cepMonitor: Zahlungsdienste: ZDR II (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Zuletzt aktualisiert: 25. November 2015

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

Richtlinie 2015/2366/EU

 

Inkrafttreten:

12.01.2016

24.07.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 547
03.04.2014
EP-Plenum: Beschluss
05.12.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
05.05.2015
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für in der EU erbrachte Zahlungsdienste, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sind (Art. 2 Abs. 1).

Die Transparenzvorschriften der Richtlinie gelten auch für „one-leg-transactions“ (nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister ist in der EU ansässig“) (Art. 2 Abs. 1).

Die Transparenzvorschriften gelten für Zahlungsdienste unabhängig von der Währung, in der sie erbracht werden (Art. 2 Abs. 2).

Die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gelten für Zahlungsdienste, die in den Währungen der Mitgliedstaaten erbracht werden (Art. 2 Abs. 2).

Diese Richtlinie gilt nicht für Zahlungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, wenn dieser (Art. 3 lit. b)

  • im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen aushandelt oder abschließt.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf „spezifischen“ Zahlungsinstrumenten beruhen, „bestimmte Bedürfnisse“ erfüllen und nur begrenzt einsetzbar sind, da sie nur genutzt werden können (Art. 3 lit. k)

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Austellers des Instruments oder innerhalb eines begrenzten Netzes von anderen Dienstleistern oder
  • für den Erwerb einer begrenzten Auswahl an Waren oder Dienstleistungen.

  

  

  

  

  

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter getätigt werden, wenn diese Zahlung dem Erwerb digitaler Inhalte dient und als Nebendienstleistung erbracht wird, sofern der Wert (Art. 3 lit. l)

  • einer Zahlung 50 Euro und
  • aller Zahlungen in einem Rechnungsmonat 200 Euro

nicht überschreitet.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Kommission prüft zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie, ob weitere Bestimmungen der Richtlinie für one-leg-transactions gelten (Art. 2 Abs. 1 UAbs. 1a).

Wie Kommission.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf „spezifischen“ Zahlungsinstrumenten beruhen, „bestimmte Bedürfnisse“ erfüllen und nur begrenzt einsetzbar sind, da sie nur genutzt werden können (Art. 3 lit. k)

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Austellers des Instruments oder innerhalb eines begrenzten Netzes von anderen Dienstleistern oder
  • für den Erwerb einer schmalen Auswahl an Waren oder Dienstleistungen.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die (Art. 3 lit. ka).

  • nur in einem Mitgliedstaat gültig sind,
  • sozial- oder steuerrechtlich geregelt sind,
  • von einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt werden,
  • ein Recht auf den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen enthalten und
  • keinen Austausch mit Geld ermöglichen.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter als zwischengeschaltete Stelle getätigt werden und Zahlungen, die von ihm als Nebendienstleistung zur Hauptdienstleistung erbracht werden, wenn diese Zahlung dem Erwerb digitaler Inhalte oder Dienste dient, sofern der Wert (Art. 3 lit. l)

  • einer Zahlung 20 Euro und
  • aller Zahlungen in einem Kalendermonat 100 Euro

nicht überschreitet.

Die Richtlinie gilt für in der EU erbrachte Zahlungsdienste (Art. 2 Abs. 1).

Die Transparenzvorschriften und die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gelten auch für one-leg transactions (nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister ist in der EU ansässig“). Ausnahmen gelten jedoch u.a. für bestimmte Regeln zur (Art. 2 Abs. 1c)

  

  • maximalen Ausführungsfrist,
  • Rückerstattung,
  • Gebührenoffenlegung und
  • Haftung.

Die Transparenzvorschriften und die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gelten für Zahlungsdienste, die in den Währungen der Mitgliedstaaten erbracht werden, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sind (Art. 2 Abs.1a).

