cepMonitor: Vertragsrecht für die Bereitstellung digitaler Inhalte (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte.

Zuletzt aktualisiert: 14. Dezember 2017

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09.12.2015
Richtlinienvorschlag COM(2015) 634
01.06.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
21.11.2017
EP-Ausschuss: Bericht
25.03.2019
EP: 1. Lesung
Gegenstand der Richtlinie

Die Richtlinie strebt eine weitgehende Vollharmonisierung wichtiger Vorschriften für Verbraucherverträge im Bereich digitale Inhalte an.

Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte an Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann, sowie Bestimmungen über die Änderung und Beendigung solcher Verträge (Art. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Definition digitaler Inhalte und Dienstleistungen

„Digitale Inhalte“ sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a-c)

  • „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“, z.B. „Video- und Audioinhalte“, Apps, digitale Spiele und sonstige Software;
  • Dienstleistungen, mit denen Verbraucher eigene Daten in digitaler Form erstellen, verarbeiten und speichern können, z.B. Cloud-, Webhosting- und andere Speicherdienste;
  • Dienstleistungen, mit denen Verbraucher die von anderen Nutzern in digitaler Form bereitgestellten Daten gemeinsam mit diesen nutzen oder sonst mit diesen Daten „interagieren“ können, z.B. soziale Netzwerke.

„Digitale Inhalte“ sind

  • „Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden“, z.B. Video- und Audiodateien, Apps, digitale Spiele und sonstige Software (Art. 2 Abs. 1).

„Digitale Dienstleistungen“ sind (Art. 2 Abs. 1a)

  • Dienstleistungen mit denen Verbraucher eigene Daten in digitaler Form erstellen, verarbeiten und speichern können oder die den Zugang zu diesen Daten ermöglichen, z.B. Cloud-, Webhosting- und andere Speicherdienste;
  • Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung von oder jede sonstige „Interaktion“ mit Daten ermöglichen, die „vom Verbraucher und von anderen Nutzern dieser Dienstleistung hochgeladen oder erstellt wurden“, z.B. soziale Netzwerke.

„Digitale Inhalte“ sind

  • Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1).
    Beispiele hierfür sind Text, Video, Audio, Applikationen, digitale Spiele und andere Software (Erwägungsgrund 11).

Digitale Dienstleistungen“ sind (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1a)

  • Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen, indem Verbraucher solche Daten hochladen oder erstellen, oder
  • Dienstleistungen, die Interaktionen wie das Teilen von Daten in digitaler Form ermöglichen, die vom Verbraucher oder anderen Nutzern des Dienstes hochgeladen oder erstellt wurden.
  • Darunter fallen auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, soweit diese nicht im European Electronic Communications Code (EECC) geregelt sind (Erwägungsgrund 11).
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte zwischen Unternehmen („Anbietern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür Geld bezahlen oder dem Anbieter „aktiv“ personenbezogene oder andere Daten – z.B. Name, E-Mail-Adresse, Fotos – für dessen kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellen (Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 14).

Die Richtlinie gilt nicht, soweit der Anbieter personenbezogene Daten verlangt, deren Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags oder rechtlicher Anforderungen unbedingt erforderlich ist, und er diese Daten nicht zweckfremd weiterverarbeitet (Art. 3 Abs. 4 S. 1)

Die Richtlinie gilt u.a. auch, wenn die digitalen Inhalte fest in eine Ware integriert sind, solange sie nicht nur untergeordnete Funktion haben (Erwägungsgrund 11).

Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)

  • Dienstleistungen mit überwiegender „menschlicher Intervention“, z.B. Fachberatungsleistungen,
  • elektronische Kommunikationsdienste nach der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG), etwa Telefonie,
  • bestimmte Gesundheits-, Glücksspiel- und Finanzdienstleistungen.

 

 

 

 

Die Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt (Art. 3 Abs. 8)

Die Mitgliedstaaten dürfen die „Bedingungen für die Ausübung von Rechten“ – z.B. des Schadensersatzanspruchs – ergänzend regeln (Erwägungsgrund 10).

Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung zwischen Unternehmen („Anbietern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür Geld oder einen sonstigen Preis wie z.B. eine virtuelle Währung bezahlen oder dem Anbieter „aktiv“ personenbezogene Daten – z.B. Name, E-Mail-Adresse, Fotos – für dessen kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellen, oder sich zur Zahlung oder Bereitstellung solcher Daten verpflichten (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6).

Die Richtlinie gilt nicht, wenn der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich verarbeitet, um die digitalen Inhalte bereitzustellen oder um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und er die Daten nicht zu anderen Zwecken verarbeitet (Art. 3 Abs. 1 S. 3)

Die Richtlinie gilt nicht für „integrierte digitale Inhalte“, die in einer Ware vorhanden sind, wenn die Ware ohne sie „unbrauchbar“ wäre oder „ihre wichtigsten Funktionen“ nicht erfüllen könnte. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Installation der digitalen Inhalte (Art. 3 Abs. 3a, Art. 2 Abs. 12).

Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)

  • Dienstleistungen, wenn die digitale Form vom Anbieter lediglich genutzt wird, um „Produkte“ dieser Dienstleistung an den Verbraucher zu übermitteln,
  • elektronische Kommunikationsdienste nach der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG). Dabei sind nur herkömmliche Telekommunikationsdienste i.S.d. Richtlinie 2002/21/EG – „nummerngestützte interpersonelle Kommunikationsdienste“ – vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, etwa Telefonie; die Abhilfen der Richtlinie gelten hingegen für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, wie die sogenannten Over-the-top-Übermittlungsdienste („OTT-Dienste) (s. Fn. 20),
  • bestimmte Gesundheits-, Glücksspiel- und Finanzdienstleistungen.
  • digitale Inhalte, die der „Öffentlichkeit“ nicht durch Signalübermittlungen – wie digitale Fernsehdienste – sondern im Rahmen von Veranstaltungen wie digitalen Kino- oder Theatervorführungen bereitgestellt werden (s. auch Fn. 24).
  • digitale Inhalte, die „gemäß der Richtlinie 2003/98/EG von öffentlichen Stellen“ bereitgestellt werden.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Unionsrecht betreffend den Schutz personenbezogener Daten hat im Kollisionsfall Vorrang vor der Richtlinie (Art. 3 Abs. 8).

Die Richtlinie lässt das „Recht auf Schadensersatz unberührt“ (Art. 3 Abs. 9).

Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung zwischen Unternehmen („Händlern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür

  • einen Preis bezahlen
  • oder dem Händler „aktiv“ personenbezogene Daten zur Verfügung stellen,
  • oder wenn der Händler oder ein Dritter in seinem Interesse passiv personenbezogene Daten des Verbrauchers – z.B. dessen IP-Adresse –erheben.
    (Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 14).

 

 

Die Richtlinie gilt nicht, wenn der Händler die bereitgestellten oder erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen, im vertragsgemäßen Zustand zu halten, zu verbessern, oder um vom Händler einzuhaltende rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und dieser die Daten nicht zu anderen Zwecken verarbeitet (Art. 3 Abs. 4).

Mit Ausnahme von Art. 5 (Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienste) und Art. 11 (Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung) gilt die Richtlinie auch für digitale Inhalte oder Dienste, die in eine Ware vorinstalliert sind („integrierte digitale Inhalte oder Dienstleistungen“, Art. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1b). Beispiele hierfür sind z.B. DVDs, CDs, oder „intelligente Geräte“ („Smart Goods“, Erwägungsgrund 12).

Der Händler haftet nach dieser Richtlinie aber nur in Bezug auf die integrierten digitalen Inhalte oder die integrierte digitale Dienstleistung. EU-Rechtsvorschriften, die Verbrauchern in Bezug auf andere Elemente der Ware Schutz gewähren, bleiben jedoch unberührt (Art. 3 Abs. 3 S. 2, Erwägungsgrund 12).

Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)

  • vom Händler persönlich erbrachte Dienstleistungen, bei denen die digitale Form ausschließlich zu Zwecken der Übermittlung oder Zugangsgewährung genutzt wird;
  • interpersonelle Kommunikationsdienste (IKD) i.S.d. Europäischen Kodex für die Elektronische Kommunikation (EECC) mit Ausnahme von nummernunabhängigen IKD, soweit diese im EECC nicht geregelt sind; insoweit soll die Richtlinie also auch für nummernunabhängige IKD gelten;

 

 

  • bestimmte Gesundheits-, Glücksspiel- und Finanzdienstleistungen.

Wie Kommission (Art. 1)

Zusätzlich: Klarstellung, dass die Datenschutzgrundverordnung (EU) 216/679 („DSGVO“) als maßgebliches Instrument für den Schutz personenbezogener Daten vollumfänglich auch für Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen gilt (Erwägungsgrund 22).

Zusätzlich: Alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln, die Rechte von Verbrauchern unter der DSGVO umgehen, sind missbräuchlich und daher für den Verbraucher unverbindlich (Art. 20 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Anhang Art. 1 Richtlinie 93/13/EG).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verbraucher Ersatz für Schäden verlangen können, die durch die Nichtleistung oder einen Mangel eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung hervorgerufen wurde (Art. 14). Die Ausgestaltung bzw. Regelung des Schadensersatzrechts im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten (Erwägungsgrund 44).

Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte und Dienstleistungen

Digitale Inhalte sind vertragsgemäß, wenn sie [ Art. 6 Abs. 1 lit. a) -d)]

  • vorrangig den vertraglichen Anforderungen, z.B. bzgl. Menge, Qualität, Funktionsumfang und Interoperabilität entsprechen;
  • sich für einen vom Verbraucher gewünschten und vom Anbieter akzeptierten Zweck eignen;
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt werden und
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend aktualisiert werden.

Nur soweit vertraglich nicht klar und umfassend geregelt, müssen digitale Inhalte „für die Zwecke geeignet sein“, für welche digitale Inhalte der gleichen Art „gewöhnlich genutzt werden“, einschließlich bzgl. ihres Funktionsumfangs, der Interoperabilität sowie anderer Leistungsmerkmale wie ihrer Sicherheit (Art. 6 Abs. 2).

Digitale Inhalte sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)

  • vom Anbieter oder wegen fehlerhafter Anleitung vom Verbraucher „unsachgemäß“ integriert wurden, oder
  • mit Rechten Dritter – z.B. Rechten geistigen Eigentums – belastet sind.

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie (Art. 6 Abs. 1)

  • den vertraglichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Beschreibung, Menge, Qualität, des Funktionsumfangs, der Kompatibilität und Interoperabilität entsprechen;
  • sich für einen vom Verbraucher gewünschten und vom Anbieter akzeptierten Zweck eignen;
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt werden und
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend aktualisiert werden,

und zusätzlich

  • „für die Zwecke geeignet“ sind, für die gleichartige digitale Inhalte oder eine gleichartige digitale Dienstleistung „gewöhnlich genutzt werden“ (Art. 6a Abs. 1 lit. a) und
  • über einen Umfang, eine Qualität, Kompatibilität, Funktionalität und andere Merkmale wie Leistung, Zugänglichkeit, Kontinuität oder Sicherheit inklusive von Sicherheits-Updates verfügen, die für die Nutzung gleichartiger digitaler Inhalte oder einer gleichartigen digitalen Dienstleistung „üblich“ sind und die der Verbraucher „vernünftigerweise erwarten“ kann (Art. 6a Abs. 1 lit. b);
  • mit Zubehör und Anleitungen bereitgestellt werden, die ein „Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann“ (Art. 6a Abs. 1 lit.c);
  • Testversionen oder Voranzeigen entsprechen, die vom Anbieter vor Vertragsabschluss bereitgestellt wurden (Art. 6a Abs. 1 lit.d);
  • aktualisiert werden, wenn dies für ihr sicheres Funktionieren erforderlich ist (Art. 6a Abs. 1 lit.e).

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)

  • vom Anbieter oder wegen fehlerhafter vom Anbieter bereitgestellter Anleitung vom Verbraucher „unsachgemäß“ integriert wurden, oder
  • wenn ein Verstoß gegen Rechte Dritter vorliegt, der ihre vertragsgemäße Nutzung verhindert.

Die Mitgliedstaaten müssen dem Verbraucher die von der Richtlinie vorgesehenen Abhilfen bei Vertragswidrigkeit auch bei Rechtsmängeln gewähren, es sei denn, ihr nationales Recht sieht bei Rechtsmängeln die Nichtigkeit oder Auflösung eines Vertrags vor (Art. 8 Abs. 2).

Eine Vertragswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss über Abweichungen eines bestimmten Merkmals „von den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen“ informiert wurde und diese Abweichung „ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat“ (Art. 6a Abs. 2).

Art. 6 Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie (Abs. 1)

  • den vertraglichen Anforderungen u.a. hinsichtlich der Menge, Qualität, Beschreibung, des Funktionsumfangs und der Interoperabilität entsprechen;
  • sich für einen vom Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss gewünschten und vom Anbieter akzeptierten Zweck eignen,
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit allem Zubehör, Anleitungen (einschließlich zur Installation) und Kundendienst bereitgestellt werden,
  • der vom Händler zugänglich gemachten Test- oder Vorschau-Version des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung entsprechen, es sei denn, der Verbraucher wurde vor Vertragsschluss über Abweichungen zu dieser Version informiert; und
  • den Anforderungen des Vertrags entsprechend aktualisiert werden.
    Zu den „Anforderungen des Vertrags“ gehören auch Anforderungen laut vorvertraglicher Information, soweit diese Vertragsbestandteil geworden sind (Art. 6 lit. d, e).

