cepMonitor: 4. Eisenbahnpaket: Auftragsvergabe im öffentlichen Personenverkehr (Verordnung)

Verordnung COM(2013) 28 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste

Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2016

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ERLASSEN:

VO (EU) 2016/2338

 

Inkrafttreten:

24.12.2017

30.01.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 28
26.02.2014
EP: 1. Lesung
08.10.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.04.2016
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Ausschreibungspflicht für Aufträge im gesamten öffentlichen Personenverkehr

Für den Schienenverkehr gilt die Ausschreibungspflicht ab dem 3. Dezember 2019 (Art. 8 Abs. 2).

Jede zuständige Behörde ist zur Vergabe öffentlicher Aufträge berechtigt (Art. 5 neuer Abs. 1a).

Für den Schienenverkehr gilt die Ausschreibungspflicht ab dem 3. Dezember 2022 (Art. 8 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Kommission.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Aufträge können direkt vergeben werden bei einem durchschnittlichen jährlichen Auftragswert von (Art. 5 Abs. 4)

  • unter 1 Mio. Euro generell,
  • unter 5 Mio. Euro im Schienenverkehr oder
  • unter 2 Mio. Euro, wenn „kleine oder mittlere Unternehmen“ mit maximal 23 Straßenfahrzeugen beauftragt werden.

Aufträge können direkt vergeben werden bei einer jährlichen Personenverkehrsleistung von (Art. 5 Abs. 4)

  • unter 300.000 km generell,
  • unter 150.000 km im Schienenverkehr oder
  • unter 600.000 km, wenn „kleine oder mittlere Unternehmen“ mit maximal 23 Straßenfahrzeugen beauftragt werden.

Im Schienenverkehr kann die Verkehrsbehörde zur Steigerung des Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 6)

  • für dasselbe Netz oder aus einem Streckenpaket Teilaufträge an unterschiedliche Betreiber vergeben und
  • die Zahl der Aufträge, die an einen Betreiber vergeben werden, begrenzen.

Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes eine Notmaßnahme ergreifen (Art. 5 Abs. 6).

Wie Kommission.

Aufträge können direkt vergeben werden bei einer jährlichen Personenverkehrsleistung von (Art. 5 Abs. 4)

  • unter 300.000 km generell,
  • unter 500.000 km im Schienenverkehr oder
  • unter 600.000 km, wenn „kleine oder mittlere Unternehmen“ mit maximal 23 Straßenfahrzeugen beauftragt werden.

Vom EP gestrichen.

Die Behörden können öffentliche Aufträge im Schienenpersonenverkehr direkt vergeben, wenn (Art. 5 Abs. 6)

  • der Plan für den öffentlichen Verkehr Anforderungen u.a. zu Pünktlichkeit, Kosteneffizienz, Taktfrequenz und Kundenzufriedenheit enthält, die für die gesamte Vertragslaufzeit gelten,
  • die Behörde spätestens 18 Monate vor Vertragsbeginn veröffentlicht, wie die Anforderungen erfüllt werden müssen, und
  • die Regulierungsstelle spätestens 24 Monate vor Ablauf des geltenden Vertrags prüft, ob die Anforderungen erfüllt worden sind.

Wie Kommission.

Eine Notmaßnahme ist eine höchstens 2-jährige (Art. 5 Abs. 6)

  • Direktvergabe,
  • Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder
  • Auflage, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu übernehmen.

Die Laufzeit bei direkter Auftragsvergabe darf höchstens neun Jahre betragen (Art. 5 Abs. 6).

Aufträge können direkt vergeben werden bei einem durchschnittlichen jährlichen Auftragswert von (Art. 5 Abs. 4)

  • unter 1 Mio. Euro generell,
  • unter 7,5 Mio. Euro im Schienenverkehr oder
  • unter 2 Mio. Euro, wenn „kleine oder mittlere Unternehmen“ mit maximal 23 Straßenfahrzeugen beauftragt werden.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie Kommission (Art. 5 Abs. 6a).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 7 Jahren können direkt vergeben werden, wenn dies aus Sicht der zuständigen Behörden durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt ist, bei denen (Art. 5 Abs. 3a)

  • bereits mehrere Ausschreibungen laufen, was die voraussichtliche Qualität und Zahl der Angebote beeinträchtigen könnte oder
  • Änderungen am Auftragsumfang erforderlich sind.

Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren können direkt vergeben werden, wenn (Art. 5 Abs. 4a)

  • die Direktvergabe wegen „struktureller und geografischer Merkmale“ des Marktes und des Netzes gerechtfertigt ist und
  • sich die Qualität der Dienste und/oder die Kosteneffizienz verbessern.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie Kommission.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Kommission.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren können direkt vergeben werden, wenn dies aus Sicht der zuständigen Behörden durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt ist, bei denen (Art. 5 Abs. 3a)

  • bereits mehrere Ausschreibungen laufen, was die voraussichtliche Qualität und Zahl der Angebote beeinträchtigen könnte oder
  • Änderungen am Auftragsumfang erforderlich sind.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Inhalt, Dauer und Umfang der Aufträge im öffentlichen Personenverkehr

Der Umfang eines Auftrags für den Schienenverkehr darf höchstens 10 Mio. km pro Jahr betragen. Er darf außerdem ein Drittel des Gesamtumfangs im jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen. (Art. 2a Abs. 6 lit. b)

Die Mindestanzahl öffentlicher Aufträge in einem Mitgliedstaat beträgt (Art. 2a Abs. 6 lit. b)

  • eins, falls das Volumen öffentlicher Aufträge eines Mitgliedstaats im Schienenpersonenverkehr bei höchstens 20 Mio. km liegt;
  • zwei, falls das Volumen öffentlicher Aufträge eines Mitgliedstaats im Schienenpersonenverkehr bei mehr als 20 Mio. km und höchstens 100 Mio. km liegt, vorausgesetzt dass der Umfang eines Auftrags 75% des Gesamtvolumens öffentlicher Aufträge nicht überschreitet;
  • drei, falls das Volumen öffentlicher Aufträge eines Mitgliedstaats im Schienenpersonenverkehr bei mehr als 100 Mio. km und höchstens 200 Mio. km liegt, vorausgesetzt dass der Umfang eines Auftrags 75% des Gesamtvolumens öffentlicher Aufträge nicht überschreitet; oder
  • vier, falls das Volumen öffentlicher Aufträge eines Mitgliedstaats im Schienenpersonenverkehr bei mehr als 200 Mio. km liegt, vorausgesetzt dass der Umfang eines Auftrags 50% des Gesamtvolumens öffentlicher Aufträge nicht überschreitet.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Pläne für den öffentlichen Verkehr

Die Verkehrsbehörde muss für ihr Gebiet einen Plan für alle „relevanten“ Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs aufstellen (Art. 2a Abs. 1).

Dieser Plan muss insbesondere enthalten (Art. 2a Abs. 1):

  • die politischen Ziele und Mittel zu deren Umsetzung,
  • die „grundlegenden Anforderungen“ an das Verkehrsangebot wie Verbindungen, Betriebszeiten, Taktfrequenzen,

    

  • Qualitätsstandards, z. B. Ausstattung von Haltestellen und Fahrzeugen, Pünktlichkeit, Sauberkeit,
  • die Grundsätze der Tarifgestaltung.

Die Verkehrsbehörde muss für ihr Gebiet einen „multimodalen“ Plan für alle „relevanten“ Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs aufstellen (Art. 2a Abs. 1).

Dieser Plan muss insbesondere enthalten (Art. 2a Abs. 1):

  • die politischen Ziele und Mittel zu deren Umsetzung,
  • die „grundlegenden Anforderungen“ an das Verkehrsangebot wie die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen,
  • Effizienzkriterien“ wie Kosteneffizienz und Kundenzufriedenheit,
  • Qualitätsstandards für Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienstleistungen,
  • die Grundsätze der Tarifgestaltung.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Zugang zu Schienenfahrzeugen („Rollmaterial“)

Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)

  • das Rollmaterial erwirbt und dem ausgewählten Betreiber „zu Marktpreisen“ zu Verfügung stellt,
  • eine Bürgschaft für die Finanzierung des Rollmaterials „zu Marktpreisen“ übernimmt oder
  • das Rollmaterial am Ende des Auftrags „zu Marktpreisen“ übernimmt.

Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)

  • das Rollmaterial erwirbt und dem ausgewählten Betreiber „zu Marktpreisen“ zu Verfügung stellt,
  • eine Bürgschaft für die Finanzierung des Rollmaterials „zu Marktpreisen“ übernimmt,
  • das Rollmaterial am Ende des Auftrags „zu Marktpreisen“ übernimmt, oder
  • mit benachbarten lokalen Behörden zusammenarbeitet, um einen größeren Fuhrpark zu schaffen.

Wie Kommission.

Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)

  • das Rollmaterial erwirbt und dem ausgewählten Betreiber „zu Marktpreisen“ zu Verfügung stellt,
  • eine Bürgschaft für die Finanzierung des Rollmaterials „zu Marktpreisen“ übernimmt,
  • das Rollmaterial am Ende des Auftrags „zu Marktpreisen“ übernimmt, oder
  • mit anderen Behörden zusammenarbeitet, um einen größeren Fuhrpark zu schaffen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.