cepMonitor: Derivatevorschriften (EMIR) (Verordnung)

Verordnung in Bezug auf die Clearingpflicht, die Meldepflichten und Transaktionsregister

Zuletzt aktualisiert am 23. Mai 2018

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04.05.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 208
20.12.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
12.06.2018
EP-Plenum: 1. Lesung
Änderungen bei der Clearingpflicht für nicht-finanzielle Gegenparteien

Nicht-finanzielle Gegenparteien müssen von der Kommission festgelegte Kategorien von OTC-Derivaten nur dann über eine zentrale Gegenpartei (CCP) clearen, wenn ihr Volumen eine Clearingschwelle überschreitet (Art. 10 Abs. 1).

Für die Berechnung der Schwelle wird einmal jährlich das durchschnittliche Volumen der Monate März, April und Mai berechnet (Art. 10 Abs. 1).

Nicht-finanzielle Gegenparteien müssen nur OTC-Derivate derjenigen Kategorie(n) clearen, deren Clearingschwelle sie überschreiten (Art. 10 Abs. 1).

Die nicht-finanzielle Gegenpartei muss dann (Art. 10 Abs. 1)

  • künftige Derivatekontrakte innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Clearingpflicht clearen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die nicht-finanzielle Gegenpartei muss dann (Art. 10 Abs. 1)

  • innerhalb von vier Monaten Clearing-Vereinbarungen treffen, und
  • Derivatekontrakte clearen, die sie vier Monate nach Wirksamwerden der Clearingpflicht abgeschlossen oder erneuert hat.

Wie Kommission.

Nicht-finanzielle Gegenparteien können auf die Berechnung ihrer Durchschnittsposition verzichten. Dann sind sie jedoch unabhängig von dem Umfang ihrer OTC-Derivategeschäfte clearingpflichtig. (Art. 10 Abs. 1)

Für die Berechnung der Schwelle wird einmal jährlich das durchschnittliche Volumen der letzten 12 Monate berechnet (Art. 10 Abs. 1).

Nicht-finanzielle Gegenparteien müssen nur OTC-Derivate derjenigen Kategorie(n) clearen, deren Clearingschwelle sie überschreiten. Verzichten sie auf die Berechnung der Schwelle, gilt die Clearingpflicht für alle Kategorien, unabhängig davon, ob sie die jeweilige Schwelle überschreiten. (Art. 10 Abs. 1)

Nicht-finanzielle Gegenparteien müssen für diejenigen (Klassen von) Vermögenswerten, bei denen sie die Clearingschwelle nicht überschreiten nicht über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen Austausch von Sicherheiten, vorschreiben (Art. 10 Abs. 1 lit. b lit. ii). Dies gilt nicht, wenn sie auf eine Berechnung ihrer Durchschnittsposition verzichten (Art. 10 Abs. 1 lit. b lit. ii).

Wie Kommission.

Die ESMA „kann“ für nicht-finanzielle und finanzielle Gegenparteien unterschiedliche Clearingschwellen festlegen (Art. 10 Abs. 4).

Änderungen bei der Clearingpflicht für finanzielle Gegenparteien

Finanzielle Gegenparteien sind (Art. 2 Ziff. 8)

  • Wertpapierfirmen,
  • Banken,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
  • OGAW-Investmentfonds,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),
  • AIF-Investmentfonds,
  • Zentralverwahrer, und
  • Verbriefungszweckgesellschaften.

Finanzielle Gegenparteien sind nur clearingpflichtig, wenn sie eine der für nicht-finanzielle Gegenparteien geltende Clearingschwelle überschreiten. Auch hier werden die Schwellen als Durchschnitt der Monate März bis Mai berechnet. (Art. 4a Abs. 1 lit. a lit. i i.V.m Art. 10 Abs. 4 lit. b)

Die Überschreitung der Clearingschwelle einer einzigen Derivatekategorie löst eine generelle Clearingpflicht für alle von der Kommission festgelegten Kategorien von OTC-Derivaten aus (Art. 4a Abs. 1 lit. b).

