cepMonitor: Aufsicht über die Telekommunikationsbranche (Verordnung/Richtlinie)
Verordnung zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Zuletzt aktualisiert: 6. Dezember 2017
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ERLASSEN:
Inkrafttreten: 20.12.2019 |
14.09.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 591 |
16.10.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
04.12.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
12.11.2018 EP: 1. Lesung |
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GEREK und GEREK-Büro | Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für die elektronische Kommunikation (GEREK) und das GEREK-Büro werden zu einer einzigen Einrichtung verschmolzen. Diese heißt nun „GEREK“. (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1) Das neue GEREK ist eine „Einrichtung der Union“ mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 24 Abs. 1). |
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für die elektronische Kommunikation (GEREK) und das GEREK-Büro bestehen weiterhin nebeneinander (Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a Abs. 1). Das GEREK und das GEREK-Büro sind „Einrichtungen der Union“ mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a Abs. 1). |
Wie EP-Ausschuss. Das GEREK-Büro ist eine „Einrichtung der Union“ mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1a Abs. 1). |
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Organisation des GEREK/ GEREK-Büros | Das neue GEREK hat (Art. 3 Abs. 1)
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Das GEREK hat (Art. 2a)
Das GEREK-Büro hat (Art. 3)
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Das GEREK hat (Art. 3)
Wie EP. |
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Verwaltungsrat | Der Verwaltungsrat des neuen GEREK besteht aus (Art. 4 Abs. 1)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre und kann verlängert werden. (Art. 4 Abs. 4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Mitglieder aus den Mitgliedstaaten mit Zweidrittelmehrheit einen Vorsitzenden (Art. 6 Abs. 1). Dessen Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. (Art. 6 Abs. 3) Der Verwaltungsrat trifft seine „Beschlüsse“ in der Regel mit der „Mehrheit seiner Mitglieder“ (Art. 8 Abs. 1). |
Der Verwaltungsrat des GEREK-Büros besteht aus (Art. 4 Abs. 1)
Vom EP-Ausschuss gestrichen. Wie Kommission. Dessen Amtszeit beträgt zwei Jahre (Art. 6 Abs. 3). Im Wesentlichen wie Kommission. |
Der Verwaltungsrat des GEREK-Büros besteht aus (Art. 4 Abs. 1)
Vom Rat gestrichen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats entspricht dem Vorsitzenden des Regulierungsrats (Art. 8d i.V.m. Art. 6). Dessen Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie kann einmal verlängert werden. (Art. 6 Abs. 3) Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 8f). |
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Regulierungsrat | – – – |
Der Regulierungsrat des GEREK besteht aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat. Die Kommission nimmt an Sitzungen als Beobachterin teil. (Art. 2b Abs. 1 und 4) Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. (Art. 2d Abs. 1) Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder (Art. 2e Abs. 2). |
Wie EP-Ausschuss (Art. 4). Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Deren Amtszeit beträgt ein Jahr. (Art. 6 Abs. 1 und 3) Der Regulierungsrat trifft seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder (Art. 2e Abs. 2). |
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Exekutivdirektor/Direktor | Der Exekutivdirektor ist für die Leitung des neuen GEREK verantwortlich und ist sein gesetzlicher Vertreter (Art. 9 Abs. 1 und 4). Der Exekutivdirektor trägt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des neuen GEREK (Art. 9 Abs. 5). Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat gewählt (Art. 22 Abs. 2). Die Kommission schlägt eine Liste von Bewerbern vor (Art. 22 Abs. 2). Für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit im Verwaltungsrat nötig (Art. 22 Abs. 8). Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission kann sie einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. (Art. 22 Abs. 3 und 4) Der Exekutivdirektor kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission des Amtes enthoben werden (Art. 22 Abs. 7). |
Der Direktor ist für die Leitung des GEREK-Büros verantwortlich (Art. 9 Abs. 1). Der Direktor trägt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK-Büros nach Anleitung des Verwaltungsrats (Art. 9 Abs. 5). Der Direktor wird vom Verwaltungsrat gewählt (Art. 9a Abs. 1). Der Vorsitzende des Verwaltungsrats schlägt eine Liste von Bewerbern vor (Art. 9a Abs. 1). Wie Kommission (Art. 9a Abs. 10). Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre. Nach einer Bewertung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann sie einmal um maximal sechs Jahre verlängert werden. (Art. 9a Abs. 4 und 5) Der Direktor kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels der Verwaltungsratsmitglieder des Amtes enthoben werden (Art. 9a Abs. 9). |
Der Direktor ist für die administrative Leitung des GEREK verantwortlich und ist in rechtlichen und administrativen Fragen der Vertreter des GEREK-Büros (Art. 9 Abs. 1 und 4). Der Direktor trägt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK-Büros nach Anleitung des Verwaltungsrats und des Verwaltungsrats (Art. 9 Abs. 5). Wie EP-Ausschuss (Art. 22 Abs. 2). Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Nach einer Bewertung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann sie einmal um maximal drei Jahre verlängert werden. (Art. 22 Abs. 3 und 4) Der Direktor kann vom Verwaltungsrat des Amtes enthoben werden (Art. 22 Abs. 7). |
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Arbeitsgruppen | Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Umsetzung des Arbeitsprogramms des GEREK Arbeitsgruppen einsetzen. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder. (Art. 10 Abs. 1 und 2) |
Der Regulierungsrat kann insbesondere zur Umsetzung des Arbeitsprogramms des GEREK Arbeitsgruppen einsetzen. Die NRB ernennen die Mitglieder der Arbeitsgruppen. (Art. 10 Abs. 1 und 2) |
Der Regulierungsrat kann insbesondere zur Umsetzung des Arbeitsprogramms des GEREK Arbeitsgruppen einsetzen. Der Regulierungsrat ernennen die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. (Art. 10 Abs. 1 und 2) |
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Beschwerdekammer | Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. Diese setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder, wobei die Kommission Kandidaten vorschlägt. (Art. 11 Abs. 1–3) |
Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt. Diese setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Regulierungsrat ernennt die Mitglieder, wobei die Kommission, die NRBs und der Direktor Kandidaten vorschlägt. (Art. 11 1–3) |
Vom Rat gestrichen. |
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Aufgaben des GEREK/GEREK-Büros | Das neue GEREK übernimmt insbesondere Aufgaben, die es durch den Telekommunikationsrechtsrahmen (EECC), der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 übertragen bekommen hat (Art. 2). Das neue GEREK kann also u.a.
