cepMonitor: Typgenehmigung von Kfz (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

Zuletzt aktualisiert: 30. Mai 2018

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ERLASSEN:

VO(EU) 2018/858

 

Inkrafttreten:

04.07.2018

27.01.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 31
04.04.2017
EP-Plenum: Beschluss
29.05.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
22.05.2018
Rat: Annahme
Genehmigungsbehörde

Existieren mehrere Genehmigungsbehörden zur Typgenehmigung von Fahrzeugen, muss der Mitgliedstaat eine eindeutige Typ-Genehmi­gungsbehörde zum Informationsaustausch mit Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten bestimmen (neuer Art. 6 Abs. 1a)

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

EU-Typgenehmigungsverfahren

Die Hersteller müssen der Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge (Art. 28 Abs. 2) sowie alle Daten (Art. 22 Abs. 1, Anhänge I und III) zur Verfügung stellen, die für die Prüfung notwendig sind.

Die Genehmigungsbehörde erteilt eine EU-Typgenehmigung, wenn (Art. 24 Abs. 2, 3; Anhänge V, XVII)

  • der Fahrzeugtyp alle Typgenehmigungsanforderungen erfüllt und
  • der Hersteller durch „geeignete Vor­kehrungen“ sichergestellt hat, dass produzierte Fahrzeuge mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen (Art. 29 Abs. 1, Anhang X).

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine EU-Typgenehmigung, wenn ein Fahrzeugtyp eine „ernste Gefahr“ für Verkehrssicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellt (Art. 24 Abs. 5).

Eine EU-Typgenehmigung ist 5 Jahre gültig ohne Möglichkeit einer Verlängerung (Art. 33 Abs. 1).

Die Hersteller müssen dem betreffenden technischen Dienst und der Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge (Art. 28 Abs. 2) sowie alle Daten (Art. 22 Abs. 1 Anhänge I, III) zur Verfügung stellen, die für die Prüfung notwendig sind.

Wie Kommission.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine EU-Typgenehmigung, wenn ein Fahrzeugtyp eine Gefahr für die Verkehrssicherheit oder eine „ernste Gefahr“ für Gesundheit oder Umwelt darstellt (Art. 24 Abs. 5).

Eine EU-Typgenehmigung ist (Art. 33 Abs. 1)

  • für Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1 und für Systeme, Komponenten und separate technische Einheiten für 7 Jahre gültig;
  • für Fahrzeuge der Kategorien N2, N3, M2, M3 und O für 10 Jahre gültig.

Der Fahrzeughersteller kann 12 Monate vor Ablauf eine Verlängerung beantragen.

Die Hersteller müssen den technischen Diensten die Fahrzeuge (Art. 28 Abs. 2) sowie alle Daten (Art. 22 Abs. 1 Anhänge I, III) zur Verfügung stellen, die für die Prüfung notwendig sind.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine EU-Typgenehmigung ist unbefristet gültig (Art. 33 Abs. 1).

Die Hersteller müssen den technischen Diensten die Fahrzeuge (Art. 30 Abs. 2, früher Art. 28 Abs. 2) sowie der Genehmigungsbehörde alle Daten (Art. 24 Abs. 1, früher Art. 22 Abs. 1; Anhänge I, III) zur Verfügung stellen, die für die Prüfung notwendig sind.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Sieben Jahre nach der letzten Aktualisierung des Informationspakets eines EU-Typgenehmigungsbogens für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und zehn Jahre für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3 und O prüft die Typgenehmigungsbehörde, ob der Fahrzeugtyp allen einschlägigen Rechtsvorschriften für diesen Typ entspricht. Dabei sind keine Test nach Art. 30 erforderlich (Art. 35 Abs. 1, früher Art. 33 Abs. 1).

Prüfstellen („technische Dienste“)

Prüfstellen müssen unabhängig sein und dürfen mit der Entwicklung und Herstellung eines Fahrzeugs, das sie prüfen, „in keinerlei Verbindung“ stehen (Art. 73 Abs. 2).

Die Genehmigungsbehörde ist zuständig für die Bewertung, Benennung, Notifikation und die Überwachung von technischen Diensten und ggf. Subunternehmern. (Art. 71 Abs. 1)

Die Genehmigungsbehörde muss die Prüfstellen „fortlaufend“ überwachen (Art. 80 Abs. 1).

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass eine Prüfstelle die Anforderungen nicht erfüllt,

  • schränkt sie die Benennung ein, setzt sie aus oder widerruft sie (Art. 79 Abs. 1) und
  • kann sie „zu Unrecht“ ausgestellte Typgenehmigungen aussetzen oder widerrufen (Art. 79 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Genehmigungsbehörde oder die Akkreditierungsstelle [Verordnung (EG) Nr. 765/2008], (zusammen: „benennende Stelle“), ist zuständig für die Bewertung, Benennung, Notifikation und die Überwachung von technischen Diensten und ggf. Subunternehmern (Art. 71 Abs. 1).

Die benennende Stelle muss die Prüfstellen „fortlaufend“ überwachen (Art. 80 Abs. 1).

Stellt die benennende Stelle fest, dass eine Prüfstelle die Anforderungen nicht erfüllt,

  • schränkt sie die Benennung ein, setzt sie aus oder widerruft sie (Art. 79 Abs. 1) und
  • kann sie nicht ordnungsgemäß ausgestellte Typgenehmigungen aussetzen oder widerrufen (Art. 79 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP 1. Lesung.

Wie Kommission.

Marktüberwachung

Die nationalen Marktüberwachungsbehörden müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Fahrzeuge den Typgenehmigungsanforderungen entsprechen und keine Gefahr für die Verkehrssicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen (Art. 3 Nr. 2 und 13).

Die Marktüberwachungsbehörden prüfen durch regelmäßige Kontrollen, ob Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Diese Kontrollen erfolgen in angemessenem Umfang durch Überprüfung der Unterlagen sowie durch Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand. Dabei berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, Beschwerden und sonstige Informationen. (Art. 8 Abs. 1)

Die Kommission darf „nachprüfen“, ob bereits „auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge“ den Typgenehmigungsanforderungen entsprechen (Art. 9 Abs. 1).

Hierzu kann die Kommission eigene Nachprüfungen durchführen:

  • an „Neufahrzeugen“
  • an bereits zugelassenen Fahrzeugen (im Einvernehmen mit den Fahrzeughaltern).

Wenn ein Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmt, nicht der Verordnung entspricht oder aufgrund falscher Daten genehmigt wurde, können die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden oder die Kommission (Art. 53 Abs. 1)

  • das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme untersagen,
  • die Fahrzeuge vom Markt nehmen oder zurückrufen oder
  • die EU-Typgenehmigung entziehen.

Stellt eine Genehmigungsbehörde oder eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, nicht dieser Verordnung entspricht oder aufgrund nicht zutreffender Daten genehmigt wurde, kann sie alle geeigneten Abhilfe­maßnahmen nach Art. 53 Abs. 1 ergreifen.(Art. 54 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten prüfen und kontrollieren jährlich insgesamt mindestens 20% der Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. (Art. 8 Abs. 1)

Gelangt eine Genehmigungsbehörde oder eine Marktüberwachungsbehörde zu dem Schluss, dass ein Fahrzeug nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmt, teilt sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Die Kommission setzt die Mitglieder des Durchsetzungsforums unverzüglich darüber in Kenntnis (Art. 7 neuer Abs. 3a und Art. 8 neuer Abs. 5a).

Die Kommission muss „nachprüfen“, ob bereits „auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge“ den Typgenehmigungsanforderungen entsprechen (Art. 9 Abs. 1).

Wie Kommission.

Die Prüfungen und Kontrollen werden auf dem Prüfstand und mittels Emissionstests im praktischen Fahrbetrieb durchgeführt; zusätzlich werden die Unterlagen überprüft (Art. 9 Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass eine erteilte Typgenehmigung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, verweigert sie die Anerkennung der Genehmigung. Sie setzt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis (Art. 54 Abs. 1)

Bestätigt die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, die Vorschriftswidrigkeit der Typgenehmigung innerhalb eines Monats, zieht sie die Typgenehmigung zurück. (Art. 54 Abs. 2)

Wie Kommission.

Die Marktüberwachungsbehörden prüfen durch regelmäßige Kontrollen, ob Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Diese Kontrollen erfolgen in angemessenem Umfang durch Überprüfung der Unterlagen sowie gegebenenfalls durch Prüfungen im praktischen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand. Dabei berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, Beschwerden und alle sonstigen einschlägigen Informationen. (Art. 8 Abs. 1)

Die Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedstaates prüfen mindestens 1 pro 50.000 der im jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Jahr registrierten neuen Fahrzeuge. (Art. 8 Abs. 1a)

Vom Rat gestrichen.

Die Kommission darf auf eigene Kosten „nachprüfen“, ob bereits „auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge“ den Typgenehmigungsanforderungen entsprechen (Art. 9 Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedstaates prüfen mindestens 1 pro 40.000 der im jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Jahr registrierten neuen Fahrzeuge. (Art. 8 Abs. 1a)

Wie Rat.

Die Kommission muss auf eigene Kosten „nachprüfen“, ob Fahrzeuge den Typgenehmigungsanforderungen entsprechen (Art. 9 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie EP-1. Lesung.