Die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten und die Transparenzvorschriften gelten für Zahlungsdienste, die in Nicht-EU-Währungen erbracht werden, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sind. Ausnahmen gelten jedoch u.a. für bestimmte Regel zur (Art. 2 Abs. 1b)

  • maximalen Ausführungsfrist,
  • Rückerstattung,
  • Gebührenoffenlegung und
  • Haftung.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass weitere Bestimmungen der Richtlinie für one-leg-transactions oder Zahlungen in Nicht-EU-Währungen gelten (Art. 2 Abs. 1d).

Diese Richtlinie gilt nicht für Zahlungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, wenn dieser (Art. 3 lit. b)

  • im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen aushandelt oder abschließt,
  • im Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen aushandelt oder abschließt und dabei nicht in den Besitz von Geldern gelangt.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf „spezifischen“ Zahlungsinstrumenten beruhen und nur begrenzt einsetzbar sind, da sie nur genutzt werden können (Art. 3 lit. k)

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Austellers des Instruments oder innerhalb eines begrenzten Netzes von anderen Dienstleistern oder
  • für den Erwerb einer begrenzten Auswahl an Waren oder Dienstleistungen.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die (Art. 3 lit. k lit. iii)

  • nur in einem Mitgliedstaat gültig sind,
  • sozial- oder steuerrechtlich geregelt sind und

  

  • dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen dienen.

  

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter getätigt werden, wenn diese Zahlung dem Erwerb digitaler Inhalte und sprachbasierter Dienste dient und als Nebendienstleistung erbracht wird, sofern der Wert (Art. 3 lit. l)

  • einer Zahlung 50 Euro oder
  • aller Zahlungen in einem Rechnungsmonat 200 Euro

nicht überschreitet.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter getätigt werden, wenn diese Zahlung mittels eines elektronischen Geräts (Art. 3 lit. la und lb)

  • im Rahmen einer karitativen Tätigkeit erfolgt oder
  • dem Erwerb von Tickets dient.

Es gelten wiederum die Schwellenwerte von 50 Euro bzw. 200 Euro.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die das Abheben von Bargeld an Bankautomaten von Dienstleistern, mit denen der Kunde einer Bank keinen Vertrag geschlossen hat, ermöglichen. Diese Ausnahme greift nur, wenn der Dienstleister keine anderen Zahlungsdienste erbringt.

Jedoch muss er gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer bestimme Angaben machen. (Art. 3 lit. o)

Wie Rat.

Die Transparenzvorschriften und die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten gelten auch für one-leg transactions (nur einer der beteiligten Zahlungsdienstleister ist in der EU ansässig“) und zwar in allen Währungen. Ausnahmen gelten jedoch u.a. für bestimmte Regeln zur (Art. 2 Abs. 1c)

  • maximalen Ausführungsfrist,
  • Rückerstattung,
  • Gebührenoffenlegung und
  • Haftung.

Wie Rat.

Die Regeln über die Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten und die Transparenzvorschriften gelten für Zahlungsdienste, die in Nicht-EU-Währungen erbracht werden, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sind. Ausnahmen gelten jedoch u.a. für bestimmte Regel zur (Art. 2 Abs. 1b)

  • maximalen Ausführungsfrist.

Wie Kommission.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf „spezifischen“ Zahlungsinstrumenten beruhen und nur begrenzt einsetzbar sind, da sie nur genutzt werden können (Art. 3 lit. k)

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Austellers des Instruments oder innerhalb eines begrenzten Netzes von anderen Dienstleistern oder
  • für den Erwerb einer sehr begrenzten Auswahl an Waren oder Dienstleistungen.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die (Art. 3 lit. k lit. iii)

  • nur in einem Mitgliedstaat gültig sind,
  • sozial- oder steuerrechtlich geregelt sind,
  • von einem Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt werden und
  • dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen dienen.

  

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter getätigt werden, wenn diese Zahlung dem Erwerb digitaler Inhalte und sprachbasierter Dienste dient und zusätzlich zur Hauptdienstleistung erbracht wird, sofern der Wert (Art. 3 lit. l)

  • einer Zahlung 50 Euro oder
  • aller Zahlungen in einem Rechnungsmonat 300 Euro

nicht überschreitet.

