cepMonitor: Governance der Energieunion (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2018

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ERLASSEN:

VO(EU) 2018/1999

 

Inkrafttreten:

24.12.2018

30.11.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 759
12.12.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.01.2018
EP: 1. Lesung
20.06.2018
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Grundlagen des „Governance-Systems“

Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):

  • integrierte nationale Energie- und Klimapläne (INEK-Pläne) mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030),

 

 

  • integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und
  • integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission.

Es sieht einen strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten vor bei:

  • der Fertigstellung der INEK-Pläne und ihrer Durchführung,
  • der regionalen Zusammenarbeit und
  • Maßnahmen der Kommission.

Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):

  • nationale langfristige Strategien für die Emissionsminderung,

 

 

  • integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030),

 

 

  • integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und
  • integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Das Governance-System stützt sich auf (Art. 1):

  • langfristige Strategien für die Emissionsminderung,
  • integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030),
  • integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und
  • integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission.

Es sieht einen transparenten und strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten vor bei:

  • der Fertigstellung der INEK-Pläne und ihrer Durchführung,
  • der regionalen Zusammenarbeit und
  • Maßnahmen der Kommission.
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion (Art. 1 Abs. 2):

a) Sicherheit der Energieversorgung,

b) Energiemarkt,

c) Energieeffizienz,

d) Verringerung der CO2-Emissionen,

(e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion (Art. 1 Abs. 2):

a) Sicherheit der Energieversorgung,

b) Energiebinnenmarkt,

c) Energieeffizienz,

d) Verringerung der CO2-Emissionen,

e) Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Wie Rat.

Wie Rat.

Integrierte nationale Energie- und Klimapläne (INEK-Pläne)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre seinen INEK-Plan.

  • Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030.
  • Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des vorigen Plans anschließt. (Art. 3 Abs. 1)

Jeder INEK-Plan beschreibt (Art. 3 i.V.m. Anhang I) für die fünf Dimensionen der Energieunion:

  • die nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge einschließlich linearer Zielpfade (Art. 4),
  • die zur Umsetzung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen (Art. 7),
  • die aktuelle Situation (Art. 8),
  • Prognosen zur Zielerreichung durch bestehende Strategien und Maßnahmen sowie
  • Folgenabschätzungen für geplante Strategien und Maßnahmen;

Jeder INEK-Plan beschreibt zudem die Methoden und Maßnahmen zur Erfüllung der nationalen Energieeinsparpflicht (Anhang II i.V.m. Art. 7 und Anhang V Energieeffizienz-Richtlinie [2012/27/EU i.d.F. COM(2016) 761]).

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung

  • ihres – unverbindlichen – „nationalen Anteils“ erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gemeinsam sicherstellen, dass die Summe ihre Beiträge einen EU-weiten Anteil von 27% ergeben (Art. 5 Abs. 2).
  • ihres „indikativen“ – unverbindlichen – „nationalen Beitrags zur Energieeffizienz“ sicherstellen, dass die „verbindliche Vorgabe“ des EU-weiten Energieeinsparziels von 30% (Art. 1 und 3 EnergieeffizienzRichtlinie [2012/27/EU i.d.F. nach COM(2016) 761]) erreicht wird (Art. 6 Abs. 1 lit. b).

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre seinen INEK-Plan.

  • Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030 unter Berücksichtigung der längerfristigen Perspektive.
  • Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des vorigen Plans anschließt. (Art. 3 Abs. 1)

Jeder INEK-Plan beschreibt (Art. 3 i.V.m. Anhang I) für die fünf Dimensionen der Energieunion:

  • die nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge einschließlich indikativer Zielpfade (Art. 4),
  • wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung

  • ihres – unverbindlichen – „nationalen Anteils“ erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gemeinsam sicherstellen, dass die Summe ihre Beiträge einen EU-weiten Anteil von 27% ergeben (Art. 5 Abs. 2).
  • ihres „indikativen“ – unverbindlichen – „nationalen Beitrags zur Energieeffizienz“ berücksichtigen, dass die „verbindliche Vorgabe“ des EU-weiten Energieeinsparziels von 30% (Art. 1 und 3 EnergieeffizienzRichtlinie [2012/27/EU i.d.F. nach COM(2016) 761]) nicht verfehlt werden darf (Art. 6 Abs. 1 lit. b).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Kommissionsvorschlag für 2030 bei der Festlegung

