cepMonitor: Tabakprodukte (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Zuletzt aktualisiert: 03. April 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/40/EU

 

Inkrafttreten:

19.05.2014

19.12.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 788
21.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
08.10.2013
EP: 1. Lesung
14.03.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie enthält divergierende Anforderungen für verschiedene Produktgruppen, insbesondere „Tabakerzeugnisse“ und „nikotinhaltige Erzeugnisse“ (Art. 2; s. cepÜbersicht).

Wie Kommission.

Für Produkte, die mehr als einer Produktgruppe zugeordnet werden können, gelten im Zweifel die strengeren Anforderungen (Erwägungsgrund Nr. 8a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Verbot von Aromen

Verboten ist bei

  • Zigaretten 
  • Tabak zum Selbstdrehen und
  • rauchlosen Tabakerzeugnissen 

die Verwendung von

  • Zusatzstoffen, die dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma geben (Art. 6 Abs. 1, 10), z. B. Menthol;Aromastoffen in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, Klebern oder sonstigen Bestandteilen (Art. 6 Abs. 5, 10).
  • Aromastoffen in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, Klebern oder sonstigen Bestandteilen (Art. 6 Abs. 5, 10).

Die Kommission kann diese Verbote auf weitere Tabakerzeugnisse ausdehnen, wenn in mind. 10 Mitgliedstaaten

  • der Konsum der Produktgruppe entweder allgemein um 10% oder
  • die Abhängigkeit von der Produktgruppe („Prävalenz­niveau“) bei den Unter-25-jährigen um 5 Prozentpunkte

steigt (Art. 6 Abs. 10, Art. 2 Abs. 30).

Verboten ist bei

  • Zigaretten und
  • Tabak zum Selbstdrehen

die Verwendung von

  • Zusatzstoffen, die dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma geben (Art. 6 Abs. 1, 10), z. B. Menthol;
  • Aromastoffen in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, Klebern oder sonstigen Bestandteilen (Art. 6 Abs. 5, 10).

Wie Kommission, jedoch bereits ab 5 Mitgliedstaaten.

Das gilt nicht, wenn das EU-weite Verkaufsvolumen der betreffenden Produktgruppe im Einzelhandel nicht mehr als 2,5% aller Tabakerzeugnisse ausmacht (Art. 2 Abs. 30 a. E.).

Verboten ist bei

  • Zigaretten,
  • Tabak zum Selbstdrehen und
  • Wasserpfeifentabak

die Verwendung von

  • Zusatzstoffen, die dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma geben (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 lit. e, Abs. 10), z. B. Menthol;
  • Aromastoffen in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, Klebern oder sonstigen Bestandteilen (Art. 6 Abs. 5, 10).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Verbot weiterer Arten von Zusatzstoffen

Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,

  • die die negativen gesundheitlichen Wirkungen verschleiern, z. B. Vitamine;
  • die Energie und Vitalität assoziieren lassen, z. B. Koffein und Taurin;
  • die den Tabakrauch oder -dampf färben (Art. 6 Abs. 4);
  • die die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „deutlich“ erhöhen (Art. 6 Abs. 7).

Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,

  • die die negativen gesundheitlichen Wirkungen verschleiern, z. B. Vitamine;
  • die Energie und Vitalität assoziieren lassen, z. B. Koffein und Taurin;
  • die den Tabakrauch oder -dampf färben (Art. 6 Abs. 4);
  • die die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „signifikant und messbar“ erhöhen (Art. 6 Abs. 7).

Verboten sind in Rauchtabak auch Zusatzstoffe,

  • die die Inhalation oder Aufnahme des Nikotins erleichtern (Art. 6 Abs. 4 lit. d).

Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,

  • die die negativen gesundheitlichen Wirkungen verschleiern, z. B. Vitamine;
  • die Energie und Vitalität assoziieren lassen, z. B. Koffein und Taurin;
  • die den Tabakrauch oder -dampf färben;
  • die als Gefahrstoffe gemäß VO (EG) Nr. 1272/2008 einzuordnen sind oder bei deren Verbrennung solche Stoffe entstehen;
  • die die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts erhöhen. (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2)

Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,

  • die die negativen gesundheitlichen Wirkungen verschleiern, z. B. Vitamine;
  • die Energie und Vitalität assoziieren lassen, z. B. Koffein und Taurin;
  • die den Tabakrauch oder -dampf färben (Art. 6 Abs. 4);
  • die die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „signifikant und messbar“ erhöhen (Art. 6 Abs. 7);
  • die in ungebranntem Zustand eine krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung besitzen (Art. 6 Abs. 4 lit. e).

