cepMonitor: Bewertung von Gesundheitstechnologien (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU.
Zuletzt aktualisiert: 11. Juni 2019
31.01.2018 Verordnungsvorschlag COM(2018) 51 |
03.10.2018 EP-Plenum: Beschluss |
14.02.2019 EP: 1. Lesung |
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Gegenstand der Verordnung | Die Verordnung legt einen Unterstützungsrahmen sowie Verfahren für die Zusammenarbeit bei „klinischen Bewertungen“ von Gesundheitstechnologien – wie Arzneimittel oder Medizinprodukte – auf EU-Ebene fest. Sie legt zudem gemeinsame Methoden für die Bewertungen fest (Art. 1 Abs. 1) „Klinische Bewertungen“ untersuchen u.a. anhand wissenschaftlicher Nachweise die relative Wirksamkeit und Sicherheit einer Gesundheitstechnologie im Vergleich zur einer anderen Technologie bzw. Therapie – z.B. der Standardtherapie. Bisher werden sie von den Mitgliedstaaten jeweils national durchgeführt und sollen nun für jede Technologie nur noch einmal gemeinsam und harmonisiert auf EU-Ebene erfolgen (gemeinsame klinische Bewertungen) [Art. 2 lit. e, Art. 5]. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Rechtsgrundlage | Die Verordnung wird insbesondere auf Artikel 114 AEUV (Binnenmarktkompetenz) gestützt (Bezugsvermerk 1). |
Die Verordnung wird insbesondere auf Artikel 114 (Binnenmarktkompetenz) und Artikel 168 Absatz 4 (Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit) AEUV gestützt (Bezugsvermerk 1). |
Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Koordinierungsgruppe | Zur Durchführung der gemeinsamen klinischen Bewertungen und weiterer gemeinsamer Arbeiten in diesem Zusammenhang wird eine Koordinierungsgruppe eingerichtet, die aus den national zuständigen Behörden und Stellen für die Bewertung von Gesundheitstechnologien, der Kommission als Vorsitz und einem Ko-Vorsitz besteht [Art. 3 Abs. 1, 2, 4]. (Für die Struktur der Koordinierungsgruppe im ursprünglichen Kommissionsvorschlag siehe Schaubild) |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Betroffene Gesundheitstechnologien | Die Koordinierungsgruppe führt gemeinsame klinische Bewertungen durch von [Art. 5 Abs. 1]:
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Die Koordinierungsgruppe führt gemeinsame klinische Bewertungen durch von [Art. 5 Abs.1]:
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Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Gemeinsame klinische Bewertung | Die zuständige Untergruppe in der Koordinierungsgruppe fordert den Entwickler der Gesundheitstechnologie auf, für die Bewertung benötigte Unterlagen mit Angaben, Daten und Nachweisen einzureichen [Art. 6 Abs. 2]. Die Kommission legt die Gesamtdauer gemeinsamer klinischer Bewertungen in Durchführungsrechtsakten fest [Art. 11 Abs. 1 lit. c]. Gemeinsame klinische Bewertungen werden u.a. aktualisiert, wenn [Art. 9 Abs. 1, 2]
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Die zuständige Untergruppe in der Koordinierungsgruppe fordert den Entwickler der Gesundheitstechnologie auf, alle verfügbaren, auf dem neuesten Stand befindlichen und für die Bewertung benötigten Unterlagen mit Angaben, Daten und Studien einzureichen. Dazu gehören Daten zu allen durchgeführten Prüfungen und Studien als auch negative wie positive Prüfungsergebnisse. Für Arzneimittel, die zentral über die EMA zugelassen werden müssen, müssen die Unterlagen u.a. mindestens enthalten [Art. 6 Abs. 2]:
Entwickler sind verpflichtet angeforderte Daten vorzulegen. Die Ergebnisberichte der gemeinsamen klinischen Bewertung werden in einer Frist von mindestens 80 und höchstens 100 Tagen fertiggestellt – außer in bestimmten Fällen [Art. 6 Abs. 14b]. Gemeinsame klinische Bewertungen werden u.a. aktualisiert, wenn [Art. 9 Abs. 1, 2]
