cepMonitor: Berichtspflichten zu „Diversität“ und „nichtfinanziellen Risiken“ (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nicht-finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne
Zuletzt aktualisiert: 15. November 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 05.12.2014 |
16.04.2013 Richtlinienvorschlag COM(2013) 207 |
17.12.2013 EP: Ausschussbericht |
15.04.2014 EP: 1. Lesung |
29.09.2014 Rat: Annahme |
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Zu ändernde Richtlinien |
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Korrektur des KOM-Fehlers: Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte (RL 2013/34/EG) |
Wie Ausschussbericht. |
Wie EP. |
Nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht: Betroffene Unternehmen | Kapitalgesellschaften (in D: AG, KGaA, GmbH) mit mehr als 500 Mitarbeitern und
müssen im Lagebericht eine Erklärung über nichtfinanzielle Informationen aufnehmen (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/EWG). Die nichtfinanzielle Erklärung kann entfallen für Unternehmen, die Teil einer Gruppe und in den konsolidierten Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresbericht eines Unternehmens der Gruppe einbezogen sind (neuer Art. 46Abs. 5 RL 78/660/EWG). |
Wie Kommission (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 1). Wie Kommission (neue Art. 19 Abs. 4c und Art. 29 Abs. 3a und 3b). |
Große Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind, mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen im Lagebericht eine Erklärung über nichtfinanzielle Informationen aufnehmen (Art. 19a Abs.1). Dies sind (Art. 2 Nr. 1)
Wie Kommission (neue Art.19a Abs. 3 und Art. 29a Abs. 3). |
Wie EP. Wie EP. |
Nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht: Pflichtangaben | Die Erklärung muss mindestens Angaben zu folgenden Bereichen enthalten (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/ EWG):
Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b RL 78/660/EWG)
– – – Bei der Bereitstellung der Informationen stützen sich die Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ (neuer Art. 46 Abs. 1 lit. b UAbs. 3 RL 78/660/EWG). |
Die Erklärung muss mindestens Angaben zu folgenden Bereichen enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 1):
Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 19 Abs. 1a)
Wenn es für das Verständnis der Entwicklung, der Leistung und der Position der Unternehmen notwendig ist, muss der Lagebericht auch Beschreibungen der Geschäftsstrategie und des Geschäftsmodells enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 2). Der Lagebericht muss in diesen Fällen finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren enthalten (neuer Art. 19 Abs. 1b). Informationen zu bevorstehenden Entwicklungen oder Verhandlungen müssen nicht veröffentlicht werden, wenn dies nach Auffassung des Unternehmens
Bei der Bereitstellung der Informationen stützen sich die Unternehmen mindestens auf (neuer Art. 19 Abs. 1a UAbs. 6)
Die Unternehmen können sich zusätzlich auf andere nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ stützen. |
Wie Kommission (neuer Art. 19a Abs. 1): Die Unternehmen müssen zu den einzelnen Bereichen darlegen (neuer Art. 19a Abs.1)
Die Erklärung muss eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells enthalten (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 lit. a). Die Erklärung muss die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren enthalten, die für die betreffenden Geschäftsfelder von Bedeutung sind (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 lit. e). Wie Ausschussbericht. (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 4). Bei der Bereitstellung der Informationen können sich die Unternehmen auf nationale, EU-basierte oder internationale „Rahmenwerke“ stützen. Die Rahmenwerke sind im Bericht zu benennen. (neuer Art. 19a Abs. 1 UAbs. 5) |
Wie EP. Wie EP. Wie EP. Wie EP. Wie EP. Wie EP. |
Angaben zu Leitungs- und Aufsichtsorganen im Lagebericht | Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversitätspolitik) aufnehmen. Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 46a Abs. 1 lit. g RL 78/660/EWG)
Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 46a Abs. 4 RL 78/660/EWG i.V.m. altem Art. 27 RL 78/660/EWG):
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Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversitätspolitik) aufnehmen. Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 20 Abs. 1 lit. fa)
Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 20 Abs. 4a und Art. 3 Abs. 3):
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Börsennotierte Unternehmen müssen künftig in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Beschreibung ihrer Politik für die Besetzung der Leitungs- und Aufsichtsorgane (Diversitätspolitik) aufnehmen. Die Erklärung muss künftig Angaben enthalten (neuer Art. 20 Abs. 1 lit. g)
Die Verpflichtung gilt nicht für Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen (neuer Art. 20 Abs. 5):
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Wie EP. Wie EP. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.