cepMonitor: Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/2365

 

Inkrafttreten:

12.01.2016

29.01.2014
Verordnungsvorschlag COM(2014) 40
14.11.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
24.03.2015
EP-Ausschuss: Bericht
17.06.2015
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für (Art. 2 Abs. 1)

  • Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und an Weiterverpfändungen beteiligte Gegenparteien mit Sitz in der EU einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen,
  • Gegenparteien mit Sitz in einem Drittstaat bei Abschluss des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts bzw. bei Durchführung einer Weiterverpfändung durch eine EU-Zweigniederlassung,
  • Gegenparteien mit Sitz in einem Drittland, wenn sie an einer Weiterverpfändung beteiligt sind, die eine Gegenpartei mit Sitz oder Zweigniederlassung in der EU als Sicherheit gestellt hat.

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2)

  • die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Zentralbanken in der EU,
  • öffentliche Stellen in der EU, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig sind.

Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte weitere Gegenparteien von der Verordnung ausnehmen oder die Ausgenommenen einbeziehen (Art. 2 Abs. 3).

Die Verordnung gilt für (Art. 2 Abs. 1)

  • Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und an Weiterverpfändungen beteiligte Gegenparteien mit Sitz in der EU einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen,
  • Gegenparteien mit Sitz in einem Drittstaat bei Abschluss des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts bzw. bei Durchführung einer Weiterverpfändung durch eine EU-Zweigniederlassung,
  • Gegenparteien mit Sitz in einem Drittland, wenn sie an einer Weiterverwendung beteiligt sind, die eine Gegenpartei mit Sitz oder Zweigniederlassung in der EU als Sicherheit gestellt hat.

Die Meldepflicht und die Vorschriften zur Weiterverwendung gelten nicht für (Art. 2 Abs. 2)

  • die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIS) und die Zentralbanken in der EU,
  • öffentliche Stellen in der EU, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig sind.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Definitionen

Weiterverpfändung („rehypothecation“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheiten erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei (Art. 3 Nr. 7).

„Gegenparteien“, also die vertragsschließenden Parteien, sind (Art. 3 Abs. 2)

  • finanzielle Gegenparteien, etwa Banken und Versicherungen,
  • nicht-finanzielle Gegenparteien, also alle sonstigen Unternehmen und
  • zentrale Gegenparteien.

Weiterverwendung („reuse“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei. Dies beinhaltet nicht die Liquidierung der als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente beim Ausfall der sicherheitstellenden Partei. (Art. 3 Nr. 7)

„Gegenparteien“, also die vertragsschließenden Parteien, sind (Art. 3 Abs. 2)

  • finanzielle Gegenparteien, etwa Banken und Versicherungen,
  • nicht-finanzielle Gegenparteien, also alle sonstigen Unternehmen,
  • zentrale Gegenparteien und
  • Zentralverwahrer.

Weiterverwendung („reuse“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei (Art. 3 Nr. 7).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Definition von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)

  • Pensionsgeschäfte, also der Kauf bzw. Verkauf bei gleichzeitiger Rückkaufverpflichtung von Wertpapieren, Waren oder garantierten Rechtsansprüchen auf Wertpapiere oder Waren zu einem festgelegten Preis,
  • Leih- und Verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren gegen eine Gebühr und
  • Geschäfte mit gleichwertiger wirtschaftlicher Wirkung und ähnlichen Risiken, insbesondere „Buy-sell back“ oder „Sell-buy back“ Geschäfte.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)

  • Pensionsgeschäfte, also der Kauf bzw. Verkauf bei gleichzeitiger Rückkaufverpflichtung von Wertpapieren, Waren oder garantierten Rechtsansprüchen auf Wertpapiere oder Waren zu einem festgelegten Preis,
  • Leih- und Verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren gegen eine Gebühr,
  • „Buy-sell back“ oder „sell-buy back“ Geschäfte und
  • Lombardgeschäfte.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)

  • Pensionsgeschäfte, also der Kauf bzw. Verkauf bei gleichzeitiger Rückkaufverpflichtung von Wertpapieren, Waren oder garantierten Rechtsansprüchen auf Wertpapiere oder Waren zu einem festgelegten Preis,
  • Leih- und Verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren gegen eine Gebühr,
  • „Buy-sell back“ oder „sell-buy back“ Geschäfte oder collateral swap bzw. liquidity swap Geschäfte,
  • Lombardgeschäfte und
  • Total return swap Geschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)

  • Pensionsgeschäfte, also der Kauf bzw. Verkauf bei gleichzeitiger Rückkaufverpflichtung von Wertpapieren, Waren oder garantierten Rechtsansprüchen auf Wertpapiere oder Waren zu einem festgelegten Preis,
  • Leih- und Verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren gegen eine Gebühr,
  • „Buy-sell back“ oder „sell-buy back“ Geschäfte und
  • Lombardgeschäftefte.
Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2)

  • die Einzelheiten des Geschäfts spätestens einen Tag nach seinem Abschluss, seiner Änderung oder Beendigung an ein Transaktionsregister melden,
  • Aufzeichnungen über beendigte Geschäfte mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die später als 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossen werden (Art. 4).