Art. 6 a Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit

Digitale Inhalte oder digitale Dienste müssen, soweit relevant, zusätzlich (Art. 6a Abs. 1 lit. a, Erwägungsgrund 25):

  • Eigenschaften und Leistungsmerkmale, z.B. in puncto Funktionsumfang, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit aufweisen, die digitale Inhalte oder Dienste derselben Artgewöhnlich aufweisen“ und die der Verbraucher je nach Art des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung „vernünftigerweise erwarten“ kann, und müssen dabei
  • bestehende technische internationale oder EU-Standards, Verhaltensregeln und anerkannte Praktiken u.a. in Bezug auf IT-Sicherheit – einhalten.

Der Händler muss dem Verbraucher eine „angemessene Zeit langUpdates – einschließlich Sicherheitsupdateszur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragskonform bleiben sind. Stellt der Händler eine neue Version bereit und ist ein Upgrade für die Vertragsmäßigkeit nicht erforderlich, muss er es dem Verbraucher ermöglichen, eine „angemessene Zeit lang“ die alte Version weiter zu nutzen (Art. 6a Abs. 5).

Digitale Dienste oder Inhalte sind auch objektiv vertragswidrig, wenn sie die Anforderungen der DSGVO nicht einhalten (Art. 6a Abs. 5).

Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)

  • vom Händler oder wegen fehlerhafter Anleitung vom Verbraucher „unsachgemäß“ integriert wurden, oder
  • aufgrund von Rechten Dritter – z.B. Rechten des geistigen Eigentums – Beschränkungen unterliegen, die die vertragsgemäße Nutzung der digitalen Inhalte oder Dienste durch die Verbraucher verhindern können.

Händler können nur von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit (Art. 6a) sowie von Art. 7 und 8 zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wenn sie den Verbraucher bei Vertragsschluss über diese Abweichung informieren und dieser die abweichenden Bedingungen akzeptiert. Andernfalls ist die abweichende Vertragsklausel ungültig (Art. 8a).

Haftung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit und Beweislast

Der Anbieter haftet gegenüber dem Verbraucher

  • für die Nichtbereitstellung digitaler Inhalte (Art. 10 lit. a); sofern nicht anders vereinbart, muss die Bereitstellung sofort nach Vertragsschluss erfolgen (Art. 5 Abs. 2);
  • wenn die digitalen Inhalte einmalig zur Verfügung gestellt werden, für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte besteht (Art. 10 lit. b);
  • wenn die digitalen Inhalte „im Laufe eines Zeitraums bereitzustellen“ sind – also bei Dauerschuldverhältnissen –, für jede „Vertragswidrigkeit“, die während dieses Zeitraums eintritt (Art. 10 lit. c).

Die Haftung des Anbieters ist EU-rechtlich nicht befristet.

Die Mitgliedstaaten dürfen keinen verbindlichen Zeitraum vorschreiben, in dem Vertragswidrigkeiten offenbar werden müssen (Erwägungsgrund 9)

Die EU-Staaten dürfen die Ansprüche „nationalen Verjährungsfristen“ unterwerfen, um „Rechtssicherheit“ zu schaffen (Erwägungsgrund 43).

Der Anbieter trägt grundsätzlich die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, und zwar unbefristet (Art. 9)

Der Anbieter haftet gegenüber dem Verbraucher

  • für jede nicht erfolgte Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (Art. 9 lit. a); sofern nicht anders vereinbart, muss die Bereitstellung „ohne ungebührliche Verzögerung“ nach Vertragsschluss erfolgen (Art. 5 Abs. 1, 2, S. 2);
  • wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht, für jede Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht [Art. 9 lit. b) i)]; eine Reihe einzelner Bereitstellungen liegt z.B. vor, wenn der Verbraucher wöchentlich einen Link für das Herunterladen eines neuen E-Books erhält (siehe Fußnote 52).
  • wenn der Vertrag eine kontinuierliche Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum vorsieht, für jede „Vertragswidrigkeit“ der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, die während dieses Zeitraums eintritt [Art. 9 lit. b) ii)].

Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass die Anbieter nur für Vertragswidrigkeiten haften, die in einem bestimmten Zeitraum nach der Bereitstellung „offenbar werden“ (Art. 9a Abs. 1).

Bei einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen muss der Gewährleistungszeitraum aber „mindestens zwei Jahre“ betragen (Art. 9a Abs. 1).

Bei kontinuierlicher Bereitstellung haftet der Anbieter für Vertragswidrigkeiten, die innerhalb der Vertragslaufzeit offenbar werden (Art. 9a Abs. 2).

Die EU-Staaten dürfen die Ansprüche „nationalen Verjährungsfristen“ unterwerfen (Art. 9 Abs. 3 und Erwägungsgrund 53).

Nationale Verjährungsfristen dürfen nicht kürzer als zwei Jahre sein, gerechnet (Art. 9a Abs. 3)

  • bei einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellung ab der Bereitstellung, oder
  • bei „kontinuierlicher“ Bereitstellung ab Vertragsende oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Vertragswidrigkeit kennt oder hätte kennen müssen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

Der Anbieter trägt grundsätzlich und unbefristet die Beweislast für die erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte (Art. 10 Abs. 1).