Die Richtlinie gilt nicht für Zahlungen, die von einem Telekommunikationsanbieter getätigt werden, wenn diese Zahlung mittels eines elektronischen Geräts (Art. 3 lit. l)

  • im Rahmen einer karitativen Tätigkeit erfolgt oder
  • dem Erwerb von Tickets dient.

 

Es gelten wiederum die Schwellenwerte von 50 Euro bzw. 300 Euro.

Im Wesentlichen wie Rat.

Definitionen

Ein „Zahlungsauslösedienst“ ist ein von einem „dritten Zahlungsdienstleister“ bereitgestellter Zahlungsdienst. Dabei löst der Zahler eine Zahlung aktiv aus oder er ist „in die Software des dritten Zahlungsdienstleisters einbezogen“ oder es werden Zahlungsinstrumente verwendet, um die Daten des Zahlers an den kontoführenden Zahlungsdienstleister zu übermitteln. (Art. 4 Ziffer 32)

Ein „Kontoinformationsdienst“ ist ein Zahlungsdienst, der einem Dienstnutzer „konsolidierte, benutzerfreundliche“ Informationen über Zahlungskonten bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern bereitstellt (Art. 4 Ziffer 33).

Ein „Zahlungsauslösedienst“ ist ein Zahlungsdienst, bei dem ein „dritter Zahlungsdienstleister“ eine Zahlung im Auftrag des Zahlers von einem Zahlungskonto des Zahlers auslöst (Art. 4 Ziffer 32).

Ein „Kontoinformationsdienst“ ist ein von einem „dritten Zahlungsdienstleister“ bereitgestellter Zahlungsdienst, der einem Dienstnutzer auf Antrag „konsolidierte“ Informationen über Zahlungskonten bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern bereitstellt (Art. 4 Ziffer 33).

Ein „Zahlungsauslösedienst“ ist ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlung im Auftrag des Zahlers von einem Zahlungskonto des Zahlers auslöst wird (Art. 4 Ziffer 32).

Ein „Kontoinformationsdienst“ ist Zahlungsdienst, der einem Dienstnutzer „konsolidierte“ Informationen über Zahlungskonten bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern bereitstellt (Art. 4 Ziffer 33).

Wie Rat.

Wie Rat.

Ausnahmen bei den Zulassungsanforderungen

Die Mitgliedstaaten können einen Zahlungsdienstleister ganz oder teilweise u.a. von der Zulassungspflicht oder der Eigenmittelpflicht befreien und den Zahlungsdienstleister dennoch registrieren, wenn (Art 27 Abs. 1)

  • die durch den Dienstleister ausgeführten Zahlungen in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt 1 Mio. Euro im Monatsdurchschnitt nicht überschritten haben,
  • keine der Leitungspersonen wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten können einen Zahlungsdienstleister ganz oder teilweise u.a. von der Zulassungspflicht oder der Eigenmittelpflicht befreien und den Zahlungsdienstleister dennoch registrieren, wenn (Art 27 Abs. 1)

  • die durch den Dienstleister ausgeführten oder ausgelösten Zahlungen in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt 1 Mio. Euro im Monatsdurchschnitt nicht überschritten haben,
  • keine der Leitungspersonen wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

Die Mitgliedstaaten können einen Zahlungsdienstleister ‑ ausgenommen dritte Zahlungsdienstleister ‑ ganz oder teilweise u.a. von der Zulassungspflicht oder der Eigenmittelpflicht befreien und den Zahlungsdienstleister dennoch registrieren, wenn (Art 27 Abs. 1)

  • die durch den Dienstleister ausgeführten Zahlungen in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt eine Grenze, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird, höchstens aber 3 Mio. Euro im Monatsdurchschnitt, hinausgehen,
  • keine der Leitungspersonen wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer Finanzstraftaten verurteilt wurde.

Wie Rat.

Spezialregeln für Kontoinformationsdienste

Kontoinformationsdienste müssen bestimmte Vorschriften der Richtlinie nicht einhalten. So müssen sie u.a. (neuer Art. 27a)

  • keine Eigenmittel vorweisen,
  • die Informationspflichten und die Vorgaben zu Rechten, Pflichten und zur Haftung nur eingeschränkt befolgen.

