cepMonitor: Bankenabwicklung für die SSM-Staaten (SRM) (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zuletzt aktualisiert: 15. Juli 2014

Begleitdokument

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ERLASSEN:

VO(EU) 2014/806

 

Inkrafttreten:

19.08.2014

10.07.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 520
18.12.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.12.2013
EP: Ausschussbericht
20.03.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für (Art. 1 und 2)

  • alle Banken mit Sitz in den EU-Staaten, in denen die EZB künftig für die Bankenaufsicht zuständig ist („SSM-Staaten“); dies sind alle Euro-Staaten sowie Nicht-Euro-Staaten, die sich freiwillig der EZB-Bankenaufsicht unterworfen haben,
  • die Mutterunternehmen solcher Banken und Wertpapierfirmen, die der EZB-Bankenaufsicht unterliegen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Teilnehmende Mitgliedstaaten sind die Euro-Staaten und alle Nicht-Euro-Staaten, die sich der EZB-Banken-aufsicht anschließen (Art. 4).

Wie Kommission (Art. 4 Abs. 1).

Beschließt ein Nicht-Euro-Staat, sich der EZB-Bankenaufsicht nicht länger anzuschließen, gilt die Verordnung für die Banken des Nicht-Euro-Staats zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr (Art. 4 Abs. 2).

Die Verordnung gilt jedoch für laufende Abwicklungsverfahren über den Zeitpunkt hinaus (Art. 4 Abs. 3)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Beschließt ein Nicht-Euro-Staat den Ausstieg, befindet der Abwicklungsausschuss binnen drei Monaten nach festgelegten Kriterien über die Modalitäten der Rückzahlung eingezahlter Mittel in den EU-Bankenabwicklungs-fonds und die nationalen Kammern (neuer Art. 4 Abs. 2a).

Definitionen

„Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ meint staatliche Beihilfen zur Stützung von Banken im Sinne des Art. 107 AEUV (Art. 3 Abs. 15a).

Diese Definition schließt die Nutzung von Mitteln aus Einlagensicherungssystemen aus. (Art. 3 Abs. 15a)

 

 

„Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ meint staatliche Beihilfen zur Stützung von Banken im Sinne des Art. 107 AEUV oder jegliche Form der Unterstützung aus öffentlichen Mittel auf supranationaler Ebene. (Art. 3 Abs. 15a)

Vorgaben der EBA

 

 

Der Abwicklungsausschuss, der Rat und die Kommission müssen technischen Standards und Durchführungsstandards und sollten Leitlinien und Empfehlungen der EBA Folge leisten (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2).

Der Abwicklungsausschuss muss technischen Standards und Durchführungsstandards und sollte Leitlinien und Empfehlungen der EBA Folge leisten (Art. 5 Abs. 1a).

Der Ausschuss ist auch an Schlichtungsentscheidungen der EBA gebunden (Art. 5 Abs. 1a).

Wie Rat.

Wie EP.

Abwicklungspläne

Der Abwicklungsausschuss erstellt Abwicklungspläne für (Art. 7 Abs. 1)

  • alle Banken im Anwendungsbereich der Verordnung und für Gruppen.

 

 

 

 

Der Abwicklungsplan darf die Nutzung außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht vorsehen. Die Nutzung von Fondsmitteln kann berücksichtigt werden. (Art. 7 Abs. 4)

Der Abwicklungsausschuss erstellt Abwicklungspläne für (Art. 7 Abs. 1)

  • alle Banken im Anwendungsbereich der Verordnung und für Gruppen,
  • die eine signifikante Größe haben,
  • andere grenzüberschreitend tätige Gruppen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Der Abwicklungsausschuss erstellt Abwicklungspläne für (Art. 7 Abs. 1)

  • alle Banken im Anwendungsbereich der Verordnung und für Gruppen,
  • die eine signifikante Größe haben,
  • bei denen die EZB beschlossen hat, die Aufsicht an sich zu ziehen (siehe cepMonitor zur EZB-Bankenaufsicht)
  • andere grenzüberschreitend tätige Gruppen,
  • alle anderen Banken und Gruppe, wenn
  • dies der Abwicklungsausschuss für notwendig erachtet, um hohe Abwicklungsstandards zu gewährleisten oder
  • ein Mitgliedstaat dem Abwicklungsausschuss diese Befugnisse überlässt.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Der Plan darf auch die Nutzung von Liquiditätshilfen im Krisenfall (ELA) und anderen Zentralbankliquiditätshilfen nicht vorsehen.

