cepMonitor: Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel (Richtlinie)

Richtlinie COM(2013) 722 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert: 16. April 2014

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ERLASSEN:

VO(EU) 2014/421

 

Inkrafttreten:

30.04.2014

16.10.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 722
16.01.2014
EP: Ausschussbericht
03.04.2014
EP: 1. Lesung
14.04.2014
Rat: 1. Lesung
Rechtsform

Richtlinie.

Wie Kommision.

Verordnung.

Wie EP: 1. Lesung.

Zertifikatmenge, Zertifikatzuteilung und Zertifikathandel

Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen (Art. 3d Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten müssen die Versteigerungseinnahmen (Art. 3d Abs. 4)

  • zur Bekämpfung des Klimawandels,
  •  für CO2-armen Verkehr oder

zur Finanzierung globaler Energieeffizienz oder erneuerbarer Energien verwenden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Änderung der ETS-Richtlinie für die Zeit ab 2013

Fluggesellschaften benötigen für Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern (Art. 28a Abs. 1)

  • 2013 keine Zertifikate und
  • von 2014 bis 2020 Zertifikate für die über dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – einschließlich der 12-Seemeilen-Zone – geflogenen Teilstrecken (EWR = EU, Island, Liechtenstein, Norwegen; Anhang IIc).

Die Gesamtanzahl der Zertifikate für die Jahre 2013 bis 2020 wird proportional zur Verkürzung der ETS-pflichtigen Strecken von und nach Drittländern gekürzt (Art. 28a Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang IIc).

Nichtgewerbliche Flugzeugbetreiber, die im Jahr für weniger als 1.000 Tonnen CO2 verantwortlich sind, benötigen bis 2020 keine Zertifikate (Art. 28a Abs. 1).

Falls die ICAO 2016 keinenglobalen Mechanismus“ zur Verringerung von CO2-Emissionen ab 2020 beschließt, prüft die Kommission, in welchem Umfang Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern ab 2020 erfasst werden sollen (Art. 28a Abs. 7).

Fluggesellschaften benötigen für Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern (Art. 28a Abs. 1)

  •  2013 keine Zertifikate und
  •  von 2014 bis 2016 Zertifikate für die über dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) – einschließlich der 12-Seemeilen-Zone – geflogenen Teilstrecken (EWR; Anhang IIc).

Die Gesamtanzahl der Zertifikate für die Jahre 2013 bis 2016 wird proportional zur Verkürzung der ETS-pflichtigen Strecken von und nach Drittländern gekürzt (Art. 28a Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang IIc).

Nichtgewerbliche Flugzeugbetreiber, die im Jahr für weniger als 1.000 Tonnen CO2 verantwortlich sind, benötigen bis 2016 keine Zertifikate (Art. 28a Abs. 1).

Die Kommission muss (Art. 28a Abs. 7)

  • jährlich über die Vorbereitungen zur ICAO-Versammlung 2016 und
  • über die ICAO-Versammlung 2016 berichten.

Falls die ICAO einen „globalen Mechanismus“ zur Verringerung von CO2-Emissionen beschließt, muss die Kommission als Reaktion auf diesen Beschluss geeignete Vorschläge vorlegen, die von einer Folgenabschätzung begleitet werden (Art. 28a Abs. 7).

Fluggesellschaften benötigen für Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern (Art. 28a Abs. 1)

  • von 2013 bis 2016 keine Zertifikate.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission (Anhang I).

Wie EP-Ausschuss (Art. 28a Abs. 8).

Die Kommission prüft in ihrem Bericht, in welchem Umfang Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern ab 2017 erfasst werden sollen und legt, soweit angemessen, entsprechende Vorschläge vor (Art. 28a Abs. 8).

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP: 1. Lesung.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.