Wie Rat.

Zugang zu Zahlungskonten

Zahlungsinstitute dürfen für die Erbringung von Zahlungsdiensten nur Zahlungskonten führen, die für Zahlungen genutzt werden (Art. 17 Abs. 2).

Der Zugang zu Zahlungskonten muss (Art. 17 Abs. 2)

  • „verhältnismäßig“ sein.

   

Wie Kommission.

Der Zugang zu Zahlungs- und Einlagenkonten muss (Art. 17 Abs. 2)

  • auf „objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger“ Grundlage erfolgen, und
  • so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Wie Kommission.

Der Zugang zu Zahlungskonten muss (neuer Art. 29a UAbs. 1)

  • auf diskriminierungsfreie Weise erfolgen.

  

Jede Zugangsablehnung muss hinreichend begründet sein (neuer Art. 29a UAbs. 2).

Wie Kommission.

Der Zugang zu Zahlungskonten muss (neuer Art. 29a UAbs. 1)

  • auf „objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger“ Grundlage erfolgen, und
  • so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Jede Zugangsablehnung muss gegenüber der zuständigen Behörde hinreichend begründet sein (neuer Art. 29a UAbs. 2).

Beweislast bei den Transparenzpflichten

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister beweisen muss, dass er die Bestimmungen zu den Informationspflichten einhält (Art. 34).

Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister beweisen muss, dass er die Bestimmungen zu den Informationspflichten einhält (Art. 34).

Wie EP.

Wie EP.

Transparenzvorschriften

Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen den Zahler informieren über (Art. 38 Abs. 2)

  • seine Kontaktdaten und
  • den angebotenen Dienst.

  

Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen den Zahler vor Zahlungsauslösung informieren über (Art. 38 Abs. 2)

  • seine Kontaktdaten,

   

  • seine Registrierungsnummer,
  • die für ihn zuständige Behörde,
  • ggfs. die maximale Ausführungsfrist für eine Zahlung,
  • alle Entgelte und ggfs. deren Aufschlüsselung und
  • ggfs. der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende Wechselkurs.

Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen den Zahler informieren über (Art. 38 Abs. 2)

  • seine Kontaktdaten: Name, Adresse der Hauptverwaltung, ggfs. Adresse von Niederlassungen und Agenten sowie wichtige E-Mail-Adressen und
  • den angebotenen Dienst.

  

Zahlungsdienstleister müssen Zahlungsdienstnutzern im Rahmenvertrag mitteilen, dass sie bei kartenbasierten Zahlungsinstrumenten, die mehrere Marken unterstützen (Co-badging), das Recht haben, vor Ausgabe des Zahlungsinstruments ihre präferierte Marke auszuwählen und diese an der Verkaufsstelle zu wechseln. (Art. 45 Abs. 2 lit. g).

Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen den Zahler vor Zahlungsauslösung informieren über (Art. 38 Abs. 2)

  • seine Kontaktdaten: Name, Adresse der Hauptverwaltung, ggfs. Adresse von Niederlassungen und Agenten sowie wichtige E-Mail-Adressen und
  • die für ihn zuständige Behörde.

  

Wie Rat.

Kosten einer Kündigung eines Vertrags

Schließt ein Zahlungsdienstnutzer einen Rahmenvertrag für eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder auf unbestimmte Zeit ab, kann der Zahlungsdienstnutzer den Vertrag nach Ablauf der zwölf Monate kostenlos kündigen. Bei kürzer laufenden Verträgen können Entgelte erhoben werden, die „angemessen“ und „an den Kosten ausgerichtet“ sind. (Art. 48 Abs. 2)

Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist immer kostenlos (Art. 48 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Kündigung eines Rahmenvertrags ist kostenlos, es sei denn der Vertrag läuft seit weniger als sechs Monaten. Ansonsten können Entgelte erhoben werden, die „angemessen“ und „an den Kosten ausgerichtet“ sind. (Art. 48 Abs. 2).

