cepMonitor: Trennbanken (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union

Zuletzt aktualisiert: 15. Oktober 2018

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03.07.2018

Der Vorschlag wurde von der Kommission zurückgezogen.

29.01.2014
Verordnungsvorschlag COM(2014) 43
19.06.2015
Rat: Allgemeine Ausrichtung
10.11.2015
Rat: Erörterung
25.05.2016
Rat: Polit. Einigung
Ziele

Mit der Verordnung will die Kommission u.a. (Art. 1)

  • Banken daran hindern, übermäßige Risiken einzugehen, und
  • die Verwobenheit des Finanzsektors reduzieren, um systemischen Risiken vorzubeugen.

Mit der Verordnung will die Kommission (Art. 1)

  • Banken daran hindern, übermäßige Risiken durch Handelstätigkeiten einzugehen, und
  • die Verflechtungen innerhalb des Finanzsektors reduzieren.
Definitionen

„Eigenhandel“ ist der Handel mit Finanzinstrumenten oder Waren unter Einsatz eigenen oder geliehenen Kapitals – durch „Abteilungen, Referate, Teams oder Händler“, deren „einzige Aufgabe“ dieser Handel ist – zum „alleinigen Zweck“ der Gewinnerzielung für eigene Rechnung (Art. 5 Ziff. 4)

  • ohne Verbindung zu einer „tatsächlichen oder antizipierten“ Kundentätigkeit oder
  • zur Absicherung von Risiken für die Bank, die sich aus „tatsächlichen oder antizipierten“ Kundentätigkeiten ergeben.

„Handelstätigkeiten“ umfassen u.a. (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 12-15)

  • die Marktpflege,
  • die Anlage in Verbriefungen,
  • und den Derivatehandel.

„Kernbanken“ sind Banken, die von Einlagensicherungssystemen geschützte Einlagen entgegennehmen (Art. 5 Ziff. 16).

„Eigenhandel“ ist der Handel mit Finanzinstrumenten oder Waren unter Einsatz eigenen oder geliehenen Kapitals zum „alleinigen Zweck“ der Gewinnerzielung für eigene Rechnung (Art. 5 Ziff. 4)

  • ohne Verbindung zu einer „tatsächlichen oder antizipierten“ Kundentätigkeit oder
  • zur Absicherung von Risiken für die Bank, die sich aus „tatsächlichen oder antizipierten“ Kundentätigkeiten ergeben.

„Handelstätigkeiten“ sind Tätigkeiten, die dazu führen, dass Positionen in Finanzinstrumenten in einem Handelsbuch gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden.

„Kernbanken“ sind Banken, die von Einlagensicherungssystemen geschützte Privatkundeneinlagen, also Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, entgegennehmen (Art. 5 Ziff. 16 und 18).

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für

  • global systemrelevante Banken oder Mutterunternehmen mit Sitz in der EU sowie ihre Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen weltweit (Art. 3 Abs. 1 lit. a) und
  • andere Unternehmen, deren Bilanzsumme in drei aufeinanderfolgenden Jahren 30 Mrd. Euro übersteigt und deren Handelstätigkeit in jedem der drei Jahre 70 Mrd. Euro oder 10% der Bilanzsumme übersteigt.

Solche Unternehmen können sein:

  • Banken mit Sitz in der EU sowie ihre Zweigniederlassungen weltweit,
  • Mutterunternehmen mit Sitz in der EU sowie ihre Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen weltweit, wenn eines der Unternehmen der Gruppe eine Bank mit Sitz in der EU ist,
  • Zweigniederlassungen in der EU von Banken aus Drittstaaten(Art. 3 Abs. 1 lit. b).

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1)

  • Zweigniederlassungen in der EU von Banken mit Sitz in einem Drittstaat, wenn der Drittstaat anerkannt gleichwertige Regeln hat, und
  • Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen in einem Drittstaat, wenn der Drittstaat anerkannt gleichwertige Regeln hat.

Die Verordnung gilt für Unternehmen,

  • die global systemrelevante Banken sind, (Art. 3 Abs. 2 lit. a) oder
  • deren Bilanzsumme während der letzten drei Jahre mind. 30 Mrd. Euro betrug und deren Handelstätigkeiten in diesem Zeitraum mind. 70 Mrd. Euro oder 10 % der Bilanzsumme ausmachten (Art. 3 Abs. 2 lit. b).

Solche Unternehmen können sein (Art. 3 Abs. 1):

  • Banken mit Sitz in der EU sowie ihre Zweigniederlassungen weltweit
  • Mutterunternehmen mit Sitz in der EU sowie ihre Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen weltweit, wenn eines der Unternehmen der Gruppe eine Bank mit Sitz in der EU ist,
  • Zweigniederlassungen in der EU von Banken aus Drittstaaten,
  • Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz in der EU, die Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten sind, wenn mindestens ein Tochterunternehmen dieses Unternehmens eine Bank mit Sitz in der EU ist.