Der Entwickler muss für alle Anlässe einer Aktualisierung etwaige neue Informationen vorlegen, ansonsten entfällt die Bindungswirkung der bisherigen Bewertung gegenüber den Mitgliedstaaten [Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1a]. |
Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Bindungswirkung gemeinsamer klinischer Bewertungen | Wird eine gemeinsame klinische Bewertung für eine Gesundheitstechnologie durchgeführt oder wurde sie bereits durchgeführt und die Ergebnisberichte entsprechen laut Kommission den Anforderungen der Verordnung [Art. 8 Abs. 1]
Die Mitgliedstaaten dürfen klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien, die gemäß den Vorschriften der Verordnung gehandhabt werden müssen, nur dann anders als gemäß der Verordnung durchführen, wenn [Art. 34 Abs. 1, 3]
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Wird eine gemeinsame klinische Bewertung für eine Gesundheitstechnologie durchgeführt oder wurde sie bereits durchgeführt und die Ergebnisberichte entsprechen laut Kommission den Anforderungen der Verordnung [Art. 8 Abs. 1]
Die Mitgliedstaaten dürfen ergänzende Bewertungen vornehmen, bei denen zusätzliche klinische Daten und Nachweise geprüft werden, die für den Mitgliedstaat relevant sind und bisher nicht berücksichtigt wurden und die für eine abschließende nationale Bewertung und als Grundlage zur Festlegung der Preise und Erstattungsfähigkeit der Technologie nötig sind. Möglich ist z.B. eine Bewertung im Kontext einer bisher nicht berücksichtigten und für den Mitgliedstaat relevanteren Vergleichstherapie oder spezifischen Ausgestaltung der Versorgung. Ergänzende Bewertungen müssen gerechtfertigt, notwendig und angemessen für ihr Ziel sein, dürfen keine Arbeit auf EU-Ebene wiederholen und den Patientenzugang zur Technologie nicht ungebührlich verzögern. Die Kommission und Koordinierungsgruppe müssen zudem über entsprechende Absichten informiert werden [Art. 8 Abs. 1a, Erwägungsgrund 16]. Die Mitgliedstaaten dürfen klinische Bewertungen von Gesundheitstechnologien, die gemäß den Vorschriften der Verordnung gehandhabt werden müssen, außerdem dann anders als gemäß der Verordnung durchführen, wenn [Art. 34 Abs. 1, 3]
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Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Harmonisierung klinischer Bewertungen: Verfahren, Methoden und Anforderungen | Verfahren, Methodik und Anforderungen werden harmonisiert für [Art. 20]
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die inhaltlichen Methoden fest, anhand derer die klinischen Bewertungen vorgenommen werden [Art. 22 Abs. 1 lit. b.] – Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten Folgendes fest [Art. 23]:
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Verfahren, Methodik und Anforderungen werden harmonisiert für [Art. 20]
Die Mitgliedstaaten werden – wenn „angezeigt und angemessen“ – angeregt, gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methodik auch auf nationale klinische Bewertungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten anzuwenden [Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1a]. Die Koordinierungsgruppe erarbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einen Entwurf einer Durchführungsverordnung für die Methoden und Inhalte der gemeinsamen klinischen Bewertungen und der gemeinsamen wissenschaftlichen Konsultationen – letztere beraten Entwickler vorab zu den für die klinische Bewertung nötigen Daten und Anforderungen. Dabei wird u.a. auf die Ergebnisse von EUnetHTA – dem bisherigen, freiwilligen Netzwerk zur Kooperation bei Bewertungen von Gesundheitstechnologien – zurückgegriffen. Die ausgearbeiteten Methoden müssen eine Reihe von Kriterien erfüllen. Sie müssen u.a. hohe Qualitätsstandards, bestmögliche wissenschaftliche Nachweise – z.B. doppelblinde, randomisierte klinische