Die finanzielle Gegenpartei muss dann (Art. 4a Abs. 1)

  •  künftige Derivatekontrakte innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Clearingpflicht clearen.

Finanzielle Gegenparteien sind (Art. 2 Ziff. 8)

  • Wertpapierfirmen,
  • Banken,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
  • OGAW-Investmentfonds und ggfs. ihre jeweilige Verwaltungsgesellschaft,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),
  • AIF-Investmentfonds, die entweder in der EU niedergelassen sind oder von Verwaltungsgesellschaften gemanagt werden, die nach EU-Recht registriert oder zugelassen wurden, und ggfs. ihre Verwaltungsgesellschaft, und
  • Zentralverwahrer.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die finanzielle Gegenpartei muss dann (Art. 4a Abs. 1)

  • innerhalb von vier Monaten Clearing-Vereinbarungen treffen, und
  • Derivatekontrakte clearen, die sie vier Monate nach Wirksamwerden der Clearingpflicht abgeschlossen oder erneuert hat.

Finanzielle Gegenparteien sind (Art. 2 Ziff. 8)

  • Wertpapierfirmen,
  • Banken,
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
  • OGAW-Investmentfonds,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV),
  • AIF-Investmentfonds, die entweder in der EU niedergelassen sind oder von Verwaltungsgesellschaften gemanagt werden, die nach EU-Recht registriert oder zugelassen wurden, und ggfs. ihre Verwaltungsgesellschaft, und
  • Zentralverwahrer.

Finanzielle Gegenparteien sind nur clearingpflichtig, wenn sie eine der für nicht-finanzielle Gegenparteien gel-tende Clearingschwelle überschreiten. Auch hier werden die Schwellen als Durchschnitt der letzten 12 Monate berechnet. (Art. 4a Abs. 1 lit. a lit. i i.V.m Art. 10 Abs. 4 lit. b)

Finanzielle Gegenparteien können auf die Berechnung ihrer Durchschnittsposition verzichten. Dann sind sie jedoch unabhängig von dem Umfang ihrer OTC-Derivategeschäfte clearingpflichtig. (Art. 4a Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine finanzielle Gegenpartei, die bisher nicht zum Clearing verpflichtet war, dies künftig aber sein wird, unterliegt der Clearingpflicht erst vier Monate nach deren Wirksamwerden (Art. 4a Abs. 2a).

Ausnahmen für Pensionsfonds

Die bis zum 16. August 2018 geltende Befreiung von der Clearingpflicht für Pensionsfonds, die OTC-Derivategeschäfte zur Reduktion von Anlagerisiken nutzen, wird auf drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung verlängert (Art. 89 Abs. 1).

Ein Jahr vor Auslaufen dieser Ausnahme muss die Kommission über die Fortschritte bei der Entwicklung technischer Lösungen berichten, die es Pensionsfonds ermöglichen, bare und unbare Sicherheiten als Nachschusszahlungen an die CCPs zu leisten (Art. 85 Abs. 2).

Sind keine Fortschritte festzustellen, kann die Kommission mit einem delegierten Rechtsakt die Ausnahme einmalig um weitere zwei Jahre verlängern (Art. 85 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die bis zum 16. August 2018 geltende Befreiung von der Clearingpflicht für Pensionsfonds, die OTC-Derivategeschäfte zur Reduktion von Anlagerisiken nutzen, wird auf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung verlängert. Für kleine Pensionsfonds und Einrichtungen, die Ent-schädigungen an die Mitglieder dieser Pensionsfonds im Fall ihrer Pleite leisten, gilt eine Frist von drei Jahren. (Art. 89 Abs. 1)

Pensionsfonds, CCPs und Clearingmitglieder sollen sich nach Kräften um eine technische Lösung bemühen, die das Clearing von OTC-Derivatekontrakten der Pensionsfonds ermöglicht. Die Kommission soll diese Bemühungen im Rahmen einer Exper-tengruppe beobachten. (Art. 89 Abs.1)

Zwei Jahre vor Auslaufen dieser Ausnahme und ein Jahr später muss die Kommission über die Fortschritte bei der Entwicklung technischer Lösungen berichten, die es Pensionsfonds ermög-lichen, bare und unbare Sicherheiten als Nachschusszahlungen an die CCPs zu leisten (Art. 85 Abs. 2).

