cepMonitor: Versicherungsvermittlung (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 02. Februar 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 22.02.2016 |
03.07.2012 Richtlinienvorschlag COM(2012) 360 |
26.02.2014 EP: 1. Lesung |
05.11.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
30.06.2015 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Titel der Richtlinie | Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (IMD II) |
Wie Kommission. |
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Versicherungsvertrieb (IDD) |
Wie Rat. |
Geltungsbereich | Die Richtlinie gilt für (Art. 2 Abs. 3)
Die Richtlinie gilt nicht für Personen, die nebenberuflich Versicherungen als Ergänzung zu einer Güterlieferung vermitteln („Annexvermittler“), wenn (Art. 1 Abs. 2)
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Die Richtlinie gilt für (Art. 2 Abs. 3)
Wie Kommission. – |
Wie EP. Die Richtlinie gilt auch für Personen, die nebenberuflich Versicherungen als Ergänzung zu einer Warenlieferung oder Dienstleistung vertreiben („Annexvermittler“), wenn (Art. 1 Abs. 2)
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Wie EP. Die Richtlinie gilt auch für Personen, die nebenberuflich Versicherungen als Ergänzung zu einer Warenlieferung oder Dienstleistung vertreiben („Annexvermittler“), wenn (Art. 1 Abs. 2)
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Anforderungen für vom Geltungsbereich befreite Annexvermittler | – |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie befreite Annexvermittler (welche die die Bedingungen des vorherigen Abschnitts nicht erfüllen) folgende Auflagen erfüllen (Art. 1 Abs. 2b):
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie befreite Annexvermittler (solche die die Bedingungen des vorherigen Abschnitts nicht erfüllen) folgende Auflagen erfüllen (Art. 1 Abs. 2b):
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Registrierungspflicht | Vermittler müssen sich bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats (Heimatbehörde) registrieren lassen (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1). Die Registrierungspflicht gilt nicht für
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass vertraglich gebundene Vermittler sich nicht eigenständig registrieren, sondern von der (Rück-)Versicherung oder dem Vermittler, an den sie gebunden sind, registriert werden (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 3). Registrierungsanträge müssen von der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 3). – |
Wie Kommission. Die Registrierungspflicht gilt nicht für
Wie Kommission. Registrierungsanträge müssen von der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten bearbeitet werden (Art. 3 Abs. 6). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Vermittler automatisch in das Register eingetragen wird, wenn er (neuer Art. 3 Abs. 8a)
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Vermittler und Annexvermittler müssen sich bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats (Heimatbehörde) registrieren (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1). Die Registrierungspflicht gilt nicht für
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass vertraglich gebundene Vermittler und Annexvermittler sich nicht eigenständig registrieren, sondern von der (Rück-)Versicherung oder dem Vermittler oder dem Annexvermittler, an den sie gebunden sind, registriert werden (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 3). Registrierungsanträge müssen von der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden (neuer Art. 3b Abs. 7). – |
Wie Rat. Wie Rat (Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1). Im Wesentlichen wie Rat. Registrierungsanträge müssen von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden (Art. 3 Abs. 6). – |
