cepMonitor: Zentralverwahrer (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG

Zuletzt aktualisiert: 23. Juli 2014

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ERLASSEN:

VO (EU) 909/2014

 

Inkrafttreten:

17.09.2014

07.03.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 73
04.02.2013
EP: Ausschussbericht
26.09.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
24.02.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Regelungen zur Zulassung und Beaufsichtigung von CSD sowie zum Zugang zu CSD gelten nicht für (Art. 1 Abs. 4)

  • die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
  • nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben und
  • sonstige für die Schuldenverwaltung verantwortliche staatliche Stellen.

Wie Kommission.

Die Regelungen zur Zulassung und Beaufsichtigung von CSD, zur Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten, zur Struktur des Managements, alle Bestimmungen die Meldungen an die zuständigen Behörden vorsehen, sowie zum Zugang zu CSD gelten nicht für (Art. 1 Abs. 4)

  • die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB),
  • nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben und
  • sonstige für die Schuldenverwaltung verantwortliche staatliche Stellen.

Im Wesentlichen wie Rat.

Zulassung von Zentralverwahrern (CSD)

Ein CSD bedarf der Zulassung durch eine nationale Aufsichtsbehörde (Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 i.V.m. Anhang Abschnitte A und B).

Der CSD darf im Rahmen der Zulassung nur jene Kerndienstleistungen und nicht-bankartigen Nebendienstleistungen erbringen, die er zum Zeitpunkt der Zulassung erbringen will (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Anhang Abschnitte A und B).

Will der CSD eine weitere Kerndienstleistung oder nicht-bankartige Nebendienstleistung erbringen, benötigt er dafür eine zusätzliche Zulassung (Art. 17 Abs. 1).

Ein CSD darf nur an juristischen Personen beteiligt sein, die ausschließlich Kerndienstleistungen und nicht bankartige Nebendienstleistungen erbringen (Art. 16 Abs. 4).

 

 

Wie Kommission.

Der CSD darf im Rahmen der Zulassung alle Kerndienstleistungen und nicht-bankartigen Nebendienstleistungen erbringen. Er muss der Behörde mitteilen, welche dieser Dienstleistungen er zunächst erbringen will. (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Anhang Abschnitte A und B)

Will der CSD eine weitere Kerndienstleistung oder nicht-bankartige Nebendienstleistung erbringen, benötigt er dafür keine zusätzliche Zulassung, außer die nicht-bankartige Nebendienstleistung Dienstleistung ist nicht explizit in Anhang A und B aufgeführt (Art. 17 Abs. 1).

Wie Kommission.

 

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Will der CSD eine weitere Kerndienstleistung erbringen, benötigt er dafür eine zusätzliche Zulassung. Bei nicht-bankartigen Nebendienstleistungen benötigt er eine zusätzliche Zulassung, wenn diese nicht explizit im Anhang B aufgeführt sind. Sind sie in Anhang B aufgeführt, genügt eine Anmeldung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde. (Art. 17 Abs. 1 und 5a)

Ein CSD darf nur an juristischen Personen beteiligt sein, die ausschließlich Kerndienstleistungen und nicht bankartige Nebendienstleistungen erbringen, es sei denn die zuständige Behörde stimmt zu und das Risikoprofil der CSD steigt nicht signifikant (Art. 16 Abs. 4).

Die ESMA legt dazu in technischen Standards Kriterien fest (neuer Art. 16 Abs. 4a).

Wie Kommission (Art. 10, 11 und 16 Abs. 2 i.V.m. Anhang Abschnitte A und B).

Wie Kommission (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Anhang Abschnitte A und B).

Wie Rat (Art. 19 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 16 Abs. 4 und 5).

Sanierungs- und Abwicklungsplan

CSD müssen den zuständigen Behörden adäquate Sanierungspläne übermitteln. Die zuständigen Behörden müssen für jeden CSD einen Abwicklungsplan erstellen. (Art. 22 Abs. 2 und 3)

Aufbewahrungspflichten

Ein CSD muss Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten mindestens fünf Jahren aufbewahren (Art. 27 Abs. 1).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können den Aufbewahrungszeitraum aber ausdehnen. (Art. 27 Abs. 1)

 

 

 

Ein CSD muss Aufzeichnungen über seine Tätigkeiten mindestens zehn Jahren aufbewahren (Art. 27 Abs. 1).

Wie Rat (Art. 29 Abs. 1).

