cepMonitor: CO2-Überwachung bei schweren Nutzfahrzeugen (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge
Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 29.07.2018 |
31.05.2017 Verordnungsvorschlag COM(2017) 279 |
07.12.2017 Rat: Verhandlungsmandat |
30.01.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
12.06.2018 EP: 1. Lesung |
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Meldepflichten der Mitgliedstaaten | Ab 2020 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 28. Februar der Kommission für alle Lkw und Busse („schwere Nutzfahrzeuge“, SNF), die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals bei ihnen zugelassen wurden oder weniger als drei Monate davor in einem Drittstaat zugelassen wurden, folgende Daten melden (Art. 4 i.V.m. Anhang II). Diese Daten sind (Anhang I Teil A):
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Meldepflichten der Hersteller | Ab 2020 müssen die Hersteller jedes Jahr bis zum 28. Februar der Kommission für alle SNF, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellt haben, 73 Datenkategorien melden (Art. 5 i.V.m. Anhang II). Darunter fallen (Anhang I Teil B):
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Ab 2020 müssen die Hersteller jedes Jahr bis zum 28. Februar der Kommission für alle SNF, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellt haben, 77 Datenkategorien melden (Art. 5 i.V.m. Anhang II). Wie Kommission.
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Ab 2020 müssen die Hersteller jedes Jahr bis zum 28. Februar der Kommission für alle SNF, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellt haben, 81 Datenkategorien melden (Art. 5 i.V.m. Anhang II). Wie Kommission.
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Ab 2020 müssen die Hersteller jedes Jahr bis zum 28. Februar der Kommission für alle neuen SNF, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr mit VECTO simuliert haben, 77 Datenkategorien melden (Art. 5 i.V.m. Anhang II). Wie Kommission.
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Zentrales Datenregister | Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten und Herstellern übermittelten Daten mittels der FIN in einem Zentralregister zusammenführen (Art. 6 Abs. 1). Dadurch können die Fahrzeugdaten der Hersteller dem jeweiligen Zulassungsmitgliedstaat zugeordnet werden [SWD(2017) 188, S. 6]. Die Daten im Zentralregister sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenommen sind folgende „sensible Daten“ (Art. 6 Abs. 1, Erwägungsgrund 10):
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Wie Kommission. Wie Kommission. Beim Luftwiderstandsbeiwert wird nur das entsprechende Intervall veröffentlicht (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. geänderter Anhang I, Teil B, Abs. 3). |
Wie Kommission. Die Daten im Zentralregister sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Hiervon ausgenommen sind folgende „sensible Daten“ (Art. 6 Abs. 1, Erwägungsgrund 10), für die die Kommission Dritten auf Anfrage und gemäß der Umweltinformationsverordnung [(EG) Nr. 1367/2006] Zugang gewährt:
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat. |
Datenqualität | Die Mitgliedstaaten und die Hersteller sind für die Richtigkeit und Qualität der gemeldeten Daten verantwortlich und müssen die Kommission unverzüglich über Fehler unterrichten (Art. 7 Abs. 1). Die Kommission kann die Qualität der gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten selbst überprüfen. Stellt die Kommission bei eigenen Qualitätsüberprüfungen Datenfehler fest oder wird sie über solche unterrichtet, muss sie das Zentralregister wo angebracht berichtigen (Art. 7 Abs. 2 und 3).
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Die Kommission muss die Qualität der gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten selbst überprüfen. Stellt die Kommission bei eigenen Qualitätsüberprüfungen Datenfehler fest oder wird sie über solche unterrichtet, muss sie das Zentralregister berichtigen (Art. 7 Abs. 2 und 3). Stellt die Kommission fest, dass ein Hersteller die Daten absichtlich gefälscht hat, so fordert sie die zuständigen Behörden unverzüglich auf, diese Daten zu korrigieren, und ergreift geeignete Maßnahmen gemäß der Typgenehmigungsverfahrens-Richtlinie [2007/46/EG] Ergibt die Überprüfung der Richtigkeit und Qualität der gemäß Art. 5 übermittelten Daten durch die Kommission, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen eine der Anforderungen dieser Verordnung vorliegen, so verhängt die Kommission gegen den betreffenden Hersteller eine Geldbuße. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie Kommission. Die Kommission kann eine Geldbuße verhängen, a) wenn die vom Hersteller gemäß Art. 5 gemeldeten Daten von den Daten abweichen, die sich aus den Aufzeichnungen des Herstellers oder dem Typgenehmigungsbogen ergeben, und die gemeldete Abweichung absichtlich oder aufgrund von schwerer Fahrlässigkeit zustande kam; b) wenn die Frist zur Übermittlung ohne Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten wurde. |
Bericht | Die Kommission muss die übermittelten Daten analysieren (Art. 8 Abs. 1). Sowohl für jeden Hersteller als auch für die EU insgesamt muss sie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der SNF-Flotte ermitteln (Art. 8 Abs. 2). Sie muss die Ergebnisse ihrer Analyse im jährlichen Bericht zur Energieunion (Verordnungsvorschlag Energieunion-Governance [COM(2016) 759, Art. 29]) veröffentlichen (Art. 8 Abs. 1). |
Wie Kommission. Sowohl für jeden Hersteller als auch für die EU insgesamt muss sie die durchschnittlichen CO2-Emissionen und den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der SNF-Flotte ermitteln (Art. 8 Abs. 2) – für jedes Missionsprofil der Hersteller, alle Kraftstoffsorten und alle Ladeprofile. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Sowohl für jeden Hersteller als auch für die EU insgesamt muss sie auf vergleichbare Weise die durchschnittlichen CO2-Emissionen und den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch der SNF-Flotte ermitteln (Art. 8 Abs. 2) – unter Berücksichtigung der Unterschiede im Produktportfolio und des erklärten Missionsprofils der Hersteller. Wie Kommission.
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Wie Kommission. Wie Rat. Zum 31. Oktober jeden Jahres muss die Kommission ihre Analysen in einem Bericht veröffentlichen (Art 8 Abs. 1). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.