cepMonitor: Auftragsvergabe in besonderen Sektoren (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 20.04.2014 |
20.12.2011 Richtlinienvorschlag KOM(2011) 895 |
10.12.2012 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
07.02.2013 EP: Ausschussbericht |
11.02.2014 Rat: Annahme, EP: 1. Lesung |
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Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht | Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
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Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
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Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
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Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern
Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern
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Verfahrensarten für Ausschreibungen | – Das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund höherer Gewalt zeitlich nicht möglich ist (Art. 44). |
Zu den möglichen Verfahrensarten zählt der wettbewerbliche Dialog (Art. 42a). Das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund von Ereignissen, die für die Vergabestelle unvorhersehbar sind, zeitlich nicht möglich ist (Art. 44). |
– Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. |
Nutzung der Auftragsvergabe für gesellschaftliche Ziele | Die Vergabestelle kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen (Art. 80). Die Vergabestelle kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 70, 79). |
Die Vergabestelle kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 80). Die Vergabestelle kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische, nationale oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 70, 79). |
Die Vergabestelle kann Sozial- und Umweltbelange sowie wirtschafts-, innovations- und beschäftigungsbezogene Belange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 80). Wie Rat. |
Wie EP-Ausschussbericht Wie Rat. |
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel | Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie muss die Vergabestelle das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Art. 34). |
Spätestens nach einer Übergangszeit von 30 Monaten muss die Vergabestelle das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Erwägungsgrund 27, Art. 33). |
Wie Kommission. |
Wie Rat. |
Preiserklärungspflicht bei niedrigen Angeboten | Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
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Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
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Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn
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Wie EP-Ausschussbericht. |
Nationale Aufsichtsstelle | Jeder Mitgliedstaat muss eine einzige unabhängige Aufsichtsstelle einführen, die die Auftragsvergabe beaufsichtigt. Die nationale Aufsichtsstelle
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Durchsetzung | Jeder Mitgliedstaat muss durch effektive und transparente Mechanismen die korrekte Anwendung der Vergabevorschriften sicherstellen (Art. 83). |
Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen die Anwendung der Vergabevorschriften beobachten und die zuständigen nationalen Stellen wie Gerichte oder Parlamente auf Verletzungen hinweisen (Art. 92). |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.