cepMonitor: Abschlussprüfung (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Zuletzt aktualisiert: 18. Februar 2014

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ERLASSEN:

VO(EU) 537/2014

 

Inkrafttreten:

16.06.2014

30.11.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 779
25.04.2013
EP: Ausschussbericht
17.12.2013
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Artikelwanderungen

Die folgenden Artikel des Kommissionsvorschlags werden in den allgemeinen Richtlinienvorschlag über „Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen“ (COM (2011)778) eingefügt: 

  • Art. 6 (Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften)
  • Art. 7 (Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen)
  • Art. 8 (Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern / Prüfungsgesellschaften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse)
  • Art. 13 (Weitergabe von Unterlagen an Drittlandabschlussprüfer und Drittlandbehörden)
  • Art. 14 (Umfang der Abschlussprüfung)
  • Art. 15 (Kritische Grundhaltung)
  • Art. 16 (Arbeitsorganisation)
  • Art. 17 (Marktintegrität)
  • Art. 18 (Prüfung des konsolidierten Abschlusses)
  • Art. 19 (Auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung)
  • Art. 31 (Prüfungsausschuss) 

(s. dazu auch Ausschussbericht zur Richtlinie)

Wie EP-Ausschuss.

Geltungsbereich: Unternehmen von öffentlichem Interesse

Unternehmen von öffentlichem Interesse sind börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierabrechnungsstellen („Zentralverwahrer“), Abwickler von Wertpapiertransaktionen („zentrale Gegenparteien“), Investmentfonds („Organismen für gemeinsame Anlagen“, OGAW) und alternative EU-Investmentfonds („EU-AIF“) (Art. 1 Ziff. 2 lit. d der Richtlinie COM (2011)778)

Unternehmen von öffentlichem Interesse sind börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen sowie solche Unternehmen, die von den Mitgliedstaaten als im öffentlichen Interesse stehend eingestuft werden (Art. 1 Ziff. 2 lit. d der Richtlinie COM (2011)778).

Wie EP-Ausschuss.

Rotationsvorschriften: Externe Rotation

Prüfung durch einen Prüfer („Einzelprüfung“): Ein Prüfer darf ein Unternehmen höchstens sechs Jahre prüfen. Die Prüfungszeit kann auf höchstens zwei Mandate verteilt werden, von denen das erste mindestens zwei Jahre betragen muss. (Art. 33 Abs. 1 UAbs. 3)

Prüfung durch zwei Prüfer („Joint Audit“): Ein Prüfer darf ein Unternehmen höchstens neun Jahre prüfen. Das Prüfungsmandat darf nur einmal erneuert werden, wobei das erste Mandat an beide Prüfungsgesellschaften vergeben wurde und sechs Jahe beträgt. (Art. 33 Abs. 1 UAbs. 4)

Ausnahmsweise und auf Antrag können die nationalen Aufsichtsbehörden erlauben, dass ein Prüfer ein drittes Mandat bei Einzelprüfung von zwei Jahren, bei Joint Audits von drei Jahren annimmt (Art. 33 Abs. 3).

Nach Ablauf der maximalen Laufzeit darf der Prüfer beim betreffenden Unternehmen vier Jahre keine Abschlussprüfung durchführen (Art. 33 Abs. 2 und 3).

Für bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Prüfern und Unternehmen gelten folgende Übergangsbestimmungen (Art. 70):

  • Falls das Mandat vor dem Inkrafttreten der Verordnung vergeben wurde, bleibt es weitere vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung bestehen.
  • Falls das Mandat zwischen Kommissionsvorschlag und Inkrafttreten der Verordnung vergeben wurde, darf es maximal fünf weitere Geschäftsjahre nach Inkrafttreten der Verordnung bestehen bleiben.

Prüfung durch einen Prüfer („Einzelprüfung“): Ein Prüfer darf ein Unternehmen höchstens vierzehn Jahre prüfen. Das Prüfungsmandat darf beliebig oft erneuert werden, wobei das erste Mandat mindestens ein Jahr betragen muss. (Art. 33 Abs. 1 UAbs. 3)

Gleiche Regelung wie bei der Einzelprüfung.

Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten erlauben, dass ein Prüfer das Unternehmen länger als vierzehn Jahre prüfen darf, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Wiederwahl erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens.
  • Der Prüfungsausschuss des Unternehmensführt eine umfassende Untersuchung des Engagements des bisherigen Prüfers durch.
  • Die künftige Prüfung erfolgt im Rahmen eines Joint Audits.

Einer Verlängerung des Prüfmandats über die vierzehn Jahre hinaus, bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des geprüften Unternehmens. Die absolut maximale Prüfdauer beträgt 25 Jahre. (Art. 33 Abs. 3)

Wie Kommission (Art. 33 Abs. 2).

Prüfung durch einen Prüfer („Einzelprüfung“):

Ein Prüfer darf ein Unternehmen höchstens zehn Jahre prüfen. Das Prüfungsmandat darf beliebig oft erneuert werden, wobei das erste Mandat mindestens ein Jahr betragen muss. (Art. 33 Abs. 1)

Gleiche Regelung wie bei der Einzelprüfung.

Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten (Art. 33 Abs.1A i.V.m. Art. 33 Abs. 1) festlegen, dass

  • das erste Mandat länger als ein Jahr andauern muss,
  • die maximale zulässige Laufzeit der Mandate weniger als zehn Jahre beträgt.

Eine Verlängerung des Prüfmandats darüber hinaus ist nur möglich, sofern die Hauptversammlung des geprüften Unternehmens zustimmt und ihr die Verlängerung zuvor vom Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat empfohlen wurde. (Art. 33 Abs. 3aa)

Mitgliedstaaten können eine Verlängerung des Prüfmandats erlauben auf maximal (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1A)

  • 20 Jahre, sofern der Prüfungsauftrag über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vergeben worden ist und die maximale Prüfungszeit (1 Jahr oder bis zu zehn Jahre) überschritten wurde, und
  • 24 Jahre, sofern die maximale Prüfungszeit (1 Jahr oder bis zu zehn Jahre) überschritten wurde und gleichzeitig mehrere Prüfer in einem „joint audit“ prüfen.

Wie EP-Ausschuss.

Für bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Prüfern und Unternehmen gelten folgende Über­gangsbestimmungen (Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2):

  • Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung darf das Unternehmen nicht ein Mandat verlängern oder an einen Prüfer vergeben, der bereits 20 aufeinanderfolgende Jahre Prüfungen für dieses Unternehmen durchgeführt hat
  • Neun Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung darf das Unternehmen nicht ein Mandat verlängern oder an einen Prüfer vergeben, der bereits zwischen 11 und 20 aufeinanderfolgende Jahre Prüfungen für das Unternehmen durchgeführt hat.
Rotationsvorschriften: Interne Rotation

Der Prüfungsleiter darf nicht länger als sieben Jahre an der Prüfung beteiligt sein. Drei Jahre später darf er wieder an der Prüfung „mitwirken“ (Art. 33 Abs. 4 UAbs. 1). Für das übrige Personal muss der Prüfer ein „angemessenes graduelles Rotationssystem“ einführen, durch das nacheinander einzelne Personen eines Teams ausgetauscht werden (Art. 33 Abs. 4 UAbs. 2).

Wie Kommission.

Der Prüfungsleiter muss spätestens nach sieben Jahren seine Mitarbeit bei der Prüfung „aussetzen“. Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Zeitraum vorsehen (Art. 33 Abs. 4).

Prüfungshonorare

Für prüfungsverwandte Leistungen dürfen maximal 10% des Honorars für die Abschlussprüfung berechnet werden (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2).

Wenn der Prüfer drei aufeinanderfolgende Jahre prüfungsverwandte Leistungen für ein Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaften erbringt, dürfen die daraus resultierenden Honorare nicht mehr als 70 % des durchschnittlichen, in den letzten drei Jahren gezahlten Honorars für die Abschlussprüfung betragen. (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1)

Mitgliedstaaten dürfen strengere Regelungen treffen (Art. 9 Abs. 4).

Verbot der Erbringung prüfungsfremder Leistungen (Beratungsverbot)

Prüfungsfremde Leistungen sind Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt verbunden sind oder sein können.  

Dazu zählen u.a. Buchhaltung, interne Revision, Steuerberatung sowie Makler-, Händler-, Anlageberatungs- und Investmentbank-Dienst­leistungen. (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 3) 

Die Kommission kann in delegierten Rechtsakten weitere prüfungsfremde Leistungen bestimmen (Art. 10 Abs. 6).  

Ein Prüfer darf für das geprüfte Unternehmen grundsätzlich „weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen“ erbringen (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 1).  

Bei bestimmten Leistungen mit nur potentiellem Interessenkonflikt sind Ausnahmen möglich; in diesem Fall muss – je nach Art der Leistung – der Prüfungsausschuss oder die zuständige Behörde zustimmen (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 4 und 5).  

Prüfungsgesellschaften dürfen überhaupt keine prüfungsfremden Leistungen erbringen (absolutes Beratungsverbot), wenn (Art. 10 Abs. 5)

  • mehr als ein Drittel ihrer mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen von Großunternehmen stammen und
  • sie einem Netzwerk angehören, das in der EU Prüfungseinnahmen von jährlich über 1,5 Mrd. Euro erzielt.

Prüfungsfremde Leistungen sind Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Management oder den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens stehen.

Dazu zählen u. a. Buchhaltung, interne Revision, Steuerberatung, Gehaltsabrechnungen sowie die Berechnung laufender und latenter Steuern. (Art. 10 Abs. 3 UAbs. 3).

Die zuständigen nationalen Behörden können weitere prüfungsfremde Leistungen bestimmen (neuer Art. 10 Abs. 6a).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss (Art. 10 Abs. 1).

Mitgliedstaaten können folgende prüfungsfremde Leistungen erlauben: Erstellung der Steuererklärung, Identifizierung staatlicher Beihilfen, Unterstützung bei Steuerprüfungen, Kalkulation von direkten und indirekten Steuern, Steuerberatung und Bewertungen. Voraussetzung für die staatliche Erlaubnis ist, dass (Art. 10 Abs. 1AA i.V.m. Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2)

  • diese prüfungsfremden Leistungen weder einen direkten noch wesentlichen indirekten Einfluss auf den Jahresabschluss ausüben,
  • der geschätzte Einfluss dieser erbrachten prüfungsfremden Leistungen auf den Jahresabschluss dokumentiert wird und
  • diese prüfungsfremden Leistungen die Unabhängigkeit des Prüfers nicht beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können weitere prüfungsfremde Dienstleistungen bestimmen, wenn diese die Unabhängigkeit der Prüfer gefährden (Art. 10 Abs. 1A).

Prüfer dürfen prüfungsfremde Dienstleistungen beim geprüften Unternehmen nicht durchführen (Art. 10 Abs. 1)

  • zwischen Beginn der Prüfung und Veröffentlichung des Prüfberichts und
  • im darauffolgenden Geschäftsjahr, sofern es sich um das Design und die Implementierung von Risikomodellen oder von Finanzinformationsmodellen handelt.

Prüfungsverwandte Dienstleistungen

Die Prüfer dürfen „prüfungsverwandte“ Dienstleistungen durchführen (Art. 10 Abs. 1).  

Eine Liste dieser Dienstleistungen (z.B. Prüfung von Zwischenabschlüssen) ist vorgegeben (Art. 10 Abs. 2)

Die Prüfer dürfen andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsdienstleistungen und weitere nicht verbotene Nichtprüfungsdienstleistungen durchführen (Art. 10 Abs. 1). 

Eine Liste dieser Dienstleistungen (z.B. Prüfung von Zwischenabschlüssen, Beratung zu indirekten Steuern) ist vorgegeben (Art. 10 Abs. 2).

Die Prüfer dürfen alle Nichtprüfungsdienstleistungen erbringen, die nicht durch diese Verordnung verboten sind. Der Prüfungsausschuss bewertet diese und veröffentlicht gegebenenfalls Richtlinien, inwiefern Mitgliedstaaten Nichtprüfungsdienstleistungen, die durch diese Verordnung verboten sind, nachträglich erlauben können. (Art. 10 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1AA)

Gewinn- und Verlustrechnung

Prüfer müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichen (Art. 26 Abs. 1 UAbs. 2).

Prüfer müssen spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Transparenzbericht auf ihrer Webseite veröffentlichen. Prüfer müssen Prüfer diesen Transparenzbericht mindestens fünf Jahre auf der Webseite vorhalten. (Art. 27 Abs. 1)

Prüfer müssen ihre Gewinn- und Verlustrechnung spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlichen (Art. 26 Abs. 1 UAbs. 2).

Prüfer müssen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen jährlichen Transparenzbericht auf ihrer Webseite veröffentlichen. Prüfer müssen Prüfer diesen Transparenzbericht ab Erscheinungsdatum mindestens fünf Jahre auf der Webseite vorhalten. (Art. 27 Abs. 1)

Wie EP-Ausschuss.

Zusätzlich: Falls der Prüfer bei einer Wirtschaftsprüfgesellschaft angestellt ist, trifft diese Veröffentlichungspflicht die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Art. 27 Abs. 1).

Bestellung von Prüfern

Der Prüfungsausschuss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse muss mindestens ein Angebot von einem Prüfer einholen, der im Prüfungsmarkt für Großunternehmen einen Marktanteil von weniger als 15% aufweist (Art. 32 Abs. 3).

Der Prüfungsausschuss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse darf Unternehmen mit einem Marktanteil von weniger als 15% nicht von vornherein vom Ausschreibungsprozess ausschließen (Art. 32 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie EP-Ausschuss.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.