Für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung trägt der Anbieter die Beweislast nur eingeschränkt, und zwar

  • bei einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen nur bei Vertragswidrigkeiten, die innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung „offenbar werden“; in diesem Fall muss er beweisen, dass die digitalen Inhalte oder die digitale Dienstleistung bei Bereitstellung vertragsgemäß waren (Art. 10 Abs. 1a),
  • bei „kontinuierlicher Bereitstellung“ für alle Vertragswidrigkeiten, die während der Vertragslaufzeit „offenbar werden“ (Art. 10 Abs. 1b). In diesem Fall muss er beweisen, dass die digitalen Inhalte oder die digitale Dienstleistung während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß waren.

Der Händler haftet gegenüber dem Verbraucher

  • für jede nicht erfolgte Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a); sofern nicht anders vereinbart, muss die Bereitstellung „ohne ungebührliche Verzögerung“ nach Vertragsschluss erfolgen (Art. 5 Abs. 2);
  • wenn der Vertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorsieht, für jede Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung besteht und innerhalb von zwei Jahren offenbar wird [Art. 9 Abs. 1 lit. b) i)];
  • wenn die digitalen Inhalte oder die digitale Dienstleistung „im Laufe eines Zeitraums bereitzustellen“ sind – also bei Dauerschuldverhältnissen –, für jede „Vertragswidrigkeit“, die während dieses Zeitraums offenbar wird [Art. 9 Abs. 1 lit. b) ii]; und
  • bei digitalen Inhalten oder Dienstleistungen, die in eine Ware integriert sind, für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Warenlieferung besteht und innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung offenbar wird (Art. 9 Abs. 2 lit. c). Für Mängel integrierter digitaler Inhalte oder Dienste dürfen die Mitgliedstaaten strengere Regelungen aufrechterhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehen.

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Der Händler trägt die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb folgender Fristen offenbar wird:

  • innerhalb von 2 Jahren ab Bereitstellung der digitalen Inhalte oder Dienstleistung (Art. 10 Abs. 1 lit. a);
  • bei Lieferung integrierter digitaler Inhalte oder einer integrierten digitalen Dienstleistung: innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Ware (Art. 10 Abs. 1 lit. b);
  • bei „kontinuierlicher Bereitstellung“ digitaler Inhalte oder Dienstleistungen, oder Bereitstellung integrierter digitaler Inhalte über einen bestimmten Zeitraum: während der Vertragslaufzeit (Art. 10 Abs. 1 lit. c).
Gewährleistungsansprüche bei Nichtbereitstellung

Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte kann der Verbraucher den Vertrag sofort beenden (Art. 11).

Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte und Dienstleistungen muss der Verbraucher dem Anbieter eine zweite Gelegenheit geben und ihn zur Nacherfüllung auffordern.

Schafft der Anbieter dies nicht „ohne ungebührliche Verzögerung“ oder innerhalb einer vereinbarten Zusatzfrist, kann der Verbraucher den Vertrag beenden (Art. 11 Abs. 1).

Der Verbraucher kann den Vertrag sofort beenden, wenn (Art. 11 Abs. 2)

  • Anbieter und Verbraucher vereinbart haben oder es eindeutig ersichtlich ist, dass eine Bereitstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher „von grundlegender Bedeutung ist“, und der Anbieter nicht bis zu diesem Zeitpunkt leistet, oder
  • der Anbieter erklärt oder es eindeutig ersichtlich ist, dass die Bereitstellung nicht mehr erfolgt.

Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte und Dienstleistungen muss der Verbraucher dem Händler eine zweite Gelegenheit geben und ihn zur Nacherfüllung auffordern.

Schafft der Anbieter dies nicht „ohne ungebührliche Verzögerung“ oder innerhalb einer vereinbarten Zusatzfrist, kann der Verbraucher den Vertrag beenden (Art. 11 Abs. 1).

Der Verbraucher kann den Vertrag sofort beenden, wenn (Art. 11 Abs. 2)

  • der Verbraucher den Händler vor Vertragsschluss darüber informiert hat, dass die Bereitstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt für ihn „von grundlegender Bedeutung ist“, oder sich dies aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergibt, oder
  • der Händler die Bereitstellung verweigert.
Gewährleistungsansprüche bei „Vertragswidrigkeit“

Bei „Vertragswidrigkeit“ (Mängeln) der digitalen Inhalte kann der Verbraucher vorrangig Nacherfüllung

(„Stufe 1“) oder – wenn dies scheitert oder ausgeschlossen ist– Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ („Stufe 2“) verlangen (Art. 12, 13).