Berufliche und organisatorische Anforderungen | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Annexvermittler, Bearbeiter von Schadensfällen und Schadensregulierer sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen (Art. 8 Abs. 1). Die Kommission erlässt hierzu delegierte Rechtsakte (Art. 8 Abs. 8). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Annexvermittler, Bearbeiter von Schadensfällen und Schadensregulierer sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen ihre „berufliche Erfahrung“ nachweisen (Art. 8 Abs. 1). – – Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Annexvermittler, Bearbeiter von Schadensfällen und Schadensregulierer sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen sich ständig weiterbilden (Art. 8 Abs. 1). Die Kommission kann dazu delegierte Rechtsakte erlassen (Art. 8 Abs. 8). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Annexvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1,12 Mio. Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,68 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen, soweit eine solche Versicherung nicht bereits von einer Versicherung gestellt wird (Art. 8 Abs. 3). |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen (Art. 8 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten legen hierzu Details fest (Art. 8 Abs. 8). Vom EP gestrichen. – – Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen sich ständig weiterbilden, sofern sie die Vermittlungstätigkeit auf professioneller Basis erbringen (Art. 8 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 200 Stunden innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren erfolgt (Art. 8 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermittler und die Versicherungen ihren Mitarbeitern ausreichende und geeignete Schulungen bieten, und erstellen hierfür Kriterien, welche auch eine Liste aller anerkannten Qualifikationen umfassen muss. (Art. 8 Abs. 1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Annexvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1,25 Mio. Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,85 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen, soweit eine solche Versicherung nicht bereits von einer Versicherung gestellt wird (Art. 8 Abs. 3). |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Annexvermittler und Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen. (Art. 8 Abs. 1). Im Wesentlichen wie EP (Art. 8a Abs. 5). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigungen oder andere Befähigungsnachweise nachweisen. Dazu zählen (neuer Art. 8a Abs. 1)
Annexvermittler müssen lediglich Kenntnisse nachweisen über die Geschäftsbedingungen der vertriebenen Produkte und über die Regeln zur Behandlung von Beschwerdefällen (neuer Art. 8a Abs. 1 und 2a) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler von (Nicht-) Lebensversicherungsprodukten oder Versicherungsanlageprodukten (PRIIPs) müssen auch im Anhang näher ausgeführte Kenntnisse und Fertigkeiten vorweisen (neuer Art. 8a Abs. 1a). (neuer Art. 8a Abs. 1a). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Annexvermittler und Angestellte von Versicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen sich ständig weiterbilden (Art. 8 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten legen selbst fest in welchem Umfang Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen sollen. Dabei können sie eine Mindeststundenzahl für die Weiterbildung über einen gewissen Zeitraum festlegen oder Prüfungen vorschreiben, die der Versicherungsvertreiber in Zeitabständen bestehen muss. (neuer Art 8c Abs. 2) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1,25 Mio. Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1,85 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abschließen, soweit eine solche Versicherung nicht bereits von einer Versicherung gestellt wird. Annexvermittler müssen auch eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Mindestdeckungssummen legen die Mitgliedstaaten selbst fest. (neuer Art. 8e Abs. 2) |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungen und Rückversicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen über „angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten“ verfügen. (Art. 8 Abs. 1). Im Wesentlichen wie EP (Art. 8a Abs. 1a). Im Trilog gestrichen. Annexvermittler müssen ebenfalls Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Der Umfang wird von den Mitgliedstaaten an die Tätigkeiten und vertriebenen Produkten der Annexvermittler angepasst. (Art. 8 Abs. 1) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen auch im Anhang näher ausgeführte Kenntnisse und Fertigkeiten vorweisen (neuer Art. 8a Abs. 1a). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungen und Rückversicherungen, die vermittelnd tätig sind, müssen sich ständig weiterbilden (Art. 8 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Jahr erfolgt. Die Mitgliedstaaten können Prüfungen vorschreiben. (Art. 8 Abs. 1) Wie Rat (Art. 8 Abs. 3) |
