cepMonitor: Dienstleistungen in Seehäfen (Verordnung)

Verordnung COM(2013) 296 des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen

Zuletzt aktualisiert: 3. März 2017

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ERLASSEN:

VO(EU) 2017/352

 

Inkrafttreten:

23.03.2017

23.05.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 296
17.02.2016
EP: Ausschussbericht
08.03.2016
EP: 1. Lesung
27.06.2016
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle 319 TEN-V-Seehäfen [Art. 1 Abs. 3 i.V.m. TEN-V-Verordnungsvorschlag KOM(2011) 650, Anhang I], wobei die Mitgliedstaaten die Verordnung auch auf andere Seehäfen anwenden können (Art. 1 Abs. 4).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des Gesamtnetzes anzuwenden, die sich in Gebieten in äußerster Randlage (Art. 349 AEUV) befinden (Art. 1 Abs. 3a).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie EP: Ausschussbericht.

Dienstleistungsfreiheit

Hafendienstleister, die in der EU ansässig sind, genießen grundsätzlich Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt (Art. 4 Abs. 1; Ausnahmen: Ladungsumschlag und Fahrgastdienste, Art. 11).

Die Hafenleitung kann für Hafendienste Mindestanforderungen festlegen (Art. 4 Abs. 1), allerdings nur in Bezug auf

  • die fachliche Qualifikation des Hafendienstleisters,
  • die benötigte Ausrüstung und
  • die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltvorschriften.

Die zuständige Behörde kann Hafendienste mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst erbringen oder einer von ihr kontrollierten selbstständigen Stelle übertragen („interner Betreiber“, Art. 9 Abs. 1).

Die Organisation von Hafendiensten kann folgenden Vorgaben unterliegen:

  • für Hafendiensteanbieter geltende Mindestanforderungen,
  • zahlenmäßige Begrenzung für Hafendiensteanbieter
  • gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen,
  • interne Betreiber
  • freier, offener Zugang zum Markt für hafendienste.

Wie Kommission.

  • die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Nutzer
  • die Einhaltung geltender sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

Die zuständige Behörde oder die Hafenleitung können Hafendienste selbst erbringen oder einer von ihnen kontrollierten selbstständigen Stelle übertragen (Sie gilt als „interner Betreiber“, Art. 9).

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie Kommission.

  • die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Nutzer
  • die Einhaltung geltender sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

Wie EP: Ausschussbericht.

 

 

 

Der Marktzugang zur Erbringung von Hafendiensten kann Folgendem unterworfen werden:

  • Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten,
  • einer zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter,
  • gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
  • Beschränkungen im Zusammenhang mit internen Betreibern.

Mitgliedstaaten können beschließen, eine oder mehrere Kategorien von Hafendiensten keiner der oben genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Der Zugang zu Hafenanlagen und -ausrüstungen muss fair, angemessen und nicht diskriminierend sein.

Wie Kommission.

  • die ununterbrochene Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Nutzer
  • den „guten Leumund“ und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Hafendiensteanbieters,
  • die Einhaltung geltender sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen.

Wie EP: Ausschussbericht.

Begrenzung der Zahl und Auswahl der Hafendienstleister

Die Hafenleitung kann die Zahl der Hafendienstleister, die einen bestimmten Hafendienst erbringen, begrenzen (Art. 6 Abs. 1).

Dies ist nur zulässig aufgrund von (Art. 6 Abs. 1)

  • Flächenknappheit oder einer Flächennutzung, die nur einmalig erforderlichen Hafenanlagen vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 4), oder
  • einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“, deren Erfüllung ohne Begrenzung „behindert werden kann“.