Die Vertragsbeendigung ist nur möglich, wenn der Mangel „wesentliche Leistungsmerkmale“ der digitalen Inhalte beeinträchtigt. Dies wird vermutet; der Anbieter muss das Gegenteil beweisen (Art. 12 Abs. 5).

Bei „Vertragswidrigkeit“ (Mängeln) der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung hat der Verbraucher entweder Anspruch auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung oder auf Vertragsbeendigung (Art. 12 Abs. 01).

Der Verbraucher kann u.a. bereits sofort Preisminderung verlangen oder den Vertrag beenden, wenn die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung gerechtfertigt ist (Art. 12 Abs. 3 lit. c)

Hat der Verbraucher einen Preis bezahlt, ist die Vertragsbeendigung nur möglich, wenn es sich nicht nur um eine „geringfügige Vertragswidrigkeit“ handelt. Der Anbieter trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist (Art. 12 Abs. 5).

Wie Kommission, jedoch auch für Mängel „digitaler Dienstleistungen“, Art. 12, 13).

Die Vertragsbeendigung ist nur möglich, wenn es sich nicht nur um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Der Händler trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel keine „wesentlichen Leistungsmerkmale“ der digitalen Inhalte oder des digitalen Diensts beeinträchtigt (Art. 12 Abs. 5).

Zusätzlich:

Der Verbraucher darf die Zahlung des Preises oder bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten einen verhältnismäßigen Anteil des Preises bis zum Abschluss der Nacherfüllung durch den Händler zurückbehalten (Art. 12 Abs. 2 S. 2).

Bestimmte Aspekte der Vertragsbeendigung

Bei Vertragsbeendigung durch den Verbraucher muss der Anbieter dem Verbraucher gezahlte Preise unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten (Art. 13 Abs. 2 lit. a).

Bei Vertragsbeendigung durch den Verbraucher muss der Anbieter es dem Verbraucher technisch ermöglichen, die von ihm bereitgestellten Inhalte und sonstige Daten kostenfrei wiederzuerlangen, die durch dessen Nutzung der digitalen Inhalte erzeugt und vom Anbieter gespeichert wurden (Art. 13 Abs. 2 lit. c).

Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter grundsätzlich die Nutzung aller Daten und Inhalte unterlassen, die der Verbraucher ihm als Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat oder die der Anbieter sonst „in Verbindung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte“ über den Verbraucher gesammelt hat.

Dies gilt nicht für Inhalte, die der Verbraucher gemeinsam mit anderen Nutzern erzeugt hat, die diese Inhalte noch nutzen (Art. 13 Abs. 2 lit. b).

Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte einstellen, diese löschen oder unlesbar machen (Art. 13 Abs. 2 lit. d).

Der Verbraucher muss etwaige physische Datenträger mit digitalen Inhalten nach Aufforderung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung, an den Anbieter zurücksenden. [Art. 13 Abs. 2 lit. e) i)].

Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter dem Verbraucher gezahlte „Beträge“ unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inkenntnissetzung vom jeweiligen „Entschluss“ des Verbrauchers gebührenfrei erstatten (Art. 13a Abs. 1, Art. 13 c Abs. 1, 3). 

Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter dem Verbraucher alle digitalen Inhalte, die vom Verbraucher unter Nutzung der bereitgestellten digitalen Inhalte hochgeladen oder erstellt wurden, und die keine personenbezogenen Daten darstellen bzw. beinhalten, kostenfrei zur Verfügung stellen (Art. 13a Abs. 3 S. 1, 3).

Dies gilt nicht für erstellte Inhalte, die (Art. 13a Abs.3 S. 2)

  • nur zusammen mit den vom Anbieter bereitgestellten digitalen Inhalten oder der digitalen Dienstleistung nutzbar sind,
  • sich nur auf die Tätigkeit des Verbrauchers bei der Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung beziehen, oder
  • vom Anbieter mit weiteren Daten aggregiert (verknüpft) wurden und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder aufgeschlüsselt werden können.

Personenbezogene Daten des Verbrauchers (Art. 2 Abs. 6a) muss der Anbieter nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung [(EU) Nr. 2016/679] behandeln (Art. 13a Abs. 2).

Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter die Nutzung aller digitalen Inhalte, die er dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss – oder von Teilen davon – unterlassen, es sei denn, 

  • die betreffenden Inhalte wurden von mehr als einem Verbraucher erstellt und andere Verbraucher können sie weiterhin nutzen (Art. 13 Abs. 3, S. 4).

Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digita-len Inhalte einstellen und darf sie Dritten nicht mehr zugänglich ma-chen (Art. 13b Abs. 1).

