21.03.16

PRESSEINFORMATION 37/2016

Unnötiger Vorschlag für Europäische Einlagensicherung

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Schaffung eines Europäischen Einlagenversicherungssystems hat eine kontroverse Debatte entfacht.

Aus Sicht des Centrums für Europäische Politik (cep) ist das von der Kommission vorgeschlagene European Deposit Insurance Scheme (EDIS) unnötig. Zentraler Bestandteil des Systems, das zunächst nur für die Euro-Zone gelten soll, ist die Schaffung eines gemeinsamen Einlagensicherungsfonds zur Einlegerentschädigung. Für Dr. Bert Van Roosebeke vom cep lässt sich „das fehlende Vertrauen in die Robustheit einiger nationaler Einlagensicherungssysteme auch durch Heraufsetzen ihrer finanziellen Zielausstattung herstellen. Dafür benötigt man kein europäisches System. Und auch der Verweis auf die unterschiedliche Bonität einzelner Mitgliedsstaaten kann kaum als Argument für EDIS herhalten.“ Denn ob dies wirklich ein für den Wettbewerb zwischen Banken relevantes Problem darstellt, ist zweifelhaft: Nur 3% der EU-Bürger haben ein Konto im EU-Ausland eröffnet. Banken aus bonitätsstarken Mitgliedstaaten treten damit kaum in Wettbewerb zu Banken aus bonitätsschwachen Mitgliedstaaten.“ Bonitätsunterschiede zwischen Euro-Staaten rechtfertigen daher ein EDIS nicht“, so Van Roosebeke.

Nicht nur steht es jeder Bank frei, eine Niederlassung in einem bonitätsstarken Mitgliedstaat zu gründen. Auch hat jeder Euro-Staat Zugang zu den Mitteln des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Dadurch sinkt die Relevanz der Bonitätsunterschiede zwischen Euro-Staaten. Schließlich setzt eine konsequente Entkoppelung von Banken und Staaten zugunsten eines starken Einlegerschutzes insbesondere voraus, dass Banken ihre Investitionen in Staatsanleihen mit Eigenkapital hinterlegen müssen. Davor schreckt die Kommission aber zurück, da es die Kreditaufnahme bonitätsschwacher Mitgliedstaaten verteuern würde. Die Bemühungen der Kommission sind damit einseitig: Einige Banken sollen die Finanzkraft anderer Einlagensicherungssyteme oder anderer Mitgliedstaaten günstig „importieren“ können, ohne dass schwache Einlagensicherungssysteme ihre Bonität über den Stand der bestehenden Einlagensicherungsrichtlinie verbessern müssen.

Darüber hinaus darf aus Sicht des cep die geplante EDIS-Verordnung nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt werden. Auf die Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) lässt sie sich nur stützen, wenn sie das Vertrauen der Einleger innerhalb der Euro-Zone insgesamt stärkt. Ob das aber der Fall ist, kann nicht zuverlässig im Voraus abgesehen werden. In jedem Fall erfordert die Kompetenzergänzungsklausel Einstimmigkeit im Rat; jeder Mitgliedstaat besitzt also ein Vetorecht.

cepAnalyse und cepInput zum EDIS