cepMonitor: Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Richtlinie)

Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

Zuletzt aktualisiert am 29. April 2019

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20.12.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 791
24.09.2018
EP-Ausschuss: Bericht
07.01.2019
Rat: Verhandlungsmandat
26.02.2019
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Einteilung von Wertpapierfirmen in drei Klassen

Wertpapierfirmen werden künftig in drei Klassen eingeteilt

  • Klasse 1 umfasst alle systemrelevanten Wertpapierfirmen.
  • Klasse 2 umfasst nicht-systemrelevante Wertpapierfirmen, die nicht in Klasse 3 fallen.
  • Klasse 3 umfasst (nicht-systemrelevante) „kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen“.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Wertpapierfirmen (Art. 2 Abs. 1)

Wie Kommission.

Zuständige Behörden können beschließen, dass bestimmte nicht-systemrelevante Wertpapierfirmen die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung erfüllen müssen, sofern die Wertpapierfirma (Art. 4a)

  • kein Waren- oder Emissionszertifikathändler, Organismus für gemeinsame Anlagen und keine Versicherung ist,
  • Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt,
  • Geschäfte tätigt, die mit dem klassischen Bankgeschäft – Einlagen entgegennehmen, Kredite gewähren – vergleichbar sind, und
  • die genannten Tätigkeiten in einem Umfang ausübt, sodass ihr Ausfall systemische Risiken aufwerfen könnte.

Wie Kommission.

Die Vorgaben der Richtlinie zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Titel IV) und zu Veröffentlichungen der zuständigen Behörden (Titel V) gelten nicht für Wertpapierfirmen, (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 5 der IFR-Verordnung)

  • die den Handel für eigene Rechnung („Eigenhandel“) oder die Emission von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung („Emissionsgeschäft“) betreiben, und
  • die weder Warenhändler, Emissionszertifikathändler, OGAW-Investment-fonds oder Versicherung sind.

Dies gilt jedoch nur bei Wertpapierfirmen, bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte während zwölf aufeinanderfolgender Monate 15 Mrd. Euro (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der IFR-Verordnung)

  • überschreitet, oder
  • unterschreitet, sofern die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist, und alle Unternehmen der Gruppe, die Eigenhandel betreiben oder Emissionsgeschäfte tätigen, gemeinsam über Vermögenswerte über 15. Mrd. Euro verfügen.

Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 der IFR-Verordnung)

  • sie ein Tochterunternehmen ist und in die konsolidierte Aufsicht etwa einer Bank fällt,
  • sie und ihre Mutter im selben Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, und
  • sie die zuständigen Behörden darüber informieren und diese nicht binnen 30 Tagen widersprechen.

Zuständige Behörden können beschließen, dass bestimmte nicht-systemrelevante Wertpapierfirmen die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung erfüllen müssen, sofern die Wertpapierfirma (Art. 4a)

  • kein Waren- oder Emissionszertifikathändler, Organismus für gemeinsame Anlagen und keine Versicherung ist,
  • Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt,
  • über einen Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte von 5 Mrd. Euro während zwölf aufeinanderfolgender Monate verfügt,
  • die genannten Tätigkeiten in einem Umfang ausübt, sodass ihr Ausfall systemische Risiken aufwerfen könnte, und
  • ein Clearingmitglied ist.

Die zuständige Behörde muss zudem Proportionalitätsgrundsätze berücksichtigen (Art. 4a Abs. 1 lit. c).

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 6 der IFR-Verordnung).

Eine Wertpapierfirma, die Eigenhandel betreibt oder Emissionsgeschäfte tätigt, kann freiwillig statt der Vorgaben der Richtlinie weiter die Vorgaben der Eigenkapitalverordnung und -richtlinie anwenden. Dies gilt nur für den Fall, dass (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 6 der IFR-Verordnung)

  • sie ein Tochterunternehmen ist und in die konsolidierte Aufsicht etwa einer Bank fällt,
  • sie die zuständigen Behörden darüber informieren und diese nicht binnen 2 Monaten widersprechen, und
  • die zuständigen Behörden zu dem Ergebnis kommen, dass die Eigenkapitalanforderungen der Eigenkapitalverordnung aufsichtsrechtlich solide sind, keine Absenkung der Eigenkapitalanforderungen bedeuten und die Eigenkapitalverordnung nicht aufgrund der Aufsichtsarbitrage angewandt werden soll.