Der Verbraucher muss etwaige physische Datenträger mit digitalen Inhalten nach Aufforderung unverzüglich an den Anbieter zurücksenden (Art. 13b Abs. 2 S. 1). Will der Anbieter etwaige Datenträger zurückerhalten, muss er den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er vom „Entschluss“ des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde, zur Rücksendung der Datenträger auffordern (Art. 13b Abs. 2).

Bei Vertragsbeendigung muss der HändlerAnbieter dem Verbraucher gezahlte „Beträge“ unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der der Verbraucher ihn unmissverständlich über seinen „Entschluss“, den Vertrag zu kündigen, informiert hat, gebührenfrei erstatten (Art. 13a Abs. 1, Art. 13 c Abs. 1, 3, Art. 13 Abs. 1).

Bei Vertragsbeendigung muss der Händler dem Verbraucher auf dessen Aufforderung hin alle vom Verbraucher generierten Inhalte, die vom Verbraucher bei der Nutzung der digitalen Inhalte bereitgestellt oder erstellt wurden, und die keine personenbezogenen Daten darstellen bzw. beinhalten, kostenfrei zur Verfügung stellen (Art. 13a Abs. 4 S. 1, 2).

Dies gilt nicht für vom Verbraucher generierte Inhalte, die (Art. 13a Abs. 4 S. 3 lit. a-c)

  • der Händler dem Verbraucher nicht mit angemessenem und zumutbaren Aufwand zur Verfügung stellen kann, weil sie außerhalb der digitalen Inhalte oder Dienstleistung nicht nutzbar sind, oder weil sie sich nur auf die Tätigkeit des Verbrauchers bei der Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung beziehen, oder die
  • vom Händler mit weiteren Daten aggregiert (verknüpft) wurden und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder aufgeschlüsselt werden können.

Personenbezogene Daten des Verbrauchers muss der Anbieter nach den Vorschriften der DSGVO behandeln (Art. 13a Abs. 2).

Bei Vertragsbeendigung muss der Händler alle von ihm zu erwartenden Anstrengungen unternehmen, um die Nutzung aller vom Verbraucher generierten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind, zu unterlassen, es sei denn (Art. 13a Abs. 3 lit. a-d)

  • dies wäre für ihn mit unangemessenem oder unzumutbaren Aufwand verbunden, weil die Inhalte außerhalb der vom Händler bereitgestellten digitalen Inhalte oder Dienstleistung nicht nutzbar sind, oder weil sie sich nur auf die Tätigkeit des Verbrauchers bei der Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung beziehen,
  • die betreffenden Inhalte wurden vom Verbraucher gemeinsam mit anderen Nutzern erstellt und andere Verbraucher können sie weiterhin nutzen,
  • die Inhalte wurden vom Händler mit weiteren Daten aggregiert (verknüpft) und können nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder aufgeschlüsselt werden.

Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte einstellen, zum Beispiel durch Löschen oder anderes Sperren der Inhalte oder von Kopien derselben, und darf sie Dritten nicht mehr zugänglich machen (Art. 13b Abs. 1).

Bei in Waren integrierten digitalen Inhalten oder Dienstleistungen („smart goods“) muss der Verbraucher die Ware nach Aufforderung des Händlers unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung, an den Händler zurücksenden. Will der Händler die Ware zurückerhalten, muss er den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er vom „Entschluss“ des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde, zur Rücksendung der Ware auffordern (Art. 13b Abs. 2).

Recht auf Schadensersatz

Der Anbieter haftet für alle Schäden an der digitalen Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers, die durch die Nichtbereitstellung oder Vertragswidrigkeit „der digitalen Inhalte verursacht“ wurden (Art. 14 Abs. 1).

Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach nationalem Recht (Art. 14 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Die Regelung des Schadensersatzes soll den Mitgliedstaaten insgesamt überlassen bleiben (Art. 3 Abs. 9).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Verbraucher Ersatz für Schäden verlangen kann, die ihm durch die Nichtbereitstellung oder nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen entstehen (Art. 14, Erwägungsgrund 44).

Änderung digitaler Inhalte und Dienstleistungen

Der Anbieter darf Änderungen an wesentlichen Leistungsmerkmalen der digitalen Inhalte, durch die dem Verbraucher den Zugang zu den digitalen Inhalten bzw. deren Nutzung erschwert wird, nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a–c)

  • der Vertrag dies erlaubt,
  • der Verbraucher ausdrücklich mittels eines dauerhaften Datenträgers über die Änderung informiert wird,
  • der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer mindestens 30-tägigen Frist kostenlos kündigen kann und
  • seine Inhalte wiedererlangen kann.