Im Falle einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendienstleister erfolgt deren Auswahl

  • bei einem geschätzten Wert des Hafendienstes bis höchstens 2,5 Mio. Euro nach einem Verfahren, das die Hafenleitung offen, diskriminierungsfrei und transparent gestalten muss (Art. 7 Abs. 1);
  • bei einem geschätzten Wert des Hafendienstes über 2,5 Mio. Euro zwingend nach den strengen Vorgaben für das Konzessionsvergabeverfahren gemäß der vorgeschlagenen Konzessionsrichtlinie [Art. 7 Abs. 2 und 3 i. V. m. Richtlinienvorschlag KOM(2011) 897, dort insbesondere Art. 1, 5, 6, 35 und 39].

Die Hafenleitung kann die Zahl der Hafendienstleister, die einen bestimmten Hafendienst erbringen, begrenzen, sofern die Hafenleitung öffentlicher Auftraggeber ist (Art. 6 Abs. -1 und 1).

Dies ist nur zulässig aufgrund von (Art. 6 Abs. 1)

  • Flächenknappheit oder einer Flächennutzung, die nur einmalig erforderlichen Hafenanlagen vorbehalten ist (Art. 2 Abs. 4),
  • einer „gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung“, deren Erfüllung ohne Begrenzung „behindert werden kann“,
  • Uferflächenknappheit,
  • der Notwendigkeit, für einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu sorgen oder
  • Besonderheiten des Hafenverkehrs.

Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Parteien offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Die Hafenleitung übermittelt allen interessierten Parteien die notwendigen Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Einreichungsfrist, relevante Vergabekriterien und Anforderungen. Die Einreichungsfrist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, um eine sinnvolle Bewertung vornehmen und ihr Angebot vorbereiten zu können; unter normalen Umständen beträgt die Frist mindestens 30 Tage.

 

 

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Die Hafenleitung oder die zu-ständige Behörde veröffentlicht Infor-mationen über den zu erbringenden Hafendienst und das Auswahlverfahren und stellt sicher, dass alle interessierten Kreise tatsächlich Zugang zu allen wichtigen Informationen haben. Die Einreichungsfrist muss lang genug sein, damit Interessenten eine fundierte Einschätzung vornehmen und ihre Bewerbungsunterlagen erstellen können; im Regelfall beträgt die Frist mindestens 30 Tage.

Hafeninfrastrukturentgelte

Hafeninfrastrukturentgelte werden von der Hafenleitung festgelegt (Art. 14 Abs. 1 und 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Transparenz bei Erhalt öffentlicher Gelder

Erbringt die Leitung eines Hafens, der öffentliche Gelder erhält, selbst Hafendienste, muss sie über jede Hafendiensttätigkeit getrennt Buch führen, (Art. 12 Abs. 2). Dies soll sicherstellen, dass

  • alle Kosten und Einnahmen korrekt zugeordnet werden können und
  • „Kostenrechnungsgrundsätze der getrennten Buchführung“ eingehalten werden.

Die Kommission darf mittels delegierter Rechtsakte (Art. 290 AEUV) Grundsätze für die Erhebung von Infrastrukturentgelten zu erlassen (Art. 14 Abs. 5).

Erbringt die Leitung eines Hafens, der öffentliche Gelder erhält, selbst Hafendienste, muss sie über aus öffentlichen Mitteln geförderte Tätigkeit oder Investition getrennt Buch führen (Art. 12 Abs. 2). Dies soll sicherstellen, dass

  • alle Kosten und Einnahmen korrekt zugeordnet werden können und
  • „Kostenrechnungsgrundsätze der getrennten Buchführung“ eingehalten werden.

Im Falle „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands“ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Hafenleitung nicht getrennt buchführen muss (Art. 12 Abs. 7a).

Vom EP gestrichen.

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

 

 

 

 

Wie EP: Ausschussbericht.

Wie EP: Ausschussbericht.

Aufsichtsorgan

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass „ein Aufsichtsorgan“

  • die Anwendung der Verordnung überwacht und beaufsichtigt (Art. 17 Abs. 1),
  • sich mit Beschwerden und Streitigkeiten befasst (Art. 17 Abs. 3 und 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ein wirksamer Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden existiert.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.