cepMonitor: Überwachung von CO2-Emissionen im Seeverkehr (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/757

 

Inkrafttreten:

08.06.2015

28.06.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 480
30.01.2014
EP: Ausschussbericht
14.04.2014
EP: 1. Lesung
16.12.2014
Rat: Politische Einigung
Titel

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Über-wachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Anwendungsbereich des MRV-Systems

Das MRV-System erfasst

  • alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5.000 (Art. 2 Abs. 1),
  • Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2-Emissionen) (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit a),
  • „andere klimarelevante Daten“ zu Kraftstoffverbrauch, Transportleistung und Energieeffizienz von Schiffen, mit denen „Emissionstrends“ analysiert und die Leistungsfähigkeit von Schiffen bewertet werden können (Art. 3 lit. g).

Das MRV-System erfasst

  • alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 400 (Art. 2 Abs. 1),
  • Kohlenstoffdioxid- und Stickoxidemissionen (CO2- und NOx-Emissionen) (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a),
  • „andere relevante Daten“ zu Treibhausgasemissionen durch Kraftstoffverbrauch, gefahrene Strecke, Anschlussmöglichkeiten ans Stromnetz am Liegeplatz und Energieeffizienz von Schiffen, mit denen „Emissionstrends“ analysiert und die Leistungsfähigkeit von Schiffen angedeutet werden können (Art. 3 lit. g).

Das MRV-System erfasst

  • alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5.000 (Art. 2 Abs. 1),
  • Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2-Emissionen) (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit a),
  • „andere relevante Daten“ zu Treibhausgasemissionen durch Kraftstoffverbrauch, gefahrene Strecke, Anschlussmöglichkeiten ans Stromnetz am Liegeplatz und Energieeffizienz von Schiffen, mit denen „Emissionstrends“ analysiert und die Leistungsfähigkeit von Schiffen angedeutet werden können (Art. 3 lit. g).

 

Das MRV-System erfasst

  • alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5.000 (Art. 2 Abs. 1),
  • Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2-Emissionen) (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit a),
  • „andere relevante Daten“ zu Kraftstoffverbrauch, Transportleistung und Energieeffizienz von Schiffen, mit denen „Emissionstrends“ analysiert und die Leistungsfähigkeit von Schiffen bewertet werden können (Art. 3 lit. g).
Überwachung („Monitoring“)

Das Monitoringkonzept enthält Beschreibungen u.a. (Art. 6 Abs. 3 lit. h)

  • der Verfahren zur Bestimmung jeder Fahrstrecke,
  • der Ladung,
  • der Zahl der Passagiere,
  • der zwischen Ausgangs- und Bestimmungshafen verbrachten Zeit.

Das Monitoringkonzept enthält Beschreibungen u.a. (Art. 6 Abs. 3 lit. h)

  • der Verfahren zur Bestimmung jeder Fahrstrecke,
  • der zwischen Ausgangs- und Bestimmungshafen verbrachten Zeit.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Berichterstattung („Reporting“)

Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)

  • die gesamte CO2-Emissionsmenge,
  • die jeweiligen CO2-Emissions-mengen bei Aufenthalten in EU-Häfen sowie auf allen Fahrten zwischen, von oder zu EU-Häfen,
  • die insgesamt gefahrenen Seemeilen,
  • die auf See verbrachte Zeit,
  • die gesamte Transportleistung,
  • die durchschnittliche Energieeffizienz.

Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)

  • die gesamte CO2- und NOx-Emissionsmenge,
  • die jeweiligen CO2- und NOx-Emissionsmengen bei Aufenthalten in EU-Häfen sowie auf allen Fahrten zwischen, von oder zu EU-Häfen,
  • die insgesamt gefahrenen Seemeilen,
  • die auf See und am Liegeplatz verbrachte Zeit,
  • die durchschnittliche Energieeffizienz.

 

 

Der Emissionsbericht enthält – nur auf Jahresbasis, nicht auch auf Basis der einzelnen Fahrten – (Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 10)

  • die gesamte CO2-Emissionsmenge,
  • die jeweiligen CO2-Emissions-mengen bei Aufenthalten in EU-Häfen sowie auf allen Fahrten zwischen, von oder zu EU-Häfen,
  • die insgesamt gefahrenen Seemeilen,
  • die auf See und am Liegeplatz verbrachte Zeit,
  • die durchschnittliche Energieeffizienz.

Wie Kommission.

Prüfung („Verification“)

Eine „Prüfstelle“ (Art. 16 Abs. 1)

  • überprüft das Monitoringkonzept (Art. 13 Abs. 1) und den Emissionsbericht (Art. 13 Abs. 2 bis 4).

Eine „Prüfstelle“ (Art. 16 Abs. 1)

  • überprüft das Monitoringkonzept (Art. 13 Abs. 1) und den Emissionsbericht (Art. 13 Abs. 2 bis 4) und
  • empfiehlt den Schifffahrtsunternehmen Verbesserungen für die Überwachung und Berichterstattung einschließlich deren Genauigkeit und Effizienz.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten (Art. 8 bis 10) festlegen, die (Art. 20 Abs. 1)

  • wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und
  • mindestens genauso streng sind wie vorhandene mitgliedstaatliche Regelungen zu Verstößen gegen Berichtserstattungspflichten bei Treibhausgasemissionen.

Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen wegen Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten (Art. 8 bis 10) festlegen, die (Art. 20 Abs. 1)

  • wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Veröffentlichung von Ergebnissen

Die Kommission veröffentlicht „Angaben zur Einhaltung der Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften“ der Schifffahrtsunternehmen. (Art. 21 Abs. 1) sowie Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.

  • die jährlichen CO2-Emissionen (Art. 21 Abs. 2 lit. d),
  • den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch pro Transportleistung eines Schiffs (Art. 21 Abs. 2 lit.  g).

Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2003/4/EG) (Art. 21 Abs. 1) Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.

  • die jährlichen CO2- und NOx-Emissionen (Art. 21 Abs. 2 lit. d).

Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2003/4/EG) (Art. 21 Abs. 1) Angaben basierend auf den Emissionsberichten (Art. 21 Abs. 2), z.B.

  • die jährlichen CO2-Emissionen (Art. 21 Abs. 2 lit. d).

Die Kommission veröffentlicht die CO2-Emissionsberichte und weitere Angaben, wie (Art. 21 Abs. 1 und 2)

  • die jährlichen CO2-Emissionen (Art. 21 Abs. 2 lit. d),
  • den durchschnittlichen Treibstoffverbrauch pro Transportleistung eines Schiffs (Art. 21 Abs. 2 lit. g).
Internationale Zusammenarbeit

Die Kommission (Art. 22)

  • unterrichtet regelmäßig die IMO und weitere Organisationen wie die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) über die Anwendung des MRV-Systems,
  • schlägt Änderungen an die Verordnung vor, falls ein internationales Übereinkommen wird.

Die Kommission (Art. 22)

  • unterrichtet regelmäßig die IMO und weitere Organisationen wie die UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) über die Anwendung des MRV-Systems,
  • garantiert, dass die Verordnung an ein internationales Übereinkommen angepasst wird.

Die Kommission sollte Drittstaaten rechtzeitig informieren, da der Anwendungsbereich des MRV-System über das Hoheitsgebiet der EU hinausgeht (Erwägungsgrund 8a).

Wie EP-Ausschuss

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

 

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.