Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen (Verordnung)

Der sich seit Monaten verschärfende Streit um Auslands-Roaminggebühren zwischen der EU-Kommission und europäischen Mobilfunkbetreibern könnte rechtlich gesehen längst beendet sein. Nach einem aktuellen Rechtsgutachten des Centrums für Europäische Politik steht der EU-Kommission für die vorgeschlagene Verordnung gar keine rechtmäßige Kompetenz zu. 

cepPolicyBrief

Die EU-Kommission stützt sich in ihrer Verordnung zum Roaming, mit der sie einheitliche Preisobergrenzen für Auslands-Mobilfunkgespräche festlegen möchte, auf die Binnenmarktkompetenz der Gemeinschaft aus Artikel 95 EGV. Die Voraussetzungen des Artikels 95 EGV liegen jedoch nicht vor: Dieser ermächtigt die EU „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Das heißt, es müssen unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen und diese angeglichen werden. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es, denn in keinem einzigen Mitgliedstaat existieren Rechtsvorschriften zum Auslandsroaming.