cepMonitor: Technische Überprüfung von Kfz (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

Zuletzt aktualisiert: 03. April 2014

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN

Richtlinie 2014/45/EU

 

Inkrafttreten:

19.05.2014

13.07.2011
Verordnungsvorschlag COM(2012) 380
02.07.2013
EP: 1. Lesung
11.03.2014
EP: 1. Lesung
24.03.2014
Rat: 1. Lesung
Rechtsform

Verordnung (Art. 1).

Verordnung (Art. 1).

Richtlinie (Art. 1).

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Anwendungsbereich

Die jetzige Richtlinie 2009/40/EG erfasst Kfz mit mindestens vier Rädern und Anhänger mit einer Gesamtmasse über 3,5 t. 

Der Anwendungsbereich wird ausgeweitet auf (Art. 2 Abs. 1, s. cepÜbersicht)

  • mindestens zweirädrige Kfz zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h,
  • Anhänger,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Der Anwendungsbereich wird ausgeweitet auf 

  • zwei- oder dreirädrige Kfz mit einem Hubraum über 50 cm³ oder bei Elektromotoren einer Leistung über 4 kW ab 2016,
  • zwei- oder dreirädrige Kfz mit einem Hubraum bis zu 50 cm³ oder bei Elektromotoren einer Leistung bis zu 4 kW ab 2018,
  • Anhänger ab 2 t,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

 

 

 

 

 

Der Anwendungsbereich wird ausgeweitet auf (Art. 2)

  • zwei- oder dreirädrige Kfz mit einem Hubraum über 125 cm³ ab 2022,
  • Anhänger ab 3,5 t,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

 

 

 

 

 

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

 

Prüfhäufigkeit

Zwei- und dreirädrige Kfz müssen spätestens vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach spätestens zwei Jahren und dann mindestens jährlich müssen geprüft werden (Art. 5 Abs. 1).

Spätestens vier Jahre nach der Erstzulassung, dann nach spätestens zwei Jahren und dann mindestens jährlich müssen geprüft werden (Art. 5 Abs. 1):

  • mindestens vierrädrige Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • mindestens vierrädrige Nutzfahrzeuge mit Gesamtmasse bis 3,5 t,
  • Anhänger mit einer Gesamtmasse zwischen 0,75 t und 3,5 t.

Mindestens jährlich geprüft werden müssen (Art. 5 Abs. 1 und 2):

  • mindestens vierrädrige Kfz mit einem Kilometerstand ab 160.000 km,
  • mindestens vierrädrige Pkw mit über 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • mindestens vierrädrige Nutzfahrzeuge und Anhänger mit einer Gesamtmasse über 3,5 t,
  • Taxis und Krankenwagen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Wie Kommission.

Spätestens vier Jahre nach der Erstzulassung und dann mindestens alle zwei Jahre müssen geprüft werden (Art. 5 Abs. 1):

  • mindestens vierrädrige Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • mindestens vierrädrige Nutzfahrzeuge mit Gesamtmasse bis 3,5 t,
  • Anhänger unter 3,5 t.

Mindestens jährlich geprüft werden müssen (Art. 5 Abs. 1):

  • mindestens vierrädrige Pkw mit über 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • mindestens vierrädrige Nutzfahrzeuge und Anhänger mit einer Gesamtmasse über 3,5 t,
  • Taxis und Krankenwagen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Mitgliedstaaten können Prüfungen fördern, falls der Halter eines mindestens 10 Jahre alten Kfz sein Kfz jährlich prüfen lässt (Art. 5 neuer Abs. 1a).

 

 

Die Mitgliedstaaten legen „angemessene“ Zeiträume fest, in denen zwei- und dreirädrige Kfz geprüft werden müssen (Art. 5 Abs. 2).

Spätestens vier Jahre nach der Erstzulassung und dann mindestens alle zwei Jahre müssen geprüft werden (Art. 5 Abs. 1):

  • mindestens vierrädrige Pkw mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz,
  • mindestens vierrädrige Nutzfahrzeuge mit Gesamtmasse bis 3,5 t,

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Vom EP gestrichen.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

 

Feststellung, Bewertung und Weiterverfolgung von Mängeln

„Sicherheitsgefährdende Mängel“ stellen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Das Fahrzeug darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen, bis die Mängel abgestellt sind (Art. 9 Abs. 3).

„Sicherheitsgefährdende Mängel“ stellen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Das Fahrzeug darf nicht am Straßenverkehr teilnehmen, bis die Mängel abgestellt sind (Art. 9 Abs. 3).

 

 

 

 

Wie Kommission.

 –

„Sicherheitsgefährdende Mängel“ stellen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde können die Nutzung des Kfz so lange untersagen, bis alle sicherheitsgefährdenden Mängel abgestellt sind (Art. 9 Abs. 3)

Bei einer erneuten Fahrzeugzulassung müssen die Mitgliedstaaten die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Prüfbescheinigung anerkennen (Art.8 neuer Abs. 2a).

 

 

 

Wie Kommission.

Für zwei- und dreirädrige Kfz legen die Mitgliedstaaten Prüfpositionen und Prüfmethode fest (Art. 6 Abs. 3).

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013 (Art. 8 Abs. 3).


Wie Kommission.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit

Die Kommission prüft Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen einer elek­tronischen Plattform zum Austausch von Fahrzeuginformationen zwischen Prüf­stellen, Behörden und Fahrzeugherstellern (Art. 15).

Die Kommission prüft, wie eine elektronische Plattform zum Austausch von Fahrzeuginformationen zwischen Prüf­stellen, Behörden, Fahrzeug- und Prüfgeräteherstellern am effizientesten und effektivsten eingerichtet werden kann (Art. 15).

Wie Kommission (Art. 16).

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Künftige Änderungen durch die Kommission

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) den Anwendungsbereich und die Bestimmungen zur Prüfhäufigkeit ändern, um Änderungen der Fahrzeugklassen in den Richtlinien über die Genehmigung von Fahrzeugen (2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG) zu berücksichtigen (Art. 17 und 18).

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte Vorgaben für die technischen Angaben der Fahrzeughersteller, die vorgegebenen Prüfpositionen und -methoden, die Mängelbewertung, die Prüfbescheinigung, die Mindestanforderungen an Prüfer, Prüfeinrichtungen und -geräte und die Aufsichtsstellen (Anhänge I bis VII) ändern.

Wie Kommission.

Diese Änderungen dürfen sich ansonsten nicht auf den Anwendungsbereich – z. B. zusätzliche Fahrzeugklassen – und die Prüfhäufigkeiten auswirken (Art. 17 und 18).

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte Vorgaben für die vorgegebenen Prüfmethoden, die Mängelbewertung und die Mindestanforderungen an Prüfeinrichtungen und ‑geräte (Anhänge II, III und V) ändern.

Wie Kommission.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte Vorgaben für die vorgegebenen Prüfmethoden und die Mängelbewertung (Anhange I) ändern (Art. 18).

Wie Kommission.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.