Wie EP-1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Entschädigung bei Entzug der Typgenehmigung

Wird festgestellt, dass Fahrzeuge nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, sollten Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller, Bevollmächtigte der Hersteller, Einführer oder Händler) für alle Schäden haften, die den Fahrzeughaltern infolge der Nichtübereinstimmung oder des Rückrufs entstehen. (Art. 89 neuer Abs. 5a)

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

„Ernste Gefahr“ für die Sicherheit und Umwelt

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde annimmt, dass ein Fahrzeug die Sicherheit oder Gesundheit ernsthaft gefährdet, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Genehmigungsbehörde (Art. 49 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde führt für das betreffende Fahrzeug eine Bewertung durch, die sich auf alle in dieser Ver­ordnung festgelegten Anforderungen erstreckt.

Die betreffenden Marktteilnehmer arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen (Art. 49 Abs. 2).

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass das Fahrzeug nicht die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt, muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer Abhilfe schaffen (Art. 49 Abs. 2).

Unterlässt er dies, muss die Genehmigungsbehörde (Art. 49 Abs. 5)

  • das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge untersagen bzw.
  • die Fahrzeuge vom Markt nehmen oder zurückrufen.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Fahrzeug zwar alle Typgenehmigungsanforderungen erfüllt, aber dennoch eine ernste Gefahr für die Verkehrssicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellt, muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer (Art. 52 Abs. 1)

  • dafür sorgen, dass das Fahrzeug keine Gefahr mehr darstellt, oder
  • das Fahrzeug vom Markt nehmen oder zurückrufen.

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde annimmt, dass ein Fahrzeug für die Sicherheit oder Gesundheit eine ernste Gefahr darstellt oder die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, führt die Marktüberwachungsbehörde eine Bewertung durch, die sich auf alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erstreckt.

Die betreffenden Marktteilnehmer arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. (Art. 49 Abs. 1).

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das Fahrzeug für Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte eine ernste Gefahr darstellt oder nicht die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt, muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer Abhilfe schaffen (neuer Art. 49a Abs. 1).

Unterlässt er dies oder falls aufgrund des Risikos umgehend gehandelt werden muss, muss die Genehmigungsbehörde (Art. 49 Abs. 5 und neuer Art. 49a Abs. 3)

  • das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge untersagen bzw.
  • die Fahrzeuge vom Markt nehmen oder zurückrufen.

Vom EP gestrichen.

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde aufgrund von Marktüberwachungstätigkeiten oder der Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde, von Herstellern oder im Rahmen von Beschwerden erhalten haben, annimmt, dass ein Fahrzeug für die Sicherheit oder Gesundheit eine ernste Gefahr darstellen kann oder die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, führt die Marktüberwachungsbehörde eine Bewertung durch, die sich auf alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erstreckt.

Die betreffenden Marktteilnehmer arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. (Art. 49 Abs. 1).

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das Fahrzeug für Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte eine ernste Gefahr darstellt oder nicht die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt, muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer innerhalb eines dem Ernst der Gefahr oder dem Ausmaß der Nichtübereinstimmung ange­messenen Zeitraums Abhilfe schaffen (neuer Art. 49a Abs. 1).

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Wie Rat.

Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass das Fahrzeug für Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte eine ernste Gefahr darstellt oder nicht die Typgenehmigungsanforderungen erfüllt, muss der betroffene Wirtschaftsteilnehmer bei Gefahr unverzüglich bzw. innerhalb eines dem Ausmaß der Nichtübereinstimmung angemessenen Zeitraums Abhilfe schaffen (Art. 52 Abs. 1, früher neuer Art. 49a Abs. 1).

Wie EP: 1. Lesung.

Wie EP: 1. Lesung.

Gebühren

Die Mitgliedstaaten müssen Gebühren festlegen zur Deckung der Kosten (Art. 30 Abs. 1 und 3)

  • ihrer Typgenehmigungs- und Marktüberwachungstätigkeiten und
  • der Nachprüfungen der Kommission.

Die Gebührenerhebung erfolgt (Art. 30 Abs. 2)

  • bei den Herstellern, die eine EU-Typgenehmigung beantragen;
  • nicht durch die Prüfstellen, sondern direkt durch Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten stellen die Deckung der Kosten (Art. 30 Abs. 1 und 3) ihrer Typgenehmigungs- und Marktüberwachungstätigkeiten über ein Gebührensystem und/oder aus dem Staatshaushalt sicher.

Nachprüfungen der Kommission werden aus dem EU-Haushalt bestritten.

Falls ein Gebührensystem gilt, erfolgt die Gebührenerhebung (Art. 30 Abs. 2)

  • bei den Herstellern, die eine EU-Typgenehmigung beantragen;
  • nicht durch die Prüfstellen, sondern direkt durch Mitgliedstaaten;
  • zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bei den Herstellern in dem Mitgliedstaat, wo die Produktion stattfindet.

Die Gebühren für die Typgenehmigungstätigkeiten werden bei den Herstellern erhoben, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Typgenehmigung beantragt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten für Marktüberwachungstätigkeiten zu decken. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften können diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden, die von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden. (Art. 30 Abs. 2)

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.