cepMonitor: 4. Eisenbahnpaket: Auftragsvergabe im öffentlichen Personenverkehr (Verordnung)
Verordnung COM(2013) 28 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste
Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 24.12.2017 |
30.01.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 28 |
26.02.2014 EP: 1. Lesung |
08.10.2015 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
28.04.2016 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Ausschreibungspflicht für Aufträge im gesamten öffentlichen Personenverkehr | – Für den Schienenverkehr gilt die Ausschreibungspflicht ab dem 3. Dezember 2019 (Art. 8 Abs. 2). |
Jede zuständige Behörde ist zur Vergabe öffentlicher Aufträge berechtigt (Art. 5 neuer Abs. 1a). Für den Schienenverkehr gilt die Ausschreibungspflicht ab dem 3. Dezember 2022 (Art. 8 Abs. 2). |
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. |
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht | Aufträge können direkt vergeben werden bei einem durchschnittlichen jährlichen Auftragswert von (Art. 5 Abs. 4)
Aufträge können direkt vergeben werden bei einer jährlichen Personenverkehrsleistung von (Art. 5 Abs. 4)
Im Schienenverkehr kann die Verkehrsbehörde zur Steigerung des Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 6)
– Die zuständige Behörde kann im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes eine Notmaßnahme ergreifen (Art. 5 Abs. 6). – – – – |
Wie Kommission. Aufträge können direkt vergeben werden bei einer jährlichen Personenverkehrsleistung von (Art. 5 Abs. 4)
Vom EP gestrichen. Die Behörden können öffentliche Aufträge im Schienenpersonenverkehr direkt vergeben, wenn (Art. 5 Abs. 6)
Wie Kommission. Eine Notmaßnahme ist eine höchstens 2-jährige (Art. 5 Abs. 6)
Die Laufzeit bei direkter Auftragsvergabe darf höchstens neun Jahre betragen (Art. 5 Abs. 6). – – |
Aufträge können direkt vergeben werden bei einem durchschnittlichen jährlichen Auftragswert von (Art. 5 Abs. 4)
Wie EP: 1. Lesung. Wie Kommission (Art. 5 Abs. 6a). Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen.
Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 7 Jahren können direkt vergeben werden, wenn dies aus Sicht der zuständigen Behörden durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt ist, bei denen (Art. 5 Abs. 3a)
Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 10 Jahren können direkt vergeben werden, wenn (Art. 5 Abs. 4a)
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Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie EP: 1. Lesung. Wie Kommission. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.
Aufträge mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren können direkt vergeben werden, wenn dies aus Sicht der zuständigen Behörden durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt ist, bei denen (Art. 5 Abs. 3a)
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Inhalt, Dauer und Umfang der Aufträge im öffentlichen Personenverkehr | Der Umfang eines Auftrags für den Schienenverkehr darf höchstens 10 Mio. km pro Jahr betragen. Er darf außerdem ein Drittel des Gesamtumfangs im jeweiligen Mitgliedstaat nicht übersteigen. (Art. 2a Abs. 6 lit. b) |
Die Mindestanzahl öffentlicher Aufträge in einem Mitgliedstaat beträgt (Art. 2a Abs. 6 lit. b)
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Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Pläne für den öffentlichen Verkehr | Die Verkehrsbehörde muss für ihr Gebiet einen Plan für alle „relevanten“ Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs aufstellen (Art. 2a Abs. 1). Dieser Plan muss insbesondere enthalten (Art. 2a Abs. 1):
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Die Verkehrsbehörde muss für ihr Gebiet einen „multimodalen“ Plan für alle „relevanten“ Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs aufstellen (Art. 2a Abs. 1). Dieser Plan muss insbesondere enthalten (Art. 2a Abs. 1):
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Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung. |
Zugang zu Schienenfahrzeugen („Rollmaterial“) | Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)
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Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)
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Wie Kommission. |
Die Übernahme des Restwertrisikos kann erfolgen, indem die Verkehrsbehörde (Art. 5a Abs. 2)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.