cepMonitor: Überwachung von CO2-Emissionen im Seeverkehr (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 08.06.2015 |
28.06.2013 Verordnungsvorschlag COM(2013) 480 |
30.01.2014 EP: Ausschussbericht |
14.04.2014 EP: 1. Lesung |
16.12.2014 Rat: Politische Einigung |
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Titel | Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 |
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Über-wachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 |
Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. |
Anwendungsbereich des MRV-Systems | Das MRV-System erfasst
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Das MRV-System erfasst
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Das MRV-System erfasst
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Das MRV-System erfasst
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Überwachung („Monitoring“) | Das Monitoringkonzept enthält Beschreibungen u.a. (Art. 6 Abs. 3 lit. h)
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Das Monitoringkonzept enthält Beschreibungen u.a. (Art. 6 Abs. 3 lit. h)
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Berichterstattung („Reporting“) | Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)
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Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)
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Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)
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Wie Kommission. |
Prüfung („Verification“) | Eine „Prüfstelle“ (Art. 16 Abs. 1)
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Eine „Prüfstelle“ (Art. 16 Abs. 1)
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Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. |
Sanktionen | Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten (Art. 8 bis 10) festlegen, die (Art. 20 Abs. 1)
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Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten (Art. 8 bis 10) festlegen, die (Art. 20 Abs. 1)
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Wie EP-Ausschuss. |
Wie EP-Ausschuss. |
Veröffentlichung von Ergebnissen | Die Kommission veröffentlicht „Angaben zur Einhaltung der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften“ der Schifffahrtsunternehmen. (Art. 21 Abs. 1) sowie Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.
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Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2003/4/EG) (Art. 21 Abs. 1) Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.
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Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2003/4/EG) (Art. 21 Abs. 1) Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.
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Die Kommission veröffentlicht die CO2-Emissionsberichte und weitere Angaben, wie (Art. 21 Abs. 1 und 2)
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Internationale Zusammenarbeit | Die Kommission (Art. 22)
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Die Kommission (Art. 22)
Die Kommission sollte Drittstaaten rechtzeitig informieren, da der Anwendungsbereich des MRV-System über das Hoheitsgebiet der EU hinausgeht (Erwägungsgrund 8a). |
Wie EP-Ausschuss Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. Vom Rat gestrichen.
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.