cepMonitor: CO2-Zielvorgaben für neue Lkw (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge

Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019

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17.05.2018
Verordnungsvorschlag COM(2018) 284
14.11.2018
EP: 1. Lesung
20.12.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
20.02.2019
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
EU-weite CO2-Zielvorgabe

Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe von 2019 – ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:

  • 2025–2029 um einen Reduktionsfaktor von insgesamt 15%,
  • ab 2030 vorläufig um einen Reduktionsfaktor von 30%; die EU-weite CO2-Zielvorgabe für 2030 soll erst nach einer Überprüfung 2022 endgültig festgelegt werden [Art. 13].

Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe von 2019 – ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:

  • 2025–2029 um einen Reduktionsfaktor von insgesamt 20%,
  • ab 2030 vorläufig um einen Reduktionsfaktor von 35%; die EU-weite CO2-Zielvorgabe für 2030 soll erst nach einer Überprüfung 2022 endgültig festgelegt werden [Art. 13].

Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe im „Referenzzeitraum“ (1. Juli 2019 – 31. Juni 2020) ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:

  • für die Berichtszeiträume ab 2025 um einen Reduktionsfaktor von insgesamt 15%,
  • für die Berichtszeiträume ab 2030 vorläufig um einen Reduktionsfaktor von 30%; sofern nicht nach einer Überprüfung 2022 etwas anderes beschlossen wird [Art. 13].

Die Berichtszeiträume eines Jahres beginnen jeweils zum 1. Juli des Jahres und enden am 31. Juni des Folgejahres [Art. 3 lit. ba]

Wie Rat.

Herstellerspezifische CO2-Zielvorgaben

Für jeden Hersteller wird ab 2025 jeweils im Folgejahr, also erstmals 2026, eine jährliche CO2-Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 6].

Die herstellerspezifische CO2-Zielvorgabe ist abhängig von [Anhang I Nr. 4]

  • den Referenz-CO2-Emissionen,
  • dem Reduktionsfaktor der EU-weiten CO2-Zielvorgabe sowie
  • der typischen Kilometerleistung (km) und Nutzlast (t) aller neuen Lkw eines Herstellers der jeweiligen Lkw-Untergruppen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Für jeden Hersteller wird ab 1. Juli 2026 jeweils für den vorangehenden Berichtszeitraum eine jährliche CO2-Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 6].

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Herstellerspezifische CO2-Emissionen

Für jeden Hersteller werden ab 2019 – jeweils im Folgejahr – die tatsächlichen durchschnittlichen herstellerspezifischen CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 3 lit. c und Art. 4, Anhang I Nr. 2.7].

Die herstellerspezifischen CO2-Emissionen sind abhängig von den – mittels VECTO geschätzten – durchschnittlichen CO2-Emissionen sowie der typischen Kilometerleistung (km) und Nutzlast (t) aller neuen Lkw des Herstellers [Anhang I Nr. 2.7].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Für jeden Hersteller werden ab 1. Juli 2020 jeweils für den vorangehenden Berichtszeitraum die tatsächlichen durchschnittlichen herstellerspezifischen CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 3 lit. c und Art. 4, Anhang I Nr. 2.7].

Wie Kommission.

Wie Rat.

Emissionsfreie und emissionsarme SNF

„Emissionsfreie“ und „emissionsarme“ SNF („zero and low emissions vehicles“, ZLEV) werden emissionsmindernd berücksichtigt („ZLEV-Bonusfaktor“).

Für jeden Hersteller wird ab 2019 – jeweils im Folgejahr – der ZLEV-Bonusfaktor bestimmt [Art. 5].