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1)

  • Zweigniederlassungen in der EU von Banken mit Sitz in einem Drittstaat, wenn der Drittstaat anerkannt gleichwertige Regeln hat, und
  • Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen in einem Drittstaat, wenn der Drittstaat anerkannt gleichwertige Regeln hat,
  • Banken und Bankengruppen, wenn (für Gruppen auf konsolidierter Ebene) die Summe der von Einlagensicherungssystemen geschützten Einlagen weniger als 3 % ihrer Bilanzsumme oder der von Einlagensicherungssystemen geschützten Privatkundeneinlagen weniger als 35 Mrd. Euro beträgt.
Zuordnung zu Kapitalklassen

Die Aufsichtsbehörden müssen Banken der Kapitalklasse 1 oder der Kapitalklasse 2 zuordnen (Art. 4a Abs. 1).

Eine Bank wird der Kapitalklasse 2 zugeordnet, wenn (Art. 4a Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4)

 

  • ihre Handelstätigkeiten während der letzten drei Jahre 100 Mrd. Euro überschritten haben oder

 

  • die Aufsichtsbehörde Zweifel an einem angemessenen Umfang der Kontrolle hat, das Eingehen übermäßiger Risiken begünstigt werden könnte oder das Unternehmen komplex und verflochten ist.

In allen anderen Fällen wird eine Bank der Kapitalklasse 1 zugeordnet (Art. 4a Abs. 3 i.V.m Abs. 2)

Feststellung von Eigenhandel und übermäßigem Risiko bei handelstätigkeiten

Unternehmen, die der Verordnung unterliegen, liefern der zuständigen Behörde alle für die Bewertung der Einhaltung der Verordnung notwendigen Angaben, einschließlich derjenigen, die für die in Art. 9 Abs. 2 genannte parametergestützte Bewertung erforderlich sind (Art. 25 Abs. 2).

 

 

 

 

Die Aufsichtsbehörden untersuchen die Handelstätigkeiten von Kernbanken (Art. 9 Abs. 1).

Damit die Aufsichtsbehörden entscheiden können, dass die Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 lit a bis f weder Eigenhandel darstellen noch dass die Handelstätigkeiten übermäßig risikoreich sind, müssen die Kernbanken die Einhaltung bestimmter Grundsätze nachweisen (Art. 6a Abs. 2).

Kernbanken müssen den Aufsichtsbehörden mind. jährlich ihr Programm zur Einhaltung der Verordnung und wesentliche Änderungen der internen Obergrenzen oder der Art der Tätigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 lit. a bis g (sic!) sowie des zugehörigen Risikoprofils melden (Art. 6b Abs. 2 UAbs. 1).

Kernbanken der Kapitalklasse 2 müssen den Aufsichtsbehörden vierteljährlich bestimmte Daten, z.B. die täglichen Gewinne und Verluste, melden (Art. 6b Abs. 3).

Einige dieser Daten müssen auch Kernbanken der Kapitalklasse 1 und Handelsunternehmen vierteljährlich melden (Art. 6a Abs. 3a).

Die von Kernbanken gemeldeten Daten werden von den Aufsichtsbehörden bewertet, um festzustellen, ob Eigenhandel betrieben wird (Art. 8 Abs. 1 bis 2).

Bei Kernbanken der Kapitalklasse 2 bewerten die Aufsichtsbehörden ob die ausgeübten Handelstätigkeiten ein übermäßiges Risiko beinhalten (Art. 8a).

Behandlung des Eigenhandels

Die von der Verordnung betroffenen Banken dürfen keinen Eigenhandel betreiben (Art. 6 Abs. 1 lit. a).

Erlaubt bleibt jedoch der Eigenhandel

  • mit Finanzinstrumenten, die von der EU oder den Mitgliedstaaten emittiert werden (Art. 6 Abs. 2 lit. a),
  • zum Zwecke des „Liquiditätsmanagements“ und mit Barmitteln oder liquiden kurzfristigen Anlagen wie Geldmarktfondsanteilen (Art. 6 Abs. 2 lit. b).

Kernbanken dürfen keinen Eigenhandel betreiben (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a). Soweit Eigenhandel von Unternehmen in derselben Gruppe wie eine Kernbank ausgeführt wird, muss dieser in einem Handelsunternehmen ausgeführt werden (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2).

Stellen die Aufsichtsbehörden Bewertung der von einer Bank übermittelten Information fest, dass Handelsabteilungen innerhalb der Kernbank Eigenhandel betreiben, teilen sie dies der Kernbank mit und geben ihr Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1).

Kann eine Kernbank nicht überzeugend nachweisen, dass kein Eigenhandel vorliegt, (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 und 2) muss eine Kernbank den Eigenhandel einstellen,

Wie Kommission (Art. 5b Abs. 1).

Folgende Tätigkeiten gelten nicht als Eigenhandel (Art. 6 Abs. 2):

  • Marktpflege,
  • solides und umsichtiges Finanzmanagement einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem soliden und umsichtigen Finanz- und Liquiditätsmanagement der Kernkreditbank o.a.,
  • Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, die für langfristige Anlagezwecke erworben werden.
Behandlung von Investments in alternative Investmentfonds (AIF)

Banken dürfen mit eigenen oder geliehenen Mitteln und zum alleinigen Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung u.a. Anteile an hebelfinanzierten alternativen Investmentfonds (AIF) weder erwerben noch halten (Art. 6 Abs. 1 lit. b).

Dies gilt nicht für Anteile an geschlossenen, nicht hebelfinanzierten AIF, die in der EU ihren Sitz haben oder deren Anteile in der EU vertrieben werde, an Risikokapitalfonds (EuVECA), Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) (Art. 6 Abs. 3).

Kernbanken dürfen mit eigenen oder geliehenen Mitteln und zum Zweck der Gewinnerzielung auf eigene Rechnung u.a. Anteile an in beträchtlichem Umfang hebelfinanzierten alternativen Investmentfonds (AIF) weder erwerben noch halten (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b). Soweit diese Tätigkeiten von Unternehmen in derselben Gruppe wie eine Kernbank ausgeführt wird, müssen sie in einem Handelsunternehmen ausgeführt werden (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2).

Dies gilt nicht für Anteile an geschlossene, nicht hebelfinanzierte AIF, die in der EU ihren Sitz haben oder deren Anteile in der EU vertrieben werden, an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), an Risikokapitalfonds (EuVECA), Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) und europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1).

Dies gilt zudem für die Dauer eines Jahres nicht, wenn die Kernbank gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen kann, dass der Erwerb oder die Anlage der Schaffung oder der Auflösung eines AIF dient (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2).

Behandlung von Handelstätigkeiten

Die Aufsichtsbehörden müssen Handelstätigkeiten verbieten, wenn (Art. 10 Abs. 1 und 3)

  • die Vorgaben der Kommission erfüllt sind und
  • sie deshalb die Stabilität der Kernbank oder des EU-Finanzsystems für gefährdet halten.

Sie dürfen Handelstätigkeiten verbieten, wenn die Bedingungen für ein Verbot nicht erfüllt sind, sie aber die Stabilität der Kernbank oder des EU-Finanzsystems in Gefahr sehen (Art. 10 Abs. 2 und 3).

Verbietet eine Aufsichtsbehörde einer Kernbank die Erbringung bestimmter Handelstätigkeiten, kann diese dazu innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen. Binnen weiterer zwei Monate trifft die Behörde dann eine endgültige Entscheidung, die nach fünf Jahren überprüft wird. (Art. 10 Abs. 3 und 4)

Eine Kernbank, die Teil einer Gruppe ist, darf von der Aufsichtsbehörde untersagte Handelstätigkeiten in ein Handelsunternehmen auslagern (Art. 13 Abs. 1).

Das Handelsunternehmen darf zwar Teil derselben Gruppe sein, muss aber rechtlich, wirtschaftlich und operationell von der Kernbank getrennt sein (Art. 13 Abs. 1).

In der Regel darf die Kernbank weder Anteile am Handelsunternehmen halten noch Stimmrechte an diesem besitzen (Art. 13 Abs. 5).

Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass bestimmte Handelstätigkeiten von Kernbanken der Kapitalklasse 2 mit einem übermäßigen Risiko verbunden sind, müssen sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1):

  • Abtrennung der betreffenden Handelstätigkeiten,
  • Erhöhung der Eigenmittelanforderungen der Kernbank
  • weitere Aufsichtsmaßnahmen nach Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU.

Vom Rat gestrichen.

Die Aufsichtsbehörden teilen der Kernbank ihre Feststellungen nach Abs. 1 mit und geben ihr die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 2)

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Nationale Ausnahmen

Die Kommission kann eine Bank, die Einlagen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und von Einzelpersonen entgegennimmt, von den Verbotsvorschriften der Verordnung für Handelstätigkeiten ausnehmen.

Voraussetzungen sind, dass der betreffende Mitgliedstaat (Art. 21 Abs. 1)

  • bereits vor dem 29. Januar 2014 ein nationales Gesetz über strukturelle Maßnahmen beschlossen hat, das mit den EU-Verbotsvorschriften für Handelstätigkeiten „vereinbar“ ist und
  • eine Freistellung beantragt.

Die Mitgliedstaaten genügen den Vorgaben der Verordnung zur Abtrennung von Handelstätigkeiten auch dann, wenn sie mit nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass von Banken ausgeführte Kernbankgeschäfte für Privatkunden zwingend auf ein Unternehmen übertragen werden, das rechtlich, wirtschaftlich und operativ von den übrigen Tätigkeiten der Bank getrennt ist (Art. 5a Abs. 2)

Die nationalen Rechtsvorschriften und die begleitende Aufsichtsregelung müssen der Kommission mitgeteilt werden (Art. 5a Abs. 4).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Vorhaben wurde zurückgezogen.