Bail-in

Der Abwicklungsausschuss bzw. die nationale Abwicklungsbehörde schreiben nach einem Beschluss der Kommission bei einem Bail-in Forderungen in der folgenden Reihenfolge ab oder wandeln sie um (Art. 15):

  • hartes Kernkapital,
  • zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital,
  • Forderungen von Führungskräften und Direktoren,
  • nachrangige Forderungen,
  • nicht abgesicherte, nicht bevorzugte Forderungen und
  • erstattungsfähige Einlagen.

Die nationale Abwicklungsbehörde schreibt auf Basis der Vorgaben des Abwicklungsausschusses bei einem Bail-in Forderungen in der Reihenfolge ab oder wandelt sie um, wie sie im nationalen Recht bei einer Bankinsolvenz vorgesehen ist. Zusätzlich gilt (Art. 15):

  • Erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden vor Forderungen von unbesicherten, nicht-bevorzugten Gläubigern bedient.
  • Gedeckte Einlagen werden vor erstattungsfähigen Einlagen von natürlichen Personen und KMU bedient, die die Deckungssumme übersteigen.

Der Abwicklungsausschuss bzw. die nationale Abwicklungsbehörde schreiben nach einem Beschluss der Kommission entworfen vom Ausschuss – bei einem Bail-in Forderungen in der folgenden Reihenfolge ab oder wandeln sie um (Art. 15):

  • hartes Kernkapital,
  • zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital,
  • nachrangige Forderungen,
  • nicht abgesicherte, nicht bevorzugte Forderungen,
  • erstattungsfähige Einlagen,
  • gedeckte Einlagen.

Die nationale Abwicklungsbehörde schreibt nach einem Beschluss des Abwicklungsausschusses, der Kommission oder ggfs. der nationalen Abwicklungsbehörde bei einem Bail-in Forderungen in der folgenden Reihenfolge ab oder wandeln sie um unter Berücksichtigung nationalen Rechts (Art. 15):

  • hartes Kernkapital,
  • zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital,
  • nachrangige Forderungen,
  • nicht abgesicherte, nicht bevorzugte Forderungen,
  • erstattungsfähige Einlagen,
  • gedeckte Einlagen.
Befugnisse: EU-Abwicklungsausschuss vs. nationale Abwicklungsbehörden

Die Kommission und der EU-Abwicklungsausschuss treffen die Abwicklungsentscheidungen für (Art. 16)

  • alle Banken der SSM-Staaten.

Der Rat und der Abwicklungsausschuss treffen die Abwicklungsentscheidungen für (Art. 16, Art. 29 Abs. 1a und 2a)

  • alle Banken im Anwendungsbereich der Verordnung und für Gruppen,

    • die eine signifikante Größe haben,
    • bei denen die EZB beschlossen hat, die Aufsicht an sich zu ziehen (siehe cepMonitor zur EZB-Bankenaufsicht)

  • andere grenzüberschreitend tätige Gruppen.

  • alle anderen Banken und Gruppe, wenn

    • dies der Abwicklungsausschuss für notwendig erachtet, um hohe Abwicklungsstandards zu gewährleisten oder
    • ein Mitgliedstaat dem Abwicklungsausschuss diese Befugnisse überlässt.

Die Abwicklungsmaßnahmen für alle anderen Banken treffen die nationalen Abwicklungsbehörden, sofern keine Mittel aus dem EU-Banken-abwicklungsfonds benötigt werden (Art. 29 Abs. 1a).

Wie Kommission.

Der Abwicklungsausschuss trifft die Abwicklungsentscheidungen für (Art. 16, Art. 6a Abs. 2 lit. a lit. i, Abs. 4 und 5)

  • alle Banken im Anwendungsbereich der Verordnung und für Gruppen,

    • die eine signifikante Größe haben,
    • bei denen die EZB beschlossen hat, die Aufsicht an sich zu ziehen (siehe cepMonitor zur EZB-Bankenaufsicht)

  • andere grenzüberschreitend tätige Gruppen,

  • alle anderen Banken und Gruppe, wenn

    • dies der Abwicklungsausschuss für notwendig erachtet, um hohe Abwicklungsstandards zu gewährleisten oder
    • ein Mitgliedstaat dem Abwicklungsausschuss diese Befugnisse überlässt.

