cepMonitor: Bankenabwicklung (BRRD) Teil 1 (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Zuletzt aktualisiert: 15. Mai 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/59/EU

 

Inkrafttreten:

02.07.2014

12.06.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 280
20.05.2013
EP: Ausschussbericht
21.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
20.12.2013
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für (Art. 1)

  • Banken und Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen,
  • Zweigstellen der Banken und Wertpapierfirmen außerhalb der EU,
  • Finanzinstitute, deren Töchter „ausschließlich oder hauptsächlich“ Banken, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind („Finanzholdinggesellschaften“) und derenTöchter.

 

 

Wie Kommission.

Die Bankaufsichts- und Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Anwendung der Abwicklungsvorschriften u.a. die Art der Geschäftstätigkeit, die Beteiligungsstruktur, die Rechtsform, das Risikoprofil, die Größe, die systemische Relevanz und die Zugehörigkeit zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem (Art. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP.

Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde ist die nationale Bankaufsichtsbehörde (Art. 2 Ziffer 20)

Die zuständige Behörde ist die nationale Bankaufsichtsbehörde bzw. die EZB, sofern diese das Institut beaufsichtigt (s. cepMonitor zur EZB-Bankenaufsicht, Art. 2 Abs. 1 Nr. 20).

Wie Kommission.

Wie EP.

Einrichtung nationaler Abwicklungsbehörden

Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium, eine andere Behörde oder die nationale Bankaufsichtsbehörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3)

Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen mit dem Ministerium abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5).

 

 

Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium oder eine andere Behörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3 und Abs. 7)

Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen mit dem Ministerium und der Zentralbank abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5).

Wie Kommission.

Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss der Mitgliedstaat festlegen, welche Entscheidungen mit dem Ministerium abgestimmt werden müssen (Art. 3 Abs. 5).

Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Abwicklungsbehörden ein. Dabei kann es sich um die nationale Zentralbank, ein Ministerium, eine andere Behörde oder im Ausnahmefall die nationale Bankenaufsichtsbehörde handeln. (Art. 3 Abs. 1-3)

Ist die Abwicklungsbehörde nicht das zuständige Ministerium, muss jede ihrer Entscheidungen, die direkte fiskalische oder systemische Auswirkungen hat, mit dem Ministerium abgestimmt werden (Art. 3 Abs. 5).

Sanierungsplan

Jedes Institut muss einen Sanierungsplan erstellen. (Art. 5 Abs. 1)

Der Sanierungsplan muss einem Stresstest unterzogen werden (Art. 5 Abs. 5).

Hierfür legt die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) verschiedene Szenarien in Form technischer Standards fest (Art. 5 Abs. 6).

Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von drei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3).

Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)

  • höheren Eigenkapitalanforderungen,
  • einer Reduktion seines Risikoprofils oder
  • einer Änderung seiner Unternehmensstrategie.

Wie Kommission.

Bei Instituten, die Teil einer Institutssicherung sind, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass der Sanierungsplan von der Institutssicherung erstellt wird. Dies gilt nicht, wenn das Institut (neuer Art. 5 Abs. 1a)

  • von der EZB beaufsichtigt wird oder
  • ein Tochterinstitut eines Instituts einen bedeutenden Anteil am Finanzsystem des Mitgliedstaates ausmacht.

Wie Kommission.

Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von maximal zwei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3).

Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie gemeinsam mit dem Institut ein Maßnahmenpaket beschließen, das u.a. die folgenden Abhilfemaßnahmen umfasst (Art. 6 Abs. 4)

  • höhere Eigenkapitalanforderungen,
  • einer Reduktion seines Risikoprofils, inklusive des Liquiditätsrisikos oder
  • Prüfung der Unternehmensstrategie und Unternehmensstruktur.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Hierfür legt die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) innerhalb von zwölf Monaten verschiedene Szenarien in Form von Leitlinien fest (Art. 5 Abs. 6).

Wie Kommission.

Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)

  • höheren Eigenkapitalanforderungen oder
  • einer Reduktion seines Risikoprofils.

   

Jeder Sanierungsplan muss qualitative und quantitative Indikatoren zur finanziellen Lage des Instituts enthalten. Die Indikatoren dienen als unverbindliche Referenzpunkte für das Ergreifen von Sanierungsmaßnahmen. (neuer Art. 8a)

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie EP (neuer Art. 4 Abs. 4 und 5).