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die vorher geschlossen wurden, müssen nur gemeldet werden, wenn sie 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung noch ausstehen. (Art. 4)

Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 11 und 2)

  • die Einzelheiten des Geschäfts spätestens einen Tag nach seinem Abschluss, seiner Änderung oder Be-endigung an ein Transaktionsregister melden,
  • Aufzeichnungen über beendigte Geschäfte mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die genau 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und später geschlossen werden (Art. 4).

Wie Kommission.

Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nicht-finanziellen Gegenpartei gilt die Meldepflicht nicht für letztere Partei, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt (Art. 4 Abs. 1a):

  • Bilanzsumme: max. 20 Mio Euro,
  • Nettoumsatzerlöse: max. 40 Mio. Euro,
  • Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten: max. 250.

Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit Beteiligung eines OGAW-Investmentfonds oder eines AIF-Investmentfonds sind deren Verwalter meldepflichtig (Art. 4 Abs. 1b).

Ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer Zentralbank der EU-Mitgliedstaaten, löst keine Meldepflicht aus (Art. 4 Abs. 1c).

Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 11 und 2)

  • die Einzelheiten des Geschäfts spätestens drei Tage, aber baldmöglichst nach seinem Abschluss, seiner Änderung oder Beendigung an ein Transaktionsregister melden,
  • Aufzeichnungen über beendigte Geschäfte mindestens fünf Jahre aufbewahren.

Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die später als 18 Monate (finanzielle Gegenparteien) bzw. 24 Monate (nicht-finanzielle Gegenparteien) nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen werden (Art. 4).

Vom EP gestrichen.

Wie Rat.

Wie Rat.

Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die genau 24 Monate (Banken und Wertpapierfirmen) bzw. 27 Monate (zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer) bzw. 30 Monate (Versicherungen und Investmentfonds) bzw. 33 Monate (nicht-finanzielle Gegenparteien) nach Inkrafttreten der Verordnung und später abgeschlossen werden (Art. 4).

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die vorher geschlossen wurden, müssen nur gemeldet werden, wenn sie 24 bzw. 27 bzw. 30 bzw. 33 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung noch mindestens 180 Tage ausstehen. (Art. 4)

Wie Rat.

Wie Rat (Art. 4 Abs. 1a und 1b).

Ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer Gegenpartei und einer Zentralbank der EU-Mitgliedstaaten, löst keine Meldepflicht aus (Art. 2 Abs. 2a).

EU-weit einheitliche Anforderungen an die Transaktionsregister

Transaktionsregister müssen bei der ESMA eine Registrierung beantragen, die in der gesamten EU gilt („EU-Pass“). Die ESMA führt die Aufsicht über alle Transaktionsregister (Art. 5 Abs. 1, 2 und Abs. 4).

Wie Kommission.

Bereits nach der EMIR-Verordnung (VO (EU) Nr. 648/2012) registrierte Transaktionsregister, müssen bei der ESMA nur einen Antrag auf Erweiterung ihrer Tätigkeit stellen (Art. 5 Abs. 5a).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 4).

Wie Kommission

Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 4).

Verschärfung der Auflagen für die Weiterverpfändung / Weiterverwendung von Sicherheiten

Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverpfänden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)

  • die Gegenpartei, die die Sicherheit ursprünglich gestellt hat, schriftlich über die Risiken einer Weiterverpfändung informiert wurde,
  • die ausdrückliche Zustimmung dieser Gegenpartei zur Weiterverpfändung eingeholt wurde und
  • die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente auf ein separates Konto des Empfängers übertragen werden.

Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)

  • die Gegenpartei, die die Sicherheit ursprünglich gestellt hat, schriftlich über die Risiken und Folgen einer Weiterverwendung informiert wurde,
  • die ausdrückliche Zustimmung dieser Gegenpartei zur Weiterverwendung eingeholt wurde, außer eine Gegenpartei hat der Gewährung von Sicherheiten durch Vollrechtsübertragung zugestimmt, und
  • die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente vom Konto des Sicherheitengebers übertragen werden.

Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)

  • die Gegenpartei, die die Sicherheit ursprünglich gestellt hat, schriftlich über die Risiken und Folgen einer Weiterverwendung informiert wurde, es muss zumindest über die Risiken und Folgen des Ausfalls der die Sicherheit empfangenden Partei aufgeklärt werden,
  • die ausdrückliche Zustimmung dieser Gegenpartei zur Weiterverwendung eingeholt wurde, außer eine Gegenpartei hat der Gewährung von Sicherheiten durch Vollrechtsübertragung zugestimmt, und
  • die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente vom Konto des Sicherheitengebers auf ein separates Konto des Empfängers übertragen werden.

Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)

  • die Gegenpartei, die die Sicherheit ursprünglich gestellt hat, schriftlich über die Risiken und Folgen einer Weiterverwendung informiert wurde; es muss zumindest über die Risiken und Folgen des Ausfalls der die Sicherheit empfangenden Partei aufgeklärt werden,
  • die ausdrückliche Zustimmung dieser Gegenpartei zur Weiterverwendung eingeholt wurde, außer eine Gegenpartei hat der Gewährung von Sicherheiten durch Vollrechtsübertragung zugestimmt, und
  • die als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente vom Konto des Sicherheitengebers übertragen werden.
Informationspflichten für Investmentsfonds gegenüber Anlegern

Verwalter von OGAW-Investmentfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF) müssen den Anlegern vor Vertragsschluss u.a informieren – bei OGAW etwa im Prospekt – über (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abschnitt B des Anhangs)

  • die getätigten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte,
  • die Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien,
  • die Bewertungsmethoden für den Wert der Sicherheiten und
  • die Verwendung der Gewinne, die durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte generiert werden.

Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)

  • den Anteil von Vermögenswerten, die in Wertpapierfinanzierungsgeschäften eingebunden sind,
  • die zehn wichtigsten Gegenparteien für jede Kategorie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
  • den Anteil der erfolgten Weiterverpfändungen im Vergleich zum Maximalbetrag im Prospekt.

Die Kommission kann mit delegierten Rechtsakten weitere Informationen festlegen, die veröffentlicht werden müssen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 27).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter und AIF-Verwalter ihre Anleger jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)

  • den Anteil von Vermögenswerten, die in Wertpapierfinanzierungsgeschäften eingebunden sind,
  • die zehn wichtigsten Gegenparteien für jede Kategorie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
  • den Anteil der erfolgten Weiterverwendungen im Vergleich zum Maximalbetrag im Prospekt.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)

  • den Anteil von Vermögenswerten, die in Wertpapierfinanzierungsgeschäften eingebunden sind,
  • die zehn wichtigsten Gegenparteien für jede Kategorie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
  • den Anteil der erfolgten Weiterverwendungen im Vergleich zum Maximalbetrag im Prospekt.

Banken in der EU sowie Unternehmen, die zum Handel an Börsen (regulierter Markt und MTF) zugelassen sind, müssen in ihren Jahresabschlüssen über ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und ihre Weiterverwendung von Sicherheiten informieren (neuer Art. 13 Abs. 1a).

Die Kommission kann mit delegierten Rechtsakten weitere Informationen festlegen, die vorvertraglich veröffentlicht werden müssen (Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 27). Für die nachvertraglichen Informationspflichten erstellt die ESMA technische Standards, die von der Kommission angenommen werden müssen (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 27).

Verwalter von OGAW-Investmentfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF) müssen den Anlegern vor Vertragsschluss u.a informieren – bei OGAW etwa im Prospekt – über (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abschnitt B des Anhangs)

  • die getätigten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und getätigte Total return swaps,
  • die Kriterien für die Auswahl von Gegenparteien,
  • die Bewertungsmethoden für den Wert der Sicherheiten und
  • die Verwendung der Gewinne, die durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte generiert werden.

Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)

  • den Anteil von Vermögenswerten, die in Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total return swaps eingebunden sind,
  • die zehn wichtigsten Gegenparteien für jede Kategorie von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und
  • den Anteil der erfolgten Weiterverwendungen im Vergleich zum Maximalbetrag im Prospekt.

Die ESMA erstellt technische Standards über weitere Informationen, die veröffentlicht werden müssen. Die Kommission muss die Standards annehmen. (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3).

Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung findet Anwendung ab ihrem Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2).

Die Informationspflichten für Investmentsfonds finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Auflagen für Weiterverwendungen finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. c).

Wie Kommission.

Die vorvertraglichen Informationspflichten für Investmentsfonds finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, die nachvertraglichen Informaionsplichten 18 Monate nach Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2 lit. b und c).

Wie Kommission.

Die vorvertraglichen Informationspflichten für Investmentsfonds finden 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, die nachvertraglichen Informationsplichten 18 Monate nach Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2 lit. b und c).

Die Auflagen für Weiterverwendungen finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. c).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.