Preistransparenz

Ein CSD muss die Preise und Entgelte für seine Wertpapierabrechnungssysteme und für all seine weiteren Dienstleistungen offenlegen (Art. 31 Abs. 1).

Ein CSD ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung gebunden (Art 31 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Ein CSD muss die Preise und Entgelte für seine Wertpapierabrechnungssysteme und für die Kerndienstleistungen offenlegen (Art. 31 Abs. 1).

Ein CSD ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung bezüglich der Kerndienstleistungen gebunden (Art. 31 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Anlagepolitik

Ein CSD legt seine Finanzmittel als Barmittel oder in hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an (Art. 46 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die ESMA legt in technischen Standards fest, welche Finanzinstrumente darunter fallen (neuer Art. 46 Abs. 4a).

Wie Rat.

Trennung von CSD-Dienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen

Ein CSD darf grundsätzlich keine bankartigen Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit, die auch das Wertpapierabrechnungssystem betreibt, erbringen (Art. 52 Abs. 1, Anhang Abschnitt C).

Ein CSD darf ausnahmsweise bankartige Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit erbringen.

Hierfür muss er jedoch alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. (Art. 52 Abs. 2).

 

Die EU-Kommission muss auf Antrag der nationalen Aufsichtsbehörde hierfür eine Genehmigung erteilen.

Mit der Genehmigung erhält der CSD die Zulassung als Kreditinstitut und muss sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten (Art. 52 Abs. 2 UAbs. 3, Art. 57 Abs. 2-4).

 

 

Ein CSD darf grundsätzlich keine bankartigen Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit, die auch das Wertpapierabrechnungssystem betreibt, erbringen, außer wenn er hierfür eine zusätzliche Zulassung erhalten hat (Art. 52 Abs. 1, Anhang Abschnitt C).

Ein CSD darf bankartige Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit erbringen (Art. 52 Abs. 2).

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit erbringen (Art. 52 Abs. 2 und 3)

  • benötigt er eine Banklizenz,
  • darf er nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • muss er sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • muss er zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss er der zuständigen Behörde einen Sanierungs- und Abwicklungsplan vorlegen,
  • muss er einen Eigenkapitalpuffer vorhalten.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in einer separaten rechtlichen Einheit erbringen (Art. 52 Abs. 2 und 4)

  • benötigt die separate Einheit eine Banklizenz,
  • darf die separate Einheit nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • muss die separate Einheit sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • darf die separate Einheit keine Kerndienstleistungen erbringen.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen an eine fremde Bank auslagern (Art. 52 Abs. 2 und 5)

  • benötigt diese eine Banklizenz,
  • darf diese nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • darf diese keine Kerndienstleistungen erbringen.

Wie EP.

Wie EP.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit erbringen (Art. 52 Abs. 2 und 3)

  • benötigt er eine Banklizenz,
  • darf er nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • muss er sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • muss er zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss er der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in einer separaten rechtlichen Einheit erbringen (Art. 52 Abs. 2 und 4)

  • benötigt die separate Einheit eine Banklizenz,
  • darf die separate Einheit nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • muss die separate Einheit sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • darf die separate Einheit keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss die separate Einheit zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss die separate Einheit der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen an eine fremde Bank auslagern (Art. 52 Abs. 2 und 5)

  • benötigt diese eine Banklizenz,
  • darf diese nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • darf diese keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss diese sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • darf diese keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss diese zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss diese der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen.

 

 

Wie EP.

Wie EP.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in derselben rechtlichen Einheit erbringen (Art. 55 Abs. 2 und 3)

  • benötigt er eine Banklizenz,
  • darf er nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • muss er sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • muss er zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss er der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen,
  • muss er einen Eigenkapitalpuffer vorhalten.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen in einer separaten rechtlichen Einheit erbringen (Art. 55 Abs. 2 und 4)

  • benötigt die separate Einheit eine Banklizenz,

- darf die separate Einheit nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,

  • muss die separate Einheit sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • darf die separate Einheit keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss die separate Einheit zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss die separate Einheit der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen,
  • muss die separate Einheit einen Eigenkapitalpuffer vorhalten.