Wie Kommission

Wie Rat.

Ist die zuständige Behörde mit dem Sanierungsplan nicht einverstanden, muss das Institut den Plan innerhalb von maximal drei Monaten überarbeiten (Art. 6 Abs. 3).

Ist die Behörde weiterhin nicht mit dem Plan einverstanden, kann sie das Institut zu Abhilfemaßnahmen verpflichten, etwa zu (Art. 6 Abs. 4)

  • höheren Eigenkapitalanforderungen,
  • einer Reduktion seines Risikoprofils, inklusive des Liquiditätsrisikos oder
  • Prüfung der Unternehmensstrategie und Unternehmensstruktur.

Wie Rat.

Abwicklungsplan

Die Abwicklungsbehörde erstellt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde für jedes Institut einen Abwicklungsplan (Art. 9 Abs. 1).

Der Abwicklungsplan darf nicht davon ausgehen, dass das Institut staatliche Beihilfen („außerordentliche öffentliche Mittel“) erhält. (Art. 9 Abs. 2)

Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde und den für die großen Zweigniederlassungen im Ausland zuständigen Behörden für jedes Institut einen Abwicklungsplan (Art. 9 Abs. 1).

Bei Instituten, die Teil einer Institutssicherung sind, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise vorsehen, dass der Abwicklungsplan von der Institutssicherung erstellt wird. Dies gilt nicht, wenn das Institut (Art. 9 Abs. 1a)

  • von der EZB beaufsichtigt wird oder
  • ein Tochterinstitut eines Instituts aus einem anderen Mitgliedstaat ist und einen bedeutenden Anteil am Finanzsystem des Mitgliedstaates ausmacht.

Der Abwicklungsplan darf nicht davon ausgehen, dass das Institut staatliche Beihilfen („außerordentliche öffentliche Mittel“), Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder andere nicht-standardmäßige Liquiditätshilfen der EZB erhält. (Art. 9 Abs. 2)

Wie EP.

Wie Kommission.

Wie EP.

 Wie EP.

Sonstige Vorschriften zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen

Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können für bestimmte Institute vereinfachte Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne vorsehen.

Entscheidend für vereinfachte Pläne sind die Art der Tätigkeit der Institute, ihre Größe und ihre systemische Relevanz. (Art. 4 Abs. 1)

Wie Kommission.

Entscheidend für vereinfachte Pläne sind die Art der Tätigkeiten der Institute, ihre Größe, systemische Relevanz, Beteiligungsstruktur, Rechtsform, Risikoprofil, Komplexität ihrer Aktivitäten und Mitgliedschaft bei einer Institutssicherung. (Art. 4 Abs. 1)

Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können für bestimmte Institute vereinfachte oder keine Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne vorsehen.

Wie Kommission.

Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde können bestimmten Instituten erlauben, keine Sanierungspläne erstellen zu müssen oder Abwicklungspläne erstellen zu lassen, wenn

  • ihr Ausfall keine „signifikanten negativen Auswirkungen“ für die Finanzmärkte, andere Institute oder auf die Refinanzierungsbedingen hat; diese Ausnahme greift nicht für Institute, die eine oder mehrere Töchter in einem anderen Mitgliedstaat haben (neuer Art. 4 Abs. 1a und 1b),
  • sie einem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutssicherung) angehören (neuer Art. 4 Abs. 5a).

Wie Kommission.

Wie EP.

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Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts und Folgen

Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel (Art. 13 Abs. 1)

  • eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren „machbar und glaubwürdig“ ist oder
  • eine Abwicklung mit den Abwicklungsinstrumenten möglich ist und mit keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität einhergeht.

Gilt ein Institut als nicht abwicklungsfähig, muss es innerhalb von vier Monaten Maßnahmen ergreifen, um abwicklungsfähig zu werden (Art. 14 Abs. 1 und 2).

Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)

   

  • Vereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten zur Erbringung kritischer Funktionen des Instituts abschließt oder
  • seine rechtliche oder operative Struktur ändert.

  

Die Abwicklungsbehörde kann zudem verlangen, dass das Institut

  • seine Vermögenswerte veräußert,
  • bestimmte Tätigkeiten einstellt oder beschränkt.

Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel, Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder anderen nicht-standardmäßigen Liquiditätshilfen der EZB (Art. 13 Abs. 1)

  • eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren „machbar und glaubwürdig“ ist oder
  • eine Abwicklung mit den Abwicklungsinstrumenten möglich ist und mit möglichst geringen negativen Auswirkungen für die Finanzmarktstabilität einhergeht.

Wie Kommission.

Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)

  • Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe überarbeitet,
  • Vereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten zur Erbringung kritischer Funktionen des Instituts abschließt oder
  • seine rechtliche oder operative Struktur ändert.

  

Die Abwicklungsbehörde kann zudem empfehlen, dass das Institut

  • seine Vermögenswerte veräußert,
  • bestimmte Tätigkeiten einstellt oder beschränkt.

Wie Kommission.

  

Wie Kommission.

Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)

     

  • Vereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten zur Erbringung kritischer Funktionen des Instituts abschließt,
  • seine rechtliche oder operative Struktur ändert oder
  • versucht, über seine anrechenbaren Verbindlichkeiten, sein zusätzliches Kernkapital und das Ergänzungskapital zu verhandeln, um ein Bail-in zu ermöglichen.

Wie Kommission.

Mithilfe des Abwicklungsplans bewertet die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit des Instituts. Das Institut ist abwicklungsfähig, sofern ohne Nutzung außerordentlicher öffentlicher Mittel, Liquiditätshilfen der EZB im Notfall (ELA) oder anderen nicht-standardmäßigen Liquiditätshilfen der EZB (Art. 13 Abs. 1)

  • eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren „machbar und glaubwürdig“ ist oder
  • eine Abwicklung mit den Abwicklungsinstrumenten möglich ist und mit keinen wesentlichen negativen Auswirkungen für die Finanzmarktstabilität einhergeht.

Wie Kommission.

Wird es erneut als nicht abwicklungsfähig eingestuft, kann die Abwicklungsbehörde von dem Institut u.a. verlangen, dass es (Art. 14 Abs. 3 und 4)

  • Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe überarbeitet,
  • Vereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten zur Erbringung kritischer Funktionen des Instituts abschließt,
  • seine rechtliche oder operative Struktur ändert oder
  • versucht, über seine anrechenbaren Verbindlichkeiten, sein zusätzliches Kernkapital und das Ergänzungskapital zu verhandeln, um ein Bail-in zu ermöglichen.

Wie Kommission.

Frühzeitiges Eingreifen

Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, welches die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt, oder droht nicht zu erfüllen, „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)

  • zusätzliches Kapital vorzuhalten,
  • Maßnahmen und Regelungen des Sanierungsplans umzusetzen,
  • die Hauptversammlung einzuberufen,
  • Mitglieder des Leitungsorgans oder Direktoren zu entlassen oder zu ersetzen,
  • Pläne für Verhandlungen mit Gläubigern zwecks einer Umschuldung zu erstellen.

   

Zudem kann die zuständige Behörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (Art. 23 Abs. 1 lit. g)

     

  • selbst an potentielle Käufer herantreten.

Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, dessen finanzielle Lage sich „rapide verschlechtert“ – Einstufung auf Basis von Indikatoren und Schwellenwerten –, das Liquiditätsprobleme hat, einen starken Anstieg seiner Verschuldung aufweist oder das die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen (z.B. Mindesteigenkapitalanforderung plus 1,5%), „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)

  • zusätzliches Kapital vorzuhalten,
  • Maßnahmen und Regelungen des Sanierungsplans oder eines zu aktualisierenden Sanierungsplans umzusetzen,
  • die Hauptversammlung einzuberufen,
  • Mitglieder des Leitungsorgans oder Direktoren zu entlassen,
  • Pläne für Verhandlungen mit Gläubigern zwecks einer Umschuldung zu erstellen.

  

Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, welches die Eigenkapitalvorschriften oder bei Wertpapierfirmen die Zulassungsvoraussetzungen und organisatorischen Anforderungen nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen, „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)

  • zusätzliches Kapital vorzuhalten,
  • Maßnahmen und Regelungen des Sanierungsplans umzusetzen,
  • die Hauptversammlung einzuberufen,
  • Mitglieder des Leitungsorgans oder Direktoren zu entlassen oder zu ersetzen,
  • Pläne für Verhandlungen mit Gläubigern zwecks einer Umschuldung zu erstellen,
  • Änderungen an der Geschäftsstrategie oder an der rechtlichen oder operativen Struktur zu verlangen.