Wie Rat (Art. 6a Abs. 3).

Prüfung der Abwicklungswürdigkeit

Die EZB oder eine nationale Abwicklungsbehörde prüft, ob eine Bank abzuwickeln ist und teilt ihre Einschätzung dem Abwicklungsausschuss und der Kommission mit (Art. 16 Abs. 1und 2)

Der Abwicklungsausschuss prüft, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Bank ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;
  • der Ausfall der Bank kann „nach vernünftigem Ermessen“ nicht „innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens“ durch Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden,
  • die Abwicklung ist im öffentlichen Interesse erforderlich.

Eine Bank gilt u.a. nicht als „vom Ausfall bedroht oder betroffen“, wenn eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Form einer Zufuhr von Eigenmitteln oder durch den Kauf von Kapitalinstrumenten gewährt wird, um eine schwere Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität zu verhindern (Art. 16 Abs. 3 lit. d).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die EZB prüft – auf eigene Initiative oder nach einer Mitteilung durch eine zuständige Bankaufsichtsbehörde –, ob eine Bank abzuwickeln ist und teilt ihre Einschätzung dem Abwicklungsausschuss und der Kommission mit (Art. 16 Abs. 1und 2)

Der Abwicklungsausschuss prüft im Rahmen einer Exekutivsitzung, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Bank ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;
  • der Ausfall der Bank kann „nach vernünftigem Ermessen“ nicht „innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens“ durch Maßnahmen des privaten Sektors – inklusive Maßnahmen von institutsspezifischen Sicherungssystemen – oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden,
  • die Abwicklung ist im öffentlichen Interesse erforderlich.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Dies gilt nur, wenn die Hilfen der Schließung einer Kapitallücke dienen, deren Entdeckung auf einen Stresstest der EZB, EBA oder einer nationalen Behörde zurückgeht (Art. 16 Abs. 3).

Im Januar 2016 prüft die Kommission, ob die Zufuhr von Eigenmitteln oder der Kauf von Kapitalinstrumenten bei festgestellten Kapitallücken weiterhin notwendig ist. Ggfs. soll sie dann einen Gesetzesvorschlag zur Anpassung dieses Aspekts vorlegen (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 BRRD)

Wie EP.

Zusätzlich: Die EZB stellt nach Konsultation mit dem Abwicklungsausschuss fest, ob eine Bank vom Ausfall betroffen oder bedroht ist. Die Feststellung kann auch vom Abwicklungsausschuss in seiner Exekutivsitzung getroffen werden, wenn er die EZB darüber informiert und die EZB keine solche Feststellung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Information trifft. (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1a)

Der Abwicklungsausschuss oder ggfs. die nationale Abwicklungsbehörde stellt in enger Kooperation mit der EZB fest, ob der Ausfall einer Bank nach vernünftigem Ermessen abgewendet werden kann (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1a)

Wie EP.

Im Wesentlichen wie EP (Art. 16 Abs. 3).

Europäische Abwicklungsentscheidungen

Auf Empfehlung des EU-Abwicklungsausschusses entscheidet die Kommission über (Art. 16 Abs. 5 und 6)

  • die Abwicklung einer Bank,
  • die einzusetzenden Abwicklungsinstrumente und
  • die Frage, ob der EU-Abwicklungsfonds herangezogen wird.

Der EU-Abwicklungsausschuss entscheidet über (Art. 16 Abs. 5 und 6)

  • die Abwicklung einer Bank,
  • die einzusetzenden Abwicklungsinstrumente und
  • die Frage, ob der EU-Abwicklungsfonds herangezogen wird.

Der Rat kann innerhalb von 24 Stunden und auf Vorschlag der EU-Kommission ein Veto gegen die Entscheidung des Ausschusses einlegen. Der Ausschuss kann Änderungswünsche des Rates ablehnen. Tut er dies, entscheidet der Rat (Art. 16 Abs. 6).

Der Rat kann innerhalb von 24 Stunden und auf Vorschlag der Kommission ein Veto gegen die Entscheidung des Ausschusses einlegen. Auf Vorschlag der Kommission setzt der Rat dem Abwicklungsausschuss eine Frist zur Anpassung des Abwicklungskonzepts. Der Ausschuss kann die Anpassungswünsche ablehnen. In weiteren 24 Stunden kann der Rat, auf Vorschlag der Kommission, entweder seine Anpassungswünsche modifizieren oder den Ausschuss zur Umsetzung seiner ursprünglichen Anpassungswünsche zwingen. (Art. 16 Abs. 6)

Der Rat  trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit (neuer Art. 16 Abs. 0).

