cepMonitor: CO2-Zielvorgaben für neue Lkw (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge
Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019
17.05.2018 Verordnungsvorschlag COM(2018) 284 |
14.11.2018 EP: 1. Lesung |
20.12.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
20.02.2019 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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EU-weite CO2-Zielvorgabe | Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe von 2019 – ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:
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Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe von 2019 – ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:
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Die CO2-Emissionen der EU-Flotte aller neuen Lkw sind – gegenüber den „Referenz-CO2-Emissionen“ ihrer jeweiligen Lkw-Untergruppe im „Referenzzeitraum“ (1. Juli 2019 – 31. Juni 2020) ab 2025 wie folgt zu reduzieren [Art. 1]:
Die Berichtszeiträume eines Jahres beginnen jeweils zum 1. Juli des Jahres und enden am 31. Juni des Folgejahres [Art. 3 lit. ba] |
Wie Rat. |
Herstellerspezifische CO2-Zielvorgaben | Für jeden Hersteller wird ab 2025 jeweils im Folgejahr, also erstmals 2026, eine jährliche CO2-Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 6]. Die herstellerspezifische CO2-Zielvorgabe ist abhängig von [Anhang I Nr. 4]
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Wie Kommission. Wie Kommission. |
Für jeden Hersteller wird ab 1. Juli 2026 jeweils für den vorangehenden Berichtszeitraum eine jährliche CO2-Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 6]. Wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Kommission. |
Herstellerspezifische CO2-Emissionen | Für jeden Hersteller werden ab 2019 – jeweils im Folgejahr – die tatsächlichen durchschnittlichen herstellerspezifischen CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 3 lit. c und Art. 4, Anhang I Nr. 2.7]. Die herstellerspezifischen CO2-Emissionen sind abhängig von den – mittels VECTO geschätzten – durchschnittlichen CO2-Emissionen sowie der typischen Kilometerleistung (km) und Nutzlast (t) aller neuen Lkw des Herstellers [Anhang I Nr. 2.7]. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Für jeden Hersteller werden ab 1. Juli 2020 jeweils für den vorangehenden Berichtszeitraum die tatsächlichen durchschnittlichen herstellerspezifischen CO2-Emissionen der Flotte seiner neuen Lkw (g/tkm) bestimmt [Art. 3 lit. c und Art. 4, Anhang I Nr. 2.7]. Wie Kommission. |
Wie Rat. |
Emissionsfreie und emissionsarme SNF | „Emissionsfreie“ und „emissionsarme“ SNF („zero and low emissions vehicles“, ZLEV) werden emissionsmindernd berücksichtigt („ZLEV-Bonusfaktor“). Für jeden Hersteller wird ab 2019 – jeweils im Folgejahr – der ZLEV-Bonusfaktor bestimmt [Art. 5]. Bei der Bestimmung des ZLEV-Bonusfaktors werden emissionsfreie und emissionsarme SNF – einschließlich Lkw und Busse, für die keine CO2-Zielvorgaben gelten – abhängig von ihren CO2-Emissionen mehrfach emissionsmindernd angerechnet [Anhang I Nr. 2.3]:
Um eine „Abschwächung“ der CO2-Zielvorgaben zu vermeiden [Art. 5 Abs. 3], darf
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„Emissionsfreie“ und „emissionsarme“ SNF („zero and low emissions vehicles“, ZLEV) werden bei der Berechnung der herstellerspezifischen CO2-Zielvorgabe berücksichtigt („ZLEV-Benchmarkfaktor“). Ab 2025 ist der Anteil „emissionsfreier“ und „emissionsarmer“ SNF in der Fahrzeugflotte des Herstellers eines Kalenderjahrs mit folgenden Werten zu vergleichen [Art. 5]: Ab 2025: mindestens 5 %; Ab 2030: 20 %, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Art. 13. Bei der Bestimmung des ZLEV-Benchmark-Faktors werden emissionsfreie und emissionsarme SNF – einschließlich Lkw und Busse, für die keine CO2-Zielvorgaben gelten – abhängig von ihren CO2-Emissionen wie folgt angerechnet [Anhang I Nr. 2.3]:
Vom EP gestrichen. Ein Hersteller kann seine CO2-Zielvorgabe durch eine genügende Zahl von Fahrzeugen, die unter der Hälfte der Referenzemissionen CO2 emittieren, lockern. Bei ungenügender Zahl wird die Zielvorgabe verschärft (Anhang I, Punkt 4 neuer Abs. 1a und 1b):
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Wie Kommission. Für jeden Hersteller wird ab 1. Juli 2020 jeweils der ZLEV-Bonusfaktor für den vorangehenden Berichtszeitraum bestimmt [Art. 5]. Wie Kommission. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Kommission. bis Ende 2024:
ab 2025:
Wie Kommission. Wie Rat. |
Pooling | Verbundene Hersteller können einen Pool bilden, um ihren Verpflichtungen aus Art. 5 nachzukommen [neuer Art. 7a Abs. 1]. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Art. 15 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit detaillierten Regeln und Bedingungen zur Bildung eines Pools zu erlassen [neuer Art. 7a Abs. 2].. |
In ihrem bis zum 31. Dezember 2022 vorzulegenden Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung muss die Kommission die Machbarkeit eines Pooling-Mechanismus zwischen Herstellern prüfen [Art. 13]. |
Wie Rat. |
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Emissionslastschriften („Borrowing“) und Emissionsgutschriften („Banking“) | Um „Fluktuationen“ bei der Zusammensetzung und der CO2-Emissionen der Lkw-Flotte eines Herstellers zu berücksichtigen, darf er Verfehlungen seiner jährlichen herstellerspezifischen CO2-Zielvorgabe mit Übererfüllungen in anderen Jahren ausgleichen [Art. 7, Anhang I Nr. 5.1]:
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Emissionsüberschreitungen und Strafzahlungen | Strafbewehrte „Emissionsüberschreitungen“ eines Herstellers liegen vor, falls [Art. 8 Abs. 2; Anhang I Nr. 6]:
Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt 6.800 Euro [Art. 8 Abs. 1]. |
Strafbewehrte „Emissionsüberschreitungen“ eines Herstellers bzw. eines Poolmanagers liegen vor, falls [Art. 8 Abs. 1; Anhang I Nr. 6]: Wie Kommission. Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum
Die Kommission stellt sicher, dass die Höhe der Emissionsüberschreitungsprämie immer über den durchschnittlichen Grenzkosten der Technologien liegt, die zur Erreichung der in Art. 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich sind [Art. 8 Abs. 1]. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum
Vom Rat gestrichen. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Strafzahlung für eine Emissionsüberschreitung von 1 g CO2 /tkm pro Fahrzeug beträgt [Art. 8 Abs. 1] für den Zeitraum
Wie Rat. |
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.