cepMonitor: Crowdfunding (Verordnung)

Verordnung über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen und Richtlinie zur Änderung der MiFID-II-Richtlinie

Zuletzt aktualisiert am 07. März 2019

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08.03.2018
Verordnungsvorschlag COM(2018) 113
09.11.2018
EP-Ausschuss: Bericht
Definitionen

„Crowdfunding-Dienstleistungen“ werden über Crowdfunding-Plattformen erbracht, wobei Geschäftsinteressen von Investoren und Projektträgern zusammengeführt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a).

Sie umfassen (Art. 3 Abs. 1 lit. a)

  • die Vermittlung von Krediten zwischen Investoren und Projektträgern,
  • die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren, die von Projektträgern emittiert werden, ohne feste Übernahmeverpflichtung, sowie
  • die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bezüglich übertragbarer Wertpapiere, die von Projektträgern emittiert werden,

Wie Kommission.

Sie umfassen (Art. 3 Abs. 1 lit. a)

  • „direkte“ Crowdfunding-Dienstleistungen: Zusammenführung eines spezifischen Investors mit einem spezifischen Projektträger wird erleichtert, und

 

 

  • „vermittelte“ Crowdfunding-Dienstleistungen: Zusammenführung eines Investors mit einem Projektträger und die Bestimmung der Preis- und Angebotsgestaltung wird erleichtert.

Unter „vermittelte“ Crowdfunding-Dienstleistungen fallen (Art. 4a)

  • die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert werden, ohne feste Übernahmeverpflichtung,
  • die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert werden, sowie
  • das Angebot der Vermögensberatung bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Vermittlung von Anleihen, die von Projektträgern emittiert werden.
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Crowdfunding-Dienstleister, die eine Zulassung als „Europäische Crowdfunding-Dienstleister“ (ECSPs) beantragen (Art. 2).

Die Verordnung gilt nicht für Crowdfunding-Dienstleister, die keine Zulassung als „ECSP“ beantragen und ihre Dienstleistungen stattdessen nach nationalem Recht erbringen wollen (Art. 2 lit. c)

Die Verordnung gilt nicht, sofern (Art. 2 Abs. 2)

  • der Projektträger ein Verbraucher ist,
  • der Crowdfunding-Dienstleister eine Wertpapierfirma ist, und
  • der Wert von Crowdfunding-Projekte einen Betrag von 1 Mio. Euro pro Projekt, gerechnet über 12 Monate, übersteigen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Verordnung gilt nicht, sofern (Art. 2 Abs. 2)

  • der Projektträger ein Verbraucher ist,
  • der Crowdfunding-Dienstleister eine Wertpapierfirma ist, und
  • der Wert von Crowdfunding-Projekte einen Betrag von 8 Mio. Euro pro Projekt, gerechnet über 12 Monate, übersteigen.
MiFID-Ausnahme

Die Vorschriften der MiFID-II-Richtlinie gelten nicht für (Art. 1, Richtlinie)

  • ECSPs.

Die Vorschriften der MiFID-II-Richtlinie gelten nicht für (Art. 1, Richtlinie)

  • ECSPs sowie
  • Crowdfunding-Dienstleister, die Crowdfunding-Dienstleistungen nach nationalem Recht erbringen und unter der Schwelle von 8 Mio. Euro bleiben.
Zulassung und Aufsicht

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) ist für die Zulassung eines ECSP zuständig (Art. 10 Abs. 1).

Die ESMA kann eine Zulassung nur ECSPs gewähren, die über eine „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ in einem Mitgliedstaat verfügen (Art. 4 Abs. 1)

Die Geschäftsleitung des ESCP muss (Art. 10 Abs. 1–3)

  • gut beleumundet sein,
  • ein sauberes Strafregister haben, in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen bei Verstößen gegen das nationale Insolvenzrecht, sowie Vorschriften über Finanzdienstleistungen und Geldwäsche, und
  • ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen.

Die Zulassung ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig ("EU-Pass") (Art. 10 Abs. 8).

Der Aufnahmemitgliedstaat darf von einem ESCP, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht verlangen, eine "physische Präsenz" auf seinem Territorium haben zu müssen (Art. 10 Abs. 9).

Die ECSPs müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. ESMA ist für die Überwachung der ECSPs verantwortlich. (Art. 12 Abs. 1–3)

Die nationale Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem ein ESCP seinen Sitz hat, ist für dessen Zulassung zuständig (Art. 10 Abs. 1).

Die nationale Aufsichtsbehörde kann eine Zulassung nur ECSPs gewähren, die über eine „tatsächliche und dauerhafte Niederlassung“ in einem Mitgliedstaat verfügen (Art. 4 Abs. 1)

Wie Kommission.