Entgeltregelungen

Zahler und Zahlungsempfänger müssen die von ihren jeweiligen Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte tragen, sofern bei einer Zahlung keine Währungsumrechnung vorgesehen ist (Art. 55 Abs. 2).

Händler dürfen für die Nutzung von Debit- und Kreditkarten, für die regulierte Interbankenentgelten gelten, von ihren Endkunden keine Entgelte erheben (Art. 55 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Entgelterhebung für andere Zahlungsinstrumente verbieten (neuer Art. 55 Abs. 4a).

Zahler und Zahlungsempfänger müssen die von ihren jeweiligen Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte tragen, sofern die Zahlung in der EU erfolgt und der bzw. die Zahlungsdienstleister in der EU ansässig ist bzw. sind (Art. 55 Abs. 2).

Händler dürfen für die Nutzung von Debit- und Kreditkarten, für die regulierte Interbankenentgelten gelten, und für Überweisungen und Lastschriften von ihren Endkunden keine Entgelte erheben (Art. 55 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten dürfen die Entgelterhebung für andere Zahlungsinstrumente verbieten oder beschränken (Art. 55 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat (Art. 55 Abs. 4a).

Dritte Zahlungsdienstleister

Zahlungsdienstnutzer haben das Recht, über dritte Zahlungsdienstleister Zugang zu ihren Zahlungskonten zu erhalten (Art. 58 Abs. 1).

Der dritte Zahlungsdienstleister muss (Art. 58 Abs. 2)

  

  • sicherstellen, dass die „personalisierten Sicherheitsmerkmale“ des Zahlungsdienstnutzers für Dritte nicht zugänglich sind,
  • sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister „authentifizieren“ und

  

  • auf die Speicherung von „sensiblen Zahlungsdaten“ oder „personalisierte Sicherheitsdaten“ des Zahlungsdienstnutzers verzichten.

  

  

Dritte Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler und ggfs. den Zahlungsempfänger unmittelbar nach Zahlungsauslösung die folgenden Informationen übermitteln (Art. 39)

  • eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags,
  • eine Referenz zur Identifizierung der Zahlung und ggfs. des Zahlers durch Zahler und Zahlungsempfänger, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
  • den Zahlungsbetrag und
  • ggfs. die Höhe zu entrichtender Entgelte.

Zahlungsdienstnutzer haben das Recht, über zugelassene dritte Zahlungsdienstleister Zugang zu ihren Zahlungskonten zu erhalten, sofern der Nutzer beim kontoführenden Zahlungsdienstleister Online-Banking nutzt (Art. 58 Abs. 1).

Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf den Zugang nicht verwehren, sofern der Zahler der Ausführung der Zahlung zugestimmt hat (Art. 58 Abs. 1a).

Der dritte Zahlungsdienstleister muss (Art. 58 Abs. 2)

  

  • sicherstellen, dass die „personalisierten Sicherheitsdaten“ des Zahlungsdienstnutzers für Dritte nicht zugänglich sind,

   

  • sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bei jeder ausgelösten Zahlung „authentifizieren“,

  

  • auf die Speicherung von „personalisierte Sicherheitsdaten“ des Zahlungsdienstnutzers verzichten und

  

  • auf die Nutzung der Daten für andere Zwecke als solche, die vom Zahler gewünscht sind, verzichten.

Händler, die die Nutzung von dritten Zahlungsdienstleistern anbieten, müssen den Zahler über die Registernummer des dritten Zahlungsdienstleisters und den Namen der zuständigen Behörde informieren (neuer Art. 58 Abs. 1b).

Dritte Zahlungsdienstleister müssen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen keine vertraglichen Vereinbarungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern eingehen (Art. 58 Abs. 4a).