Wie Rat (Art. 5).

Neuzulassung von Wertpapierfirmen der Klasse 1 als Kreditinstitut

Wertpapierfirmen, die während zwölf aufeinanderfolgender Monate die Voraussetzungen für ihre Einstufung als Wertpapierfirmen der Klasse 1 erfüllen, benötigen künftig eine Zulassung als Kreditinstitut (Art. 57 Abs. 6 Ziff. 1).

Wertpapierfirmen, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits als solche zugelassen sind, müssen innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten die Zulassung als Kreditinstitut beantragen (Art. 57 Abs. 6 Ziff. 3).

Sind die Voraussetzungen für die Einstufung als Wertpapierfirma der Klasse 1 während fünf aufeinanderfolgender Jahre nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihr die Zulassung als Kreditinstitut wieder entziehen (Art. 57 Abs. 6 Ziff. 7).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 61 Abs. 6 Ziff. 1).

Wie Kommission (Art. 61 Abs. 6 Ziff. 3).

Wie Kommission (Art. 61 Abs. 6 Ziff. 7).

Höhe des Anfangskapitals für Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3

Wertpapierfirmen müssen künftig über ein Anfangskapital von 750.000 Euro verfügen, sofern sie (Art. 8 Abs. 1)

  • Handel für eigene Rechnung betreiben („Eigenhandel“),
  • die Emission von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung betreiben („Emissionsgeschäft“), oder
  • multilaterale oder organisierte Handelsplattformen betreiben („Betrieb eines MTF bzw. OTF“).

Wertpapierfirmen mit diesen Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits zugelassen sind, müssen das Anfangskapital spätestens nach 10 Jahren erreichen (Art. 59 Abs. 1).

Wertpapierfirmen, die keine Gelder oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, müssen künftig über ein Anfangskapital von 75.000 Euro verfügen, sofern sie (Art. 8 Abs. 2)

  • Anlageberatung oder Portfolio-Verwaltung anbieten,
  • im Namen ihrer Kunden Aufträge mit Finanzinstrumenten ausführen,
  • Aufträge mit Finanzinstrumenten annehmen und übermitteln, oder
  • die Emission von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung betreiben („Platzierungsgeschäft“).

Alle anderen Wertpapierfirmen benötigen künftig ein Anfangskapital von 150.000 Euro (Art. 8 Abs. 3).

Die Kommission kann die Beträge für das Anfangskapital per Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren anpassen (Art. 8 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Kommission kann die Beträge für das Anfangskapital per delegiertem Rechtsakt anpassen (Art. 8 Abs. 4).

Wertpapierfirmen müssen künftig über ein Anfangskapital von 750.000 Euro verfügen, sofern sie (Art. 8 Abs. 1)

  • Handel für eigene Rechnung betreiben („Eigenhandel“), oder
  • die Emission von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung betreiben („Emissionsgeschäft“).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Alle anderen Wertpapierfirmen – auch Betreiber von multilateralen oder organisierten Handelsplattformen („MTF bzw. OTF“), benötigen künftig ein Anfangskapital von 150.000 Euro (Art. 8 Abs. 3).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat (Art. 9 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Kommission (Art. 9 Abs. 2).

Alle anderen Wertpapierfirmen benötigen künftig ein Anfangskapital von 150.000 Euro. Für Betreiber von multilateralen oder organisierten Handelsplattformen („MTF bzw. OTF“) gilt jedoch ein Anfangskapital von 750.000 Euro, sofern sie Handel für eigene Rechnung betreiben (Art. 9 Abs. 2).

Wie Rat.

Änderungen bei den Vergütungsregeln für Wertpapierfirmen der Klasse 2 und 3

Die bestehenden Höchstgrenzen für die variable Vergütung – 100% der festen Vergütung oder 200% der festen Vergütung, wenn „Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter“ zustimmen, werden bei Wertpapierfirmen der Klasse 2 aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:

  • Das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung muss künftig, insbesondere unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Risiken der Geschäfte, „angemessen“ sein (Art. 28 Abs. 1 lit. i und 2).
  • Die feste Vergütung muss künftig so hoch sein, dass die Wertpapierfirma bezüglich der variablen Vergütung „uneingeschränkt“ flexibel agieren kann; das umfasst auch den Verzicht auf eine variable Vergütung (Art. 28 Abs. 1 lit. i).

Wertpapierfirmen der Klasse 2, die in den vorangehenden vier Jahren durchschnittlich über höchstens 100 Mio. Euro an Aktiva verfügten, und Mitarbeiter mit einer variablen Vergütung unter 50.000 Euro, wobei der variable Vergütungsanteil ein Viertel der Gesamtvergütung nicht übersteigen darf, müssen die Auflagen, wonach (Art. 30 Abs. 1 lit. k und i, Abs. 4)

  • mindestens 50% der variablen Vergütung u.a. aus Anteilen und Beteiligungen bestehen müssen und
  • mindestens 40% der variablen Vergütung – bei besonders hoher variabler Vergütung mindestens 60% – je nach Geschäftszyklus, Geschäftstätigkeit, Geschäftsrisiken und Aufgaben des Mitarbeiters für drei bis fünf Jahre einbehalten werden müssen,

nicht erfüllen.

Die zuständigen Behörden können jedoch beschließen, dass Wertpapierfirmen mit Aktiva unter 100 Mio. Euro aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäfte, der internen Organisation oder ggfs. der Charakteristika der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, die Anforderung doch erfüllen müssen (Art. 30 Abs. 4 UAbs. 2).

Die zuständigen Behörden können zudem beschließen, dass Personen mit einer jährlichen variablen Vergütung unter 50.000 Euro und unter einem Viertel der jährlichen Gesamtvergütung aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts in Sachen Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieser Personen die Anforderung doch erfüllen müssen (Art. 30 Abs. 4 UAbs. 3).

Die EBA erlässt dazu in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien (Art. 30 Abs. 7).

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2, die eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, gilt: (Art. 29)

  • Die variable Vergütung aller Mitarbeiter ist auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt, wenn sie ansonsten nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung zu vereinbaren ist.
  • Es ist eine Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans festzulegen.
  • Eine variable Vergütung wird an die Mitglieder des Leitungsorgans nur gezahlt, wenn die zuständige Behörde zustimmt; die Zustimmung ist nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ erlaubt.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen den zuständigen Behörden auf Ersuchen mitteilen, wie viele Personen eine Vergütung von 1 Mio. Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – in 1 Mio. Euro Schritten– beziehen (Art. 32 Abs. 4).

Wertpapierfirmen der Klasse 3 müssen neben den für alle Wertpapierfirmen geltenden rudimentären Vorgaben der Märkte-Richtlinie [2014/65/EU, s. cepAnalyse] (Art. 23 ff.)

  • keine weiteren Vergütungsregeln einhalten, wenn sie zwei Jahre lang in Klasse 3 eingestuft wurden,
  • andernfalls die Vergütungsregeln der Klasse 2 erfüllen.

Die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen der Klasse 2 ist diskriminierungsfrei, d. h. gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten werden ungeachtet des Geschlechts gleich vergütet (Art. 28 Abs. 1 lit. aa)

Die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen der Klasse 2 richtet sich nicht nur an kurzfristigen Renditen aus, sondern berücksichtigt auch die langfristigen Effekte von Anlageentscheidungen (Art. 28 Abs. 1 lit. ba).

Wie Kommission.

 

 

 

 

Wertpapierfirmen der Klasse 2, die in den vorangehenden vier Jahren durchschnittlich über höchstens 100 Mio. Euro an bilanziellen und außerbilanziellen Aktiva verfügten, und Mitarbeiter mit einer variablen Vergütung unter 50.000 Euro, wobei der variable Vergütungsanteil ein Viertel der Gesamtvergütung nicht übersteigen darf, müssen die Auflagen, wonach (Art. 30 Abs. 1 lit. k und i, Abs. 4)

  • mindestens 40% der variablen Vergütung u.a. aus Anteilen und Beteiligungen bestehen müssen und
  • mindestens 50% der variablen Vergütung – bei besonders hoher variabler Vergütung mindestens 60% – je nach Geschäftszyklus, Geschäftstätigkeit, Geschäftsrisiken und Aufgaben des Mitarbeiters für drei bis fünf Jahre einbehalten werden müssen,

nicht erfüllen.

Emittiert eine Wertpapierfirma der Klasse 2 keine der genannten Instrumente – Anteile bzw. Beteiligung – dann können die nationalen Behörden alternative aber gleichwertige Regelungen erlauben (Art. 30 Abs. 1 lit. ja).

Wie Kommission.

Wie Kommission

Von EP-Ausschuss gestrichen.

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2, die eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, gilt: (Art. 29)

 

 

 

 

  • Eine variable Vergütung ist verboten.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen der Klasse 2 steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen (Art. 28 Abs. 1 lit. ba).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können eine Höchstgrenze für das Verhältnis von variabler und fester Vergütung festlegen (Art. 28 Abs. 2).

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen, sofern ein Mitgliedstaat keine Höchstgrenze festlegt, ihre Quoten gegenüber der zuständigen Behörde rechtfertigen. Ist diese mit den Quoten nicht einverstanden, kann sie Quoten verbindlich festschreiben. (Art. 28 Abs. 2a)

Wertpapierfirmen der Klasse 2, die in den vorangehenden vier Jahren durchschnittlich über höchstens 200 Mio. Euro an Gesamtaktiva verfügten, und Mitarbeiter mit einer variablen Vergütung unter 50.000 Euro, wobei der variable Vergütungsanteil ein Drittel der Gesamtvergütung nicht übersteigen darf, müssen die Auflagen, wonach (Art. 30 Abs. 1 lit. k und i, Abs. 4)

  • mindestens 50% der variablen Vergütung u.a. aus Anteilen, Beteiligungen, oder unbaren Instrumenten, die den Instrumenten des verwalteten Portfolios entsprechen, bestehen müssen und
  • mindestens 40% der variablen Vergütung – bei besonders hoher variabler Vergütung mindestens 60% – je nach Geschäftszyklus, Geschäftstätigkeit, Geschäftsrisiken und Aufgaben des Mitarbeiters für drei bis fünf Jahre einbehalten werden müssen,

nicht erfüllen.

Wie EP-Ausschuss.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Schwellenwert von 200 Mio. Euro aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäfte, der internen Organisation oder ggfs. der Charakteristika der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, herabzusetzen (Art. 30 Abs. 4a lit. a).

Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 200 Mio. Euro auf bis zu 500 Mio. Euro heraufsetzen (Art. 30 Abs. 4a lit. b)

Die Mitgliedstaaten können zudem beschließen, die Schwellenwerte von 50.000 Euro für die jährliche variable Vergütung bzw. einem Drittel der jährlichen Gesamtvergütung aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts in Sachen Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieser Personen anzupassen (Art. 30 Abs. 4 UAbs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen den zuständigen Behörden mitteilen, wie viele Personen eine Vergütung von 1 Mio. Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – bis 5 Mio. Euro in 500.000 Euro Schritten und über 5 Mio. Euro in 1 Mio. Euro Schritten – beziehen (Art. 32 Abs. 4).

Auf Ersuchen muss eine Wertpapierfirma die Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung der zuständigen Behörde mitteilen (Art. 32 Abs. 4)

Wie Kommission.

Die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen der Klasse 2 ist geschlechtsneutral, d. h. gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten werden ungeachtet des Geschlechts gleich vergütet (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 3 Ziff. 12).

Wie Rat (Art. 30 Abs. 1 lit. d)

Wie Kommission (Art. 30 Abs. 1 lit. k und 2).

Wertpapierfirmen der Klasse 2, die in den vorangehenden vier Jahren durchschnittlich über höchstens 100 Mio. Euro an bilanziellen und außerbilanziellen Aktiva verfügten, und Mitarbeiter mit einer variablen Vergütung unter 50.000 Euro, wobei der variable Vergütungsanteil ein Viertel der Gesamtvergütung nicht übersteigen darf, müssen die Auflagen, wonach (Art. 32 Abs. 1 lit. l und j, Abs. 4)

  • mindestens 50% der variablen Vergütung u.a. aus Anteilen, Beteiligungen, oder unbaren Instrumenten, die den Instrumenten des verwalteten Portfolios entsprechen, bestehen müssen und
  • mindestens 40% der variablen Vergütung – bei besonders hoher variabler Vergütung mindestens 60% – je nach Geschäftszyklus, Geschäftstätigkeit, Geschäftsrisiken und Aufgaben des Mitarbeiters für drei bis fünf Jahre einbehalten werden müssen,

nicht erfüllen.

Wie EP-Ausschuss (Art. 32 Abs. 1 lit. k).

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Schwellenwert von 100 Mio. Euro aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäfte, der internen Organisation oder ggfs. der Charakteristika der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, herabzusetzen (Art. 32 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert von 200 Mio. Euro auf bis zu 300 Mio. Euro heraufsetzen. Dieser höhere Schwellenwert darf jedoch nicht auf Wertpapierfirmen Anwendung finden, die (Art. 32 Abs. 5)

  • zu den größten 3 Wertpapierfirmen des Landes zählen,
  • strengen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sanierungs- und Abwicklungsplanung unterliegen,
  • Handelsbuchtätigkeiten über 150. Mio. Euro haben und
  • Derivategeschäfte über 100 Mio. Euro tätigen.

Die Mitgliedstaaten können zudem beschließen, die Schwellenwerte von 50.000 Euro für die jährliche variable Vergütung bzw. einem Viertel der jährlichen Gesamtvergütung aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts in Sachen Vergütungspraxis oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieser Personen anzupassen (Art. 32 Abs. 7).

Wie Kommission.

Für Wertpapierfirmen der Klasse 2, die eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten, gilt: (Art. 31)

  • Die variable Vergütung aller Mitarbeiter ist auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt, wenn sie ansonsten nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung zu vereinbaren ist; dies gilt nicht für Mitglieder des Leitungsorgans.
  • Eine variable Vergütung ist für Mitglieder des Leitungsorgans ist verboten.

Wertpapierfirmen der Klasse 2 müssen den zuständigen Behörden mitteilen, wie viele Personen eine Vergütung von 1 Mio. Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – in 1 Mio. Euro Schritten – beziehen (Art. 34 Abs. 4).

Wie Rat (Art. 34 Abs. 4).

Wie Kommission (Art. 24ff.).

Spezifische Liquiditätsvorgaben

Die zuständigen Behörden haben u.a. die Aufsichtsbefugnis „besondere Liquiditätsanforderungen“ für einzelne Wertpapierfirmen der Klasse 2 vorzuschreiben (Art. 36 Abs. 2 lit. k).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die zuständigen Behörden können „besondere Liquiditätsanforderungen“ nur vorschreiben, wenn eine Wertpapierfirma (Art. 38a)

  • wesentlichen Liquiditätsrisiken ausgesetzt ist, die nicht oder nicht ausreichend von den allgemeinen Liquiditätsanforderungen gedeckt sind, oder
  • die Anforderungen zum internen Kapital (Art. 22) und zu den liquiden Mitteln sowie zur internen Unternehmensführung (Art. 24) nicht erfüllt und es unwahrscheinlich ist, dass bestehende Anstrengungen ausreichen, um die Anforderungen wieder zu erfüllen.

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 42).

Berufshaftpflichtversicherung

Wertpapierfirmen der Klassen 2 und 3 müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen (Art. 8b).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Diese Einigung ist nun erfolgt. Das EP hat der Einigung bereits formell zugestimmt. Allein die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus.