cepMonitor: Abfallwirtschaft (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle;
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle;
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien
Zuletzt aktualisiert: 12. März 2018
Artikelangaben beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 04.07.2018 |
02.12.2015 Richtlinienvorschlag COM(2015) 595 |
09.02.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
14.03.2017 EP: 1. Lesung |
23.02.2018 Trilogergebnis |
---|---|---|---|---|
Definition von Siedlungsabfällen | Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 1a):
|
Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 1a):
|
Wie EP-Ausschuss. |
Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 2b):
Im Trilog gestrichen. |
Abfallvermeidung | Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)
Die Mitgliedstaaten müssen auf EU-einheitliche Weise die Durchführung ihrer Abfallvermeidungsmaßnahmen anhand selbstgesetzter Zielvorgaben überwachen und bewerten und den Umfang an Lebensmittelverschwendung messen (Art. 9 neue Abs. 3–4). |
Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)
Die Mitgliedstaaten müssen die Durchführung ihrer Abfallvermeidungsmaßnahmen überwachen und bewerten und den Umfang an Lebensmittelabfällen auf EU-einheitliche Weise messen (Art. 9 neue Abs. 2–3). |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)
Wie Kommission. |
Ziele für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen | Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:
– Der Anteil der Bau- und Abbruchabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt werden, muss ab 2020 in jedem Mitgliedstaat 70 Gewichtsprozent betragen. (Art. 11 geänderter Abs. 2) |
Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:
Der Anteil der Siedlungsabfälle, die dabei für die Wiederverwendung vorbereitet werden müssen, beträgt:
Wie Kommission. (Art. 11 geänderter Abs. 2) |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. |
Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:
– Wie Kommission. (Art. 11 geänderter Abs. 2) |
Berechnung der recycelten Mengen an Siedlungsabfällen | Bei der Berechnung der recycelten Mengen an Siedlungsabfällen ist ab 2025 das Gesamtgewicht der Abfälle, die dem abschließenden Recyclingprozess zugeführt werden („Input“),maßgeblich (neuer Art. 11a Abs. 1) Alternativ können die Recyclingmengen berechnet werden als das Gesamtgewicht der Abfälle, die aus einer vorherigen Abfallsortierung hervorgehen („Output“), wenn gewährleistet ist, dass der Gewichtsanteil der darin enthaltenen Restabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden, kleiner als 10% ist (neuer Art. 11a Abs. 3). |
Wie Kommission. Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Ziele für die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen | Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):
|
Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):
|
Wie EP-Ausschuss. |
Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):
|
Ziele für die Deponierung | Ab 2030 dürfen in jedem Mitgliedstaat nur noch 10% des Siedlungsabfalls deponiert werden (Art. 5 neuer Abs. 5 Deponierichtlinie 1999/31/EG). |
Ab 2030 dürfen in jedem Mitgliedstaat nur noch 5% des Siedlungsabfalls deponiert werden (Art. 5 neuer Abs. 5 Deponierichtlinie 1999/31/EG). |
Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. |
Frühwarnsystem | Die Kommission veröffentlicht jeweils drei Jahre vor Fristablauf einen „Frühwarnbericht“ über die Umsetzung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele sowie der Deponierungsobergrenze (neuer Art. 11b; neuer Art. 6b Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, neuer Art. 5a Deponierichtlinie 1999/31/EG). Diese Berichte enthalten
|
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Erweiterte Herstellerverantwortung | Die Mitgliedstaaten können die Hersteller von Produkten im Rahmen der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ (EHV) dazu verpflichten, die Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Verpackungen zu tragen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2). EHV-Systeme sollen gewährleisten, dass die Hersteller für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die gesamten Abfallbewirtschaftungskosten tragen, einschließlich (neuer Art. 8a Abs. 4)
|
Die Mitgliedstaaten müssen die Hersteller von Produkten im Rahmen der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ (EHV) dazu verpflichten, die Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Verpackungen zu tragen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2). EHV-Systeme sollen gewährleisten, dass die Hersteller für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die folgenden Abfallbewirtschaftungskosten tragen (neuer Art. 8a Abs. 4)
|
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Getrennte Sammlung von Abfällen | Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):
– Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt werden, sofern (Art. 22)
|
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bis 2020 gefährliche Abfälle aus Haushalten getrennt gesammelt werden, damit andere Siedlungsabfälle nicht kontaminiert werden (Art. 20). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt werden (Art. 22). |
Wie EP-Ausschuss.
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. |
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bis 2025 gefährliche Abfälle aus Haushalten getrennt gesammelt werden, damit andere Siedlungsabfälle nicht kontaminiert werden (Art. 20). Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle bis 2023 getrennt gesammelt werden (Art. 22). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.