cepMonitor: Verkehrsnotrufsystem „eCall“ (Verordnung)

Verordnung COM(2013) 316 des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG

Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/758

 

Inkrafttreten:

08.06.2015

13.06.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 316
26.02.2014
EP: 1. Lesung
26.05.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.12.2014
Rat: Politische Einigung
Anwendungsbereich

Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte (Art. 290 AEUV) bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen vom Anwendungsbereich ausnehmen, wenn sich die Verwendung von eCall-Geräten für diese Fahrzeuge unter Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte als „nicht zweckmäßig“ erweist (Art. 8).

Die Verordnung gilt nicht für Kleinserienfahrzeuge (Art. 2 neuer Abs. 1a).

Wie Kommission. 

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 1)

 

  • Kleinserienfahrzeuge und

 

  • Fahrzeuge, die Einzelausführungen sind.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Verpflichtender Einbau von eCall-Geräten in Fahrzeuge

Ab 1. Oktober 2015 dürfen neue Fahrzeugtypen nur dann eine Typengenehmigung erhalten, wenn sie mit einem eCall-Gerät ausgerüstet sind (Art. 4, 5 und 7).

Das eCall-Gerät muss

  • bei einem „schweren“ Unfall innerhalb der EU automatisch einen Notruf auslösen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • zusätzlich manuell ausgelöst werden können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • über die EU-Notrufnummer 112 eine Sprachverbindung zwischen Fahrzeuginsassen und Notrufstelle herstellen („eCall-Notruf“, Art. 3 Abs. 1),
  • einen „Mindestdatensatz“ an die Notrufstelle übermitteln (Art. 3 Abs. 1) und
  • mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungs­diensten kompatibel sein (Art. 5 Abs. 3).

Das eCall-Gerät sollte für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt frei zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6). 

Wie Kommission.

Das eCall-Gerät muss

  • bei einem „schweren“ Unfall innerhalb der EU, der durch Sensoren im Fahrzeug erkannt wird, automatisch einen Notruf auslösen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • zusätzlich manuell ausgelöst werden können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • über die EU-Notrufnummer 112 eine kostenlose Sprachverbindung zwischen Fahrzeuginsassen und Notrufstelle herstellen („eCall-Notruf“, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3),
  • einen „Mindestdatensatz“ an die Notrufstelle übermitteln (Art. 3 Abs. 1) und
  • mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungs­diensten kompatibel sein (Art. 5 Abs. 3).

Fahrzeugeigentümer dürfen zusätzlich zum eCall-Gerät ein anderes Notrufsystem nutzen. Hersteller müssen dafür sorgen, dass (Art. 5 neuer Abs. 2a)

  • jeweils nur ein System aktiv ist und
  • sich das eCall-Gerät automatisch einschaltet, wenn das andere Notrufsystem nicht funktioniert.

Das eCall-Gerät muss für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt kostenlos zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6). 

36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung dürfen neue Fahrzeugtypen nur dann eine Typengenehmigung erhalten, wenn sie mit einem eCall-Gerät ausgerüstet sind (Art. 4, 5, 7 und 12).

Das eCall-Gerät muss

 

  • bei einem „schweren“ Unfall innerhalb der EU, der durch Sensoren im Fahrzeug erkannt wird, automatisch einen Notruf auslösen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • zusätzlich manuell ausgelöst werden können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2),
  • über die EU-Notrufnummer 112 eine Sprachverbindung zwischen Fahrzeuginsassen und Notrufstelle herstellen („eCall-Notruf“, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3),
  • einen „Mindestdatensatz“ an die Notrufstelle übermitteln (Art. 3 Abs. 1) und
  • mit den von Satellitennavigationsprogrammen erbrachten Ortungs­diensten kompatibel sein (Art. 5 Abs. 3).

Wie EP.

Das eCall-Gerät muss für Reparaturen und Wartung für jede Kfz-Werkstatt diskriminierungsfrei zugänglich sein (Art. 5 Abs. 6).