Im Wesentlichen wie Kommission.

 –

Im Wesentlichen wie Rat.

Die Kommission kann dem Abwicklungskonzept des Ausschusses innerhalb von 24 Stunden zustimmen oder ablehnen. Eine Ablehnung ist nur hinsichtlich „diskretionärer Aspekte“ möglich.

Die Kommission kann dem Rat jedoch innerhalb der ersten 12 Stunden vorschlagen,

  • das Abwicklungskonzept abzulehnen, wenn die Abwicklung nicht im öffentlichen Interesse ist,
  • die Höhe der Fondsnutzung bei der Bankabwicklung anzupassen.

Das Abwicklungskonzept gilt als angenommen, wenn sich innerhalb der 24 Stunden weder der Rat noch die Kommission gegen das Konzept ausspricht. Hat sich die Kommission gegen das Konzept oder hat sich der Rat für eine Anpassung der Höhe der Fondsnutzung ausgesprochen, muss der Ausschuss sein Abwicklungskonzept binnen 8 Stunden anpassen. (Art. 16 Abs. 6)

Wie Rat (Art. 16 Abs. 6).

Nationale Haushaltsautonomie

Die Kommission oder der Abwicklungsausschuss dürfen von einem SSM-Staat den Einsatz öffentlicher Mittel nicht verlangen (Art. 6 Abs. 4).

Wenn jedoch ein Beschluss des Ausschusses „der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des betreffenden Mitgliedstaats vorgreift“, darf dieser Staat „eine weitere Verhandlung verlangen“, solange der Abwicklungsfonds seine Zielausstattung unterschreitet (Art. 51 Abs. 3).

Der Rat oder der EU-Abwicklungsausschuss dürfen von einem SSM-Staat den Einsatz öffentlicher Mittel nicht verlangen, außer der Staat hat dem Einsatz dieser Mittel nach nationalen Haushaltsverfahren zugestimmt (Art. 6 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Entscheidungen des Ausschusses oder der Kommission dürfen sich nicht direkt auf die haushaltspolitische Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auswirken (Art. 6 Abs. 4).

Vom EP gestrichen.

 

Die Kommission, der Rat oder der Abwicklungsausschuss dürfen von einem SSM-Staat den Einsatz öffentlicher Mittel nicht verlangen (Art. 6 Abs. 4).

Entscheidungen des Ausschusses, des Rates oder der Kommission dürfen sich nicht auf die haushaltspolitische Zuständigkeit eines Mitgliedstaats auswirken (Art. 6 Abs. 4).

Im Trilog gestrichen.

Zusammensetzung des EU-Abwicklungsausschusses

Der Ausschuss besteht aus (Art. 39 Abs. 1)

  • einem Exekutivdirektor,
  • seinem Stellvertreter,
  • jeweils einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten,
  • einem Vertreter der Kommission und
  • einem Vertreter der EZB.

Der Ausschuss besteht aus (Art. 39 Abs. 1, Art. 52 Abs. 3)

  • einem Exekutivdirektor,
  • jeweils einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und
  • vier weiteren Vertretern, die auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit in der Regel für fünf Jahre ernannt werden. (Art. 52 Abs. 5).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Ein Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht an den Beratungen des Ausschusses teil. (Art. 39 Abs. 1)

Wie Rat.

Wie EP.

Exekutivsitzungen des EU-Abwicklungsausschusses

An der Exekutivsitzung nehmen teil (Art. 49)

  • der Exekutivdirektor,
  • sein Stellvertreter,
  • je ein Vertreter jener nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in dem die abzuwickelnde Bank ihren Sitz hat oder über Töchter oder Niederlassungen verfügt.
  • ein Vertreter der Kommission und
  • ein Vertreter der EZB.

In den Exekutivsitzungen wird über das Abwicklungskonzept abgestimmt (Art. 50).

Alle Mitglieder haben je eine Stimme. Allerdings: Die nationalen Vertreter der Staaten, in denen die Bank lediglich Töchter oder Niederlassungen unterhält, teilen sich eine Stimme. (Art. 51)

Allerdings: Die nationalen Vertreter der Staaten, in denen die Bank lediglich Töchter oder Niederlassungen unterhält, teilen sich eine Stimme. (Art. 51)

Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden (Art. 51).

