cepMonitor: Strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

Zuletzt aktualisiert: 16. April 2014

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ERLASSEN

Richtlinie 2014/57/EU

 

Inkrafttreten:

02.07.2014

20.10.2011
Richtlinienvorschlag KOM(2011) 654
25.07.2012
Geänderter Vorschlag COM(2012) 420
19.10.2012
EP: Ausschussbericht
20.12.2013
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle „Finanzinstrumente“, die (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung)

  • zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
  • auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden.

Wie COM (2011) 654.

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Wie COM(2011) 654. 

Die Richtlinie gilt auch für Zinssätze, Währungen, Referenzzinssätze (z.B. LIBOR, EURIBOR), Indizes und Derivate (Art. 1 Abs. 3a).

Die Richtlinie gilt für alle „Finanzinstrumente“, die (Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a bis c)

  • zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
  • zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder dort gehandelt werden oder
  • auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.

Sie gilt außerdem für Credit Default Swaps, Differenzkontrakte und andere Finanzinstrumente, deren Preis oder Wert von einem anderen Finanzinstrument abhängt oder Auswirkungen auf dieses hat (Art. 1 Abs. 2 UAbs. 1 lit. d).

Die Vorschriften über Marktmanipulation gelten auch für (Art. 1 Abs. 5):

  • Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energieprodukte auf Vorleistungsebene betreffen, wenn die Transak­tion, das Gebot oder die Handlung Auswirkungen auf den Preis oder Wert eines Finanzinstruments haben,
  • Finanzinstrumente einschließlich Derivaten, wenn die Transaktion, der Auftrag, das Gebot oder die Handlung Auswirkungen auf den Preis oder Wert von Waren-Spot-Kontrakten haben,
  • Handlungen im Zusammenhang mit Referenzzinssätzen.
Insider-Informationen

„Insider-Informationen“ sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs dieser Finanzinstrumente erheblich beeinflussen könnten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung). 

Insider-Informationen sind auch sonstige „in der Regel“ nicht öffentlich verfügbare Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, die ein „verständiger Investor“ als entscheidungsrelevant betrachten würde (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung).

Wie COM (2011) 654. 

Wie COM (2011) 654.

Wie COM (2011) 654. 

Insider-Informationen sind auch sonstige „in der Regel“ nicht öffentlich verfügbare Informationen über Finanzinstrumente oder ihre Emittenten, deren spätere Veröffentlichung nach vernünftigem Ermessen später notwendig ist und die ein „verständiger Investor“ als entscheidungsrelevant betrachten würde (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung).

Wie COM (2011) 654. 

Im Trilog gestrichen.

Strafbare Insider-Geschäfte

Strafbar sind

  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen bei Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, wozu auch die Änderung oder Stornierung eines Auftrags zählt (Art. 3 lit. a),
  • die vorsätzliche Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte (Art. 3 lit. b).

Wie COM (2011) 654.

Strafbar sind

  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen bei Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten (Art. 3 lit. a), 
  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen bei Änderung oder Stornierung eines Auftrags (Art. 3 lit. aa)
  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen zur Beeinflussung u.a. von Zinssätzen und Indizes (Art. 3 lit. ab),  
  • die vorsätzliche Empfehlung aufgrund von Insiderinformationen, ein Finanzinstrument zu erwerben oder zu veräußern (Art. 3 lit. ac),
  • die vorsätzliche Nutzung oder Veröffentlichung einer solchen Empfehlung (Art. 3 lit. ad),
  • die vorsätzliche Empfehlung aufgrund von Insiderinformationen, einen Auftrag zu ändern oder zu stornieren, ohne die Insiderinformation der betreffenden Person mitzuteilen (Art. 3 lit. ae) und
  • die vorsätzliche Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte (Art. 3 lit b).

Strafbar sind 

  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen bei Erwerb oder Veräußerung von Finanzinstrumenten (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1),
  • die vorsätzliche Nutzung von Insider-Informationen bei Änderung oder Stornierung eines Auftrags (Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1), 
  • im Trilog gestrichen,  
  • die vorsätzliche Empfehlung aufgrund von Insiderinformationen, ein Finanzinstrument zu erwerben oder zu veräußern (Art. 3 Abs. 6 lit. a), 
  • die vorsätzliche Nutzung oder Veröffentlichung einer solchen Empfehlung (Art. 3 Abs. 7), 
  • die vorsätzliche Empfehlung aufgrund von Insiderinformationen, einen Auftrag zu ändern oder zu stornieren, ohne die Insiderinformation der betreffenden Person mitzuteilen (Art. 3 Abs. 6 lit. b).
  • die vorsätzliche, nicht ordnungsgemäße Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte (Art. 3a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1).
Strafbare Marktmanipulation

Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:

  • Aussenden falscher oder irreführender Signale über Angebot, Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten (Art. 4 lit. a),
  • Beeinflussung des Kurses eines Finanzinstruments, um ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau zu erzielen (Art. 4 lit. b), 
  • jede Tätigkeit an Finanzmärkten „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung“, die den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst (Art. 4 lit. c),
  • Verbreitung von Informationen, von denen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente ausgehen, wenn die betreffenden Personen daraus einen Vorteil oder Gewinn für sich oder Dritte erzielen (Art. 4 lit. d). 