Wie Rat.

Verbot (und Zulassung) sonstiger Zusatzstoffe

Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie

  • geben dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2) oder
  • erhöhen die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „deutlich“ (vgl. Art. 6 Abs. 7).

Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie

  • geben dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma oder
  • erhöhen die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „signifikant und messbar“ (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2).

Die Wiederzuführung von Zucker ist für die Herstellung „wesentlich“ und zulässig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2).

Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen, die nicht schon allgemein verboten sind (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2; s. oben), sind verboten, solange die Kommission sie nicht auf Antrag des Herstellers oder Importeurs zugelassen und in die Liste zulässiger Zusatzstoffe im Anhang der Richtlinie aufgenommen hat (sog. Positivliste bzw. Verbotsprinzip; Art. 6 Abs. 1, 10a UAbs. 2, 3).

Dem Antrag auf Zulassung sind „eindeutige, durch wissenschaftliche Daten gestützte Nachweise“ beizufügen, die belegen, dass der Zusatzstoff nicht schon allgemein verboten ist (Beweislastumkehr; Art. 6 Abs. 10a UAbs. 1 lit. d).

Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, kann die Kommission zulassen, es sei denn sie

  • geben dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4).

Die Wiederzuführung von Zucker kann die Kommission zulassen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4).

Die Kommission erstellt eine Liste mit Zusatzstoffen (Verfahren: Durchführungsrechtsakt) und aktualisiert diese. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller auffordern, umfangreiche Studien zu diesen Zusatzstoffen durchzuführen. (Art. 5 Abs. 1a)

Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie

  • geben dem Produkt ein „charakteristisches“ Aroma;
  • erhöhen die Toxizität oder das Suchtpotenzial des Produkts „signifikant und messbar“ oder
  • besitzen eine krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Wirkung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2).

Wie Rat.

Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid

Für Zigaretten gibt es Höchstgehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid (Art. 3 Abs. 1).

Die Kommission kann die Grenzwerte anpassen (Art. 3 Abs 2).

Wie Kommission.

Die Kommission kann die Grenzwerte senken (Art. 3 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Angabe der Gehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid auf der Verpackung ist unzulässig (Art. 12 Abs. 1 lit. a).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie EP.

Sonstige Schadstoffe

Die Kommission kann die Grenzwerte an internationale Standards anpassen (vgl. Art. 3 Abs. 3). 

Die Kommission muss die Grenzwerte der innerhalb der WHO, insbesondere des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabak­ge­brauchs [Framework Convention on Tobacco Control (FCTC)], beschlossenen Leitlinien in das EU-Recht übernehmen (Art. 3 Abs. 3a).

Wie Rat.

Text-Bild-Warnhinweise

Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen

  • Zigaretten und
  • Tabak zum Selbstdrehen

(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Die Größe beträgt 75 % der bedruckten Außenflächen der Verpackung, bei Zigarettenschachteln der Vorder- und Rückseite (Art. 9 Abs. 1 lit. c).

Die Kommission kann diese Anforderungen auf weitere Rauchtabak­erzeugnisse ausdehnen, wenn in mind. 10 Mitgliedstaaten

  • der Konsum der Produktgruppe entweder allgemein um 10% oder
  • die Abhängigkeit von der Produktgruppe („Prävalenz­niveau“) bei den Unter-25-jährigen um 5 Prozentpunkte

steigt (Art. 10 Abs. 5, Art. 2 Abs. 30).

Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen

  • Zigaretten,
  • Tabak zum Selbstdrehen
  • Wasserpfeifentabak

(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen auch

  • alle sonstigen Rauchtabakerzeug­nisse, solange die Mitgliedstaaten sie nicht davon ausnehmen

(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Die Größe beträgt 65 % der bedruckten Außenflächen der Verpackung, bei Zigarettenschachteln der Vorder- und Rückseite (Art. 9 Abs. 1 lit. c).

Wie Kommission, jedoch bereits ab

5 Mitgliedstaaten.

Das gilt nicht, wenn das EU-weite Verkaufsvolumen der betreffenden Produktgruppe im Einzelhandel nicht mehr als 2,5% aller Tabakerzeugnisse ausmacht (Art. 2 Abs. 30 a. E.).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Produktgestaltung inkl. Slim-Zigaretten

Verboten ist bei Tabakerzeugnissen die irreführende Gestaltung

  • der Verpackung und
  • des Produkts selbst (Art. 12 Abs. 1).