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

  

  

  

  

Wie EP.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Datenschutz

Das eCall-Gerät darf nur einen „Mindestdatensatz“ mit „Mindestinformationen“ – z.B. die Fahrzeugposition – übermitteln, der für die zweckmäßige Bearbeitung von Notrufen notwendig sind (Art. 6 Abs. 2).

Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1 und 3)

  • Fahrzeuge mit eCall-Geräten im Normalbetrieb nicht verfolgbar sind,

  

  • die eCall-Geräte über Sicherheitssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch verfügen,

  • die eCall-Nutzer umfassende Informationen über die Datenübermittlung und -verarbeitung erhalten; hierzu zählen insbesondere Angaben                                                                                                                                                                                           

    • zur Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung,
    • darüber, dass das eCall-Gerät standardmäßig automatisch aktiviert wird,
    • über die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten,
    • über die Datenempfänger und
    • darüber, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt.

Wie Kommission.

Der Mindestdatensatz muss so gespeichert werden, dass er vollständig gelöscht werden kann (Art. 6 Abs. 2).

Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1, 3 neuer Abs. 3a)

  • Fahrzeuge mit eCall-Geräten im Normalbetrieb nicht verfolgbar sind,
  • keine dauerhafte elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt,
  • die eCall-Geräte über Sicherheitssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch verfügen,

  • die eCall-Nutzer umfassende Informationen über die Datenübermittlung und -verarbeitung als Teil der technischen Unterlagen, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben werden erhalten; hierzu zählen insbesondere Angaben

    • zur Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung,
    • darüber, dass das eCall-Gerät standardmäßig automatisch aktiviert wird,
    • über die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten,
    • über die Datenempfänger,
    • darüber, dass keine elektronische Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt und
    • darüber, dass die Notrufstelle die über das eCall-Gerät erhobenen Daten ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der betroffenen Person nicht an Dritte weiterleiten darf.

Wie Kommission.

Der Mindestdatensatz muss gelöscht werden, sobald er für den Zweck, für den er erhoben wurde, nicht mehr erforderlich ist (Art. 6 neuer Abs. 2a).

Die Fahrzeughersteller müssen gewährleisten, dass (Art. 6 Abs. 1, 3 neuer Abs. 3a)

  • Fahrzeuge mit eCall-Geräten im Normalbetrieb nicht verfolgbar sind,
  • keine dauerhafte Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt,
  • die eCall-Geräte über Sicherheitssysteme zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch verfügen,

  • die eCall-Nutzer umfassende Informationen über die Datenübermittlung und -verarbeitung als Teil der Betriebsanleitung; hierzu zählen insbesondere Angaben                                                                                                                                                                       

    • zur Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung,
    • darüber, dass das eCall-Gerät standardmäßig automatisch aktiviert wird,
    • über die Art der erhobenen und verarbeiteten Daten,
    • über die Datenempfänger und
    • darüber, dass keine dauerhafte Verfolgung des Fahrzeugs erfolgt.

Wie Kommission.

Wie EP.

Das eCall-Gerät darf keine weiteren Daten übermitteln (Art. 6 Abs. 2).

Personenbezogene Daten dürfen nur bei einem durch einen Unfall automatisch ausgelösten eCall-Notruf verwendet werden (Art. 6 Abs. -1b i.V.m. Art. 5 Abs. 2).

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Regelmäßige technische Überprüfung

Das eCall-Gerät ist Teil der regelmäßigen technischen Überprüfung des Fahrzeugs (neuer Art. 7a).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: Allgemeine Ausrichtung.

Berichterstattung der Kommission

Die Kommission erarbeitet bis zum 1. Oktober 2018 einen Bewertungsbericht und prüft u.a., ob der Anwendungsbereich auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere auf Motorräder, Busse und Lkw, ausgeweitet werden sollte (neuer Art. 10a).

 

 

Vom Rat gestrichen.

Bis 3 Jahre nach Beginn der Anwendung der Verordnung erarbeitet die Kommission einen Bewertungsbericht und prüft u.a., ob der Anwendungsbereich auf andere Fahrzeugklassen, insbesondere auf Motorräder, Busse und Lkw, ausgeweitet werden sollte (neuer Art. 10a).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.