cepMonitor: Strombinnenmarkt - Teil 1 (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2019

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30.11.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 864
18.12.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
27.02.2018
EP-Ausschuss: Bericht
11.01.2019
Kommission, Rat, EP: Trilog
Grenzüberschreitender Stromhandel

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass durch staatliche Eingriffe nicht gefährdet werden (Art. 3 Abs. 1):

  • die grenzüberschreitenden Stromflüsse,
  • die Beteiligung der Verbraucher am Strommarkt,
  • Investitionen in Stromerzeugung,
  • der Ausbau der Elektromobilität,
  • der Bau von Verbindungsleitungen.

Bei der Stromerzeugung darf der Markteintritt und -austritt von Anbietern nicht „unnötig behindert“ werden (Art. 3 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass durch staatliche Eingriffe nicht gefährdet werden (Art. 3 Abs. 1):

  • der grenzüberschreitende Stromhandel,
  • die Beteiligung der Verbraucher am Strommarkt,
  • Investitionen in Stromerzeugung,
  • der Ausbau der Elektromobilität,
  • der Bau von Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Entwicklung neuer Verbindungsleitungen das Stromverbundziel (Art. 3 Abs. 1a).

Bei der Stromerzeugung darf der Markteintritt und -austritt von Anbietern unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittstaaten nicht „unnötig behindert“ werden (Art. 3 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass durch staatliche Eingriffe nicht gefährdet werden (Art. 3 Abs. 1):

  • die grenzüberschreitenden Stromflüsse und der Stromhandel,
  • die Beteiligung der Verbraucher am Strommarkt,
  • Investitionen in Stromerzeugung,
  • der Ausbau der Elektromobilität,
  • der Bau von Verbindungsleitungen.

Nationalen Rechtsvorschriften müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer – auch aus anderen Mitgliedstaaten – gewährleisten (Art. 3 Abs. 1a).

Bei der Stromerzeugung, Stromspeicherung und der Laststeuerung darf der Markteintritt und -austritt von Anbietern nicht „unnötig behindert“ werden (Art. 3 Abs. 2).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Rat.

Wettbewerbliche Strompreise

Die Stromversorger sollen selbst den Preis festlegen können, zu dem sie ihren Kunden Strom liefern (Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen verhindern, dass sozialschwache Haushalte von einer unzureichenden Stromversorgung („Energiearmut“) betroffen sind (Art. 28).

Die Mitgliedstaaten müssen künftig Energiearmut auf „andere Weise“ bekämpfen als durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung auf den Strommarkt (Art. 5 Abs. 2).

Staatliche Eingriffe in den Strommarkt zur Vermeidung von Energiearmut dürfen nach Inkrafttreten der Richtlinie fortgeführt werden, wenn sie (Art. 5 Abs. 3)

  • einem „allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen,
  • klar festgelegt wurden,
  • transparent, nichtdiskriminierend, überprüfbar“, zeitlich begrenzt und verhältnismäßig sind.

Die Fortführung der Strommarkteingriffe darf nach Inkrafttreten der Richtlinie

  • bei bestehenden Eingriffen grundsätzlich maximal noch fünf Jahre andauern (Art. 5 Abs. 3);
  • über fünf Jahre hinausgehen, wenn „zwingende Gründe dies erfordern“ und die Kommission anerkennt, dass dazu keine angemessene Alternative besteht (Art. 5 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Staatliche Eingriffe in den Strommarkt dürfen nach Inkrafttreten der Richtlinie fortgeführt werden, wenn sie (Art. 5 Abs. 3)

  • einem „allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen,
  • klar festgelegt wurden,
  • transparent, nichtdiskriminierend, überprüfbar“, zeitlich begrenzt und verhältnismäßig sind.

Die Fortführung der Strommarkteingriffe darf nach Inkrafttreten der Richtlinie

  • über fünf Jahre hinausgehen, wenn „zwingende Gründe dies erfordern“ und die Kommission anerkennt, dass dazu keine angemessene Alternative besteht (Art. 5 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können künftig Energiearmut auf „andere Weise“ bekämpfen als durch staatliche Eingriffe in die Preisbildung auf den Strommarkt (Art. 5 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Fortführung der Strommarkteingriffe darf nach Inkrafttreten der Richtlinie

  • bei bestehenden Eingriffen grundsätzlich maximal noch fünf Jahre andauern (Art. 5 Abs. 3);
  • bis zu zehn Jahre andauern, wenn dadurch die Funktion des Großhandelsmarkt sowie die Wahlfreiheit der Stromkunden nicht beeinträchtigt werden, und die Kommission anerkennt, dass dazu keine angemessene Alternative besteht (Art. 5 Abs. 4).