Der Crowdfunding-Dienstleister muss für die Zulassung nachweisen, dass er über eine „angemessene“ Versicherungsdeckung oder „ausreichend“ Kapital für den Fall verfügt, dass er Berufspflichten verletzt (Art. 10 Abs. 2 lit. ma).

Die nationale Aufsichtsbehörde muss die ESMA über erfolgreiche Zulassungen informieren. Ist die ESMA mit einer Zulassungsentscheidung (auch einer Verweigerung) nicht einverstanden, muss sie ihre Gründe dafür nennen und rechtfertigen. (Art. 10 Abs. 6a)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die ECSPs müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen nachkommen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind für die Überwachung der ECSPs verantwortlich. (Art. 12 Abs. 1–3)

Organisatorische und operationelle Anforderungen an ECSPs

ECSPs müssen "ehrlich, fair und professionell" und im besten Interesse ihrer Kunden handeln [Art. 4 Abs. 2].

ECSPs dürfen keine Vergütung, keinen Rabatt und keine nicht-monetären Vorteile gewähren oder erhalten, um Anleger zu bestimmten Crowdfunding-Angeboten zu leiten [Art. 4 Abs. 3].

Die ECSP müssen über wirksame Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten verfügen und "alle geeigneten Vorkehrungen" zu deren Vermeidung, Erkennung, Behebung und Offenlegung ergreifen (Art. 7 Abs. 3 und 4).

(Potenzielle) Kunden sind, sofern dies der ECSP für erforderlich hält, über die "allgemeine Art und die Quellen" von Interessenkonflikte und über die Maßnahmen der ECSP zu ihrer Begrenzung zu informieren (Art. 7 Abs. 5).

Anteilseigner von ECSPs mit einem Kapitalanteil oder Stimmrechten von mindestens 20%, Führungskräfte, Beschäftigte und mit diesen Personen direkt oder indirekt verbundene Personen dürfen keine Kunden des ECSP sein [Art. 7 Abs. 2].

ECSPs dürfen sich nicht finanziell an einem Crowdfunding-Angebot beteiligen [Art. 7 Abs. 1].

ECSPs können Kundenvermögen verwahren. Sie können auch Zahlungsdienste erbringen und Kundengelder halten. (Art. 9)

ESCPs müssen in diesem Fall ihre Kunden über diese Dienstleistungen informieren und darüber, ob sie diese selbst erbringen oder an Dritte auslagern (Art. 9 Abs. 1).

ECSPs oder entsprechende Dritte dürfen nur dann Zahlungsdienste erbringen oder Kundengelder halten, wenn [Art. 9 Abs. 1 und 2].

  • das Halten von Geldern zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Zusammenhang mit der Crowdfunding-Tätigkeit notwendig ist, und
  • sie als Zahlungsdienstanbieter zugelassen sind.

Im Übrigen stellen die ECSPs sicher, dass die Projektträger nur Gelder oder Zahlungen von zugelassenen Zahlungsdienstanbietern annehmen [Art. 9 Abs. 4].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die ECSP müssen über wirksame Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten verfügen und "alle geeigneten Vorkehrungen" zu deren Vermeidung, Erkennung, Behebung und Offenlegung ergreifen (Art. 7 Abs. 3 und 4).

Beschäftigte eines ESCP dürfen keinen Einfluss auf Projekte nehmen, an denen sie finanziell beteiligt sind (Art. 7 Abs. 3).

(Potenzielle) Kunden sind über die "allgemeine Art und die Quellen" von Interessenkonflikte und über die Maßnahmen der ECSP zu ihrer Begrenzung zu informieren (Art. 7 Abs. 5).

Anteilseigner von ECSPs mit einem Kapitalanteil oder Stimmrechten von mindestens 20%, Führungskräfte und mit diesen Personen direkt verbundene Personen dürfen keine Kunden des ECSP sein [Art. 7 Abs. 2].

ECSPs dürfen sich nicht finanziell an einem Crowdfunding-Angebot beteiligen, außer wenn die Kunden darüber mittels „klarer und transparenter“ Auswahlverfahren informiert werden [Art. 7 Abs. 1].

Crowdfunding-Plattformen müssen Richtlinien zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen der Investoren entwickeln. Diese benötigen die Zustimmung der ESMA. Änderungen der Richtlinien sind nur alle drei Jahre möglich und benötigen jeweils die Zustimmung der ESMA. (Art. 7a Abs. 1, 4 und 5)

Crowdfunding-Plattformen dürfen Projekte mit bis zu 2% des für ein Projekt vorgesehenen Kapitals mitfinanzieren (Art. 7a Abs. 2).