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Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:

  • Aussenden falscher oder irreführender Signale über Angebot, Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten (Art. 4 lit. a),
  • Beeinflussung des Kurses eines Finanzinstruments, um ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau zu erzielen (Art. 4 lit. b), 
  • jede Tätigkeit an Finanzmärkten „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung“, die den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst (Art. 4 lit. c),
  • Verbreitung von Informationen, von denen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente ausgehen, wenn die betreffenden Personen daraus einen Vorteil oder Gewinn für sich oder Dritte erzielen (Art. 4 lit. d), 
  • Übermittlung falscher oder irreführender Angaben oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark vorsätzlich manipuliert wird (Art. 4 lit. e).

 

 

Folgende fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen sind strafbar:

  • jede Handlung, die zu falschen oder irreführenden Signalen über Angebot, Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten führt oder voraussichtlich führt (Art. 4 lit. a (i)),
  • jede Handlung, die den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst oder voraussichtlich beeinflusst, um ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau zu erzielen (Art. 4 lit. a (ii)),
  • jede Handlung, die „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung“ den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst oder beeinflussen kann (Art. 4 lit. c),
  • Verbreitung von Informationen, die zu den unter lit. a genannten Folgen führt, wenn die betreffende Person weiß oder hätte wissen müssen, dass die Information falsch, irreführend oder geheim war (Art. 4 lit. d), 
  • Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, falsche oder irreführende Dateneingaben oder vergleichbare Handlungen, durch die ebenfalls bezweckt wird, die Berechnung einer Benchmark zu manipulieren (Art. 4 lit. e).

Folgende vorsätzliche Handlungen sind strafbar:

  • jede Handlung, die zu falschen oder irreführenden Signalen über Angebot, Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumenten führt (Art. 4  Abs. 2 lit. a Alt. 1 i.V.m. Abs. 1),
  • jede Handlung, die den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst, um ein „anormales oder künstliches“ Kursniveau zu erzielen (Art. 4 Abs. 2 lit. a Alt. 2 i.V.m. Abs. 1),
  • jede Handlung, die „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung“ den Kurs eines Finanzinstruments beeinflusst (Art. 4 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1), 
  • Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder andere Wege, von denen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente ausgehen, wenn die betreffenden Personen daraus einen Vorteil oder Gewinn für sich oder Dritte erzielen (Art. 4 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 1).
  • Übermittlung falscher oder irreführender Informationen, falsche oder irreführende Dateneingaben oder vergleichbare Handlungen, die die Berechnung einer Benchmark manipulieren (Art. 4 Abs. 2 lit. d i.V.m. Abs. 1).
Strafbarkeit von Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften und Marktmanipulation sind strafbar (Art. 5 Abs. 1). 

Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, b und c sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2)

Wie COM (2011) 654. 

Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, b, c und e sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2)

Anstiftung und Beihilfe zu sowie der Versuch von Insider-Geschäften und Marktmanipulation sind strafbar (Art. 5 Abs. 1). 

Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 lit. a bis ae sowie der Versuch von Marktmanipulation nach Art. 4 lit. a, c und e sind strafbar. (Art. 5 Abs. 2)

Anstiftung und Beihilfe zu Insider-Geschäften nach Art. 3 Abs. 2 bis 5, nicht ordnungsgemäßer Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte  und Marktmanipulation  sind strafbar (Art 5 Abs. 1). 

Der Versuch von Insider-Geschäften nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 und 7 und von Marktmanipulation nach Art. 4 sind strafbar (Art. 5 Abs. 2).

Strafrechtliche Sanktionen

Die strafrechtlichen Sanktionen müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein (Art. 6). 

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Wie COM (2011) 654.

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Die strafrechtlichen Sanktionen müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein. Sie müssen veröffentlicht werden, es sei denn, dies würde die Finanzmarktstabilität ernsthaft gefährden. Würde die Veröffentlichung den Parteien unverhältnismäßigen Schaden zufügen, erfolgt sie anonym. (Art. 6 Abs. 1) 

Insider-Geschäfte nach Art. 3 lit. a bis ac und Marktmanipulationen nach Art. 4 lit. a, c und e müssen mit
Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 1a). 

Insider-Geschäfte nach Art. 3 lit. ad, ae und b und Marktmanipulationen nach Art. 4 lit. d müssen mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 1b).

Wie COM (2011) 654. 

Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen müssen mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 2). 

Die nicht ordnungsgemäße Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte muss mit Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft werden können (Art. 6 Abs. 3).

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Die Mitgliedstaaten müssen juristische Personen nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern weitestmöglich auch strafrechtlich für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zur Verantwortung ziehen können (Erwägungsgrund 14). 

Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Straftat zu Gunsten der juristischen Person von einer natürlichen Person begangen wurde, die aufgrund besonderer Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat (Art. 7 Abs. 1).

Wie COM (2011) 654. 

Wie COM (2011) 654.

Wie COM (2011) 654. 

Wie COM (2011) 654.

Nur wenn das nationale Recht die Strafbarkeit juristischer Personen vorsieht, müssen diese für die in der Richtlinie festgelegten Straftaten bestraft werden können (Erwägungsgrund 14). 

Wie COM (2011) 654.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.