 

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus für eine Übergangszeit zu Gunsten von Haushalten und Kleinstunternehmen in die Preissetzung eingreifen. Sie müssen die Kommission über die Art und Umfang der Eingriffe informieren (Art. 5 Abs. 4, 4b).

Wahlfreiheit

Die Stromkunden müssen ihren Stromversorger frei wählen und innerhalb von drei Wochen wechseln können (Art. 4, Art. 12 Abs. 1).

Stromkunden dürfen grundsätzlich keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden (Art. 12 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Stromversorger Wechselgebühren vom Stromkunden verlangen dürfen, wenn (Art. 12 Abs. 3–4)

  • der Stromkunde einen befristeten Liefervertrag vorzeitig beenden will,
  • der Stromkunde von den an die Mindestlaufzeit gebundenen Konditionen profitiert hat und
  • die Wechselgebühren nicht die Kosten übersteigen, die dem Stromanbieter durch die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags entstehen.

Die Stromkunden müssen ihren Stromversorger frei wählen und innerhalb von höchstens drei Wochen wechseln können. Ab 2025 darf der technische Vorgang des Anbieterwechsels nicht mehr als 24 Stunden dauern. (Art. 4, Art. 12 Abs. 1)

Zumindest Haushaltskunden und Kleinstunternehmen dürfen keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden (Art. 12 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Stromversorger Wechselgebühren vom Stromkunden verlangen dürfen, wenn (Art. 12 Abs. 3–4)

  • der Stromkunde einen befristeten Liefervertrag mit festen Tarifen vorzeitig beenden will,
  • der Stromkunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über die Gebühren informiert worden ist und
  • die Wechselgebühren verhältnismäßig sind und nicht die Kosten übersteigen, die dem Stromanbieter durch die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags entstehen.

Die Stromkunden müssen ihren Stromversorger frei wählen und innerhalb von drei Wochen wechseln können. Ab 2022 darf der technische Vorgang des Anbieterwechsels nicht mehr als 24 Stunden dauern. (Art. 4, Art. 12 Abs. 1)

Endkunden dürfen grundsätzlich keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden (Art. 12 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Stromversorger Wechselgebühren vom Stromkunden verlangen dürfen, wenn (Art. 12 Abs. 3–4)

  • der Stromkunde einen befristeten Liefervertrag mit festen Tarifen vorzeitig beenden will,
  • der Stromkunde von den an die Mindestlaufzeit gebundenen Konditionen profitiert hat und
  • die Wechselgebühren verhältnismäßig sind und nicht die Kosten übersteigen, die dem Stromanbieter nachweislich durch die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags entstehen.

Die Stromkunden müssen ihren Stromversorger frei wählen und in-nerhalb von höchstens drei Wochen wechseln können. Ab 2026 darf der technische Vorgang des An-bieterwechsels nicht mehr als 24 Stunden dauern. (Art. 4, Art. 12 Abs. 1)

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Stromversorger Wechselgebühren vom Stromkunden verlangen dürfen, wenn (Art. 12 Abs. 3–4)

  • der Stromkunde einen befristeten Liefervertrag mit festen Tarifen vorzeitig beenden will,
  • der Stromkunde vor Vertragsabschluss über die Gebühren informiert worden ist und
  • die Wechselgebühren verhältnismäßig sind und nicht die Kosten übersteigen, die dem Stromanbieter nachweislich durch die vorzeitige Beendigung des Liefervertrags entstehen.
Transparenz

Damit sie die verschiedenen Stromangebote vergleichen können, müssen alle Stromkunden kostenfreien Zugang zu einem „Vergleichsinstrument“ – z.B. Internetportal – haben, das von einer unabhängigen Behörde zertifiziert wurde (Art. 14 Abs. 1, 2).

Die Konsumenten sollten auf die Existenz solcher Vergleichsinstrumente hingewiesen werden (Art. 14 Abs. 1).

Der Betreiber eines Vergleichsinstruments muss (neuer Anhang I)

  • von Interessen der Stromwirtschaft unabhängig sein,
  • seine Eigentümerstruktur offenlegen,
  • die Bewertung der Stromangebote anhand objektiver Kriterien und aktueller Daten durchführen, wobei er alle „wesentlichen“ Stromangebote erfasst.