Irreführend kann u. a. sein

  • die Farbgebung (Art. 12 Abs. 2), z.B. die Verwendung der Farben gold und weiß für vorgeblich „leichte“ Produkte;
  • die Bezeichnung als „light“, „ultra-light“ oder „mild“ oder vergleichbar (Erwägungsgrund Nr. 23);
  • die Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel (Art. 12 Abs. 1 lit. d);
  • positive „gesellschaftliche Wirkungen“ (engl. social effects) zu suggerieren (Art. 12 Abs. 1 lit. b).

Slim-Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm sind verboten (Art. 12 Abs. 2 a. E.).

 

 

Wie Kommission.

Irreführend kann u. a. sein

  • die Bezeichnung als „light“, „ultra-light“ oder „mild“ oder vergleichbar (Erwägungsgrund Nr. 23);
  • die Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel (Art. 12 Abs. 1 lit. d);
  • positive Auswirkungen auf den „Lebensstil“ (engl. lifestyle) zu suggerieren (Art. 12 Abs. 1 lit. b);
  • positive Auswirkungen auf den „sozialen Status“, das „soziale Leben“, „Qualitäten, wie etwa Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz“ zu suggerieren (Erwägungsgrund Nr. 23);
  • positive Auswirkungen auf Körpergewicht oder sexuelle Attraktivität zu suggerieren

Verboten ist bei Tabakerzeugnissen die irreführende Gestaltung

  • der Verpackung,
  • des Produkts selbst und/oder des
  • Markennamens (Art. 12 Abs. 1).

Irreführend kann u. a. sein

  • die Farbgebung (Art. 12 Abs. 2), z.B. die Verwendung der Farben gold und weiß für vorgeblich „leichte“ Produkte;
  • die Bezeichnung als „light“, „ultra-light“ oder „mild“ oder vergleichbar (Erwägungsgrund Nr. 23);
  • die Ähnlichkeit mit einem Lebensmittel (Art. 12 Abs. 1 lit. d);
  • die Ähnlichkeit mit einem kosmetischen Produkt (Art. 12 Abs. 1 lit. d), z. B. sog. „lipstick packs“;
  • die schädlichen Wirkungen des Rauchs mindern oder die biologische Abbaubarkeit des Produkts steigern zu wollen (Art. 12 Abs. 1 lit. da).

Wie Kommission.

Irreführend kann u. a. sein

  • die Bezeichnung als „light“, „ultra-light“ oder „mild“ oder vergleichbar (Erwägungsgrund Nr. 24);
  • die Ähnlichkeit mit einem Lebens-mittel (Art. 12 Abs. 1 lit. d);
  • die Ähnlichkeit mit einem kosmetischen Produkt (Art. 12 Abs. 1 lit. d), z. B. sog. „lipstick packs“;
  • die schädlichen Wirkungen des Rauchs mindern oder die biologische Abbaubarkeit des Produkts steigern zu wollen (Art. 12 Abs. 1 lit. b, e);
  • positive Auswirkungen auf den „Lebensstil“ (engl. lifestyle) zu suggerieren (Art. 12 Abs. 1 lit. b);
  • positive Auswirkungen auf den „sozialen Status“, das „soziale Leben“, „Qualitäten, wie etwa Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz“ zu suggerieren (Erwägungsgrund Nr. 24);
  • positive Auswirkungen auf Körpergewicht oder sexuelle Attraktivität zu suggerieren (Erwägungsgrund Nr. 24);
  • auf der Verpackung einen ökonomischen Vorteil (engl. economic advantage) zu suggerieren, z. B. in Form von Gutscheinen, Rabatten, kostenloser Verteilung oder Zwei-zum-Preis-von-einem-Angebote (Art. 12 Abs. 1a).

Die Verpackung von E-Zigaretten und Liquids enthält

  • eine Gebrauchsanweisung mit dem Hinweis, dass das Produkt für junge Menschen und Nichtraucher ungeeignet ist;
  • eine Liste der Inhaltsstoffe sowie einen Text-Warnhinweis.(Art. 18a Abs. 4)
Fernabsatz

Die Mitgliedstaaten können den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen verbieten (Art. 16 Abs. 1).

 

 

Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Tabakerzeugnissen ist verboten (Art. 16 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Fernabsatz von Tabakerzeugnissen verbieten (Art. 16 Abs. 1a).

Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr von Tabakerzeugnissen für den persönlichen Gebrauch aus Gründen der „öffentlichen Gesundheit“ beschränken, insbesondere bei Preisgefälle (Art. 16 Abs. 1b).

Die Mitgliedstaaten können mengenmäßige Beschränkungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Tabakerzeugnissen verhängen, wenn sie auch ansonsten eine Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums verfolgen (Art. 16 Abs. 2).