Will ein CSD bankartige Nebendienstleistungen an eine fremde Bank auslagern (Art. 55 Abs. 2 und 5)

  • benötigt diese eine Banklizenz,
  • darf diese nur ausgewählte bankartige Nebendienstleistungen erbringen,
  • darf diese keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss diese sämtliche Rechtsvorschriften für Banken sowie zusätzliche aufsichtsrechtliche Anforderungen zur Kredit- und Liquiditätsrisikominimierung einhalten,
  • darf diese keine Kerndienstleistungen erbringen,
  • muss diese zumindest monatlich der Aufsichtsbehörde über Liquiditätsrisiken berichten,
  • muss diese der zuständigen Behörde einen Sanierungsplan vorlegen,
  • muss diese einen Eigenkapitalpuffer vorhalten.
Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren

Ab 2020 müssen alle Wertpapiere bei ihrer erstmaligen Emission auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3).

Die Verbuchung muss vor dem ersten Handelstag erfolgen (Art. 3 Abs. 1 und 2).

 

 

 

Ab 2015 müssen alle Wertpapiere, die von einem Emittenten mit Sitz in der EU ausgegeben werden, bei ihrer erstmaligen Emission auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3).

Ab 2020 müssen alle anderen Wertpapiere auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden. (Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3)

Die Verbuchung muss an oder vor dem vorgesehenen Abrechnungstag erfolgen (Art. 3 Abs. 1 und 2).

 

 

 

Ab 2025 müssen alle Wertpapiere, die von einem Emittenten mit Sitz in der EU ausgegeben werden, bei ihrer erstmaligen Emission auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3).

Wie EP.

Ab 2023 müssen alle Wertpapiere, die von einem Emittenten mit Sitz in der EU ausgegeben werden, bei ihrer erstmaligen Emission auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 76 Abs. 3).

Ab 2025 müssen alle anderen Wertpapiere auf zentralen Depotkonten elektronisch verbucht werden (Art. 3 Abs. 1, Art. 70 Abs. 3).

Wie EP.

Fälligkeit von Wertpapiergeschäften

Ab 2015 müssen börslich gehandelte Wertpapiergeschäfte spätestens am zweiten Geschäftstag nach Vertragsschluss abgerechnet werden (Art. 5 Abs. 2).

 

 

 

Wie Kommission.

Dies gilt nicht (Art. 5 Abs. 2),

  • wenn die Wertpapiere bei ihrer erstmaligen Emission elektronisch verbucht werden, und
  • für Verträge, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF gemeldet werden.

Wie Kommission

Dies gilt nicht (Art. 5 Abs. 2),

  • für Transaktionen, die zwar privat ausgehandelt werden, aber an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF ausgeführt werden.

Wie Kommission.

Dies gilt nicht (Art. 5 Abs. 2),

  • wenn die Wertpapiere bei ihrer erstmaligen Emission elektronisch verbucht werden, und
  • für Transaktionen, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF gemeldet werden, und
  • für Transaktionen, die zwar privat ausgehandelt werden, aber an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF ausgeführt werden.
Abrechnungsdisziplin und Maßnahmen gegen gescheiterte Geschäftsabwicklungen

CSD müssen Verzögerungen bei der Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten mit „ausreichend abschreckenden“ Sanktionen für die verursachenden Teilnehmer des Abrechnungssystems belegen (Art. 7 Abs. 2).

Wird ein Finanzinstrument nicht fristgerecht geliefert, muss der Verursacher der Verzögerung, z.B. eine Bank oder der Handelsplatz, eine Eindeckung („Buy-in“) vornehmen, bei der das Instrument spätestens vier Tage nach dem Abrechnungstag an den Empfänger geliefert werden muss (Art 7 Abs. 3).

Ein CSD legt das tägliche Zwangsgeld fest, dass der Verursacher der Verzögerung zwischen dem vorgesehenen Abrechnungstag und dem Tag der tatsächlichen Abrechnung zu zahlen hat (Art. 7 Abs. 4 lit. a).

CSD müssen Verzögerungen bei der Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten – Ausnahme: Repo-Ge­schäfte – mit Sanktionen für die verursachenden Teilnehmer des Abrechnungssystems belegen, die eine effektive Abschreckung darstellen (Art. 7 Abs. 2).

Zentrale Gegenparteien (CCP) können nicht bestraft werden (Art. 7 Abs. 2).

Die Sanktionsmechanismen dürfen nicht so konzipiert sein, dass sie zu einer Einnahmequelle werden und „ungebührliche Anreize“ schaffen (Art. 7 Abs. 2).

Wird ein Finanzinstrument nicht fristgerecht geliefert, muss der Teilnehmer eines Handelsplatzes, sofern er für die Verzögerung verantwortlich ist, auf Verlangen des Empfängers des Finanzinstruments eine Eindeckung („Buy-in“) vornehmen, bei der das Instrument spätestens vier Tage nach dem Abrechnungstag an den Empfänger geliefert werden muss (Art. 7 Abs. 3).