Das neue GEREK muss u.a.
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Das GEREK übernimmt insbesondere Aufgaben, die es durch den Telekommunikationsrechtsrahmen (EECC), der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 übertragen bekommen hat (Art. 2 Abs. 1 lit. –a). Das GEREK kann also u.a.
Das GEREK muss u.a.
Das GEREK-Büro hat u.a. die Aufgaben (Art. 2l),
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Im Wesentlichen wie EP (Art. 2). Das GEREK kann also u.a.
Das GEREK muss u.a.
Im Wesentlichen wie EP. |
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Gemeinsames Vetorecht von Kommission und GEREK gegen Abhilfemaßnahmen der NRBs („Doppeleinspruchssystem“) | NRBs müssen, bevor sie ein Unternehmen einer Abhilfemaßnahme unterwerfen, den Entwurf der Abhilfemaßnahme der Kommission, dem GEREK und den anderen NRBs notifizieren (Art. 32 Abs. 3 RL). Haben sowohl die Kommission als auch das GEREK „ernste Bedenken“, dass der Entwurf einer Abhilfemaßnahme, etwa einer Zugangsverpflichtung, einer NRB ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellt oder nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann die Kommission die NRB zwingen, den Entwurf zurückzuziehen. Die NRB muss dann eine erneute Notifizierung vornehmen. (Art. 33 Abs. 5 lit. c RL) |
NRBs müssen, bevor sie ein Unternehmen einer Abhilfemaßnahme unterwerfen, den Entwurf der Abhilfemaßnahme veröffentlichen und der Kommission, dem GEREK und den anderen NRBs notifizieren (Art. 32 Abs. 3 RL). Wie Kommission. |
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. |
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Zwingende Zuständigkeiten der NRBs | Die unabhängigen NRBs müssen „zumindest“ für die in der Richtlinie aufgeführten Aufgaben zuständig sein (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 RL), darunter
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Die unabhängigen NRBs müssen „zumindest“ für die in der Richtlinie aufgeführten Aufgaben zuständig sein (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 RL), darunter
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Die unabhängigen NRBs müssen „zumindest“ für die in der Richtlinie aufgeführten Aufgaben zuständig sein (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 RL), darunter
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Unabhängigkeit der NRBs und der nationalen „anderen zuständigen Behörden“ | Die NRBs handeln „unabhängig und objektiv“ und dürfen von keiner anderen Stelle außer dem GEREK Weisungen erbitten oder annehmen. Aufsicht über die NRBs – etwa durch Ministerien – im Einklang mit nationalem Verfassungsrecht ist jedoch erlaubt. (Art. 8 Abs. 1 RL) Für die NRBs und die nationalen anderen zuständigen Behörden gilt:
Die Vorsitzenden der NRBs werden für eine Amtszeit von mindestens vier Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt. Es sind höchstens zwei Amtszeiten zulässig. (Art. 7 Abs. 1 RL) Die Vorsitzenden der NRBs dürfen während ihrer Amtszeit nur entlassen werden, wenn sie die Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr erfüllen (Art. 7 Abs. 2 RL). |
Die NRBs handeln „unabhängig und objektiv“, arbeiten transparent und verantwortlich im Einklang mit EU-Recht und nationalem Recht, haben ausreichende Befugnisse und dürfen von keiner anderen Stelle außer dem GEREK Weisungen erbitten oder annehmen. Aufsicht über die NRBs – etwa durch Ministerien – im Einklang mit nationalem Verfassungsrecht ist jedoch erlaubt. (Art. 8 Abs. 1 RL) Für die NRBs und die nationalen anderen zuständigen Behörden gilt:
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Die NRBs handeln „unabhängig und objektiv“, auch bezüglich interner Verfahren und bei der Verwaltung der Mitarbeiter und dürfen von keiner anderen Stelle außer dem GEREK Weisungen erbitten oder annehmen. Aufsicht über die NRBs – etwa durch Ministerien – im Einklang mit nationalem Verfassungsrecht ist jedoch erlaubt. (Art. 8 Abs. 1 RL) Wie Kommission. Die Vorsitzenden der NRBs werden in einem offenen Auswahlverfahren ernannt (Art. 7 Abs. 1 RL). Die Vorsitzenden der NRBs dürfen während ihrer Amtszeit nur entlassen werden, wenn sie die im nationalen Recht verankerten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen (Art. 7 Abs. 2 RL). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Beide Politikvorhaben unterliegen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament (EP) auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EP seinen Bericht über die Verordnung und die Richtlinie verabschiedet hat, hat nun auch der Rat eine Allgemeine Ausrichtung abgegeben. Nun können die zur Richtlinie bereits laufenden Trilogverhandlungen zwischen EP, Rat und Kommission auf die Verordnung ausgedehnt werden.