cepMonitor: Abfallwirtschaft (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle;

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

Zuletzt aktualisiert: 12. März 2018

Artikelangaben beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf die Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG.

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/851/EU

 

Inkrafttreten:

04.07.2018

02.12.2015
Richtlinienvorschlag COM(2015) 595
09.02.2017
EP-Ausschuss: Bericht
14.03.2017
EP: 1. Lesung
23.02.2018
Trilogergebnis
Definition von Siedlungsabfällen

Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 1a):

  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten,
  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Zusammensetzung, Beschaffenheit und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind,
  • Markt- und Straßenreinigungsabfälle.

Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 1a):

  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten
  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus kleinen Betrieben, Bürogebäuden, Schulen Krankenhäusern und Regierungsgebäuden, die in Bezug auf Zusammensetzung und Beschaffenheit mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind,
  • Markt- und Straßenreinigungsabfälle.

Wie EP-Ausschuss.

Siedlungsabfälle sind (Art. 3 neuer Abs. 2b):

  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten,
  • gemischte und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Quellen, die in Bezug auf Zusammensetzung, Beschaffenheit und Menge mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

Im Trilog gestrichen.

Abfallvermeidung

Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)

  • die Verwendung von langlebigen, reparierbaren oder recyclingfähigen Konsumgütern fördern,
  • die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln unterstützen,
  • dafür sorgen, dass die Verschwendung von Lebensmitteln bei der Erzeugung, im Handel sowie in Gaststätten und privaten Haushalten verringert wird.

Die Mitgliedstaaten müssen auf EU-einheitliche Weise die Durchführung ihrer Abfallvermeidungsmaßnahmen anhand selbstgesetzter Zielvorgaben überwachen und bewerten und den Umfang an Lebensmittelverschwendung messen (Art. 9 neue Abs. 3–4).

Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)

  • die Verwendung von langlebigen, reparierbaren, wiederverwendbaren oder recyclingfähigen Konsumgütern fördern,
  • die Vermarktung von Produkten mit „geplanter Obsoleszenz“ unattraktiv machen,
  • dafür sorgen, dass die Verschwendung von Lebensmitteln insgesamt verringert wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Durchführung ihrer Abfallvermeidungsmaßnahmen überwachen und bewerten und den Umfang an Lebensmittelabfällen auf EU-einheitliche Weise messen (Art. 9 neue Abs. 2–3).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden, müssen die Mitgliedstaaten (Art. 9 neuer Abs. 1)

  • die Verwendung von langlebigen, reparierbaren, wiederverwendbar oder nachrüstbaren Konsumgütern fördern,
  • die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien, Möbeln, Verpackungen und Baumaterialien unterstützen,
  • dafür sorgen, dass die Verschwendung von Lebensmitteln bei der Erzeugung, im Handel sowie in Gaststätten und privaten Haushalten – u.a. durch die Förderung von Lebensmittelspenden – verringert wird,
  • den Verzicht auf gefährliche Inhaltstoffe in Produkten fördern,

 

 

  • die Menge an Abfällen reduzieren, die nicht recycelt oder wiederverwendet werden können,

 

 

  • verhindern, dass es zu einer Vermüllung und Umweltverschmutzung durch unsachgemäße Entsorgung bestimmter Produkte – z.B. Einwegprodukte – kommt.

 

 

Wie Kommission.

Ziele für die Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen

Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:

  • bis 2020 50 Gewichtsprozent,
  • bis 2025 60 Gewichtsprozent und
  • bis 2030 65 Gewichtsprozent.

Der Anteil der Bau- und Abbruchabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt werden, muss ab 2020 in jedem Mitgliedstaat 70 Gewichtsprozent betragen.

(Art. 11 geänderter Abs. 2)

Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:

  • bis 2020 50 Gewichtsprozent,
  • bis 2025 60 Gewichtsprozent und
  • bis 2030 70 Gewichtsprozent.

Der Anteil der Siedlungsabfälle, die dabei für die Wiederverwendung vorbereitet werden müssen, beträgt:

  • bis 2025 3 Gewichtsprozent und
  • bis 2030 5 Gewichtsprozent.

Wie Kommission.

(Art. 11 geänderter Abs. 2)

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Der Anteil der Siedlungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden müssen, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen:

  • bis 2020 50 Gewichtsprozent,
  • bis 2025 55 Gewichtsprozent,
  • bis 2030 60 Gewichtsprozent und
  • bis 2035 65 Gewichtsprozent.

 

 

Wie Kommission.

(Art. 11 geänderter Abs. 2)

Berechnung der recycelten Mengen an Siedlungsabfällen

Bei der Berechnung der recycelten Mengen an Siedlungsabfällen ist ab 2025 das Gesamtgewicht der Abfälle, die dem abschließenden Recyclingprozess zugeführt werden („Input“),maßgeblich (neuer Art. 11a Abs. 1)

Alternativ können die Recyclingmengen berechnet werden als das Gesamtgewicht der Abfälle, die aus einer vorherigen Abfallsortierung hervorgehen („Output“), wenn gewährleistet ist, dass der Gewichtsanteil der darin enthaltenen Restabfälle, die beseitigt oder energetisch verwertet werden, kleiner als 10% ist (neuer Art. 11a Abs. 3).