Einem ESCP darf bei erfolgreichem Abschluss eines Projekts ein Erfolgshonorar gewährt werden (Art. 7a Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

ECSPs müssen gegenüber Projektträger ein „Mindestmaß an Sorgfaltspflicht“ aufbringen. So müssen sie nachweisen, dass der Projektträger (Art. 5a)

  • nicht wegen Verstößen etwa gegen nationales Handelsrecht oder Insolvenzrecht vorbestraft ist,
  • nicht in einem nicht-kooperativen Drittstaat niedergelassen ist, und
  • vereinbarte europäischen oder internationalen Steuernormen auch einhält.
Transparenz und Informationspflichten

Informationen von ECSPs, einschließlich Marketingmitteilungen, an (potenzielle) Kunden, u. a. über sich selbst, Kosten und Gebühren, die Crowdfunding-Bedingungen und die Art und Risiken ihrer Crowdfunding-Dienstleistungen müssen "klar, verständlich, vollständig und genau“ sein (Art. 14 Abs. 1).

Die Informationen werden potenziellen Kunden vor Abschluss einer Crowdfunding-Transaktion zur Verfügung gestellt (Art. 14 Abs. 2).

ECSPs stellen potenziellen Investoren ein "Basisinformationsblatt“ für jedes Crowdfunding-Angebot mit maximal sechs Seiten zur Verfügung [Art. 16 Abs. 1 und 3].

Es muss

  • vom Projektträger erstellt werden [Art. 16 Abs. 1 und 3], und
  • u.a. Informationen über den Projektträger, das Crowdfunding-Projekt, Risikofaktoren, Rechte der Investoren sowie eine Erläuterung und eine Risikowarnung, in der ausdrücklich auf das mögliche Risiko des Verlustes investierter Gelder hingewiesen wird, enthalten [Art. 16 Abs. 2, Anhang].

Das Basisinformationsblatt muss weder bei der nationalen Aufsichtsbehörde notifiziert noch von ihr genehmigt werden [Art. 16 Abs. 8].

ECSPs müssen die "Vollständigkeit und Klarheit der Informationen" im Basisinformationsblatt überprüfen (Art. 16 Abs. 5).

ECSPs dürfen den Anlegern kein Crowdfunding-Angebot zur Verfügung stellen, solange wesentliche Auslassungen, Fehler oder Ungenauigkeiten im Informationsblatt, obwohl durch den ECSP signalisiert, vom Projektträger nicht korrigiert wurden. (Art. 16 Abs. 6)

Informationen von ECSPs, einschließlich Marketingmitteilungen, an Kunden, u.a. über sich selbst, Kosten, finanzielle Risiken und Gebühren, die Crowdfunding-Bedingungen, Insolvenzrisiken des ECSPs und die Art und Risiken ihrer Crowdfunding-Dienstleistungen müssen "fair, klar und nicht irreführend“ sein (Art. 14 Abs. 1).

Die Informationen werden Kunden immer wenn dies sachgerecht ist zur Verfügung gestellt, auch vor Abschluss einer Crowdfunding-Transaktion. Die Bereitstellung erfolgt in „kompakter, genauer und leicht zugänglicher Form“. (Art. 14 Abs. 2)

ECSPs müssen Ausfallquoten veröffentlichen, die die Projekte der letzten 24 abdecken. EBA und ESMA entwickeln gemeinsam technische Standards zu den Methoden für die Berechnung der Ausfallquoten. (Art. 14a)

ECSPs, die „direkte Crowdfunding-Dienstleistungen“ erbringen, stellen potenziellen Investoren ein "Basisinformationsblatt“ für jedes Crowdfunding-Angebot mit maximal drei Seiten zur Verfügung [Art. 16 Abs. 1 und 3].

Wie Kommission

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-

Wie Kommission.

ECSPs, die „vermittelte“ Crowdfunding-Dienstleistungen anbieten, müssen die im Anhang der Verordnung vorgegebenen Informationen nicht in das Basisinformationsblatt aufnehmen. Sie legen stattdessen in dem Informationsblatt Informationen zu sich selbst, ihren Systemen und Kontrollen für das Risikomanagement, die „Finanzmodellierung“ und ihre historische Leistung dar. (Art. 16 Abs. 4a)

ECSPs müssen die "Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Informationen" im Basisinformationsblatt überprüfen (Art. 16 Abs. 5).

