cepMonitor: Arbeitnehmerentsendung aus Drittstaaten in die EU (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 29.11.2016 |
13.07.2010 Richtlinienvorschlag KOM(2010) 378 |
16.04.2014 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich und Definitionen | Die Richtlinie gilt nur für Führungs- und Fachkräfte sowie Trainees, die Drittstaatsangehörige sind und ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben (Art. 2). – Die Richtlinie gilt für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen von mehr als drei Monaten (Art. 1).
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Wie Kommission. Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die
Die Richtlinie gilt für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen von mehr als 90 Tagen (Art. 1).
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Zulassungsbedingungen und -verfahren | Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis muss beantragt werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Antrag stellen müssen. (Art. 10 Abs. 1) Der Antrag muss enthalten (Art. 5 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass vor der Entsendung
– Das Gehalt des Arbeitnehmers muss den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bedingungen entsprechen, die im aufnehmenden Mitgliedstaat in entsprechenden Beschäftigungsranchen gelten (Art. 5 Abs. 2). – Über den Antrag muss grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen entschieden werden. Diese Frist kann bei Bedarf um 60 Tage verlängert werden. (Art. 12 Abs. 1) |
Wie Kommission. Der Antrag muss enthalten (Art. 5 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass vor der Entsendung
Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, mit Ausnahme des Gehalts, des Arbeitnehmers müssen den gesetzlichen und tariflichen Bedingungen entsprechen, die im aufnehmenden Mitgliedstaat in entsprechenden Beschäftigungsbranchen gelten (Art. 5 Abs. 2 lit a). Das Gehalt des Arbeitnehmers darf nicht ungünstiger sein, als das Gehalt, das Staatsangehörige des Aufnahmestaats in vergleichbarer Position gemäß geltender gesetzlichen und tarifvertraglichen Bedingungen erhalten (Art. 5 Abs. 2 lit b). Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller während seines Aufenthaltes über ausreichend Finanzmittel verfügen muss, damit weder er noch seine Familienangehörigen die Sozialhilfesysteme in Anspruch nehmen müssen (Art. 5 Abs. 2b). Über den Antrag muss „so rasch wie möglich“, spätestens jedoch nach 90 Tagen entschieden werden (Art. 12 Abs. 1). |
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis | Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2)
Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn
Die Erlaubnis kann entzogen bzw. ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt werden, wenn die zwingenden Ablehnungsgründe erst nach Erteilung bekannt werden oder eintreten (Art. 7). |
Die Erlaubnis muss verweigert werden, wenn (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1a)
Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn
Wie Kommission. |
Sanktionen | Die Mitgliedstaaten können der aufnehmenden Niederlassung Sanktionen auferlegen, wenn die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 8). – |
Die Mitgliedstaaten können der aufnehmenden Niederlassung Sanktionen auferlegen, wenn die Zulassungs-, Aufenthalts- und Mobilitätsbedingungen nicht eingehalten werden (Art. 8 Abs. 1 und 2). Die Mitgliedstaaten müssen Kontroll-, Bewertungs- und Inspektionsmaßnahmen festlegen, um möglichen Missbrauch zu verhindern und zu ahnden (Art. 8 Abs. 3)
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Zulassungsanträge | Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Drittstaatsangehörige oder die aufnehmende Niederlassung den Antrag stellen muss (Art. 10 Abs. 1). – |
Wie Kommission.
Die zuständigen Behörden können für die Bearbeitung der Anträge verhältnismäßige Gebühren erheben (Art. 12a). |
Familienzusammenführung | Die Familienzusammenführung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Richtlinie zur Familienzusammenführung 2003/86/EG (Art. 15 Abs. 1). Abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG gilt:
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Wie Kommission. Abweichend von der Richtlinie 2003/86/EG gilt:
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Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat | Will ein entsandter Arbeitnehmer in eine Niederlassung in einem in der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis genannten Mitgliedstaat wechseln, muss er dafür bei der dort zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Vorzulegen sind
(Art. 16 Abs. 1 lit b; deutscher Text insoweit ungenau). – – – – – – Der Einsatz in einem anderen Mitgliedstaat ist auf zwölf Monate beschränkt (Art. 16 Abs. 1 lit a). |
Entsandte Arbeitnehmer können sich mit ihrer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auch in anderen Mitgliedstaaten „aufhalten und einer Tätigkeit nachgehen“ (Art. 16). Es wird unterschieden zwischen der kurzfristigen Mobilität (bis 90 Tage während eines Zeitraumes von 180 Tagen) und der langfristigen Mobilität (mehr als 90 Tage) (Art. 16a und Art. 16b) Kurzfristige Mobilität: Entsandte Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eines Mitgliedstaates dürfen sich in jeder anderen Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten und dort arbeiten (Art. 16a Abs. 1). Der zweite Mitgliedstaat kann von der aufnehmenden Niederlassung im ersten Mitgliedstaat die Vorlage von Nachweisen verlangen (Art. 16a Abs. 2 bis 7). Entsandte Arbeitnehmer, die als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, dürfen nicht in den zweiten Mitgliedstaat einreisen und dort arbeiten (Art. 16a Abs. 9). Langfristige Mobilität: Entsandte Arbeitnehmer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eines Mitgliedstaates, die in einer Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat für mehr als 90 Tage arbeiten möchten, müssen bei dem zweiten Mitgliedstaat einen Antrag stellen (Art. 16b Abs. 1 und 2). Der zweite Mitgliedstaat kann entweder die Bestimmungen zum Verfahren für die kurzfristige Mobilität gemäß Artikel 16a anwenden oder verlangen, dass der Antragsteller einzelne oder alle Dokumente vorlegt, die bei ihm für einen Erstantrag nötig sind (Art. 16b Abs. 1 lit a und b). Der zweite Mitgliedstaat entscheidet über den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt aller verlangten Unterlagen (Art. 16b Abs. 2 lit b). – |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.