Wie Kommission.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Ziele für die Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen

Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):

  • insgesamt 65% bis Ende 2025 und 75% bis Ende 2030,
  • bei Kunststoffen 55% bis Ende 2025,
  • bei Holz 60% bis Ende 2025 und 75% bis Ende 2030,
  • bei Eisenmetallen 75% bis Ende 2025 und 85% bis Ende 2030,
  • bei Aluminium 75% bis Ende 2025 und 85% bis Ende 2030,
  • bei Glas 75% bis Ende 2025 und 85% bis Ende 2030,
  • bei Papier und Karton 75% bis Ende 2025 und 85% bis Ende 2030.

Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die für die Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):

  • insgesamt 70% bis Ende 2025 und 80% bis Ende 2030,
  • bei Kunststoffen 60% bis Ende 2025,
  • bei Holz 65% bis Ende 2025 und 80% bis Ende 2030,
  • bei Eisenmetallen 80% bis Ende 2025 und 90% bis Ende 2030,
  • bei Aluminium 80% bis Ende 2025 und 90% bis Ende 2030,
  • bei Glas 80% bis Ende 2025 und 90% bis Ende 2030,
  • bei Papier und Karton 90% bis Ende 2025.

Wie EP-Ausschuss.

Der Gewichtsanteil der Verpackungsabfälle, die recycelt werden, muss in jedem Mitgliedstaat folgende Werte erreichen (Art. 6 geänderter Abs. 1 Verpackungsrichtlinie 94/62/EG):

  • insgesamt 65% bis Ende 2025 und 70% bis Ende 2030,
  • bei Kunststoffen 50% bis Ende 2025 und 55% bis 2030,
  • bei Holz 25% bis Ende 2025 und 30% bis Ende 2030,
  • bei Eisenmetallen 70% bis Ende 2025 und 80% bis Ende 2030,
  • bei Aluminium 50% bis Ende 2025 und 60% bis Ende 2030,
  • bei Glas 70% bis Ende 2025 und 75% bis Ende 2030,
  • bei Papier und Karton 75% bis Ende 2025 und 85% bis Ende 2030.
Ziele für die Deponierung

Ab 2030 dürfen in jedem Mitgliedstaat nur noch 10% des Siedlungsabfalls deponiert werden (Art. 5 neuer Abs. 5 Deponierichtlinie 1999/31/EG).

Ab 2030 dürfen in jedem Mitgliedstaat nur noch 5% des Siedlungsabfalls deponiert werden (Art. 5 neuer Abs. 5 Deponierichtlinie 1999/31/EG).

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Frühwarnsystem

Die Kommission veröffentlicht jeweils drei Jahre vor Fristablauf einen „Frühwarnbericht“ über die Umsetzung der Abfallvermeidungs- und Recyclingziele sowie der Deponierungsobergrenze (neuer Art. 11b; neuer Art. 6b Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, neuer Art. 5a Deponierichtlinie 1999/31/EG).

Diese Berichte enthalten

  • eine Liste der Mitgliedstaaten, die die Zielvorgaben voraussichtlich verfehlen werden, und
  • Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur fristgerechten Zielerreichung.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Die Mitgliedstaaten können die Hersteller von Produkten im Rahmen der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ (EHV) dazu verpflichten, die Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Verpackungen zu tragen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2).

EHV-Systeme sollen gewährleisten, dass die Hersteller für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die gesamten Abfallbewirtschaftungskosten tragen, einschließlich (neuer Art. 8a Abs. 4)

  • der Kosten für die getrennte Sammlung und die Trenn- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Verkauf der wiedergewonnen Sekundärrohstoffen,
  • der Kosten für Abfallinformationen und Datenerhebungen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Hersteller von Produkten im Rahmen der „Erweiterten Herstellerverantwortung“ (EHV) dazu verpflichten, die Kosten der Abfallbewirtschaftung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Verpackungen zu tragen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2).

EHV-Systeme sollen gewährleisten, dass die Hersteller für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte die folgenden Abfallbewirtschaftungskosten tragen (neuer Art. 8a Abs. 4)

  • die Kosten für die getrennte Sammlung, den Transport und die Trenn- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Verkauf der wiedergewonnen Sekundärrohstoffen,
  • die Kosten für Abfallinformationen und Datenerhebungen.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Getrennte Sammlung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):

  • Papier,
  • Metall,
  • Kunststoffe,
  • Glas.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt werden, sofern (Art. 22)

  • dies technisch, ökologisch und ökonomisch zu vertreten ist und
  • bei der Verwertung die Qualitätsnormen für Kompost eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):

  • Papier,
  • Metall,
  • Kunststoffe,
  • Glas,
  • ab 2020 Textilien.

 

 

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bis 2020 gefährliche Abfälle aus Haushalten getrennt gesammelt werden, damit andere Siedlungsabfälle nicht kontaminiert werden (Art. 20).

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt gesammelt werden (Art. 22).

Wie EP-Ausschuss.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass folgende Abfälle getrennt gesammelt werden (Art. 11 Abs. 1):

  • Papier,
  • Metall,
  • Kunststoffe,
  • Glas,
  • ab 2025 Textilien.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bis 2025 gefährliche Abfälle aus Haushalten getrennt gesammelt werden, damit andere Siedlungsabfälle nicht kontaminiert werden (Art. 20).

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Bioabfälle bis 2023 getrennt gesammelt werden (Art. 22).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.