cepMonitor: Strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2014
ERLASSEN
Inkrafttreten: 02.07.2014 |
20.10.2011 Richtlinienvorschlag KOM(2011) 654 |
25.07.2012 Geänderter Vorschlag COM(2012) 420 |
19.10.2012 EP: Ausschussbericht |
20.12.2013 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Richtlinie gilt für alle „Finanzinstrumente“, die (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung)
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Wie COM (2011) 654. – – |
Wie COM(2011) 654. – Die Richtlinie gilt auch für Zinssätze, Währungen, Referenzzinssätze (z.B. LIBOR, EURIBOR), Indizes und Derivate (Art. 1 Abs. 3a). |
Die Richtlinie gilt für alle „Finanzinstrumente“, die (Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a bis c)
Sie gilt außerdem für Credit Default Swaps, Differenzkontrakte und andere Finanzinstrumente, deren Preis oder Wert von einem anderen Finanzinstrument abhängt oder Auswirkungen auf dieses hat (Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 lit. d). Die Vorschriften über Marktmanipulation gelten auch für (Art. 1 Abs. 5):
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Insider-Informationen | „Insider-Informationen“ sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich beeinflussen könnten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung). Insider-Informationen sind auch sonstige „in der Regel“ nicht öffentlich verfügbare Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, die ein „verständiger Investor“ als entscheidungsrelevant betrachten würde (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung). |
Wie COM (2011) 654. Wie COM (2011) 654. |
Wie COM (2011) 654. Insider-Informationen sind auch sonstige „in der Regel“ nicht öffentlich verfügbare Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, deren spätere Veröffentlichung nach vernünftigem Ermessen später notwendig ist und die ein „verständiger Investor“ als entscheidungsrelevant betrachten würde (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung). |
Wie COM (2011) 654. Im Trilog gestrichen. |
Strafbare Insider-Geschäfte | Strafbar sind
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Wie COM (2011) 654. |
Strafbar sind
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Strafbar sind
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Strafbare Marktmanipulation | Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:
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Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:
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Folgende fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen sind strafbar:
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Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:
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Strafbarkeit von Anstiftung, Beihilfe und Versuch | Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften und Marktmanipulation sind strafbar (Art. 5 Abs. 1). Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, b und c sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2) |
Wie COM (2011) 654. Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, b, c und e sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2) |
Anstiftung und Beihilfe zu sowie der Versuch von Insider-Geschäften und Marktmanipulation sind strafbar (Art. 5 Abs. 1). Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a bis ae sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, c und e sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2) |
Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften nach Art. 3 Abs. 2 bis 5, nicht ordnungsgemäßer Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte und Marktmanipulation sind strafbar (Art 5 Abs. 1). Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 und 7 und von Marktmanipulation nach Art. 4 sind strafbar (Art. 5 Abs. 2). |
Strafrechtliche Sanktionen | Die strafrechtlichen Sanktionen müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein (Art. 6). – – |
Wie COM (2011) 654. – – |
Die strafrechtlichen Sanktionen müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein. Sie müssen veröffentlicht werden, es sei denn, dies würde die Finanzmarktstabilität ernsthaft gefährden. Würde die Veröffentlichung den Parteien unverhältnismäßigen Schaden zufügen, erfolgt sie anonym. (Art. 6 Abs. 1) Insider-Geschäfte nach Art. 3 lit. a bis ac und Marktmanipulationen nach Art. 4 lit. a, c und e müssen mit Insider-Geschäfte nach Art. 3 lit. ad, ae und b und Marktmanipulationen nach Art. 4 lit. d müssen mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 1b). |
Wie COM (2011) 654. Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen müssen mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 2). Die nicht ordnungsgemäße Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte muss mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 3). |
Verantwortlichkeit juristischer Personen | Die Mitgliedstaaten müssen juristische Personen nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern weitestmöglich auch strafrechtlich für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zur Verantwortung ziehen können (Erwägungsgrund 14). Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Straftat zu Gunsten der juristischen Person von einer natürlichen Person begangen wurde, die aufgrund besonderer Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat (Art. 7 Abs. 1). |
Wie COM (2011) 654. Wie COM (2011) 654. |
Wie COM (2011) 654. Wie COM (2011) 654. |
Nur wenn das nationale Recht die Strafbarkeit juristischer Personen vorsieht, müssen diese für die in der Richtlinie festgelegten Straftaten bestraft werden können (Erwägungsgrund 14). Wie COM (2011) 654. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.