cepMonitor: Angaben bei Geldtransfers (Verordnung)
Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
Zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 25.06.2015 |
05.02.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 44 |
11.03.2014 EP: 1. Lesung |
13.06.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
10.02.2015 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Definitionen | – „Geldtransfer“ meint jede Transaktion im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel einem Begünstigten über einen Zah-lungsdienstleister einen Geldbetrag zu transferieren (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10). Auftraggeber und Begünstigter können dieselbe Person sein. (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und Ziff. 10) |
– Wie Kommission. Zusätzlich: Geldtransfers sind insbesondere auch Finanztransfers und Lastschriften (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7). Wie Kommission. |
„Geld“ meint Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6b). „Geldtransfer“ meint jede Transaktion im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege – zumindest teilweise – über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zu transferieren. Dies umfasst Überweisungen, Lastschriften, Finanztransfers und Geldtransfers, die mit einer Zahlungskarte, einem elektronischen Zahlungsinstrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen digitalen oder IT-Gerat durchgeführt werden. (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7) Wie Kommission. Zusätzlich: Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und Zahlungsdienstleister des Begünstigten können dieselben Zahlungsdienstleister sein (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7). |
Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Anwendungsbereich | Diese Verordnung gilt für Geldtransfers von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der EU (Art. 3 Abs. 1). Die Verordnung gilt nicht für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit (Art. 3 Abs. 2)
sofern dabei die Nummer der Karte bzw. des Geräts übermittelt wird. Die Verordnung erfasst Geldtransfers zwischen zwei natürlichen Personen mit (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2)
Die Verordnung gilt nicht für Abhebungen von Bargeld durch den Auftraggeber (Art. 3 Abs. 3 lit. a). – – |
Wie Kommission. Die Verordnung gilt nicht für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die von einem professionellen Handels- oder Geschäftsunternehmen bezogen werden, mit (Art. 3 Abs. 2)
sofern dabei die Nummer der Karte bzw. des Geräts übermittelt wird. Die Verordnung erfasst Geldtransfers zwischen zwei natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln und zwar aus Gründen, die nichts mit ihrem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben, mit (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2)
Wie Kommission. – – |
Diese Verordnung gilt für Geldtransfers von oder an Zahlungsdienstleister(n) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der EU (Art. 3 Abs. 1). Die Verordnung gilt nicht für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit (Art. 3 Abs. 2)
sofern dabei die Nummer der Karte bzw. des Geräts übermittelt wird. Die Verordnung erfasst Geldtransfers zwischen zwei natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, die zu Zwecken handelt, die nicht dem Handel oder ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, mit (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m Art. 2 Ziff. 26 der SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012)
Vom Rat gestrichen. Die Verordnung gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die auch von der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG befreit sind (Art. 3 Abs. 1a). Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Geldtransfers innerhalb ihres Territoriums zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen von der Verordnung befreit sind, wenn (Art. 3 Abs. 5)
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Wie Rat. Wie Rat.
Wie Rat.
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat (Art. 3 Abs. 3b) |
Angaben bei Geldtransfers und Überprüfungspflichten | Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers (im Folgenden: Zahlstelle) stellt sicher, dass folgende Angaben bei Geldtransfers übermittelt werden (Art. 4 Abs. 1):
Die Zahlstelle muss die Richtigkeit der Angaben verifizieren (Art. 4 Abs. 3). Die Pflicht der Zahlstelle zur Überprüfung von Angaben entfällt bei kontoungebundenen Geldtransfers bis zu 1000 Euro, sofern es keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu anderen Geldtransfers gibt, mit denen in der Summe ein Betrag von über 1000 Euro zustande käme (Art. 4 Abs. 5). Bei Geldtransfers innerhalb der EU müssen die Zahlstelle und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten (im Folgenden: Empfangsstelle) nur folgende Angaben übermitteln (Art. 5 Abs. 1)
Auf Antrag der Empfangsstelle oder eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters muss die Zahlstelle innerhalb von drei Tagen zusätzlich folgende Angaben übermitteln (Art. 5 Abs. 2):
– Bei Geldtransfers in einen Drittstaat bis zu 1000 Euro müssen lediglich übermittelt werden (Art. 6 Abs. 2)
Die Empfangsstelle muss die Identität des Begünstigten überprüfen bei einem Geldtransfer aus einem Drittstaat (Art. 7 Abs. 3 und 4)
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Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers (im Folgenden: Zahlstelle) stellt sicher, dass folgende Angaben bei Geldtransfers übermittelt werden (Art. 4 Abs. 1):
Wie Kommission. Die Pflicht der Zahlstelle zur Überprüfung von Angaben besteht auch bei kontoungebundenen Geldtransfers bis zu 1000 Euro. Zumindest ist eine Überprüfung des Namens des Auftraggebers vorzunehmen (Art. 4 Abs. 5). Bei Geldtransfers innerhalb der EU müssen die Zahlstelle und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten (im Folgenden: Empfangsstelle) nur folgende Angaben übermitteln (Art. 5 Abs. 1)
Im Wesentlichen wie Kommission. – Wie Kommission. Wie Kommission. Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten können die Schwelle für kontoungebundene Geldtransfers aus Drittländern herabsetzen oder aufheben, wenn in der nationalen Risikobewertung dazu geraten wurde, die Kontrolle kontoungebundener Geldtransfers zu intensivieren (Art. 7 Abs. 4 UAbs. 2). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Bei Geldtransfers innerhalb der EU müssen die Zahlstelle und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten (im Folgenden: Empfangsstelle) zumindest folgende Angaben übermitteln (Art. 5 Abs. 1)
Auf Antrag der Empfangsstelle oder eines zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters muss die Zahlstelle innerhalb von drei Tagen zusätzlich folgende Angaben übermitteln, sofern der Geldtransfer die Summe von 1000 Euro übersteigt (Art. 5 Abs. 2):
Ansonsten genügen die Namen des Auftraggebers und des Begünstigten und die Kontonummer der beiden oder die Transaktionskennziffer. (Art. 5 Abs. 2) Bei Geldtransfers in einen Drittstaat bis zu 1000 Euro und sofern es keine Anhaltspunkte für Verbindungen zu anderen Geldtransfers gibt, mit denen in der Summe ein Betrag von über 1000 Euro zustande käme, müssen lediglich übermittelt werden (Art. 6 Abs. 2)
Die Empfangsstelle muss die Identität des Begünstigten überprüfen bei einem Geldtransfer aus einem Drittstaat (Art. 7 Abs. 3 und 4)
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Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers (im Folgenden: Zahlstelle) stellt sicher, dass folgende Angaben bei Geldtransfers übermittelt werden (Art. 4 Abs. 1):
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat.
Wie Rat.
Wie Rat. Wie Rat. |
Technische Beschränkungen | Ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister kann bei Zahlungseingängen aus Drittstaaten der Empfangsstelle die Angaben zum Auftraggeber aus technischen Gründen blockieren; dann muss er allerdings in der Lage sein, die Empfangsstelle auf anderem Wege über fehlende Angaben zu informieren (Art. 14 Abs. 3). Auf Antrag muss der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung stellen (Art. 14 Abs. 4). |
Wie Kommission. |
Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat. |
Zusammenarbeit und Datenschutz | – – Ein Zahlungsdienstleister beantwortet vollständig und unverzüglich Anfragen für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben (Art. 15 Abs. 1). – – – |
Diese Verordnung gilt auch für Tochterunternehmen und Zweigstellen von EU-Zahlungsdienstleistern in Drittländern. Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte feststellen, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittländern als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wird. (neuer Art. 15 Abs. 1a) Zahlungsdienstleister dürfen die gespeicherten Angaben zu Geldtransfers nicht für kommerzielle Zwecke nutzen (neuer Art. 15a Abs. 2). Wie Kommission.
Zusätzlich: Es werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass bei einem solchen Informationsaustausch die Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Keine anderen externen Behörden oder Einrichtungen haben Zugang zu den von Zahlungsdienstleistern gespeicherten Daten. (Art. 15 Abs. 1) Datenschutzbehörden dürfen auf den Datenbestand des Zahlungsdienstleisters und der zuständigen nationalen Behörden zugreifen, sofern sie „Vorwürfen in Bezug auf Probleme mit der Verarbeitung“ personenbezogener Daten nachgehen. (neuer Art. 15a Abs. 3). Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, darf nur erfolgen, wenn (neuer Art. 15b)
Die Zahlungsdienstleister müssen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung oder versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unbefugtem Zugriff verfügen (neuer Art. 16 Abs. 1a). |
– – Im Wesentlichen wie Kommission. – – – |
– Wie EP (Art. 15a Abs. 2). Im Wesentlichen wie EP (Art. 15 und Art. 15a). – – Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der verarbeitenden Daten gewahrt ist (Art. 15 Abs. 4). |
Speicherfristen | Ein Zahlungsdienstleister muss die Angaben fünf Jahre speichern. Die Mitgliedstaaten können die Höchstspeicherdauer auf maximal zehn Jahre ausdehnen. (Art. 16)
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Ein Zahlungsdienstleister muss die Angaben maximal fünf Jahre speichern. Die Mitgliedstaaten können die Höchstspeicherdauer auf maximal zehn Jahre ausdehnen. (Art. 16) |
Ein Zahlungsdienstleister muss die Angaben fünf Jahre speichern. Die Mitgliedstaaten können die Höchstspeicherdauer auf maximal fünfzehn Jahre ausdehnen. (Art. 16) |
Im Wesentlichen wie EP.
Zusätzlich: Zur Aufklärung laufender Ermittlungen bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung können die Behörden eine längere Aufbewahrungsfrist als fünf Jahre erlauben oder vorschreiben (Art. 16 Abs. 2). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art.294 AEUV). Nachdem sich die Kommission, das EP und der Rat im Trilog auf eine gemeinsame Position verständigt haben, müssen das EP und der Rat dem gefunden Kompromiss nun noch formell zustimmen. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.