Wie Kommission.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll die Kommission entweder (Art. 85 Abs. 3)

  • eine endgültige Lösung für Pensionsfonds festlegen – keine Ausnahmeverlängerung –, sofern die Interes-senträger nicht selbst eine Lösung gefunden haben, oder
  • die Ausnahme per delegiertem Rechtsakt um ein Jahr verlängern, so-fern die Interessenträger eine Lösung gefunden haben, die aber noch Zeit zur Implementierung benötigt, oder
  • die Ausnahme auslaufen lassen, sofern es eine Lösung gibt.

Die Ausnahmeregel für kleine Pensionsfonds soll die Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung unter Bedingungen einmal um zwei Jahre verlängern können (Art. 85 Abs. 3a).

Aussetzen der Clearingpflicht

Die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) kann die Kommission zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder bestimmte Arten von Gegenparteien auffordern, sofern (neuer Art. 6b Abs. 1)

  • die Derivatekategorie nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet ist, u.a. wegen geringer Liquidität, oder
  • eine CCP das Clearing der fraglichen Derivateklasse „wahrscheinlich“ aufgibt und keine andere CCP als adäquater Ersatz bereitsteht, oder
  • dies zur Abwehr einer „ernsthaften Gefahr“ für die Finanzstabilität notwendig und verhältnismäßig ist.

Die Kommission entscheidet binnen 48 Stunden, ob sie der Aufforderung der ESMA nachkommt. Sie kann Clearingpflichten grundsätzlich per Beschluss für jeweils drei Monate, maximal für 12 Monate, aussetzen. (Art. 6b Abs. 3, 5 und 6)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die zuständigen Behörden können von der ESMA verlangen, dass diese bei der Kommission die Aussetzung beantragt. Sie müssen dies jedoch begründen und darlegen, dass mindestens eine der Aussetzungsbedingungen erfüllt ist. Binnen 48 Stunden fordert die ESMA die Kommission auf, die Clearingpflicht auszusetzen, oder lehnt den Antrag der Behörde ab. Letzteres muss sie begründen. (Art. 6b Abs. 1a)

Die Kommission entscheidet binnen 48 Stunden, ob sie der Aufforderung der ESMA nachkommt. Sie kann Clearingpflichten grundsätzlich per Durchführungsrechtsakt für jeweils drei Monate, maximal aber für 12 Monate, aussetzen. (Art. 6b Abs. 3, 5 und 6)

Der Durchführungsrechtsakt setzt auch gleichzeitig die Handelspflicht für die entsprechenden Derivate außer Kraft (Art. 6b Abs. 3a).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Die Kommission entscheidet binnen 48 Stunden, ob sie der Aufforderung der ESMA nachkommt. Sie kann Clearingpflichten grundsätzlich per Beschluss für jeweils einen Monat, maximal aber für 12 Monate ab dem Ende der ersten Aussetzungsperiode, aussetzen. (Art. 6b Abs. 3, 5 und 6)

Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung muss die Kommission einen Bericht über einen Abgleich der neuen Clearingpflichten mit den Handelspflichten der entsprechenden Derivate sowie und ggfs. einen Legislativvorschlag mit Änderungen vorlegen (Art. 85 Abs. 5a).

Clearingzugang zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Konditionen

Bieten Clearingmitglieder oder deren Kunden anderen Gegenparteien direkt oder indirekt Clearingdienstleistungen an, müssen sie das zu „fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden“ Konditionen tun (Art. 4 Abs. 3a).

Die Kommission kann dazu delegierte Rechtsakte erlassen (Art. 4 Abs. 3a).