 

 

An der Exekutivsitzung nehmen teil (Art. 49)

  • der Exekutivdirektor,
  • je ein Vertreter jener nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in dem die abzuwickelnde Bank ihren Sitz hat oder über Töchter oder Niederlassungen verfügt und
  • -
  • die vier weiteren, vom Rat ernannten Vertreter.

In den Exekutivsitzungen wird über die Abwicklung und das Abwicklungskonzept abgestimmt (Art. 50).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Die EZB und die Kommission nehmen als Beobachter ohne Stimmrechte teil (neuer Artikel 47 Abs. 3a).

Es wird generell im Konsens entschieden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheiden der Exekutivdirektor und die vier weiteren Vertreter mit einfacher Mehrheit. (Art. 51)

Wie Kommission.

In den Exekutivsitzungen wird über den Beschlussentwurf zur Abwicklung einer Bank abgestimmt (Art. 50).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Es wird generell im Konsens entschieden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. (Art. 51)

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Plenarsitzungen des Abwicklungsausschusses

An der Plenarsitzung nehmen alle Ausschussmitglieder teil (Art. 45).

In den Plenarsitzungen werden u.a. beschlossen (Art. 46)

  • das Arbeitsprogramm,
  • der Haushalt des Ausschusses,
  • Gewährung freiwilliger Kredite zwischen Abwicklungsfonds,
  • die gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfonds und
  • die Vergabe von Krediten an Einlagensicherungssysteme.

Alle Mitglieder der Plenarsitzung haben je eine Stimme. Entscheidungen werden in der Regel mit einfacher Mehrheit getroffen. (Art. 48 Abs. 1)

Entscheidungen zur Gewährung freiwilliger Kredite, zur gegenseitigen Unterstützung der Abwicklungsfonds und zur Vergabe von Krediten an Einlagensicherungssysteme werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen. (Art. 48 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die EZB und die Kommission nehmen als Beobachter ohne Stimmrechte teil (neuer Artikel 47 Abs.3a).

In den Plenarsitzungen werden u.a. beschlossen (Art. 46)

  • das Arbeitsprogramm,
  • der Haushalt des Ausschusses,
  • Gewährung freiwilliger Kredite zwischen Abwicklungsfonds,
  • die gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfonds,
  • die Aufnahme von Mitteln aus alternativen Finanzierungsquellen,
  • das Abwicklungskonzept, sofern der EU-Abwicklungsfonds mehr als 20% seiner Mittel für Liquiditätshilfen einsetzt, mehr als 10% für sonstige Hilfen einsetzt oder im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als fünf Milliarden Euro eingesetzt hat,
  • die Investitionstätigkeit des EU-Abwicklungsfonds und
  • die Benennung des stellvertretenden Exekutivdirektors.

Wie Kommission.

Entscheidungen zur Gewährung freiwilliger Kredite, zur gegenseitigen Unterstützung der Abwicklungsfonds, zur Aufnahme von Mitteln aus alternativen Finanzierungsquellen und zu einem Abwicklungskonzept werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen. Diese muss zumindest 50% der Beiträge auf sich vereinen. (Art. 48 Abs. 1a)

 

 

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

In den Plenarsitzungen werden u.a. beschlossen (Art. 46)

  • das Arbeitsprogramm,
  • der Haushalt des Ausschusses,
  • Gewährung freiwilliger Kredite zwischen Abwicklungsfonds,
  • die gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfonds,
  • die Aufnahme von Mitteln aus alternativen Finanzierungsquellen,
  • die Notwendigkeit ex-post Beiträge von den Banken zu erheben
  • das Abwicklungskonzept, sofern für die Abwicklung einer Bank mehr als fünf Milliarden aus dem EU-Abwicklungsfonds als Kapitalspritze eingesetzt werden sollen ‑ Liquiditätshilfen werden nur zur Hälfte berücksichtigt,
  • die Investitionstätigkeit des EU-Abwicklungsfonds.

Das Abwicklungskonzept wird jedoch nur von der Plenarsitzung beschlossen, wenn zumindest ein Mitglied der Plenarsitzung innerhalb von drei Stunden nach Vorlage eines Entwurfs eines Abwicklungskonzepts durch die Exekutivsitzung die Abstimmung in der Plenarsitzung fordert (Art. 46 Abs. 1a).