Bei der Bestimmung des ZLEV-Bonusfaktors werden emissionsfreie und emissionsarme SNF – einschließlich Lkw und Busse, für die keine CO2-Zielvorgaben gelten – abhängig von ihren CO2-Emissionen mehrfach emissionsmindernd angerechnet [Anhang I Nr. 2.3]:

  • emissionsfreie“ SNF mit CO2-Emissionen unter 1 g/kWh oder 1 g/km [Art. 3 lit. j] als 2,0 Fahrzeuge;
  • „emissionsarme“ SNF mit CO2-Emissionen unter 350 g/km [Art. 3 lit. k] als bis zu 2,0 Fahrzeuge.

Um eine „Abschwächung“ der CO2-Zielvorgaben zu vermeiden [Art. 5 Abs. 3], darf

  • der ZLEV-Bonusfaktor die herstellerspezifischen CO2-Emissionen um maximal 3% mindern;
  • die Berücksichtigung emissionsfreier SNF, für die keine CO2-Zielvorgaben gelten, die herstellerspezifischen CO2-Emissionen um maximal 1,5% mindern.

„Emissionsfreie“ und „emissionsarme“ SNF („zero and low emissions vehicles“, ZLEV) werden bei der Berechnung der herstellerspezifischen CO2-Zielvorgabe berücksichtigt („ZLEV-Benchmarkfaktor“).

Ab 2025 ist der Anteil „emissionsfreier“ und „emissionsarmer“ SNF in der Fahrzeugflotte des Herstellers eines Kalenderjahrs mit folgenden Werten zu vergleichen [Art. 5]:

Ab 2025: mindestens 5 %;

Ab 2030: 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Art. 13.

Bei der Bestimmung des ZLEV-Benchmark-Faktors werden emissionsfreie und emissionsarme SNF – einschließlich Lkw und Busse, für die keine CO2-Zielvorgaben gelten – abhängig von ihren CO2-Emissionen wie folgt angerechnet [Anhang I Nr. 2.3]:

  • „emissionsfreie“ SNF mit CO2-Emissionen unter 1 g/kWh oder 1 g/km [Art. 3 lit. j] als 1,0 Fahrzeuge;
  • „emissionsarme“ SNF mit CO2-Emissionen unter der Hälfte der Referenzemissionen [Art. 3 lit. k] als bis zu 1,0 Fahrzeuge.

Vom EP gestrichen.

Ein Hersteller kann seine CO2-Zielvorgabe durch eine genügende Zahl von Fahrzeugen, die unter der Hälfte der Referenzemissionen CO2 emittieren, lockern. Bei ungenügender Zahl wird die Zielvorgabe verschärft (Anhang I, Punkt 4 neuer Abs. 1a und 1b):

  • Die herstellerspezifische CO2-Zielvorgabe wird um maximal 3% gelockert, falls der – durch den ZLEV-Benchmark-Faktor nach ihren jeweiligen Emissionen gewichtete – Anteil emissionsarmer und -freier Fahrzeuge an der Flotte eines Herstellers ab 2025 höher als 5% und ab 2030 höher als 20% ist.
  • Hat der Hersteller zwischen 2025 und 2029 einen Anteil emissionsarmer und -freier Fahrzeuge von weniger als 5%, verschärft sich seine Zielvorgabe um einen Prozentpunkt pro abgewichenem Prozentpunkt vom Anteil von 5%, maximal aber um 3 Prozentpunkte.
  • Hat der Hersteller ab 2030 einen Anteil emissionsarmer und -freier Fahrzeuge von weniger als 18%, verschärft sich seine Zielvorgabe um einen Prozentpunkt pro abgewichenem Prozentpunkt vom Anteil von 20%, maximal aber um 5 Prozentpunkte.

Wie Kommission.

