Das Aufbauinstrument "Next Generation EU" (cepAdhoc)

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Als Reaktion auf die COVID-19-Krise hat die EU-Kommission im Mai 2020 einen Europäischen Aufbauplan vorgeschlagen. Sein Kernstück zur Konjunkturbelebung ist das mit 750 Mrd. EUR ausgestattete Aufbauinstrument „Next Generation EU“, das der Europäische Rat im Juli 2020 modifiziert, in seiner Grundausrichtung aber beibehalten hat. Ein cepAdhoc beleuchtet die Rechtsgrundlagen.

cepAdhoc

Aus Sicht des cep ist die Wahl von Art. 122 AEUV als Rechtsgrundlage für das Aufbauinstrument rechtlich problematisch. Selbst bei entsprechend weiter Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind zumindest Anpassungen des Aufbauinstruments erforderlich. Da Art. 122 Abs. 2 nur „Finanzhilfe im Krisenfall“ erlaubt, muss die Vergabe der Mittel enger als vorgesehen an das tatsächliche Erfordernis zur Bewältigung der negativen Folgen der COVID-19-Krise geknüpft werden.

Auch die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme der avisierten Mittel in Höhe von 750 Mrd. Euro im neuen Eigenmittelbeschluss ist rechtlich zweifelhaft. Durch die vorgesehene Anleihepraxis „neben dem EU-Haushalt“ werden Kompetenzen des Europäischen Parlaments umgangen, die durch eine Vereinbarung zwischen den EU-Organen nicht gleichwertig ersetzt werden können.