cepMonitor: Auftragsvergabe in besonderen Sektoren (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Zuletzt aktualisiert: 26. Februar 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/25/EU

 

Inkrafttreten:

20.04.2014

20.12.2011
Richtlinienvorschlag KOM(2011) 895
10.12.2012
Rat: Allgemeine Ausrichtung
07.02.2013
EP: Ausschussbericht
11.02.2014
Rat: Annahme, EP: 1. Lesung
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mind. 90%ihrer Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht (Art. 21 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben und
  • keine private Beteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht und
  • die öffentlichen Auftraggeber höchstens 10% der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben und
  • zwischen den öffentlichen Auftraggebern nur die Rückzahlung der tatsächlichen Kosten erfolgt (Art. 21 Abs. 4).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mehr als 80% ihrer Tätigkeiten  für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht (Art. 11 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben und
  • keine private Kapitalbeteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht und
  • die öffentlichen Auftraggeber  weniger als 20%  der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben und
  • zwischen den öffentlichen Auftraggebern nur die Rückzahlung und Umverteilung der Gelder erfolgt (Art. 11 Abs. 4).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mind. 80% ihres durchschnittlichen Gesamtumsatzes für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, außer sie ist nicht beherrschend oder gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 21 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • sich daraus wechselseitige Rechte und Pflichten ergeben zur Erfüllung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe oder zur Zusammenlegung von Ressourcen und
  • keine private Beteiligung an einem der öffentlichen Auftraggeber besteht, außer sie ist nicht beherrschend oder gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 21 Abs. 4).

 

 

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn er von einem öffentlichen Auftraggeber an eine durch ihn kontrollierte juristische Person vergeben wird, sofern

  • die juristische Person mehr als 80% ihrer Tätigkeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausübt und
  • keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, außer sie ist nicht beherrschend und gesetzlich vorgeschrieben und hat keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des kontrollierenden öffentlichen Auftraggebers (Art. 21 Abs. 1).

Ein Auftrag muss nicht EU-weit ausgeschrieben werden, wenn öffentliche Auftraggeber Aufgaben gemeinsam durchführen, sofern

  • für die Zusammenarbeit ein öffentliches Interesse besteht und
  • die öffentlichen Aufgaben darauf gerichtet sind, gemeinsame Ziele zu erreichen, und
  • die öffentlichen Auftraggeber weniger als 20% der Tätigkeiten, denen die Zusammenarbeit gilt, auf dem Markt ausüben (Art. 21 Abs. 4).
Verfahrensarten für Ausschreibungen

Das Verhandlungsverfahren ohne vor­herigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund höherer Gewalt zeitlich nicht möglich ist (Art. 44).

Zu den möglichen Verfahrensarten zählt der wettbewerbliche Dialog (Art. 42a).

Das Verhandlungsverfahren ohne vor­herigen Aufruf zum Wettbewerb ist insbesondere anwendbar, wenn eine Veröffentlichung aufgrund von Ereignissen, die für die Vergabestelle unvorhersehbar sind, zeitlich nicht möglich ist (Art. 44).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Nutzung der Auftragsvergabe für gesellschaftliche Ziele

Die Vergabestelle kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen (Art. 80).

Die Vergabestelle kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 70, 79).

Die Vergabestelle kann insbesondere Sozial- und Umweltbelange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 80).

Die Vergabestelle kann einen Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn er gegen europäische, nationale oder internationale sozial-, arbeits- und umweltrechtliche Vorschriften verstößt (Art. 70, 79).

Die Vergabestelle kann Sozial- und Umweltbelange sowie wirt­schafts-,  

innovations- und beschäftigungsbezogene Belange für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen (Art. 80).

Wie Rat.

Wie EP-Ausschussbericht

Wie Rat.

Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel

Spätestens zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie muss die Vergabestelle das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Art. 34).

Spätestens nach einer Übergangszeit von 30 Monaten muss die Vergabestelle das Auftragsvergabeverfahren elektronisch durchführen (Erwägungsgrund 27, Art. 33).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Preiserklärungspflicht bei niedrigen Angeboten

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • sie mehr als 50% unter dem Durchschnitt der übrigen Angebote und mehr als 20% unter dem zweitniedrigsten Angebot liegen und
  • mindestens fünf Angebote eingereicht wurden (Art. 79).

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • die Angebote im Verhältnis zu den Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen und
  • die Vergabestelle oder der Mitgliedstaat eine Erklärung vorschreibt (Art. 79).

Anbieter mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten müssen ihren Preis erklären, wenn

  • die Angebote im Verhältnis zu den Bauleistungen, Waren oder
    Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen (Art. 79).

Wie EP-Ausschussbericht.

Nationale Aufsichtsstelle

Jeder Mitgliedstaat muss eine einzige unabhängige Aufsichtsstelle einführen, die die Auftragsvergabe beaufsichtigt. Die nationale Aufsichtsstelle

  • überwacht die Anwendung der Vergabevorschriften,

  • berät den Auftraggeber rechtlich und nimmt zur Auslegung der Vergabevorschriften Stellung und

  • prüft Beschwerden zur Anwendung der Vergabevorschriften (Art. 84).

Durchsetzung

Jeder Mitgliedstaat muss durch effektive und transparente Mechanismen die korrekte Anwendung der Vergabevorschriften sicherstellen (Art. 83).

Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen die Anwendung der Vergabevorschriften beobachten und die zuständigen nationalen Stellen wie Gerichte oder Parlamente auf Verletzungen hinweisen (Art. 92).

Wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.