Für jeden Hersteller wird ab 1. Juli 2020 jeweils der ZLEV-Bonusfaktor für den vorangehenden Berichtszeitraum bestimmt [Art. 5].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

bis Ende 2024:

  • „emissionsfreie“ SNF mit CO2-Emissionen unter 1 g/kWh oder 1 g/km [Art. 3 lit. j] als 2,0 Fahrzeuge;

  • „emissionsarme“ SNF mit CO2-Emissionen unter der Hälfte der Referenzemissionen der Untergruppe [Art 3 lit. k] als bis zu 2,0 Fahrzeuge;

ab 2025:

  • „emissionsfreie“ SNF mit CO2-Emissionen unter 1 g/kWh oder 1 g/km [Art. 3 lit. j] als 1,0 Fahrzeuge;
  • „emissionsarme“ SNF mit CO2-Emissionen unter der Hälfte der Referenzemissionen der Untergruppe [Art 3 lit. k] als bis zu 1,0 Fahrzeuge.
  • Dabei wird der ZLEV Bonusfaktor um 2 Prozentpunkte nach oben korrigiert, um eine Mindestanteil von 2% emissionsfreier SNF als nicht-bonusfähigen „Benchmark“ zu setzen (Anhang 2.3.2).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Pooling

Verbundene Hersteller können einen Pool bilden, um ihren Verpflichtungen aus Art. 5 nachzukommen [neuer Art. 7a Abs. 1].

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Art. 15 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit detaillierten Regeln und Bedingungen zur Bildung eines Pools zu erlassen [neuer Art. 7a Abs. 2]..

In ihrem bis zum 31. Dezember 2022 vorzulegenden Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung muss die Kommission die Machbarkeit eines Pooling-Mechanismus zwischen Herstellern prüfen [Art. 13].

Wie Rat.

Emissionslastschriften („Borrowing“) und Emissionsgutschriften („Banking“)

Um „Fluktuationen“ bei der Zusammensetzung und der CO2-Emissionen der Lkw-Flotte eines Herstellers zu berücksichtigen, darf er Verfehlungen seiner jährlichen herstellerspezifischen CO2-Zielvorgabe mit Übererfüllungen in anderen Jahren ausgleichen [Art. 7, Anhang I Nr. 5.1]:

  • Für Verfehlungen erhält der Hersteller im Zeitraum 2025–2029 „Emissionslastschriften“ („Borrowing“).
  • Für Übererfüllungen erhält der Hersteller im Zeitraum 2019–2029 „Emissionsgutschriften“ („Banking“). 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Emissionsüberschreitungen und Strafzahlungen

Strafbewehrte „Emissionsüberschreitungen“ eines Herstellers liegen vor, falls [Art. 8 Abs. 2; Anhang I Nr. 6]:

  • in einem Jahr im Zeitraum 2025–2028 die Summe der Emissionslastschriften abzüglich der Summe der Emissionsgutschriften 5% seiner herstellerspezifischen CO2-Zielvorgabe für 2025 [Art. 7 Abs. 1] übersteigt;
  • im Jahr 2029 die Summe der Emissionslastschriften die Summe der Emissionsgutschriften übersteigt;
  • in den Jahren ab 2030 die durchschnittlichen herstellerspezifischen CO2-Emissionen die jährliche herstellerspezifische CO2-Zielvorgabe übersteigen.

Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt 6.800 Euro [Art. 8 Abs. 1].

Strafbewehrte „Emissionsüberschreitungen“ eines Herstellers bzw. eines Poolmanagers liegen vor, falls [Art. 8 Abs. 1; Anhang I Nr. 6]:

Wie Kommission.

Die Strafzahlung für eine Emissions­überschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum

  • von 2025-2029: 5.000 Euro;
  • ab 2030: 6.800 Euro.

Die Kommission stellt sicher, dass die Höhe der Emissionsüberschreitungsprämie immer über den durchschnittlichen Grenzkosten der Technologien liegt, die zur Erreichung der in Art. 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich sind [Art. 8 Abs. 1].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Strafzahlung für eine Emissions­überschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum

  • von 2025-2029: 4.000 Euro;
  • ab 2030: 6.800 Euro.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum

  • von 2025-2029: 4.250 Euro;
  • ab 2030: 6.800 Euro.

Wie Rat.

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.