Bieten Clearingmitglieder oder deren Kunden anderen Gegenparteien direkt oder indirekt Clearingdienstleistungen an, müssen sie das zu „fairen, angemessenen, transparenten und nicht-diskriminierenden“ Konditionen tun. Es gibt jedoch keinen Kontrahierungszwang. (Art. 4 Abs. 3a)

Clearing-Mitgliedern oder -Kunden ist es gestattet, die mit den angebotenen Clearing-Dienstleistungen verbundenen Risiken zu kontrollieren (Art. 4 Abs. 3a).

Die Kommission kann dazu delegierte Rechtsakte erlassen Sie muss dabei jedoch einige Vorgaben erfüllen. (Art. 4 Abs. 3a).

Bieten Clearingmitglieder oder deren Kunden anderen Gegenparteien direkt oder indirekt Clearingdienstleistungen an, müssen sie das zu „fairen, angemessenen transparenten und nicht-diskriminierenden“ Konditionen tun.   Die Clearingmitglieder und ihre Kunden müssen dabei „alle angemessenen“ Schritte zur Vermeidung insbesondere von Interessenkonflikten zwischen der Handels- und der Clearingeinheit einleiten. (Art. 4 Abs. 3a)

Wie Rat.

Die Kommission kann dazu technische Regulierungsstandards erlassen, die die ESMA ausarbeiten soll (Art. 4 Abs. 3a).

Die ESMA soll binnen 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung der Kommission berichten, ob die Vorga-ben den Zugang zum Clearing erleich-tert haben. Die Kommission soll dazu ihrerseits binnen zwei Jahren einen Bericht sowie ggfs. einen Legislativvor-schlag mit Änderungen vorlegen. (Art. 85 Abs. 5a)

Transparenz über Höhe von Einschusszahlungen

CCPs müssen ihren Clearingmitgliedern künftig bereitstellen (Art. 38 Abs. 6 und 7):

  • „Simulationswerkzeuge“, mit denen die Mitglieder eine unverbindliche Orientierung über die Höhe zusätzlicher Einschusszahlungen vor dem Clearing eines Geschäfts erhalten, und
  • Informationen über die Modelle zur Bestimmung der Einschusszahlungen.

Wie Kommission.

Wie Kommission. 

Meldepflichten und Qualität der gemeldeten Daten

CCPs, finanzielle Gegenparteien sowie nicht-finanzielle Gegenparteien müssen an ein Transaktionsregister die Details jeglicher Derivategeschäfte melden, die (Art. 9 Abs. 1)

  • am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden oder
  • zwar davor geschlossen wurden, aber am 12. Februar 2014 noch ausstanden.

Die Meldepflicht gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte, sofern (Art. 9 Abs. 1)

  • eine der Gegenparteien eine nicht-finanzielle Gegenpartei ist.

Für die Meldung verantwortlich ist (Art. 9 Abs. 1a)

  • bei börsengehandelten Derivategeschäften die CCP für beide Gegenparteien,
  • bei OTC-Derivategeschäften, an denen eine nicht clearingpflichtige nicht-finanzielle Gegenpartei beteiligt ist, die finanzielle Gegenpartei für beide Gegenparteien,
  • bei OTC-Derivategeschäften, an denen ein Investmentfonds beteiligt ist, dessen Verwaltungsgesellschaft für den Investmentfonds.

Die Transaktionsregister müssen Verfahren einführen (Art. 78 Abs. 9 und 10)

  • zum „wirksamen“ Abgleich der Daten zwischen verschiedenen Transaktionsregistern,
  • zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten und
  • zur Übertragung der gemeldeten Daten auf andere Transaktionsregister, sofern dies eine CCP oder eine Gegenpartei wünscht, etwa weil sie ein anderes Transaktionsregister nutzen will.

Wie Kommission.

Die Meldepflicht gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte, sofern (Art. 9 Abs. 1)

  • beide Gegenparteien nicht-finanzielle Gegenparteien sind, oder
  • eine Gegenpartei eine nicht-finanzielle Gegenpartei ist und die andere Gegenpartei ein Unternehmen eines Drittlandes ist, das Teil derselben Gruppe ist und als nicht-finanzielle Gegenpartei gelten würde, wäre es in der EU ansässig.