Der Zahlungsdienstnutzer muss den kontoführenden Zahlungsdienstleister über jeden „Vorfall“ im Zusammenhang mit der Nutzung eines dritten Zahlungsdienstleisters unterrichten. Der kontoführende Zahlungsdienstleister meldet den Vorfall der zuständigen Behörde. (neuer Art. 63 Abs. 2a)

Dritte Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler und ggfs. den Zahlungsempfänger unmittelbar nach Zahlungsauslösung die folgenden Informationen übermitteln (Art. 39)

  • eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsvorgangs,
  • eine Referenz zur Identifizierung der Zahlung und ggfs. des Zahlers durch Zahler und Zahlungsempfänger, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,

    • den Zahlungsbetrag und
    • ggfs. die Höhe zu entrichtender Entgelte an den dritten Zahlungsdienstleister.

    Dritte Zahlungsdienstleister müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Diese ist Voraussetzung für ihre Zulassung. (Art. 5 Abs. 2) Die EBA entwickelt Leitlinien zu den Mindestdeckungssummen (Art. 5 Abs. 3).

    Zahlungsdienstnutzer haben das Recht, über Anbieter von Zahlungsauslösediensten Zugang zu ihren Zahlungskonten zu erhalten, sofern der Nutzer beim kontoführenden Zahlungsdienstleister Online-Banking nutzt (Art. 58 Abs. 1).

    Im Wesentlichen wie EP.

    Zusätzlich: Er darf den Zugang jedoch in „objektiv gerechtfertigten“ und „eindeutig begründeten“ Fällen verwehren, wenn der Zugang nicht autorisiert oder betrügerisch war (Art. 60 Abs. 5).

    Der Anbieter des Zahlungsauslösedienstes muss (Art. 58 Abs. 2)

    • sicherstellen, dass er zu keiner Zeit Gelder des Zahlers besitzt,
    • sicherstellen, dass die erhaltenen Informationen über den Zahlungsdienstnutzers für Dritte nicht zugänglich sind,

      

    • sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bei jeder ausgelösten Zahlung „authentifizieren“,
    • mit dem Zahler, dem Zahlungsempfänger und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise kommunizieren,
    • auf die Speicherung von „personalisierte Sicherheitsdaten“ des Zahlungsdienstnutzers verzichten,
    • auf das Erfragen anderer Daten als solchen, die für den Zahlungsdienst notwendig sind, verzichten,
    • auf die Nutzung der Daten für andere Zwecke als solche, die vom Zahler gewünscht sind, verzichten.

    Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen dem Zahler und bei Zustimmung des Zahlers den Zahlungsempfänger unmittelbar nach Zahlungsauslösung die folgenden Informationen übermitteln (Art. 39)

    • eine Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung des Zahlungsauftrags,
    • eine Referenz zur Identifizierung der Zahlung durch Zahler und Zahlungsempfänger und zur Identifizierung des Zahlers durch den Zahlungsempfänger, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
    • den Zahlungsbetrag und
    • ggfs. die Höhe zu entrichtender Entgelte an den dritten Zahlungsdienstleister.

    Im Wesentlichen wie Rat.

    Wie Rat.

    Wie Rat.

    Der Anbieter des Zahlungsauslösedienstes muss (Art. 58 Abs. 2)

    • sicherstellen, dass er zu keiner Zeit Gelder des Zahlers besitzt,
    • sicherstellen, dass die „personalisierten Sicherheitsdaten“ über den Zahlungsdienstnutzer für Dritte nicht zugänglich sind und über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden,
    • sicherstellen, dass andere Informationen über den Zahlungsdienstnutzer nur dem Zahlungsempfänger und nur nach Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zugänglich sind,
    • sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister bei jeder ausgelösten Zahlungidentifizieren“,
    • mit dem Zahler, dem Zahlungsempfänger und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister auf sichere Weise kommunizieren,
    • auf die Speicherung von „personalisierte Sicherheitsdaten“ des Zahlungsdienstnutzers verzichten,
    • auf das Erfragen anderer Daten als solchen, die für den Zahlungsdienst notwendig sind, verzichten,
    • auf die Nutzung der Daten für andere Zwecke als solche, die vom Zahler gewünscht sind, verzichten.

    Anbieter von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten müssen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen keine vertraglichen Vereinbarungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern eingehen (Art. 58 Abs. 4a).