  • ihres – unverbindlichen – „nationalen Anteils“ erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gemeinsam sicherstellen, dass die Summe ihre Ziele einen EU-weiten Anteil von 35% ergeben (Art. 5 Abs. 2).
  • ihres – verbindlichen – „nationalen Energieeffizienzziels“ sicherstellen, dass die „verbindliche Vorgabe“ des EU-weiten Energieeinsparziels von 35% (Art. 1 und 3 EnergieeffizienzRichtlinie [2012/27/EU i.d.F. nach COM(2016) 761]) erreicht wird (Art. 6 Abs. 1 lit. b).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen für 2030 bei der Festlegung

  • ihres – unverbindlichen – „nationalen Anteils“ erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gemeinsam sicherstellen, dass die Summe ihre Beiträge einen EU-weiten Anteil von 32% ergeben (Art. 5 Abs. 2).
  • ihres „indikativen“ – unverbindlichen – „nationalen Beitrags zur Energieeffizienz“ berücksichtigen, dass die „verbindliche Vorgabe“ des EU-weiten Energieeinsparziels von mindestens 32,5% (Art. 1 und 3 Energieeffizienz-Richtlinie [2012/27/EU i.d.F. nach COM(2016) 761]) nicht verfehlt werden darf (Art. 6 Abs. 1).
Abstimmungsverfahren bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der INEK-Pläne
  • Schritt 1: Bis Januar 2018 und dann alle zehn Jahre entwerfen die Mitgliedstaaten INEK-Pläne (Art. 9 Abs. 1) unter Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 10) sowie benachbarter und „interessierter“ Mitgliedstaaten („regionale Zusammenarbeit“, Art. 11).
  • Schritt 2: Die Kommission bewertet die Entwürfe der INEK-Pläne und darf gegenüber den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28).
  • Schritt 3: Die Mitgliedstaaten müssen den Kommissionsempfehlungen „umfassend“ Rechnung tragen und Abweichungen begründen (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2).
  • Schritt 4: Bis Januar 2019 und dann alle zehn Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten ihre endgültigen INEK-Pläne an die Kommission (Art. 3 Abs. 1).
  • Schritt 5: Die Kommission bewertet die INEK-Pläne (Art. 12). Sie prüft, ob die nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und die 2030-Ziele zu erreichen, und ob die INEK-Pläne den Empfehlungen der Kommission entsprechen.
  • Schritt 6: Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der INEK-Pläne „nicht hoch genug angesetzt sind“, um die Ziele der Energieunion zu erreichen, so darf sie auf EU-Ebene zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (Art. 27 Abs. 1).
  • Schritt 7: Bis Januar 2023 und dann alle zehn Jahre entwerfen die Mitgliedstaaten eine Aktualisierung ihrer INEK-Pläne unter Beteiligung der benachbarten und interessierten Mitgliedstaaten (Art. 13 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 11); hierauf folgend erneut Schritte 2 und 3.
  • Schritt 8: Bis Januar 2024 und dann alle zehn Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten die Aktualisierung ihrer INEK-Pläne an die Kommission (Art. 13 Abs. 2); dabei dürfen sie ihre nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge nur ändern, um ein „höheres Ambitionsniveau“ als im vorherigen INEK-Plan zu erreichen (Art. 13 Abs. 3); es folgen erneut die Schritte 5 und 6.
  • Schritt 1: Bis zum 31. Dezember 2018, anschließend bis zum 1. Januar 2018 und dann alle zehn Jahre entwerfen die Mitgliedstaaten INEK-Pläne (Art. 9 Abs. 1) unter Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 10) sowie – falls so gewollt – benachbar­ter und „interessierter“ Mitgliedstaaten („regionale Zusammenarbeit“, Art. 11).
  • Wie Kommission.
  • Schritt 3: Die Mitgliedstaaten müssen den Kommissionsempfehlungen „gebührend“ Rechnung tragen und Abweichungen begründen (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 2).
  • Schritt 4: Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und dann alle zehn Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten ihre endgültigen INEK-Pläne an die Kommission (Art. 3 Abs. 1).
  • Wie Kommission.
  • Schritt 6: Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der INEK-Pläne „nicht ausreichend sind“, um die Ziele der Energieunion zu erreichen, darf sie auf EU-Ebene Maßnahmen vorschlagen und von den entsprechenden Befugnisübertragungen Gebrauch machen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht (Art. 27 neuer Abs. 1a).
  • Schritt 7: Bis 30. Juni 2023 und dann alle zehn Jahre entwerfen die Mitgliedstaaten eine Aktualisierung ihrer INEK-Pläne – falls so gewollt - unter Beteiligung der benachbarten und interessierten Mitgliedstaaten (Art. 13 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 11); hierauf folgend erneut Schritte 2 und 3.
  • Schritt 8: Bis 30. Juni 2024 und dann alle zehn Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten die Aktualisierung ihrer INEK-Pläne an die Kommission (Art. 13 Abs. 2); dabei dürfen sie ihre nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge nur ändern, um ein gleich hohes oder „höheres Ambitionsniveau“ als im vorherigen INEK-Plan zu erreichen (Art. 13 Abs. 3); es folgen erneut die Schritte 5 und 6.
  • Schritt 1: Bis Juni 2018 und dann alle fünf Jahre entwerfen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten INEK-Pläne (Art. 9 Abs. 1 u. neuer Abs. 3a) unter Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 10) sowie benachbarter und „interessierter“ Mitgliedstaaten („regionale und makroregionale Zusammenarbeit“, Art. 11).
  • Schritt 2: Die Kommission bewertet die Entwürfe der INEK-Pläne und spricht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vorlagefrist gegenüber den Mitgliedstaaten Empfehlungen aus, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 28).
  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.
  • Schritt 5: Die Kommission bewertet die INEK-Pläne (Art. 12). Sie prüft, ob die Strategien und Maßnahmen ausreichen, um die nationalen Ziele zu erfüllen, ob die nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und die 2030-Zie­le zu erreichen und ob die INEK-Pläne den Empfehlungen der Kommission entsprechen.
  • Schritt 6: Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele, Vorgaben und Beiträge der INEK-Pläne „nicht hoch genug angesetzt sind“, um die Ziele der Energieunion zu erreichen, so darf sie auf EU-Ebene zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben erreicht werden (Art. 27 Abs. 1).
  • Vom EP gestrichen.
  • Vom EP gestrichen.
  • Wie Rat.
  • Wie EP.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
Berichterstattung der Mitgliedstaaten

Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschritts­berichte“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen (Art. 15 Abs. 1).

Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über

  • die Verwendung der ETS-Ver­stei­gerungserlöse (Art. 17 Abs. 2) und
  • die nationalen Inventare zur Doku­mentation der Emissionen und des Abbaus an THG (Art. 23 und Art. 30–33 i.V.m. Anhang III).

Bis März 2023 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschritts­berichte“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen (Art. 15 Abs. 1).

Wie Kommission.

Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten „INEK-Fortschritts­berich­te“ über den Stand der Durchführung ihrer INEK-Pläne der Kommission vorlegen und veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 u. neuer Abs. 5a).

Bis März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über

  • die Verwendung der ETS-Ver­stei­gerungserlöse (Art. 17 Abs. 2) und
  • den geschätzten Anteil erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch (Art. 23 Abs. 1 neuer lit. ca)

Bis Juli 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über die nationalen Inventare zur Doku­mentation der Emissionen und des Abbaus an THG (Art. 23 neuer Abs. 1a und Art. 30–33 i.V.m. Anhang III).

Wie Rat.

Bis 15. März 2021 und dann alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Berichte vorlegen über

  • die Verwendung der ETS-Ver­stei­gerungserlöse (Art. 17 Abs. 2)

Wie EP.

Fortschrittsbewertung und Folgemaßnahmen der Kommission

Bis Oktober 2021 und dann jedes Jahr bewertet die Kommission auf Basis der INEK-Fortschrittsberichte und weiterer Informationen die Fortschritte (Art. 25 Abs. 1)

  • der EU bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion sowie
  • der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, Vorgaben und Beiträge sowie bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen ihrer INEK-Pläne.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei Zielen, Vorgaben und Beiträgen oder der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines INEK-Plans „unzureichende Fortschritte erzielt hat“,

  • gibt die Kommission ihm „Empfehlungen“ und
  • der Mitgliedstaat muss den Kommissionsempfehlungen „umfassend“ „Rechnung tragen“ und Abweichungen begründen. (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28)

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, darf sie (Art. 27 Abs. 3)

  • allen Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen (Art. 28) und
  • zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene treffen, insbesondere um sicherzustellen, dass die EU-Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 erreicht werden.

Droht die EU 2023 trotzdem, den EU-weiten „linearen Zielpfad“ für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 20% auf 27% zwischen 2020 und 2030 gemeinsam nicht einzuhalten, müssen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen (Art. 27 Abs. 4), u.a.

  • den Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor oder bei der Wärme- und Kälteerzeugung erhöhen (Art. 23 und 25 Erneuerbare-Energien-Richtlinie [2009/28/EG i.d.F. nach COM(2016) 767]) und
  • Mittel für eine EU-weite „Finanzierungsplattform“ für Erneuerbare-Energien-Projekte bereitstellen; die Kommission darf in einem delegierten Rechtsakt die „notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und das Funktionieren“ der Finanzierungsplattform festlegen und diese „direkt oder indirekt“ verwalten.