Der Buy-in-Zeitraum soll fünfzehn statt vier Tage betragen, sofern ein Finanzinstrument zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, es sei denn, der Markt legt eine kürzere Frist fest (neuer Art. 7 Abs. 7a).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Dies gilt unabhängig davon, ob der empfangsberechtigte Teilnehmer dies verlangt oder nicht.

CSD müssen Verzögerungen bei der Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten mit „ausreichend abschreckenden“ Geldstrafen für die verursachenden Teilnehmer des Abrechnungssystems belegen (Art. 7 Abs. 2).

Wie EP (neuer Art. 7 Abs. 7a).

Die Geldstrafen sollen nicht so konzipiert sein, dass sie zu einer Einnahmequelle werden (Art. 7 Abs. 2).

Wird ein Finanzinstrument nicht fristgerecht – spätestens vier Werktage nach dem vereinbarten Abrechnungstag– geliefert, muss der Verursacher der Verzögerung, z.B. eine Bank oder der Handelsplatz, eine Eindeckung („Buy-in“) vornehmen, bei der das Instrument innerhalb eines angemessenen Zeitraums an den Empfänger geliefert werden muss (Art. 7 Abs. 3).

Der Lieferzeitraum kann „in Ausnahmefällen“ von vier auf sieben Tage Werktage ausgedehnt werden, je nach Art des Vermögenswertes, der Liquidität des Finanzinstruments und der Art der Transaktion (Art. 7 Abs. 3 UAbs. 2).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 2).

Ist ein Buy-in unmöglich oder scheitert, kann der empfangsberechtigte Teilnehmer wählen zwischen einer Geldstrafe oder einer Verlängerung des Buy-in-Zeitraums. Werden die Finanzinstrumente am Ende des verlängerten Buy-in-Zeitraums nicht geliefert, muss spätestens zwei Tage später eine Geldstrafe gezahlt werden. (Art. 7 Abs. 4)

CSD müssen Verzögerungen bei der Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten mit Sanktionen, inklusive Geldstrafen, für die verursachenden Teilnehmer des Abrechnungssystems belegen, die eine effektive Abschreckung darstellen (Art. 7 Abs. 2).

Wie EP (neuer Art. 7 Abs. 11).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat (Art. 7 Abs. 4 lit. a).

Das Buy-in findet keine Anwendung bei Repo-Geschäften, sofern der Zeitraum dieser Geschäfte hinreichend kurz ist und ein Buy-in ineffektiv wäre (Art. 7 Abs. 4 lit. b).

Wie EP (Art. 7 Abs. 3).

Wie Kommission (Art. 7 Abs. 2).

Wie Rat.

Zugang zu Marktinfrastrukturen

Emittenten von Wertpapieren können diese bei jedem CSD in der EU verbuchen lassen (Art. 47 Abs. 1).

 Ein CSD kann es ablehnen, Dienste für einen Emittenten zu erbringen, wenn (Art. 47 Abs. 3)

  • die Ablehnung auf einer „umfassenden Risikoanalyse“ beruht oder
  • er keinen Zugriff auf Transaktionsdaten des Handelsplatzes hat, an dem die Wertpapiere des Emittenten gehandelt werden.

Wie Kommission.

 Ein CSD kann es ablehnen, Dienste für einen Emittenten zu erbringen, wenn (Art. 47 Abs. 3)

  • die Ablehnung auf einer „umfassenden Risikoanalyse“ beruht.

Emittenten von Wertpapieren, die auf einem regulierten Markt, MTF oder OTF gehandelt werden, können diese bei jedem CSD in der EU verbuchen lassen (Art. 47 Abs. 1).

Ein CSD kann es ablehnen, Dienste für einen Emittenten zu erbringen, wenn (Art. 47 Abs. 3)

  • die Ablehnung auf einer „umfassenden Risikoanalyse“ beruht oder
  • er keine Wertpapiere verwahrt, die dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaats unterliegen.

Wie Rat.

Wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Haftung

Ein CSD haftet für Verluste, die seine Mitglieder oder Teilnehmer durch den von ihm verursachten Verlust von Finanzinstrumenten erleiden. Die ESMA entwickelt technische Standards zur Spezifizierung der Haftung. (neuer Art. 59 Abs. 3a)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.