Nachprüfungsverfahren bei öffentlicher Auftragsvergabe (Richtlinie)

Die EU-Kommission will mit der geplanten Änderungsrichtlinie die Überprüfbarkeit bei öffentlicher Auftragvergabe optimieren.

 

 

 

 

 

cepPolicyBrief

Nach Ansicht des cep verbessert dabei die Einführung eines „vorbeugenden Rechtsschutzes“ den Rechtsschutz der unberücksichtigten Unternehmen erheblich. In seiner Analyse stellt das cep allerdings fest, dass die Stillhaltefristen sowie die Dauer des Suspensiveffekts der Nachprüfungsverfahren zu kurz sind. Außerdem ist dabei ein Missbrauch des Verfahrens möglich, da Sanktionen nicht vorgesehen sind und das Nachprüfungsverfahren nicht befristet ist.

Deswegen schlägt das cep vor, die Stillhaltefrist bei öffentlichen Ausschreibungen auf 14 Kalendertage und bei freihändig vergebenen Aufträgen auf 21 Kalendertage zu verlängern. Außerdem sollte der Suspensiveffekt des Nachprüfungsverfahrens bei einer unabhängigen Stelle mindestens 14 Kalendertage betragen. Es sollten Sanktionen für den Fall des Missbrauchs vorgesehen und die Dauer des Nachprüfungsverfahrens beschränkt werden.