Droht die EU 2023, das Energieeffizienzziel für 2030 zu verfehlen, trifft die Kommission bis 2024 zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene zur Effizienzsteigerung bei Produkten und Gebäuden sowie im Verkehrssektor (Art. 27 Abs. 5).

Wie Kommission.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei Zielen, Vorgaben und Beiträgen oder der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines INEK-Plans „unzureichende Fortschritte erzielt hat“,

  • gibt die Kommission ihm „Empfehlungen“ und
  • der Mitgliedstaat muss den Kommissionsempfehlungen „gebührend“ „Rechnung tragen“ und Abweichungen begründen. (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28)

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, darf sie (Art. 27 Abs. 3)

  • allen Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen (Art. 28) und
  • zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen und von den entsprechenden Befugnisübertragungen Gebrauch machen, insbesondere um sicherzustellen, dass die EU-Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 erreicht werden.

Droht die EU 2023 trotzdem, die Referenzwerte des „indikativen Zielpfads“ für die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 20% auf 27% zwischen 2020 und 2030 gemeinsam nicht einzuhalten, müssen die unter ihre Referenzwerte gefallenen Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen (Art. 27 Abs. 4), u.a.

  • den Anteil erneuerbarer Energie im Verkehrssektor oder bei der Wärme- und Kälteerzeugung erhöhen (Art. 23 und 25 Erneuerbare-Energien-Richtlinie [2009/28/EG i.d.F. nach COM(2016) 767]) und
  • Mittel für einen EU-weiten „Finanzierungsmechanismus“ für Erneuerbare-Energien-Projekte freiwillig bereitstellen; die Kommission darf in einem delegierten Rechtsakt die „notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und das Funktionieren“ der Finanzierungsplattform festlegen und diese „direkt oder indirekt“ verwalten.

Droht die EU 2023, das Energieeffizienzziel für 2030 zu verfehlen, darf die Kommission bis 2024 zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene zur Effizienzsteigerung bei Produkten und Gebäuden sowie im Verkehrssektor vorschlagen und von den entsprechenden Befugnisübertragungen Gebrauch machen (Art. 27 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass EU-weit die Verwirklichung der Ziele der Energieunion gefährdet ist, muss sie (Art. 27 Abs. 3)

  • allen Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen (Art. 28) und
  • gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene treffen, insbesondere um sicherzustellen, dass die EU-Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 erreicht werden.

Falls nach Einschätzung der Kommission die Fortschritte eines Mitgliedstaats auf dem Weg zur Erfüllung seiner nationalen Vorgabe bis 2030 nicht ausreichen, muss der betroffene Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle auftretenden Abweichungen von seinem Zielpfad innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden, indem sie etwa

  • Wie Kommission
  • Mittel für eine EU-weite „Finanzierungsplattform“ für Erneuerbare-Energien-Projekte freiwillig bereitstellen; die Kommission darf in einem delegierten Rechtsakt die „notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und das Funktionieren“ der Finanzierungsplattform festlegen und diese „direkt oder indirekt“ verwalten.

Falls nach Einschätzung der Kommission bei der Energieeffizienz die Fortschritte eines Mitgliedstaate zur Umsetzung der verbindlichen nationalen Zielvorgabe für 2030 und seines Zielpfads nicht ausreichen, stellt dieser Mitgliedstaat bis zum Jahr 2024 und anschließend alle zwei Jahre sicher, dass alle gegenüber dem Zielpfad auftretenden Lücken innerhalb eines Jahres durch zusätzliche Maßnahmen ausgeglichen werden (Art. 27 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Langfristige Strategien zur THG-Emissionsminderung

Bis Januar 2020 und dann alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Minderung von THG-Emissionen für die nächsten 50 Jahre. Sie „sollte“ mit den INEK-Plänen abgestimmt sein. (Art. 14)

Bis Januar 2020 und dann alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten eine Strategie zur Minderung von THG-Emissionen mindestens für die nächsten 30 Jahre. Die INEK-Pläne müssen mit dieser Strategie abgestimmt werden. (Art. 14)

Bis Januar 2019 und danach alle fünf Jahre erlassen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Namen der EU ihre langfristigen Klima- und Energiestrategien mit einer Perspektive von 30 Jahren. Die INEK-Pläne müssen mit diesen Strategien abgestimmt werden. (Art. 14)

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.