08.08.16

PRESSEINFORMATION 83/2016

Vertragsrecht für digitale Inhalte

Die EU-Kommission will sicherstellen, dass digitale Inhalte auch grenzüberschreitend bereitgestellt und bezogen werden können und damit ihren Absatz fördern.

„Die vorgeschlagene Richtlinie ist ein Schritt in Richtung einer gebotenen Vollharmonisierung des Verbraucherschutzrechts für digitale Inhalte.“ Zu diesem Schluss kommt das cep in seiner jüngsten Analyse. „Ob die geplanten Ziele aber erreicht werden können, ist zweifelhaft. Die Vollharmonisierung ist nicht lückenlos; die Schaffung eines dritten Satzes Gewährleistungsregeln zersplittert das Verbraucherschutzrecht weiter und ruft Abgrenzungsprobleme hervor“, bemängelt Anja Hoffmann vom cep, die darüber hinaus bemerkt, dass es zudem suboptimal sei, dass sehr unterschiedliche digitale Inhalte denselben Regeln unterworfen werden. Allerdings werde mit der Richtlinie erstmals die Gewährleistung für digitale Inhalte auf EU-Ebene geregelt, wird die Definition „digitaler Inhalte“ gegenüber der Verbraucherrechtsrichtlinie erweitert und auch die aktive Bereitstellung von Daten durch den Verbraucher wird erstmals als Gegenleistung anerkannt. Zudem gilt diese Richtlinie auch für den Kauf dauerhafter Datenträger wie DVDs sowie von Waren mit eingebetteten digitalen Inhalten. Bisher galt dafür die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Für Mängel digitaler Inhalte ist auch die Haftung künftig EU-rechtlich unbefristet; nationale Verjährungsfristen bleiben aber zulässig.

Darüber hinaus haften Anbieter künftig verschuldensunabhängig für Schäden an der digitalen Umgebung des Verbrauchers. Neu geregelt werden auch das Recht des Verbrauchers, langfristige Verträge nach einem Jahr beenden zu können, sowie der Schutz des Verbrauchers vor einseitigen Änderungen der digitalen Inhalte durch Anbieter.

cepAnalyse Vertragsrecht für die Bereitstellung digitaler Inhalte