Der Anbieter darf Änderungen an den digitalen Inhalten oder der digitalen Dienstleistungen nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a–c)

  • der Vertrag dies erlaubt und einen „triftigen Grund“ dafür angibt, z.B. die notwendige Anpassung der digitalen Inhalte an ein neues technisches Umfeld,
  • der Verbraucher vorab in klarer und verständlicher Form über die Änderung unterrichtet wird. Nur wenn ihm aufgrund der Änderung ein Recht auf Vertragsbeendigung oder auf unveränderte Beibehaltung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung nach Abs. 2 oder Abs. 5 zusteht, muss er vorab auf einem dauerhaften Datenträger über Merkmale und Zeitpunkt der Änderung und diese Rechte informiert werden, und
  • wenn die Änderung keine Kosten für den Verbraucher verursacht.

Der Verbraucher darf den Vertrag nur beenden, wenn die Änderung den Zugang zu den digitalen Inhalten – bzw. deren Nutzungmehr als nur geringfügig erschwert. Der Verbraucher darf den Vertrag dann innerhalb einer mindestens 30-tägigen Frist kostenlos kündigen (Art. 15 Abs. 2). Der Verbraucher muss das Vertragsbeendigungsrecht bis mindestens 14 Tage nach der Änderung ausüben dürfen (Art. 15 Abs. 3).

Der Händler darf Änderungen an wesentlichen Leistungsmerkmalen der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, die nicht lediglich sicherstellen sollen, dass die digitalen Inhalte oder Dienste die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit weiterhin erfüllen, nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a, b)

  • der Vertrag dies erlaubt und einen „triftigen Grund“ dafür angibt,
  • der Verbraucher eine solche Änderung vernünftigerweise erwarten kann,
  • der Händler den Verbraucher rechtzeitig vorab in klarer und verständlicher Form und auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung und – soweit anwendbar – über sein Kündigungsrecht – informiert, und
  • die Änderung keine Kosten für den Verbraucher verursacht.

Der Verbraucher darf den Vertrag nur beenden, wenn die Änderung den Zugang zu den digitalen Inhalten oder Diensten oder deren Nutzung erschwert, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. Der Verbraucher darf den Vertrag dann innerhalb einer 30-tägigen Frist kostenlos kündigen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung über die Änderung oder mit deren Vornahme zu laufen, je nachdem, was zeitlich später erfolgt (Art. 15 Abs. 1a).

Vertragsbeendigung langfristiger Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen

Der Verbraucher kann unbefristete oder befristete Verträge mit einer Laufzeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nach Ablauf der ersten zwölf Monate jederzeit und formlos kündigen (Art. 16 Abs. 1, 2).

Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Sonderregeln der Art. 16 Abs. 2–5, die von den Regeln über die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art.13) abweichen. Die Vertragsbeendigung wird u.a. 14 Tage nach Eingang der Mitteilung des Verbrauchers beim Anbieter wirksam (Art. 16 Abs. 2).

Der Verbraucher kann befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten nach Ablauf von zwölf Monaten jederzeit kostenlos beenden (Art. 16 Abs. 1).

Die Regelung über die Beendigung unbefristeter Verträge bleibt den Mitgliedstaaten überlassen; entsprechende nationale Vorschriften bleiben unberührt (siehe Fußnote 69).

Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Regeln für die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art. 13) sowie Art. 13a, 13b und 13c entsprechend (Art. 16 Abs. 3). Abweichend davon wird die Beendigung frühestens 30 Tage nach Mitteilung durch den Verbraucher wirksam (Art. 16 Abs. 2).

Der Verbraucher kann Verträge mit einer Laufzeit von (insgesamt) mehr als zwölf Monaten nach Ablauf von zwölf Monaten jederzeit kostenlos beenden (Art. 16 Abs. 1).

Der Händler ist jedoch berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Vorteile zu verlangen, die er dem Kunden aufgrund dessen Bindung an die lange Laufzeit gewährt hat. Der Händler muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form über die Bedingungen für eine Kündigung und über die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung für etwaige gewährte laufzeitbedingte Vorteile informieren (Art. 15 Abs. 1a).

Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Sonderregeln der Art. 16 Abs. 1a–5, die von den Regeln über die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art.13a ff.) abweichen. Die Vertragsbeendigung wird u.a. 14 Tage nach Eingang der Mitteilung des Verbrauchers beim Händler oder zu einem späteren vom Verbraucher angegebenen Zeitpunkt wirksam (Art. 16 Abs. 2).

Umsetzung/Anwendung

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie umsetzen und spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden (Art. 21 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und sechs Monate danach anwenden (Art. 21 Abs. 1, 1a).

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Das Plenum des Europäischen Parlaments muss den im EP-Ausschussbericht aufgeführten Änderungsanträgen noch zustimmen; danach beginnt das sogenannte Trilogverfahren.