    Anbieter von Zahlungsauslösediensten müssen dem Zahler und ggfs. den Zahlungsempfänger unmittelbar nach Zahlungsauslösung die folgenden Informationen übermitteln (Art. 39)

    • eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsvorgangs,
    • eine Referenz zur Identifizierung der Zahlung durch Zahler und Zahlungsempfänger und zur Identifizierung des Zahlers durch den Zahlungsempfänger, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben,
    • den Zahlungsbetrag und
    • ggfs. die Höhe zu entrichtender Entgelte an den dritten Zahlungsdienstleister.
    Haftung

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Zahlungsbetrag „unverzüglich“ erstatten (Art. 65 Abs. 1).

    Auch bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag (Art. 65 Abs. 2).

    Der dritte Zahlungsdienstleister muss den kontoführenden Zahlungsdienstleister ggfs. entschädigen (Art. 65 Abs. 2).

    Zahlungsdienstleister können Zahler bis maximal 50 Euro an Schäden beteiligen, die bei Zahlung mit einem gestohlenen, verloren gegangenen oder missbräuchlich genutzten Zahlungsinstrument entstehen (Art. 66 Abs. 1 UAbs. 1).

    Der Zahler trägt alle Schäden bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang, wenn diese in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung herbeigeführt wurden (Art. 66 Abs. 1).

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Zahlungsbetrag innerhalb von 24 Stunden erstatten (Art. 65 Abs. 1).

    Wie Kommission.

    Der dritte Zahlungsdienstleister muss den kontoführenden Zahlungsdienstleister innerhalb eines Werktages für die entstandenen Kosten entschädigen und ihm den Zahlungsbetrag der Zahlung überweisen, sofern er seine Unschuld nicht nachweisen kann (Art. 65 Abs. 2).

    Wie Kommission.

    Das gilt nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Nutzung eines Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht erkennbar war. (Art. 66 Abs. 1 UAbs. 1)

    Wie Kommission.

    Zusätzlich: Die EBA erstellt Leitlinien über die Auslegung und praktische Anwendung des Begriffs der „groben Fahrlässigkeit“ (neuer Art. 66 Abs. 2a).

    Der Zahler muss nicht für Schäden bei einer nicht autorisierten Zahlung haften, wenn (neuer Art. 66 Abs. 2c)

    • diese aufgrund einer seit mehr als zwei Jahren bekannten Sicherheitsverletzung möglich war und
    • der Zahlungsdienstleister es versäumt hat, die Sicherheitssysteme zu verbessern.

    Wie Kommission.

    Auch bei Beteiligung eines Anbieters eines Zahlungsauslösedienstes erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag (Art. 65 Abs. 2).

    Der Anbieter des Zahlungsinformationsdienstes muss den kontoführenden Zahlungsdienstleister unverzüglich für die entstandenen Kosten entschädigen und ihm den Zahlungsbetrag der Zahlung überweisen sofern er seine Unschuld nicht nachweisen kann (Art. 65 Abs. 2).

    Zahlungsdienstleister können Zahler bis maximal 50 Euro an Schäden beteiligen, die bei Zahlung mit einem gestohlenen, verloren gegangenen oder, wenn der Zahler seine persönlichen Sicherheitsdaten nicht sicher aufbewahrt hat, missbräuchlich genutzten Zahlungsinstrument entstehen (Art. 66 Abs. 1).

    Die Mitgliedstaaten können den Betrag herabsetzen (Art. 66 Abs. 1b).

    Wie Kommission.

    Der Zahler muss nicht für Schäden bei einer nicht autorisierten Zahlung haften, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine „sichere Kundenauthentifizierung“ anbietet. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister keine solche Authentifizierung, müssen diese dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden erstatten. (neuer Art. 66 Abs. 1c)

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang den Zahlungsbetrag „unverzüglich“, aber spätestens bis zum Ende des nächsten Werktags nachdem er von der Transaktion Notiz genommen hat, erstatten. Dies gilt nicht, wenn er „vernünftige Gründe“ für einen Betrugsfall hat. (Art. 65 Abs. 1)

    Wie Rat.