ECSPs dürfen den Anlegern kein Crowdfunding-Angebot zur Verfügung stellen, solange Auslassungen, Fehler oder Ungenauigkeiten im Informationsblatt, die wesentliche Auswirkungen auf die Kapitalrendite haben könnten, obwohl durch den ECSP signalisiert, vom Projektträger nicht korrigiert wurden. ECSPs, die „vermittelte“ Crowdfunding-Dienstleistungen anbieten, korrigieren etwaige Auslassungen, Fehler oder Ungenauigkeiten selbst. (Art. 16 Abs. 6)

Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit

Ein Anleger darf erst dann auf einer Crowdfunding-Plattform investieren, wenn er vom ECSP durch einen "Kenntnisprüfung" bewertet wurde. In diesem Zusammenhang muss der ECSP den Anleger insbesondere befragen zu seinen [Art. 15 Abs. 1 und 2]

  • frühere Investitionen in Wertpapiere oder Kreditverträge und
  • Kenntnissen oder seinen Berufserfahrungen bezüglich Crowdfunding-Investitionen.

Die Kenntnisprüfung muss alle zwei Jahre wiederholt werden (Art. 15 Abs. 3).

Wenn die Anleger entweder nicht genügend Informationen über sich selbst bereitstellen oder nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen, müssen sie von den ECSPs darüber "in Kenntnis setzen", dass die Angebote der Plattform für sie "ungeeignet sein könnten“ und sprechen eine "Risikowarnung" aus (Art. 15 Abs. 4).

ECSPs stellen Anlegern ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie ihre Fähigkeit, Verluste - in Höhe von 10% ihres Nettovermögens - zu tragen, simulieren können, z.B. basierend auf Informationen über ihr Einkommen und ihr Vermögen (Art. 15 Abs. 5).

Anleger können ungeachtet der Ergebnisse der Simulation nicht daran gehindert werden auf der Plattform eines ECSPs zu investieren (Art. 15 Abs. 5).

Ein Anleger darf erst dann auf einer Crowdfunding-Plattform investieren, wenn er vom ECSP durch einen "Kenntnisprüfung" bewertet wurde. In diesem Zusammenhang muss der ECSP den Anleger insbesondere befragen zu seinen [Art. 15 Abs. 1 und 2]

  • frühere Investitionen in Wertpapiere oder Kreditverträge und
  • Verständnis der Risiken oder seinen Berufserfahrungen bezüglich Crowdfunding-Investitionen.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Anleger können aufgrund der Ergebnisse der Simulation daran gehindert werden auf der Plattform eines ECSPs zu investieren (Art. 15 Abs. 5).

Marketingmitteilungen

Marketingmitteilungen gegenüber Anlegern müssen "eindeutig als solche erkennbar" sein (Art. 19 Abs. 1).

Sie dürfen keine Informationen über geplante oder anhängige Crowdfunding-Projekte enthalten (Art. 19 Abs. 2).

Sie müssen nicht bei der zuständigen nationalen Behörde notifiziert oder von ihr genehmigt werden (Art. 19 Abs. 4).

Für Marketingmitteilungen können nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten. Sie müssen von den zuständigen nationalen Behörden veröffentlicht und der ESMA mitgeteilt werden (Art. 20 Abs. 1 und 2). Die ESMA veröffentlicht Zusammenfassungen davon auf ihrer Website (Art. 20 Abs. 4).

Die zuständigen nationalen Behörden erstatten der ESMA mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchsetzungsmaßnahmen, die sie in Bezug auf Marketingmitteilungen ergriffen haben (Art. 20 Abs. 7).

Wie Kommission.

Sie dürfen nicht in „unverhältnismäßiger Weise“ auf geplante, anhängige oder laufende Crowdfunding-Projekte ausgerichtet sein (Art. 19 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

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ECSPs können Investoren die Möglichkeit bieten, direkt miteinander zu interagieren, um Kreditverträge oder übertragbare Wertpapiere von bereits Projekten zu kaufen und zu verkaufen, die bereits gedeckt sind. In diesem Fall stellt das ECSP jedoch klar, dass die Anleger nach "eigenem Ermessen und eigener Verantwortung" handeln und dass die ECSP-Plattform kein "Handelssystem" im Sinne der MiFID II Richtlinie. (Art. 17 Abs. 1)

Werden Referenzpreise von einem ECSP vorgeschlagen, so sind sie unverbindlich und müssen vom ESCP begründet werden. (Art. 17 Abs. 2)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Werden Referenzpreise von einem ECSP vorgeschlagen, so sind sie verbindlich oder unverbindlich. ECSPs müssen erläutern, auf welcher Grundlage sie berechnet wurden. (Art. 17 Abs. 2)

Änderung der Prospektverordnung (EU) 2017/1129

Für ein Crowdfunding-Angebot eines ESCP mit übertragbaren Wertpapieren muss unterhalb des Schwellenwerts von 8 Mio. Euro kein Prospekt veröffentlicht werden (Art. 38a).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Bisher hat allein der EP-Ausschuss eine Position zu dem Verordnungsvorschlag festgelegt. Die allgemeine Ausrichtung des Rates steht noch aus. Sobald diese steht, können die Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP beginnen.