cepMonitor: Tabakprodukte (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
Zuletzt aktualisiert: 03. April 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 19.05.2014 |
19.12.2012 Richtlinienvorschlag COM(2012) 788 |
21.06.2013 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
08.10.2013 EP: 1. Lesung |
14.03.2014 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Richtlinie enthält divergierende Anforderungen für verschiedene Produktgruppen, insbesondere „Tabakerzeugnisse“ und „nikotinhaltige Erzeugnisse“ (Art. 2; s. cepÜbersicht). |
Wie Kommission. Für Produkte, die mehr als einer Produktgruppe zugeordnet werden können, gelten im Zweifel die strengeren Anforderungen (Erwägungsgrund Nr. 8a). |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Rat. |
Verbot von Aromen | Verboten ist bei
die Verwendung von
Die Kommission kann diese Verbote auf weitere Tabakerzeugnisse ausdehnen, wenn in mind. 10 Mitgliedstaaten
steigt (Art. 6 Abs. 10, Art. 2 Abs. 30). |
Verboten ist bei
die Verwendung von
Wie Kommission, jedoch bereits ab 5 Mitgliedstaaten. Das gilt nicht, wenn das EU-weite Verkaufsvolumen der betreffenden Produktgruppe im Einzelhandel nicht mehr als 2,5% aller Tabakerzeugnisse ausmacht (Art. 2 Abs. 30 a. E.). |
Verboten ist bei
die Verwendung von
Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Verbot weiterer Arten von Zusatzstoffen | Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,
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Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,
Verboten sind in Rauchtabak auch Zusatzstoffe,
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Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,
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Verboten sind in Tabakerzeugnissen Zusatzstoffe,
Wie Rat. |
Verbot (und Zulassung) sonstiger Zusatzstoffe | Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie
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Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie
Die Wiederzuführung von Zucker ist für die Herstellung „wesentlich“ und zulässig (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2). |
Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen, die nicht schon allgemein verboten sind (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2; s. oben), sind verboten, solange die Kommission sie nicht auf Antrag des Herstellers oder Importeurs zugelassen und in die Liste zulässiger Zusatzstoffe im Anhang der Richtlinie aufgenommen hat (sog. Positivliste bzw. Verbotsprinzip; Art. 6 Abs. 1, 10a UAbs. 2, 3). Dem Antrag auf Zulassung sind „eindeutige, durch wissenschaftliche Daten gestützte Nachweise“ beizufügen, die belegen, dass der Zusatzstoff nicht schon allgemein verboten ist (Beweislastumkehr; Art. 6 Abs. 10a UAbs. 1 lit. d). Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, kann die Kommission zulassen, es sei denn sie
Die Wiederzuführung von Zucker kann die Kommission zulassen (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 4). |
Die Kommission erstellt eine Liste mit Zusatzstoffen (Verfahren: Durchführungsrechtsakt) und aktualisiert diese. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller auffordern, umfangreiche Studien zu diesen Zusatzstoffen durchzuführen. (Art. 5 Abs. 1a) Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen „wesentlich“ sind, sind zulässig, es sei denn sie
Wie Rat. |
Teer, Nikotin, Kohlenmonoxid | Für Zigaretten gibt es Höchstgehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid (Art. 3 Abs. 1). Die Kommission kann die Grenzwerte anpassen (Art. 3 Abs 2). |
Wie Kommission. Die Kommission kann die Grenzwerte senken (Art. 3 Abs. 2). |
Wie Kommission. Die Angabe der Gehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid auf der Verpackung ist unzulässig (Art. 12 Abs. 1 lit. a). |
Wie Kommission. Wie Rat. Wie EP. |
Sonstige Schadstoffe | Die Kommission kann die Grenzwerte an internationale Standards anpassen (vgl. Art. 3 Abs. 3). |
Die Kommission muss die Grenzwerte der innerhalb der WHO, insbesondere des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs [Framework Convention on Tobacco Control (FCTC)], beschlossenen Leitlinien in das EU-Recht übernehmen (Art. 3 Abs. 3a). |
Wie Rat. |
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Text-Bild-Warnhinweise | Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen
(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1). Die Größe beträgt 75 % der bedruckten Außenflächen der Verpackung, bei Zigarettenschachteln der Vorder- und Rückseite (Art. 9 Abs. 1 lit. c). Die Kommission kann diese Anforderungen auf weitere Rauchtabakerzeugnisse ausdehnen, wenn in mind. 10 Mitgliedstaaten
steigt (Art. 10 Abs. 5, Art. 2 Abs. 30). |
Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen
(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1). Text-Bild-Warnhinweise (inkl. sog. „Schockbilder“) tragen auch
(Art. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1). Die Größe beträgt 65 % der bedruckten Außenflächen der Verpackung, bei Zigarettenschachteln der Vorder- und Rückseite (Art. 9 Abs. 1 lit. c). Wie Kommission, jedoch bereits ab 5 Mitgliedstaaten. Das gilt nicht, wenn das EU-weite Verkaufsvolumen der betreffenden Produktgruppe im Einzelhandel nicht mehr als 2,5% aller Tabakerzeugnisse ausmacht (Art. 2 Abs. 30 a. E.). |
Wie Rat. Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Produktgestaltung inkl. Slim-Zigaretten | Verboten ist bei Tabakerzeugnissen die irreführende Gestaltung
Irreführend kann u. a. sein
Slim-Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm sind verboten (Art. 12 Abs. 2 a. E.).
