cepMonitor: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2013
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 15.5.2014 |
26.10.2012 Richtlinienvorschlag COM(2012) 628 |
09.10.2013 EP: 1. Lesung |
14.04.2014 Rat: Annahme |
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Zwingend UVP-pflichtige Projekte | Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.
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Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.
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Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.
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Vorprüfung („Screening“) | Ob ein in Anhang II genanntes Projekt UVP-pflichtig ist, entscheidet die UVP-Behörde in einer Vorprüfung („Screening“) (Art. 4 Abs. 2).
Die Screening-Entscheidung muss
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Wie Kommission.
Die Screening-Entscheidung muss
in 90 Tagen nach Stellung des Genehmigungsantrags fallen; diese Frist kann je nach Komplexität, Standort und Umfang des Projekts um weitere 60 Tage verlängert werden (Art. 4 Abs. 6). |
Wie Kommission.
Die Screening-Entscheidung muss
in 90 Tagen nach Stellung des Genehmigungsantrags fallen; diese Frist kann je nach Komplexität, Standort und Umfang des Projekts verlängert werden (Art. 4 Abs. 6). |
Umweltbericht | Der Projektträger muss einen Umweltbericht mit jenen Angaben erstellen, die „vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können“ (Art. 5 Abs. 1). Die UVP-Behörde bestimmt „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“). Hierzu bestimmt sie insbesondere
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Wie Kommission. Die UVP-Behörde bestimmt „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben auf Antrag des Projektträgers (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“). Hierzu bestimmt sie insbesondere
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Der Projektträger muss einen Umweltbericht erstellen mit folgenden Informationen (Art. 5 Abs. 1):
Die UVP-Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers eine Stellungnahme zu „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben ab (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“). – |
Beteiligung der Öffentlichkeit | Die Öffentlichkeit muss „frühzeitig“ über das UVP-pflichtige Projekt informiert werden (Art. 6 Abs. 2). – |
Wie Kommission. Der Öffentlichkeit müssen über ein zentrales Internetportal folgende Informationen zugänglich gemacht werden (Art 6 Abs. 3):
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Die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung „frühzeitig“ informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen zur Verfügung gestellt werden können (Art. 6 Abs. 2). – |
Beteiligung anderer Mitgliedstaaten | Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines Projekts muss der Mitgliedstaat, in dem das Projekt durchgeführt werden soll, den betroffenen anderen Mitgliedstaat
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Wie Kommission. |
Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen über die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und Maßnahmen zu deren Verringerung oder Vermeidung (Art. 7 Abs. 4). |
Genehmigungsentscheidung | Nachdem der UVP-Behörde alle Informationen aufgrund des Umweltberichts sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Mitgliedstaaten vorliegen, muss die UVP in drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist kann je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des Projekts um weitere drei Monate verlängert werden. (Art 8 Abs. 3) Die UVP-Ergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „zu berücksichtigen“ (Art. 8 Abs. 1). Sind bei einem Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, so prüft die UVP-Behörde „möglichst umgehend“ (Art. 8 Abs. 2),
In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteilige Umweltauswirkungen, um Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.
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Nachdem der UVP-Behörde alle Informationen aufgrund des Umweltberichts sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Mitgliedstaaten vorliegen, muss die UVP in 90 Tagen abgeschlossen werden. Diese Frist kann je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des Projekts ausnahmsweise um weitere 90 Tage verlängert werden. (Art 8 Abs. 3) Die UVP-Ergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „gebührend zu berücksichtigen“ und im Einzelnen zu bewerten (Art. 8 Abs. 1). Die UVP-Behörde prüft nach Konsultation der beteiligten Behörden und des Projektträgers „möglichst umgehend“ (Art. 8 Abs. 2),
In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind
„auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften“ Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteilige Umweltauswirkungen.
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– – Die UVP- und Konsultationsergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „gebührend zu berücksichtigen“ (Art. 8). –
In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind (Art. 8a Abs. 1)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.