Überschreitet die Nutzung des EU-Abwicklungsfonds in einem Jahr mehr als fünf Milliarden Euro muss die Plenarsitzung den Einsatz der Abwicklungsinstrumente und des Fonds untersuchen und der Exekutivsitzung Ratschläge für künftige Abwicklungsverfahren geben (Art. 66 Abs. 1 bbb).

Wie Kommission.

Entscheidungen zur Gewährung freiwilliger Kredite, zur gegenseitigen Unterstützung der Abwicklungsfonds, zur Aufnahme von Mitteln aus alternativen Finanzierungsquellen und zur Erhebung von ex-post Beiträge werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen. Diese muss in den ersten acht Jahren des Fondsaufbaus zumindest 50% der Beiträge auf sich vereinen, danach genügen 30% (Art. 48 Abs. 1b)

Entscheidungen zu einem Abwicklungskonzept oder zur Erteilung von Ratschlägen an die Exekutivsitzung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Diese muss zumindest 30% der Beiträge auf sich vereinen. (Art. 48 Abs. 1a)

Unabhängigkeit

Der Exekutivdirektor, sein Stellvertreter und die von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder handeln unabhängig und im Unionsinteresse (Art. 43 Abs. 2).

Der Exekutivdirektor, die vier EU-Vertreter und die Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten handeln unabhängig und im Unionsinteresse (Art. 43 Abs. 2).

Wie Kommission.

Der Exekutivdirektor, sein Stellvertreter und die vier EU-Vertreter üben ihre Tätigkeiten in Einklang mit den Entscheidungen des Rates, der Kommission und des Ausschusses aus (Art. 43 Abs. 2)

Der Exekutivdirektor, sein Stellvertreter und die vier EU-Vertreter handeln unabhängig und im Unionsinteresse (Art. 43 Abs. 2).

EU-Abwicklungsfonds

Für die SSM-Staaten wird ein gemeinsamer Abwicklungsfonds eingerichtet, der beim EU-Abwicklungsausschuss angesiedelt ist (Art. 64).

Alle Banken der SSM-Staaten tragen zur Finanzierung des EU-Abwick­lungsfonds bei. (Art. 65 und 66)

Beiträge von Banken zum Abwicklungsfonds sind ab Inkrafttreten der Verordnung fällig (Art. 88).

Der EU-Abwicklungsfonds muss nach zehn Jahren über mindestens 1% der durch Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen verfügen. (Art. 65 Abs. 1)

Ist der Abwicklungsfonds nach zehn Jahren mit weniger als der Hälfte der notwendigen Finanzmittel gefüllt, müssen die jährlichen Beiträge mindestens ein Viertel der Zielausstattung betragen (Art. 65 Abs. 4).

Der Fondsbeitrag bestimmt sich nach den Gesamtverbindlichkeiten und dem Risikoprofil der Bank (Art. 66 Abs. 1 und 2).

Der Ausschuss legt die Höhe der jährlichen Beiträge fest und erhebt diese (Art. 66).

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Methode zur Berechnung der Beiträge in den EU-Bankenabwicklungsfonds (Art. 66 Abs. 3).

Wie Kommission.

Der EU-Abwicklungsfonds wird gefüllt, indem die Mittel der nationalen Abwicklungsfonds nach und nach vergemeinschaftet werden. Näheres wird in einem noch zu

verhandelnden zwischenstaatlichen Abkommen geregelt (Art. 64 Abs. 1, s. hierzu auch cepBegleitdokument).

Das Abkommen regelt die Inanspruchnahme des EU-Abwicklungs-fonds (neuer Art. 71a).

Wie Kommission.

Beiträge von Banken zum Abwicklungsfonds sind ab 2016 fällig (Art. 88).

Der EU-Abwicklungsfonds muss nach zehn Jahren über mindestens 0,8% der durch Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen verfügen. (Art. 65 Abs. 1)

Ist der Abwicklungsfonds nach zehn Jahren mit weniger als der Hälfte der notwendigen Finanzmittel gefüllt, müssen die jährlichen Beiträge mindestens 0,2% der gedeckten Einlagen betragen (Art. 65 Abs. 4).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die nationalen Abwicklungsbehörden legen die Höhe der jährlichen Beiträge fest und erheben diese. Jährlich dürfen maximal 10% der Zielausstattung in den Fonds fließen (neuer Art. 66 1a).