    Wie Rat.

    Zahlungsdienstleister können Zahler bis maximal 50 Euro an Schäden beteiligen, die bei Zahlung mit einem gestohlenen, verloren gegangenen oder missbräuchlich genutzten Zahlungsinstrument entstehen (Art. 66 Abs. 1).

    Die Mitgliedstaaten können den Betrag herabsetzen (Art. 66 Abs. 1).

    Das gilt nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Nutzung eines Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht erkennbar war, außer der Zahler agierte selbst betrügerisch. (Art. 66 Abs. 1 UAbs. 1)

    Wie Kommission.

    Wie Rat.

    Erstattungsregeln

    Zahler haben bei Lastschriften ein „unbedingtes“ Erstattungsrecht innerhalb von acht Wochen.

    Dies gilt nicht, wenn ein Zahlungsempfänger seine vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler die Dienstleistung erhalten oder die Ware „konsumiert“ hat. Zahlungsempfänger müssen auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters nachweisen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt haben. (Art. 67 UAbs. 4)

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des dritten Zahlungsdienstleister müssen je nach Haftung das Konto des Zahlers wieder auf den ursprünglichen Stand bringen (Art. 80 UAbs. 3).

    Zahler haben bei Lastschriften ein „unbedingtes“ Erstattungsrecht innerhalb von acht Wochen.

    Wie Kommission.

    Bei Lastschriften kann im Rahmenvertrag vereinbart werden, dass der Zahler auch dann ein Erstattungsrecht hat, wenn die üblichen Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, also (Art. 67 UAbs. 1 und 4):

    • Der genaue Zahlungsbetrag wurde bei Zahlungsautorisierung nicht angegeben.
    • Der Zahlungsbetrag ist unüblich hoch.

    Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss unabhängig von der Haftung das Konto des Zahlers wieder auf den ursprünglichen Stand bringen. Der Anbieter des Zahlungsauslösedienstes muss den Dienstleister des Zahlers bei eigener Haftung und auf dessen Verlangen eine Entschädigung zahlen. Die Beweislast liegt beim Anbieter des Zahlungsauslösedienstes. (Art. 80 Abs. 1a)

    Wie EP.

    Im Wesentlichen wie Rat (Art.80a).

    Blockierung von Mitteln auf einem Zahlungskonto

    Die Mitgliedstaaten legen einen Höchstbetrag für blockierte Mittel auf einem Zahlungskonto und den maximalen Blockierungszeitraum fest für Zahlungen, bei denen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zahlungsbetrag nicht bekannt ist. Der Zahlungsempfänger muss den Zahler informieren, wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden. (neuer Art. 67a Abs. 1 und 2)

    Ist bei einer Zahlung. der Zahlungsbetrag bei Zahlung nicht bekannt, kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers Mittel auf dessen Konto blockieren, sofern der Zahler dem zustimmt (neuer Art. 66a Abs. 1).

    Wie Rat.

    Beteiligungen

    Will eine Person eine Beteiligung an einem Zahlungsinstitut erwerben, sodass sie Kapital- oder Stimmrechte von 20% oder von mehr als 20%, 30% oder 50% erwirbt oder das Zahlungsinstitut zu seiner Tochter wird, muss sie dies der für das Zahlungsinstitut zuständigen Behörde mitteilen (neuer Art. 5a Abs. 1).

    Führt der Erwerb dazu, dass eine umsichtige und solide Unternehmensführung nicht sichergestellt ist, kann die Behörde (neuer Art. 5a Abs. 3)

    • ihre Ablehnung zum Erwerb bekunden oder
    • Maßnahmen zur Abstellung der Situation ergreifen; d.h. Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen die Leitung oder die Entziehung von Stimmrechten.

    Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Stimmrechte nicht ausgeübt werden können, wenn ein Beteiligungserwerb trotz Ablehnung der zuständigen Behörde stattfindet (neuer Art. 5a Abs. 5).

    Wie Rat.

    Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

    Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.