Für nikotinhaltige Produkte gelten die Vorschriften über den Fernabsatz entsprechend (Art. 18 Abs. 3 lit. j).

Wie Rat.

Für E-Zigaretten und Liquids gelten die Vorschriften über den Fernabsatz entsprechend (Art. 18a Abs. 5 lit. f).

Zulassung (und Verbot) nikotinhaltiger Produkte inkl. E-Zigaretten

Produkte mit Nikotingehalt oberhalb der Schwellenwerte bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 1).

Die übrigen sind zulassungsfrei.

 

 

Produkte mit Nikotingehalt oberhalb der – halbierten – Schwellenwerte bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 1).

Wie Kommission.

Nikotinhaltige Produkte mit therapeutischem Zweck bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 2).

Nikotinhaltige Produkte ohne therapeutischen Zweck sind meldepflichtig (Art. 18 Abs. 1, 3 lit. b) und unterliegen dem allgemeinen Produktsicherheitsrecht (Art. 18 Abs. 2). Oberhalb des zulässigen Nikotinhöchstgehalts sind sie nicht verkehrsfähig (Art. 18 Abs. 3 lit. a).

Nikotinhaltige Produkte ohne therapeutischen Zweck sind nicht apothekenpflichtig (Art. 18 Abs. 3 lit. g), führen jedoch einen Beipackzettel (Art. 18 Abs. 3 lit. d).

In nikotinhaltigen Produkten ohne therapeutischen Zweck sind Zusatzstoffe verboten,

  • die die negativen gesundheitlichen Wirkungen verschleiern, z. B. Vitamine;
  • die Energie und Vitalität assoziieren lassen, z. B. Koffein und Taurin;
  • die den Dampf färben (Art. 18 Abs. 3 lit. c).

In nikotinhaltigen Produkten ohne therapeutischen Zweck dürfen Aromastoffe nicht verboten werden (Art. 18 Abs. 3 lit. h).

E-Zigaretten und Liquids müssen die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen oder bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 001/83/EG (Art. 18a Abs. 1).

Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Liquids müssen ihr Produkt 6 Monate vor Markteinführung bei den zuständigen Behörden notifizieren. Für Erhalt, Speicherung und Auswertung der Daten dürfen die Mitgliedstaaten „angemessene“ Gebühren verlangen. (Art. 18a Abs. 2)

Die Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Liquids

  • legen jährlich umfassende Daten zu Verkaufsvolumina sowie Präferenzen der Verbrauchergruppen vor (Art. 18a Abs. 6);
  • sammeln Informationen über mutmaßlich negative Auswirkungen und rufen Produkte ggf. zurück oder nehmen sie vom Markt. In diesem Fall sind die Marktüberwachungsbehörden „unverzüglich“ zu informieren. (Art. 18a Abs. 8)
Haftung

Die Hersteller sollten für alle gesundheitlichen Folgekosten des Tabakkonsums haften (Erwägungsgrund Nr. 8 a. E.).

Werbung

Die vergünstigte oder kostenfreie Abgabe von Tabakerzeugnissen ist verboten (Art. 16a; vgl. auch Art. 7 Abs. 7b, Erwägungsgrund Nr. 30a).

Werbung für E-Zigaretten und Liquids ist verboten

  • in Zeitungen oder anderen Druckerzeugnissen mit Ausnahme von fachbezogenen Publikationen;
  • im Radio;
  • in öffentlichen oder privaten Beiträgen zum Radioprogramm. (Art. 18a Abs. 5)

Jugendschutz inkl. Nachahmerprodukte

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten sollten Vorbeugungskampagnen fördern, insbesondere in Schulen (Erwägungsgründe Nr. 8, 39a).

Die nationalen Jugendschutzgesetze sollten die Abgabe von Rauchtabak an Jugendliche unter 18 Jahren und/oder den Konsum verbieten (Erwägungsgrund Nr. 18a).

Die nationalen Jugendschutzgesetze müssen die Abgabe von nikotinhaltigen Produkten entsprechend den für Tabakerzeugnisse geltenden Beschränkungen verbieten; unter 18 Jahren sollte der Konsum keinesfalls erlaubt sein (Art. 18 Abs. 3 lit. f).

„Imitierte Tabakerzeugnisse“, die Minderjährige zum Tabakkonsum verleiten könnten, sind verboten (Art. 19a), darunter

  • Spielwaren oder Lebensmittel in Form von Tabakerzeugnissen (Erwägungsgrund Nr. 18b), z. B. Schokoladen-Zigaretten oder
  • „wasserpfeifenähnliche elektrische Zigaretten“, also sog. Shisha-Pens (Begründung S. 76; vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 b).

