

  • die Gestaltung eines europäischen Streckennetzes,
  • die Koordinierung der für die Luftfahrt vorgesehenen Funkfrequenzbereiche,
  • die Verkehrsflussregelung,
  • die Bereitstellung eines elektronischen Flugberatungsportals,
  • die Optimierung der Luftraumgestaltung (z.B. Flughafenanflugroute) und
  • die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen.

Die Kommission muss bis 2020 einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister benennen (Art. 17 Abs. 2). 

Wie Kommission.

Die Kommission muss bis 2016 einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister in einer Branchenpartnerschaft benennen (Art. 17 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss. 

Zu den Aufgaben des Netzmanagers gehören (Art. 17 Abs. 2)

  • die Gestaltung eines europäischen Streckennetzes,
  • die Koordinierung der für die Luftfahrt vorgesehenen Funkfrequenzbereiche,
  • die Verkehrsflussregelung,
  • die Bereitstellung eines elektronischen Flugberatungsportals und
  • –  

 

 

  • die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen.

Die Kommission kann nach Konsultation des Ausschusses einen Netzmanager als eigenständigen Dienstleister benennen (Art. 17 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) unterliegt, müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen.