cepMonitor: Arbeitnehmerentsendung aus Drittstaaten in die EU (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung

Zuletzt aktualisiert: 24. April 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/66/EU

 

Inkrafttreten:

29.11.2016

13.07.2010
Richtlinienvorschlag KOM(2010) 378
16.04.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich und Definitionen

Die Richtlinie gilt nur für Führungs- und Fachkräfte sowie Trainees, die Drittstaatsangehörige sind und ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben (Art. 2).

Die Richtlinie gilt für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen von mehr als drei Monaten (Art. 1).

 

Wie Kommission.

Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die

  • selbstständig erwerbstätig sind,
  • im Auftrag von Arbeitsvermittlern oder Leiharbeitsfirmen beschäftigt werden,
  • als Vollzeitstudenten zugelassen werden oder
  • im Rahmen ihres Studiums ein Praktikum absolvieren (Art. 2 Abs. 2 lit ca bis cc)).

Die Richtlinie gilt für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen von mehr als 90 Tagen (Art. 1).

 

Zulassungsbedingungen und -verfahren

Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis muss beantragt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Antrag stellen müssen. (Art. 10 Abs. 1)

Der Antrag muss enthalten (Art. 5 Abs. 1):

  • den Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und das entsendende Unternehmen zu demselben Konzern gehören;
  • ein Arbeitsangebot mit Angaben darüber,
  • ob der Arbeitnehmer als Führungs- oder Fachkraft oder als Trainee entsandt werden soll,
  • an welchen Standort er entsandt werden soll,
  • wie lange die Entsendung dauert und
  • wie hoch sein Einkommen sein wird;
  • einen Nachweis, dass der Arbeitnehmer über die in dem Mitgliedstaat für die Position geforderten Qualifikationen verfügt, und
  • den Nachweis, dass der Arbeitnehmer und alle mit ihm eingereisten Familienangehörigen in „Zeiten ohne Beschäftigung“ krankenversichert sind.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass vor der Entsendung

  • Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate
  • in der Unternehmensgruppe beschäftigt waren (Art. 5 Abs. 1 lit b).

Das Gehalt des Arbeitnehmers muss den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bedingungen entsprechen, die im aufnehmenden Mitgliedstaat in entsprechenden Beschäftigungsranchen gelten (Art. 5 Abs. 2).

Über den Antrag muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen entschieden werden. Diese Frist kann bei Bedarf um 60 Tage verlängert werden. (Art. 12 Abs. 1)

Wie Kommission.

Der Antrag muss enthalten (Art. 5 Abs. 1):

  • den Nachweis, dass die aufnehmende Niederlassung und das entsendende Unternehmen zu demselben Konzern gehören;
  • einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Beschäftigungsangebot mit Angaben darüber,
  • ob der Arbeitnehmer als Führungs- oder Fachkraft oder als Trainee entsandt werden soll,
  • an welchen Standort er entsandt werden soll,
  • wie lange die Entsendung dauert,
  • wie hoch sein Einkommen sein wird,
  • wie die sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen aussehen und
  • dass er nach Beendigung der Entsendung in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens in einem Drittstaat zurückkehren kann;
  • einen Nachweis, dass der Arbeitnehmer über die in dem Mitgliedstaat für die Position geforderten Qualifikationen, insbesondere bei reglementierten Berufen, verfügt und
  • den Nachweis, dass der Arbeitnehmer und alle mit ihm eingereisten Familienangehörigen in „Zeiten ohne Beschäftigung“ krankenversichert sind.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass vor der Entsendung

  • Führungs- und Fachkräfte mindestens drei bis zwölf Monate und
  • Trainees mindestens drei bis sechs Monate
  • ohne Unterbrechung in der Unternehmensgruppe beschäftigt waren (Art. 5 Abs. 1 lit b).

Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, mit Ausnahme des Gehalts, des Arbeitnehmers müssen den gesetzlichen und tariflichen Bedingungen entsprechen, die im aufnehmenden Mitgliedstaat in entsprechenden Beschäftigungsbranchen gelten (Art. 5 Abs. 2 lit a).

Das Gehalt des Arbeitnehmers darf nicht ungünstiger sein, als das Gehalt, das Staatsangehörige des Aufnahmestaats in vergleichbarer Position gemäß geltender gesetzlichen und tarifvertraglichen Bedingungen erhalten (Art. 5 Abs. 2 lit b).

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes über ausreichend Finanzmittel verfügen muss, damit weder er noch seine Familienangehörigen die Sozialhilfesysteme in Anspruch nehmen müssen (Art. 5 Abs. 2b).

Über den Antrag muss „so rasch wie möglich“, spätestens jedoch nach 90 Tagen entschieden werden (Art. 12 Abs. 1).

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2)

  • die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind,
  • die geforderten Nachweise gefälscht wurden oder
  • gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung Sank­tionen wegen Schwarzarbeit verhängt wurden.

Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn

  • die vom aufnehmenden Mitgliedstaat festgelegte Quote gemäß Art. 79 Abs. 5 AEUV für die Zuwanderung aus Drittstaaten überschritten würde (Art. 6 Abs. 3).

Die Erlaubnis kann entzogen bzw. ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt werden, wenn die zwingenden Ablehnungsgründe erst nach Erteilung bekannt werden oder eintreten (Art. 7).

Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1a)

  • die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind,
  • die geforderten Nachweise gefälscht wurden,
  • gegen den Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung Sank­tionen wegen Schwarzarbeit verhängt wurden,
  • die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich gegründet wurde, um die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern oder
  • der Antragsteller die Höchstdauer der Entsendung für Führungs- und Fachkräfte (3 Jahre) bzw. für Trainees (1 Jahr) erreicht hat.

Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn

  • die vom aufnehmenden Mitgliedstaat festgelegte Quote gemäß Art. 79 Abs. 5 AEUV für die Zuwanderung aus Drittstaaten überschritten würde (Art. 5a),
  • der Arbeitgeber Sozialabgaben oder Steuerschulden nicht abführt, Arbeitnehmerrechte oder Beschäftigungsbedingungen nicht einhält (Art. 6 Abs. 2 lit. a),
  • das Unternehmen oder die aufnehmende Niederlassung im Rahmen eines Insolvenzverfahren abgewickelt wird oder die Geschäftstätigkeit eingestellt hat (Art. 6 Abs. 2 lit. b) oder
  • der Arbeitnehmer nur entsandt wurde, um in arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen einzugreifen (Art. 6 Abs. 2 lit. c).

Wie Kommission.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten können der aufnehmenden Niederlassung Sanktionen auferlegen, wenn die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 8).

Die Mitgliedstaaten können der aufnehmenden Niederlassung Sanktionen auferlegen, wenn die Zulassungs-, Aufenthalts- und Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 8 Abs. 1 und 2).

Die Mitgliedstaaten müssen Kontroll-, Bewertungs- und Inspektionsmaßnahmen festlegen, um möglichen Missbrauch zu verhindern und zu ahnden (Art. 8 Abs. 3)

 

 

Zulassungsanträge

Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Drittstaatsangehörige oder die aufnehmende Niederlassung den Antrag stellen muss (Art. 10 Abs. 1).

Wie Kommission.

 

Die zuständigen Behörden können für die Bearbeitung der Anträge verhältnismäßige Gebühren erheben (Art. 12a).

Familienzusammenführung

Die Familienzusammenführung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Richtlinie zur Familienzusammenführung 2003/86/EG (Art. 15 Abs. 1).

Abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG gilt:

  • Der Mitgliedstaat muss über die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung entscheiden (Art. 15 Abs. 4).
  • Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie die des Arbeitnehmers (Art. 15 Abs. 5).

 

 

Wie Kommission.

Abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG gilt:

  • Der Mitgliedstaat muss über die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige innerhalb von 90
    Tagen
    nach Antragstellung entscheiden (Art. 15 Abs. 4).
  • Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie die des Arbeitnehmers (Art. 15 Abs. 5).
  • Die Familienangehörigen haben Zugang zum Arbeitsmarkt und dürfen sich selbständig niederlassen (Art. 15 Abs. 6).
Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat

Will ein entsandter Arbeitnehmer in eine Niederlassung in einem in der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis genannten Mitgliedstaat wechseln, muss er dafür bei der dort zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Vorzulegen sind

  • die vom zweiten Mitgliedstaat geforderten Antragsunterlagen und
  • ein Nachweis, dass er den Wechsel auch im ersten Mitgliedstaat angezeigt hat

(Art. 16 Abs. 1 lit b; deutscher Text insoweit ungenau).

Der Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat ist auf zwölf Monate beschränkt (Art. 16 Abs. 1 lit a).

Entsandte Arbeitnehmer können sich mit ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auch in anderen Mitgliedstaaten „aufhalten und einer Tätigkeit nachgehen“ (Art. 16).

Es wird unterschieden zwischen der kurzfristigen Mobilität (bis 90 Tage während eines Zeitraumes von 180 Tagen) und der langfristigen Mobilität (mehr als 90 Tage) (Art. 16a und Art. 16b)

Kurzfristige Mobilität:

Entsandte Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eines Mitgliedstaates dürfen sich in jeder anderen Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten und dort arbeiten (Art. 16a Abs. 1).

Der zweite Mitgliedstaat kann von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat die Vorlage von Nachweisen verlangen (Art. 16a Abs. 2 bis 7).

Entsandte Arbeitnehmer, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in den zweiten Mitgliedstaat einreisen und dort arbeiten (Art. 16a Abs. 9).

Langfristige Mobilität:

Entsandte Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eines Mitgliedstaates, die in einer Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat für mehr als 90 Tage arbeiten möchten, müssen bei dem zweiten Mitgliedstaat einen Antrag stellen (Art. 16b Abs. 1 und 2).

Der zweite Mitgliedstaat kann entweder die Bestimmungen zum Verfahren für die kurzfristige Mobilität gemäß Artikel 16a anwenden oder verlangen, dass der Antragsteller einzelne oder alle Dokumente vorlegt, die bei ihm für einen Erstantrag nötig sind (Art. 16b Abs. 1 lit a und b).

Der zweite Mitgliedstaat entscheidet über den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt aller verlangten Unterlagen (Art. 16b Abs. 2 lit b).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.