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission alle 2 Jahre über ihre Fortschritte bei der Bekämpfung des Tabakkonsums, insbesondere unter Jugendlichen (Art. 23 Abs. 3a).

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche durch geeignete Maßnahmen und Altersgrenzen zu verhindern (Erwägungsgrund 18a).

Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1).

 

 

 

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen 24 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie grundsätzlich binnen 18 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1).

Abweichend davon müssen erst nach 36 Monaten umgesetzt werden

  • das Zulassungserfordernis für zulassungsfähige Zusatzstoffe (sog. Positivliste) und
  • das Verbot nicht zulassungsfähiger Zusatzstoffe, insbesondere von Tabakerzeugnissen mit „charakteristischem“ Aroma.
    (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 6 Abs. 10c)

Wie Rat.

Wie Rat.

 

 

 

Übergangsfristen

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig

  • Tabakerzeugnisse,
  • pflanzliche Raucherzeugnisse (Art. 26).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig

  • nikotinhaltige Erzeugnisse unterhalb der Schwellenwerte (Art. 26 Abs. 1).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 5 Jahre zulässig

  • alle sonstigen Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ohne Kennung zur Nachverfolgung und ohne zusätzliches Sicherheitsmerkmal (Art. 14 Abs. 10).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig

  • bereits produzierte oder zirkulierende Tabakerzeugnisse,
  • pflanzliche Raucherzeugnisse (Art. 26).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig

  • nikotinhaltige Erzeugnisse unterhalb der – halbierten – Schwellenwerte (Art. 26) und
  • bereits zirkulierende nikotinhaltige Erzeugnisse oberhalb der – halbierten – Schwellenwerte (vgl. Art. 18 Abs. 6; Erwägungsgrund Nr. 34).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 2 Jahre zulässig

  • Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ohne Kennung zur Nachverfolgung (Art. 14 Abs. 9) und ohne zusätzliches Sicherheitsmerkmal (Art. 14a Abs. 3).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 3 Jahre zulässig

  • Tabakerzeugnisse mit „bestimmtem“ charakteristischem Aroma (z. B. Menthol), die mind. 3% des EU-weiten Verkaufsvolumens einer „bestimmten“ Produktgruppe (z. B. Zigaretten) ausmachen (Art. 6 Abs. 12; vgl. Erwägungsgrund Nr. 15).
  • die Platzierung der kombinierten Bild-Text-Warnhinwei­se unterhalb der Steuermarken statt bündig mit dem oberen Packungsrand (Art. 9 Abs. 1 lit. e).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 7 Jahre zulässig

  • alle sonstigen Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ohne Kennung zur Nachverfolgung (Art. 14 Abs. 9) und ohne zusätzliches Sicherheitsmerkmal (Art. 14a Abs. 3).

Nach Ablauf der grundsätzlichen Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig

  • Tabakerzeugnisse,
  • pflanzliche Raucherzeugnisse (Art. 26).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 18 Monate wie bisher zulässig

  • alle nikotinhaltigen Erzeugnisse (Art. 26 Abs. 1 a. E.).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist weitere 5 Jahre zulässig

  • allgemein die Verwendung von Menthol in den bei Verkündung der Richtlinie kommerziell geläufigen Formen (Art. 6 Abs. 10b).

Wie Rat.

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig

  • bereits produzierte oder zirkulierende Tabakerzeugnisse,
  • bereits produzierte oder zirkulierende pflanzliche Raucherzeugnisse,
  • E-Zigaretten oder Liquids, die max. 6 Monate nach Ende der Umsetzungsfrist produziert oder in Verkehr gebracht wurden.(Art. 26).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 3 Jahre zulässig

  • Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ohne Kennung zur Nachverfolgung (Art. 14 Abs. 13) und ohne zusätzliches Sicherheits-merkmal (Art. 14a Abs. 3).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 4 Jahre zulässig

  • Tabakerzeugnisse mit „bestimm-tem“ charakteristischem Aroma (z. B. Menthol), die mind. 3% des EU-weiten Verkaufsvolumens einer „bestimmten“ Produktgruppe (z. B. Zigaretten) ausmachen (Art. 6 Abs. 12; vgl. Erwägungsgrund Nr. 15).
  • die Platzierung der kombinierten Bild-Text-Warnhinweise unterhalb der Steuermarken statt bündig mit dem oberen Packungsrand (Art. 9 Abs. 1 lit. e).

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 8 Jahre zulässig

  • alle sonstigen Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ohne Kennung zur Nachverfolgung (Art. 14 Abs. 13) und ohne zusätzliches Sicherheits-merkmal (Art. 14a Abs. 3).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.