cepMonitor: Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Zuletzt aktualisiert: 23. Dezember 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 12.01.2016 |
29.01.2014 Verordnungsvorschlag COM(2014) 40 |
14.11.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
24.03.2015 EP-Ausschuss: Bericht |
17.06.2015 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Geltungsbereich | Die Verordnung gilt für (Art. 2 Abs. 1)
Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2)
Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte weitere Gegenparteien von der Verordnung ausnehmen oder die Ausgenommenen einbeziehen (Art. 2 Abs. 3). |
Die Verordnung gilt für (Art. 2 Abs. 1)
Die Meldepflicht und die Vorschriften zur Weiterverwendung gelten nicht für (Art. 2 Abs. 2)
Im Wesentlichen wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Rat. Im Wesentlichen wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Rat. Im Wesentlichen wie Kommission. |
Definitionen | Weiterverpfändung („rehypothecation“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheiten erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei (Art. 3 Nr. 7). „Gegenparteien“, also die vertragsschließenden Parteien, sind (Art. 3 Abs. 2)
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Weiterverwendung („reuse“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei. Dies beinhaltet nicht die Liquidierung der als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumente beim Ausfall der sicherheitstellenden Partei. (Art. 3 Nr. 7) „Gegenparteien“, also die vertragsschließenden Parteien, sind (Art. 3 Abs. 2)
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Weiterverwendung („reuse“) bezeichnet die Nutzung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei (Art. 3 Nr. 7). Wie Rat. |
Im Wesentlichen wie Rat. Wie Rat. |
Definition von Wertpapierfinanzierungsgeschäften | Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)
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Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)
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Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)
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Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen (Art. 3 Nr. 6)
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Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte | Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2)
Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die später als 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossen werden (Art. 4). Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die vorher geschlossen wurden, müssen nur gemeldet werden, wenn sie 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung noch ausstehen. (Art. 4) – – – |
Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 11 und 2)
Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die genau 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und später geschlossen werden (Art. 4). Wie Kommission. Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nicht-finanziellen Gegenpartei gilt die Meldepflicht nicht für letztere Partei, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt (Art. 4 Abs. 1a):
Bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit Beteiligung eines OGAW-Investmentfonds oder eines AIF-Investmentfonds sind deren Verwalter meldepflichtig (Art. 4 Abs. 1b). Ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer Zentralbank der EU-Mitgliedstaaten, löst keine Meldepflicht aus (Art. 4 Abs. 1c). |
Alle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäftes müssen (Art. 4 Abs. 11 und 2)
Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die später als 18 Monate (finanzielle Gegenparteien) bzw. 24 Monate (nicht-finanzielle Gegenparteien) nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen werden (Art. 4). Vom EP gestrichen. Wie Rat. – – |
Wie Rat. Die Meldepflicht gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die genau 24 Monate (Banken und Wertpapierfirmen) bzw. 27 Monate (zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer) bzw. 30 Monate (Versicherungen und Investmentfonds) bzw. 33 Monate (nicht-finanzielle Gegenparteien) nach Inkrafttreten der Verordnung und später abgeschlossen werden (Art. 4). Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die vorher geschlossen wurden, müssen nur gemeldet werden, wenn sie 24 bzw. 27 bzw. 30 bzw. 33 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung noch mindestens 180 Tage ausstehen. (Art. 4) Wie Rat. Wie Rat (Art. 4 Abs. 1a und 1b). Ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft zwischen einer Gegenpartei und einer Zentralbank der EU-Mitgliedstaaten, löst keine Meldepflicht aus (Art. 2 Abs. 2a). |
EU-weit einheitliche Anforderungen an die Transaktionsregister | Transaktionsregister müssen bei der ESMA eine Registrierung beantragen, die in der gesamten EU gilt („EU-Pass“). Die ESMA führt die Aufsicht über alle Transaktionsregister (Art. 5 Abs. 1, 2 und Abs. 4). – |
Wie Kommission. Bereits nach der EMIR-Verordnung (VO (EU) Nr. 648/2012) registrierte Transaktionsregister, müssen bei der ESMA nur einen Antrag auf Erweiterung ihrer Tätigkeit stellen (Art. 5 Abs. 5a). |
Wie Kommission. Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 4). |
Wie Kommission Im Wesentlichen wie Rat (Art. 5 Abs. 4). |
Verschärfung der Auflagen für die Weiterverpfändung / Weiterverwendung von Sicherheiten | Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverpfänden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)
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Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)
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Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)
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Eine Gegenpartei darf eine erhaltene Sicherheit nur weiterverwenden, sofern (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. b und Abs. 2 lit. b)
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Informationspflichten für Investmentsfonds gegenüber Anlegern | Verwalter von OGAW-Investmentfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF) müssen den Anlegern vor Vertragsschluss u.a informieren – bei OGAW etwa im Prospekt – über (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abschnitt B des Anhangs)
Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)
– Die Kommission kann mit delegierten Rechtsakten weitere Informationen festlegen, die veröffentlicht werden müssen (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 27). |
Im Wesentlichen wie Kommission. Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter und AIF-Verwalter ihre Anleger jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)
– Im Wesentlichen wie Kommission. |
Im Wesentlichen wie Kommission.
Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)
Banken in der EU sowie Unternehmen, die zum Handel an Börsen (regulierter Markt und MTF) zugelassen sind, müssen in ihren Jahresabschlüssen über ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und ihre Weiterverwendung von Sicherheiten informieren (neuer Art. 13 Abs. 1a). Die Kommission kann mit delegierten Rechtsakten weitere Informationen festlegen, die vorvertraglich veröffentlicht werden müssen (Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Art. 27). Für die nachvertraglichen Informationspflichten erstellt die ESMA technische Standards, die von der Kommission angenommen werden müssen (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 27). |
Verwalter von OGAW-Investmentfonds und Alternativen Investmentfonds (AIF) müssen den Anlegern vor Vertragsschluss u.a informieren – bei OGAW etwa im Prospekt – über (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abschnitt B des Anhangs)
Nach Vertragsschluss müssen OGAW-Verwalter ihre Anleger halbjährig, AIF-Verwalter jährlich, u.a. informieren über (Art. 13 i.V.m. Abschnitt A des Anhangs)
– Die ESMA erstellt technische Standards über weitere Informationen, die veröffentlicht werden müssen. Die Kommission muss die Standards annehmen. (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3). |
Anwendung der Verordnung | Diese Verordnung findet Anwendung ab ihrem Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2). Die Informationspflichten für Investmentsfonds finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. b). – |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Auflagen für Weiterverwendungen finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. c). |
Wie Kommission. Die vorvertraglichen Informationspflichten für Investmentsfonds finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, die nachvertraglichen Informaionsplichten 18 Monate nach Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2 lit. b und c). – |
Wie Kommission. Die vorvertraglichen Informationspflichten für Investmentsfonds finden 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung, die nachvertraglichen Informationsplichten 18 Monate nach Inkrafttreten (Art. 28 Abs. 2 lit. b und c). Die Auflagen für Weiterverwendungen finden 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Anwendung (Art. 28 Abs. 2 lit. c). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.