Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie

Im Rahmen der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie sollen die Prinzipien der Entsorgungsautarkie und der Entsorgungsnähe von Abfällen zur Beseitigung auf gemischte Siedlungsabfälle zur Verwertung ausgedehnt werden. Mitgliedstaaten hätten dadurch die Option, die Abfallverbringung in andere Mitgliedstaaten zu untersagen.

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Derartige Ausfuhrbeschränkungen würden einen massiven Eingriff in den freien Warenverkehr nach Art. 28 ff. EGV darstellen. Dieser ist weder aufgrund der in Art. 30 Satz 1 EGV explizit kodifizierten Schranken noch durch „zwingender Erfordernisse“ des Umweltschutzes oder unter dem Aspekt der „öffentlichen Daseinsvorsorge“ gemäß Art. 86 Abs. 2 EGV gerechtfertigt.