Wohlverhaltensregeln | Gebundene wie ungebundene Vermittler müssen u.a. (Art. 16 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. a-c, Art. 18 Abs. 1)
Versicherungen müssen (Art. 16, Art. 18 Abs. 1)
– |
Gebundene wie ungebundene Versicherungsvermittler müssen u.a. (Art. 16 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. a-c, Art. 18 Abs. 1)
Wie Kommission. – |
Vermittler müssen u.a. (neuer Art. 15a Abs. 1, Abs. 2 lit. a-c, Abs. 4 und 5)
Versicherungen müssen (neuer Art. 15e)
Annexvermittler müssen (neuer Art. 15b)
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Versicherungsvermittler müssen u.a. (neuer Art. 15a Abs. 1, Abs. 2 lit. a-c, Abs. 4 und 5)
Versicherungen müssen (Art. 16, Art. 18 Abs. 1)
Annexvermittler müssen (neuer Art. 18a)
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Allgemeine Vorschrift zur Vergütung | – |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler, Annexvermittler und Angestellte von Versicherungen nicht in einer Weise entlohnt werden, die im Konflikt zum besten Interesse des Kunden steht. Die Vergütung darf nicht dazu anregen ein bestimmtes Versicherungsprodukt einem anderen vorzuziehen. (Art. 15 Abs. 4) |
Wie Rat. |
Offenlegung der Vergütung | Vermittler müssen dem Kunden vor jedem Geschäftsabschluss offenlegen (Art. 17 Abs. 1 lit. d-g, Abs. 3):
– – Vermittler von Nicht-Lebensversicherungen müssen in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie den Gesamtbetrag der Vergütung bzw. deren Berechnungsgrundlage nur offenlegen, wenn der Kunde danach fragt. Sie müssen den Kunden aber über sein Fragerecht informieren. (Art. 17 Abs. 2) Die Mitgliedstaaten können die Pflichten zur Offenlegung der Vergütung strenger fassen (Art. 19 Abs. 2). |
Versicherungsvermittler müssen dem Kunden vor jedem Geschäftsabschluss offenlegen (Art. 17 Abs. 1 lit. e-g, Abs. 3):
– Der Kunde kann beim Vermittler zusätzliche Informationen zur Quelle der Vergütung erfragen („right to request“) (Art. 17 Abs. 2). Vom EP gestrichen. Wie Kommission. Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Offenlegungspflichten zu Betrag der Vergütung, Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen festlegen, sofern damit keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Vertriebskanälen einhergehen (neuer Art. 17a). |
Vermittler müssen dem Kunden vor jedem Geschäftsabschluss offenlegen (Art. 17 Abs. 1 lit. d-g, Abs. 3):
Versicherungen müssen dem Kunden die Art der Vergütung ihrer Mitarbeiter mitteilen (neuer Art. 15c Abs. 3). – Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Rat (Art. 15 Abs. 3a). – Im Trilog gestrichen. Wie Kommission. |
Nationale Provisionsverbote | – |
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Die Mitgliedstaaten können es Vermittlern, Annexvermittlern und Versicherungen verbieten, „Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile“ anzunehmen (Art. 19 Abs. 2a). |
Wie Rat. |
Beratungspflicht | – |
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Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zu erlassen, wonach beim Vertrieb von allen oder bestimmten Versicherungsprodukten eine Beratung zwingend notwendig wird. Dies gilt nicht für Annexvermittler. (Art. 19 Abs. 2) |
Wie Rat. |
Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte | Versicherungen, die ausschließlich im Paket mit einem anderen Produkt gekauft werden können („Kopplungsgeschäfte“), sind verboten (Art. 21 Abs. 1). Versicherungen, die getrennt oder im Paket mit einem anderen Produkt gekauft werden können („Bündelungsgeschäfte“), sind erlaubt (Art. 21 Abs. 2). – |
Vom EP gestrichen. Im Wesentlichen wie Kommission (neuer Art. 21a Abs. 1). Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen hinsichtlich der Bündelung von Produkten festlegen (neuer Art. 21a Abs. 5). |
Vom Rat gestrichen. Wie EP. Wie EP (Art. 19 Abs. 2). |
Im Trilog gestrichen. Wie EP. Wie EP (Art. 21 Abs. 4b). |