Für die Meldung verantwortlich und rechtlich haftbar ist (Art. 9 Abs. 1a)

  • bei OTC-Derivategeschäften, an denen eine nicht clearingpflichtige nicht-finanzielle Gegenpartei beteiligt ist, die finanzielle Gegenpartei für beide Gegenparteien,
  • bei OTC-Derivategeschäften, an denen ein Investmentfonds beteiligt ist, dessen Verwaltungsgesellschaft für den Investmentfonds.

Nicht-clearingpflichtige nicht-finanzielle Gegenparteien können die Einzelheiten ihrer OTC-Derivate-kontrakte jedoch auch selbst melden. Darüber müssen sie die finanzielle Gegenpartei jedoch vorab informieren. Verantwortung und Haftung liegt dann auch bei der nicht-finanziellen Gegenpartei. (Art. 9 Abs. 1a lit. a)

Nicht-meldepflichtige nicht-finanzielle Gegenparteien müssen alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die meldepflichtigen finanziellen Gegenparteien alle Informationen zur Erfüllung ihrer Meldepflicht von ihnen erhalten (Art. 9 Abs. 1a).

Wie Kommission.

CCPs, finanzielle Gegenparteien, sowie nicht-finanzielle Gegenparteien, die clearingpflichtig sind, müssen an ein Transaktionsregister die Details jeglicher Derivategeschäfte melden, die (Art. 9 Abs. 1)

  • am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Die Meldepflicht gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte, sofern (Art. 9 Abs. 1)

  • zumindest eine der Gegenparteien eine nicht-finanzielle Gegenpartei ist oder als nicht-finanzielle Gegenpartei gelten würde, wäre sie in der EU ansässig, und
  • beide Gegenparteien derselben Konsolidierung unterliegen, angemessenen zentralisierten Risikobewertungen und Kontrollverfahren unterliegen und die Mutter keine finanzielle Gegenpartei ist.

Für die Meldung verantwortlich ist (Art. 9 Abs. 1a)

  • bei OTC-Derivategeschäften, an denen eine nicht clearingpflichtige nicht-finanzielle Gegenpartei betei-ligt ist, die finanzielle Gegenpartei für beide Gegenparteien; die Meldung muss mittels eines einzigen Daten-satzes erfolgen und die finanzielle Gegenpartei ist für die Meldung rechtlich haftbar,
  • bei OTC-Derivategeschäften, an de-nen ein Investmentfonds beteiligt ist, dessen Verwaltungsgesellschaft für den Investmentfonds.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Aufsicht über Transaktionsregister

Transaktionsregister bedürfen einer Registrierung durch die ESMA (Art. 55 und 56). Sind sie bereits nach der Verordnung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften [Verordnung (EU) 2015/2365] registriert, benötigen sie nur noch eine vereinfachte zusätzliche Registrierung. (Art. 56 Abs. 1 lit. b)

Einschlägige Behörden aus Drittstaaten in denen es Transaktionsregister gibt, erhalten Zugang zu den Daten der Transaktionsregister in der EU, sofern die Kommission dem in einem Durchführungsrechtsakt zugestimmt hat (Art. 76a).

Der Zugang wird Behörden aus Drittstaaten nur gewährt, wenn (Art. 76a)

  • die dortigen Transaktionsregister ordnungsgemäß zugelassen sind und wirksam beaufsichtigt werden
  • Garantien zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen bestehen und
  • die Transaktionsregister rechtlich verbindlich verpflichtet sind, auch Behörden in der EU Zugang zu ihren Transaktionsdaten zu gewähren.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission

Wie Kommission. 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Neben dem Rat hat nun auch der federführende Ausschuss im EP (Wirtschaft- und Währung) eine Position zu dem Verordnungsvorschlag festgelegt. Und auch das Plenum im EP hat die Position des Ausschusses bestätigt. Nun können die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und EP beginnen.