Der EU-Abwicklungsfonds kann nur bei europäischen Abwicklungsentscheidungen herangezogen werden (Art. 29 Abs. 1a lit. e).

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Methode zur Berechnung der Beiträge in den EU-Bankenabwick-lungsfonds (Art. 66 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Ist der Abwicklungsfonds nach zehn Jahren mit weniger als der Hälfte der notwendigen Finanzmittel gefüllt, muss die Zielausstattung binnen sechs Jahren wieder erreicht werden (Art. 65 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eurostaaten, die bereits über nationale Abwicklungsfondsoder Bankenabgabenverfügen, können ihren Banken einen Rabatt bei den Beitragszahlungen gewähren (neuer Art. 66 Abs. 2b).

 Wie Kommission.

 

 

 

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat .

Der EU-Abwicklungsfonds muss nach acht Jahren über mindestens 1% der durch Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen verfügen. (Art. 65 Abs. 1)

Ist der Abwicklungsfonds nach acht Jahren mit weniger als zwei Drittel der notwendigen Finanzmittel gefüllt, muss die Zielausstattung binnen sechs Jahren wieder erreicht werden (Art. 65 Abs. 4).

Wie Rat.

Der Ausschuss legt in enger Abstimmung mit den nationalen Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der EZB und der nationalen Bankaufsichtsbehörden die Höhe der jährlichen Beiträge fest und erheben diese. Jährlich dürfen maximal 12,5% der Zielausstattung in den Fonds fließen (neuer Art. 66 1a).

Wie EP.

Wie Rat (Art. 6a Abs. 3).

Im Wesentlichen wie Rat.

Staatliche Beihilfen

Der EU-Abwicklungsfonds kann erst dann genutzt werden, wenn die Kommission bestätigt, dass dies keiner staatlichen Beihilfe gleichkommt. (Art. 16 Abs. 8)

[cepAnmerkung: Art. 108 Abs. 2 UAbs. 3 S. 1 AEUV sieht dies ohnehin vor.

Im Wesentlichen wie Kommission (neuer Art. 16a).

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann der Rat in begründeten Ausnahmefällen einstimmig beschließen, dass eine staatliche Beihilfe zulässig ist (neuer Art. 16a Abs. 10).

Wie Kommission.

[cepAnmerkung: Art. 108 Abs. 2 UAbs. 3 S. 1 AEUV sieht dies ohnehin vor.

Im Wesentlichen wie Kommission (neuer Art. 16a).

Wie Rat.

Sonstige Finanzierungsquellen für den EU-Abwicklungsfonds

Der EU-Abwicklungsfonds kann Darlehen oder andere Hilfen – etwa bei der EZB, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), Mitgliedstaaten, Banken oder anderen Kapitalmarktteilnehmern – beantragen, wenn seine Mittel „nicht unmittelbar verfügbar“ sind oder nicht ausreichen (Art. 69).

 

 

 

Im Wesentlichen wie Kommission.

 

 

 

Wie Kommission.

Zusätzlich: Der Abwicklungsausschuss soll sich darum bemühen, für den EU-Abwicklungsfonds eine Kreditfazilität zu schaffen (Art. 69 Abs. 1 UAbs. 2).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie EP.

Einlagensicherungsfonds

Die nationalen Einlagensicherungsfonds der von einer Bankenabwicklung betroffenen SSM-Staaten beteiligen sich an den Kosten der Abwicklung bis zu dem Betrag, den sie als Entschädigung für gedeckte Einlagen hätten leisten müssen, wenn die Bank im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre (Art. 73 Abs. 1).

Kann ein nationales Einlagensicherungssystem diesen Beitrag nicht vollständig leisten, kann ihm der EU-Abwicklungsfonds ein Darlehen gewähren (Art. 73 Abs. 4).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Wie Kommission.

Im Trilog gestrichen.

Inkrafttreten

Der Abwicklungsausschuss nimmt zum 1. Januar 2015 seine Arbeit auf (Art. 87 Abs. 1).

Ab 2018 können Gläubiger an der Abwicklung einer Bank beteiligt werden („Bail-in“) (Art. 88 i.V.m Art. 85).

Wie Kommission.

Ab 2016 können Gläubiger an der Abwicklung einer Bank beteiligt werden („Bail-in“) (Art. 88 i.V.m Art. 85).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.