Verstärkter Kundenschutz beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Versicherungs-PRIPs) | Die Bestimmungen gelten ausschließlich für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (Art. 22). Vermittler und Versicherungen müssen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten dem Kunden, sofern sie eine Beratung anbieten, mitteilen (Art. 24 Abs. 3 lit. a)
Sie müssen den Kunden Informationen zu den Kosten und Nebenkosten zur Verfügung stellen (Art. 24 Abs. 3 lit. c). – – – – Vermittler und Versicherungen dürfen sich nur „unabhängig“ nennen, wenn sie (Art. 24 Abs. 5)
– – Beim Vertrieb ohne Beratung müssen Vermittler den Kunden um Informationen zu seinen Anlagekenntnissen „bitten“. Können sie die Eignung eines Produkts aufgrund fehlender oder „unzureichender“ Angaben des Kunden nicht einschätzen, müssen sie diesen warnen. (Art. 25 Abs. 2) – Beim Vertrieb mit Beratung müssen sie die Anlagekenntnisse, finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden als Grundlage für eine Empfehlung an den Kunden ermitteln (Art 25 Abs. 1). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Dies beinhaltet auch Angaben zu Vergütungen, die Vermittler und Versicherungen von dritten Parteien erhalten. (Art. 24 Abs. 3 lit. c) Die Kosten und Nebenkosten müssen dem Kunden in aggregierter Form (als Gesamtkosten) präsentiert werden. Kosten und Nebenkosten, bei denen Marktrisiken zum Tragen kommen, müssen nicht berücksichtigt werden. Auf Wunsch des Kunden muss eine Einzelpostendarstellung der Kosten und Nebenkosten gewährt werden. (Art. 24 Abs. 3a) – – Vermittler und Versicherungen dürfen sich nur „unabhängig“ nennen, wenn sie dem Kunden mitteilen, (Art. 24 Abs. 5)
Die Mitgliedstaaten können es Vermittlern und Versicherungen verbieten, „Gebühren, Provisionen oder nichtmonetäre Vorteile“ anzunehmen. Dies kann auch die Anforderung umfassen, die Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden weitergeben zu müssen (neuer Art. 24 Abs. 5a). Die Mitgliedstaaten können ferner festlegen, dass ein „unabhängiger“ Vermittler (neuer Art. 24 Abs. 5a)
Wie Kommission Die Mitgliedstaaten können es Vermittlern und Versicherungen erlauben, auf Auskünfte zu den Anlagekenntnissen beim Vertrieb ohne Beratung verzichten zu können, wenn (Art. 25 Abs. 2a)
Im Wesentlichen wie Kommission. |
Wie Kommission. Vermittler und Versicherungen müssen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten dem Kunden, sofern sie eine Beratung anbieten, mitteilen (Art. 24 Abs. 7)
Wie Kommission (Art. 24 Abs. 7). Dies beinhaltet auch Angaben zu Beratungskosten, Kosten des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts und etwaigen Zahlungen durch Dritte (Art. 24 Abs. 7 lit.c). Wie EP (Art. 24 Abs. 7 lit.c). Vermittler und Versicherungen müssen auf Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile verzichten, es sei denn, sie (Art. 24 Abs. 10)
Vermittler und Versicherungen müssen dem Kunden die „Existenz, Art und Höhe“ von Provisionen oder anderen Vorteilen mitteilen bzw. wenn dies nicht möglich ist deren Berechnungsgrundlage (Art. 24 Abs. 7c). Vom Rat gestrichen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Provisionsverbote beim Vertrieb jeglicher Versicherungsprodukte einführen (siehe oben). – Wie Kommission. Wie EP. Im Wesentlichen wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Kommission (Art. 24 Abs. 7). Wie Rat. Wie EP (Art. 24 Abs. 7). Wie Rat. – Im Trilog gestrichen. Wie EP (Art. 24 Abs. 12). Wie EP (neuer Art. 24 Abs. 12). Wie Kommission. Wie EP. Im Wesentlichen wie Kommission. |
Inkrafttreten und Anwendung der Richtlinie | Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 38). Die Mitgliedstaaten müssen sie spätestens bis xx [offen] umsetzen (Art. 36) |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen sie spätestens bis 18 Monate nach Inkrafttreten umsetzen (Art. 36). |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen sie spätestens bis 24 Monate nach Inkrafttreten umsetzen (Art. 36). |
Wie Kommission. Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Kommission, Rat und das EP haben sich nun im Trilog auf eine gemeinsame Position verständigt. Nun müssen der Rat und EP dieser Position noch formal zustimmen.