Zudem kann die Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (neuer Art. 23 Abs. 1a)

  • vom Institut verlangen, an potentielle Käufer heranzutreten oder
  • selbst an potentielle Käufer herantreten.

Die „zuständige Behörde“ muss ein Institut, dessen finanzielle Lage sich „rapide verschlechtert“ – Einstufung auf Basis von Indikatoren und Schwellenwerten –, das Liquiditätsprobleme hat, einen starken Anstieg seiner Verschuldung aufweist oder das die Eigenkapitalvorschriften nicht erfüllt oder droht nicht zu erfüllen (z.B. Mindesteigenkapitalanforderung plus 1,5%), „im Bedarfsfall“ anweisen können (Art. 23)

  • zusätzliches Kapital vorzuhalten,
  • Maßnahmen und Regelungen des Sanierungsplans oder eines zu aktualisierenden Sanierungsplans umzusetzen,
  • die Hauptversammlung einzuberufen,
  • Mitglieder des Leitungsorgans oder Direktoren zu entlassen oder zu ersetzen,
  • Pläne für Verhandlungen mit Gläubigern zwecks einer Umschuldung zu erstellen,
  • Änderungen an der Geschäftsstrategie oder an der rechtlichen oder operativen Struktur zu verlangen.

Zudem kann die Abwicklungsbehörde zur Vorbereitung einer Abwicklung (neuer Art. 23 Abs. 1a)

  • vom Institut verlangen, an potentielle Käufer heranzutreten.

  

Sonderverwalter

Die zuständige Behörde kann einen „Sonderverwalter“ vor einer Abwicklung bestellen, wenn (Art. 24 Abs. 1)

Der Sonderverwalter übernimmt die Leitung des Instituts und alle damit verbundenen Befugnisse (Art. 24 Abs. 2).

Die Einberufung der Hauptversammlung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese können den Handlungsspielraum des

Sonderverwalters einschränken. (Art. 24 Abs. 1, 2 und 4)

Der Sonderverwalter ist „gesetzlich verpflichtet“, Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzlage des Instituts zu treffen (Art. 24 Abs. 3).

Die Abwicklungsbehörde kann einen „Sonderverwalter“ für ein in Abwicklung befindliches Institut bestellen (neuer Art. 29a Abs. 1).

Wie Kommission (neuer Art. 29a Abs. 2).

Der Sonderverwalter ist „gesetzlich verpflichtet“, die von der Abwicklungsbehörde beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen umzusetzen (neuer Art. 29a Abs. 3).

Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere „Sonderverwalter“ vor einer Abwicklung bestellen, wenn (Art. 24 Abs. 1)

Der bzw. die Sonderverwalter übernehmen entweder die Leitung des Instituts oder sie arbeiten mit dem Management des Instituts zusammen (Art. 24 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die Abwicklungsbehörde kann einen „Sonderverwalter“ für ein in Abwicklung befindliches Institut bestellen (neuer Art. 29a Abs. 1).

Die zuständigen Behörden können jedoch vor einer Abwicklung einen „vorläufigen Verwalter“ bestellen (Art. 24).

Wie EP.

Wie EP.

Finanzielle Unterstützung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen (Gruppenvereinbarungen)

Die Institute einer Gruppe können interne Vereinbarungen zur gegenseitigen finanziellen Unterstützung treffen, um Abwicklungen zu verhindern (Gruppenvereinbarung; Art. 16 Abs. 1).

Wie Kommission.

Diese Gruppenvereinbarungen beziehen die Refinanzierung auf zentraler Ebene nicht mit ein (Art. 16 Abs. 1).

Eine Gruppenvereinbarung stellt keine Voraussetzung dafür dar, dass die Gruppe (Art. 16 Abs. 1a)

  • einem Institut in Schwierigkeiten finanzielle Unterstützung bereitstellen muss,
  • Geschäfte in einem Mitgliedstaat oder Drittstaat ausführen darf.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Finanzielle Unterstützung darf dann nur an Institute gewährt werden die die Voraussetzungen für ein „frühzeitiges Eingreifen“ erfüllen. (Art. 16 Abs. 1)

Diese Gruppenvereinbarungen beziehen die Refinanzierung auf zentraler Ebene und andere Refinanzierungsvereinbarungen nicht mit ein (neuer Art. 16 Abs. 1a).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP (Art. 16 Abs. 1ab).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.