Studien – und eine Bewertung auf Basis patientenrelevanter „Endpunkte“ – wie die Lebensdauer – garantieren. Sie müssen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Vergleichstherapien erfüllen und bei ihrer Ausgestaltung Besonderheiten in bestimmten Bereichen – z.B. der Biomedizin, bei Medizinprodukten oder bei Impfstoffen – berücksichtigen. Hinzu kommen Anforderungen an den Entwickler in Bezug auf durchgeführte Studien und eingereichte Informationen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung wird der Kommission vorgelegt, die diesem zustimmen muss und Änderungen verlangen kann. Wird kein Entwurf vorgelegt, legt die Kommission die Inhalte und Methoden selbst fest [Art. 22 Abs. 1a, Erwägungsgründe 25, 25a, 25b]. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten einen Sanktionsmechanismus fest für den Fall, dass ein Entwickler einer Gesundheitstechnologie seiner Verpflichtung zur Offenlegung verfügbarer Informationen für die gemeinsame klinische Bewertung nicht nachkommt [Art. 22 Abs. 1 lit. b]. Die Koordinierungsgruppe legt, gemäß dem Verfahren zur Festlegung der Methoden und Inhalte gemeinsamer klinischer Bewertungen, Folgendes fest [Art. 23]:
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Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Freiwillige Zusammenarbeit | Die Kommission unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes [Art. 19 Abs. 1]:
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Die Kommission unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Folgendes [Art. 19 Abs. 1]:
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Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Transparenzvorschriften | – – Bewerter von gemeinsamen klinischen Bewertungen streichen alle sensiblen Geschäftsdaten aus den Ergebnisberichten [Art. 6 Abs. 13]. |
Neben den bereits im ursprünglichen Kommissionsvorschlag verankerten Veröffentlichungspflichten müssen eine ganze Reihe zusätzlicher Informationen auf der dafür eingerichteten Internetplattform veröffentlicht werden, u.a. [Art. 3 Abs. 6, 10a, Art. 6 Abs. 9, Art. 13 Abs. 2, 9, Art. 14 Abs. 3, Art. 26 Abs. 3 UAbs. 1a, Art. 27 Abs. 1 lit. d a]
Alle klinischen Daten in einer Bewertung müssen so transparent und offen wie möglich gehandhabt werden. Sind Daten aus geschäftlichen Gründen vertraulich, muss dies klar definiert und begründet werden und die vertraulichen Daten geschützt werden [Art. 3 Abs. 6, Erwägungsgrund 21b]. Bewerter von gemeinsamen klinischen Bewertungen sorgen dafür, dass die Ergebnisberichte die klinischen Informationen enthalten, die Gegenstand der Bewertung sind sowie Angaben zur Methodik und den Studien. Der Entwickler einer Gesundheitstechnologie hat 10 Tage Zeit die aus seiner Sicht vertraulichen Informationen zu benennen und dies zu begründen. In letzter Instanz entscheiden die Bewerter, ob eine vertrauliche Behandlung jeweils gerechtfertigt ist [Art. 6 Abs. 13]. |
Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Übergangszeitraum und Sonstiges | Mitgliedstaaten können ihre Mitwirkung an gemeinsamen klinischen Bewertungen und wissenschaftlichen Konsultationen für bis zu drei Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung aufschieben [Art. 33 Abs. 1] – |
Mitgliedstaaten können ihre Mitwirkung an gemeinsamen klinischen Bewertungen und wissenschaftlichen Konsultationen in Bezug auf [Art. 33 Abs. 1]
Die Kommission kann ein Gebührensystem einführen, um von Entwicklern von Gesundheitstechnologien Gebühren zu verlangen, wenn sie gemeinsame klinische Bewertungen und wissenschaftliche Konsultationen beantragen. Die Gebühren dürfen nicht der Finanzierung der Tätigkeiten der Verordnung dienen [Art. 24 Abs. 2b, Erwägungsgrund 27]. |
Wie EP-Plenum: Beschluss. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.