Eine Stromrechnung wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erstellt und muss enthalten (Art. 18 i.V.m. Anhang II):

  • den zu zahlenden Betrag,
  • den Stromverbrauch im Rechnungszeitraum,
  • die Tarifbezeichnung und
  • die Kontaktdaten des Stromanbieters.

Damit sie die verschiedenen Stromangebote vergleichen können, müssen mindestens Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 kWh kostenfreien Zugang zu einem „Vergleichsinstrument“ – z.B. Internetportal – haben, das von einer unabhängigen Behörde zertifiziert wurde (Art. 14 Abs. 1, 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Eine Stromrechnung muss enthalten (Art. 18 i.V.m. Anhang II):

  • den zu zahlenden Betrag,
  • den Stromverbrauch im Rechnungszeitraum,
  • die Tarifbezeichnung und
  • die Kontaktdaten des Stromanbieters.

Damit sie die verschiedenen Stromangebote und Angebote für andere Stromdienstleistungen vergleichen können, müssen alle Stromkunden kostenfreien Zugang zu einem „Vergleichsinstrument“ – z.B. Internetportal – haben, das von einer unabhängigen Behörde zertifiziert wurde (Art. 14 Abs. 1, 2).

Die Konsumenten müssen durch die Stromrechnung auf die Existenz solcher Vergleichsinstrumente hingewiesen werden. (Art. 14 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die Konsumenten sollten durch die Stromrechnung oder andere Quellen auf die Existenz solcher Vergleichsinstrumente hingewiesen werden. (Art. 14 Abs. 1).

Wie Kommission.

 

 

 

 

 

 

Wie Rat.

Tageszeitabhängige („dynamische“) Stromtarife

Jeder Stromkunde darf einen Liefervertrag mit „dynamischen“ Tarifen verlangen von seinem Anbieter (Art. 11 Abs. 1).

Die Stromanbieter müssen ihre Kunden umfassend über die Chancen und Risiken von dynamischen Stromtarifen informieren (Art. 11 Abs. 2).

Stromkunden, die mit einem intelligenten Zähler ausgestattet sind, dürfen einen Liefervertrag mit „dynamischen“ Tarifen verlangen von mindestens einem Anbieter (Art. 11 Abs. 1).

Die Stromanbieter müssen ihre Kunden gut über die Chancen, Kosten und Risiken von dynamischen Stromtarifen informieren (Art. 11 Abs. 2).

Wie Kommission.

Die Stromanbieter müssen ihre Kunden umfassend über die Chancen und Risiken von dynamischen Stromtarifen und der Installation von intelligenten Messgeräten („Smart-Metern“) informieren (Art. 11 Abs. 2).

Stromkunden, die mit einem intelligenten Zähler ausgestattet sind, dürfen einen Liefervertrag mit „dynamischen“ Tarifen verlangen von mindestens einem Anbieter und allen Anbietern mit mehr als 200.000 Endkunden (Art. 11 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss.

Intelligente Messgeräte („Smart-Meter“)

Die Mitgliedstaaten müssen den Einsatz von intelligenten Messgeräten („Smart-Meter“) sicherstellen (Art. 19 Abs. 2).

Die Stromverbraucher müssen „auf transparente und nichtdiskriminierende Weise“ an den Kosten für den Einsatz der Smart-Meter beteiligt werden (Art. 19 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten können sich gegen den flächendeckenden Einsatz von Smart-Metern entscheiden, wenn die damit verbundenen Kosten nachweislich den Nutzen übersteigen (Art. 19 Abs. 2). In diesem Fall hat jeder Stromverbraucher das Recht, innerhalb von drei Monaten auf eigene Kosten einen Smart-Meter zu installieren (Art. 21 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Datenmanagement

Die Stromkunden müssen einen kostenlosen Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben und selbst entscheiden können, an welche anderen Unternehmen – z.B. Stromanbieter, Netzbetreiber und Aggregatoren – diese weitergegeben werden sollen (Art. 23 Abs. 1 und 4).

Das Unternehmen, das die Stromverbrauchsdaten verwaltet, muss – bei Zustimmung der Stromverbraucher – anderen Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Verbrauchsdaten gewähren (Art. 34).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Mit der formalen Annahme des Rates ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.