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Wie Kommission. Irreführend kann u. a. sein
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Verboten ist bei Tabakerzeugnissen die irreführende Gestaltung
Irreführend kann u. a. sein
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Wie Kommission. Irreführend kann u. a. sein
Die Verpackung von E-Zigaretten und Liquids enthält
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Fernabsatz | Die Mitgliedstaaten können den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen verbieten (Art. 16 Abs. 1).
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Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Tabakerzeugnissen ist verboten (Art. 16 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten können den nationalen Fernabsatz von Tabakerzeugnissen verbieten (Art. 16 Abs. 1a). Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr von Tabakerzeugnissen für den persönlichen Gebrauch aus Gründen der „öffentlichen Gesundheit“ beschränken, insbesondere bei Preisgefälle (Art. 16 Abs. 1b). Die Mitgliedstaaten können mengenmäßige Beschränkungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Tabakerzeugnissen verhängen, wenn sie auch ansonsten eine Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums verfolgen (Art. 16 Abs. 2). Für nikotinhaltige Produkte gelten die Vorschriften über den Fernabsatz entsprechend (Art. 18 Abs. 3 lit. j). |
Wie Rat. Für E-Zigaretten und Liquids gelten die Vorschriften über den Fernabsatz entsprechend (Art. 18a Abs. 5 lit. f). |
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Zulassung (und Verbot) nikotinhaltiger Produkte inkl. E-Zigaretten | Produkte mit Nikotingehalt oberhalb der Schwellenwerte bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 1). Die übrigen sind zulassungsfrei.
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Produkte mit Nikotingehalt oberhalb der – halbierten – Schwellenwerte bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 1). Wie Kommission. |
Nikotinhaltige Produkte mit therapeutischem Zweck bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 2001/83/EG (Art. 18 Abs. 2). Nikotinhaltige Produkte ohne therapeutischen Zweck sind meldepflichtig (Art. 18 Abs. 1, 3 lit. b) und unterliegen dem allgemeinen Produktsicherheitsrecht (Art. 18 Abs. 2). Oberhalb des zulässigen Nikotinhöchstgehalts sind sie nicht verkehrsfähig (Art. 18 Abs. 3 lit. a). Nikotinhaltige Produkte ohne therapeutischen Zweck sind nicht apothekenpflichtig (Art. 18 Abs. 3 lit. g), führen jedoch einen Beipackzettel (Art. 18 Abs. 3 lit. d). In nikotinhaltigen Produkten ohne therapeutischen Zweck sind Zusatzstoffe verboten,
In nikotinhaltigen Produkten ohne therapeutischen Zweck dürfen Aromastoffe nicht verboten werden (Art. 18 Abs. 3 lit. h). |
E-Zigaretten und Liquids müssen die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen oder bedürfen der Zulassung nach Arzneimittelrecht gemäß RL 001/83/EG (Art. 18a Abs. 1). Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Liquids müssen ihr Produkt 6 Monate vor Markteinführung bei den zuständigen Behörden notifizieren. Für Erhalt, Speicherung und Auswertung der Daten dürfen die Mitgliedstaaten „angemessene“ Gebühren verlangen. (Art. 18a Abs. 2) Die Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Liquids
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Haftung | Die Hersteller sollten für alle gesundheitlichen Folgekosten des Tabakkonsums haften (Erwägungsgrund Nr. 8 a. E.). |
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Werbung | Die vergünstigte oder kostenfreie Abgabe von Tabakerzeugnissen ist verboten (Art. 16a; vgl. auch Art. 7 Abs. 7b, Erwägungsgrund Nr. 30a). |
Werbung für E-Zigaretten und Liquids ist verboten
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Jugendschutz inkl. Nachahmerprodukte |
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Die Mitgliedstaaten sollten Vorbeugungskampagnen fördern, insbesondere in Schulen (Erwägungsgründe Nr. 8, 39a). Die nationalen Jugendschutzgesetze sollten die Abgabe von Rauchtabak an Jugendliche unter 18 Jahren und/oder den Konsum verbieten (Erwägungsgrund Nr. 18a). Die nationalen Jugendschutzgesetze müssen die Abgabe von nikotinhaltigen Produkten entsprechend den für Tabakerzeugnisse geltenden Beschränkungen verbieten; unter 18 Jahren sollte der Konsum keinesfalls erlaubt sein (Art. 18 Abs. 3 lit. f). „Imitierte Tabakerzeugnisse“, die Minderjährige zum Tabakkonsum verleiten könnten, sind verboten (Art. 19a), darunter
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission alle 2 Jahre über ihre Fortschritte bei der Bekämpfung des Tabakkonsums, insbesondere unter Jugendlichen (Art. 23 Abs. 3a). |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Kinder und Jugendliche durch geeignete Maßnahmen und Altersgrenzen zu verhindern (Erwägungsgrund 18a). |
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Umsetzungsfrist | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen 18 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1).
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Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen 24 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1). |
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie grundsätzlich binnen 18 Monaten in nationales Recht umsetzen (Art. 25 Abs. 1). Abweichend davon müssen erst nach 36 Monaten umgesetzt werden
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Wie Rat. Wie Rat.
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Übergangsfristen | Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 5 Jahre zulässig
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Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 2 Jahre zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 3 Jahre zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 7 Jahre zulässig
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Nach Ablauf der grundsätzlichen Umsetzungsfrist sind weitere 6 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 18 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist ist weitere 5 Jahre zulässig
Wie Rat. |
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 12 Monate wie bisher zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 3 Jahre zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 4 Jahre zulässig
Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind weitere 8 Jahre zulässig
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.