20.03.18

PRESSEINFORMATION 27/2018

Mehr Güter auf Schiene und Wasserstraßen

Durch neue Förderkriterien für den „kombinierten Verkehr“ will die EU-Kommission mehr Güterverkehr von der Straße auf Schiene und Wasserstraßen verlagern.

Das Modell der EU-Kommission zur Förderung des Kombinierten Verkehrs hat Licht- und Schattenseiten. Zwar kommt es durch die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf Schiene und Wasser zu weniger CO2-Emissionen und Staukosten. Andererseits führt diese Art Subventionsmodell auch zu Ineffizienzen und Mitnahmeeffekten. Alternativ – so das cep in seiner jüngsten Analyse – könnte eine Verteuerung des Güterverkehrs um die von ihm verursachten Umweltkosten den Transportunternehmen Anreize schaffen, die Straße immer dann zu meiden, wenn Bahn- oder Schiffstransport dadurch insgesamt günstiger werden. Dies ließe sich aus Sicht des cep erreichen, indem man den gesamten Verkehr in ein CO2-Emissionshandelssystem einbezieht und bezüglich der Schadstoffemissionen sowie der Lärm- und Staukosten die Nutzungsgebühren für Straße, Schiene und Wasserstraße anpasst.

Positiv schätzt das cep ein, dass die vorgeschlagene Begrenzung der Vor- und Nachlaufstrecken auf der Straße (Lkw-Transport der Container zum Umschlagsterminal bzw. von dort zum Zielort) auf 150 km bzw. auf 20% der Gesamtstrecke mehr Flexibilität und Rechtssicherheit schafft. Allerdings geht die pauschale Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für die Verringerung des Straßengüterverkehrs „erforderlichen Investitionen“ in Umschlagterminals zu fördern, zu weit. Auch benachteiligen die vorgesehenen Nachweise wegen der aufwendigen Pflichtangaben den KV.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

Bisher konnten nur zwischenstaatliche Gütertransporte als förderfähiger KV anerkannt werden. Künftig soll dies auch für innerstaatliche Gütertransporte gelten. Außerdem musste die Hauptlaufstrecke auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder auf See mindestens 100 km Luftlinie lang sein. Nun gilt dies nur für Hauptlaufstrecken auf Binnenwasserstraßen oder auf See, zu denen es keine wirtschaftliche Alternative auf der Straße gibt.

Bislang waren die Straßen-Teilstrecken auf Fahrten zum nächstgelegenen „geeigneten“ Umschlagterminal begrenzt. Nun darf jede Straßen-Teilstrecke 20% der KV-Gesamtstrecke oder 150 km betragen. Auch können demnächst eigenständige Nachweise auch in elektronischer Form verwendet werden. Bis jetzt müssen zum Nachweis des Kombinierten Verkehrs gestempelte Beförderungspapiere mitgeführt werden.

cepAnalyse Kombinierter Verkehr