cepMonitor: Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie)
Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 05.07.2016 |
28.11.2013 Richtlinienvorschlag COM(2013) 813 |
26.05.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
16.06.2015 EP-Ausschuss: Bericht |
15.12.2015 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
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Geschäftsgeheimnisse | Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die (Art. 2 Abs. 1)
Geschäftsgeheimnisse umfassen Geschäfts- und technische Informationen sowie Know-How (Erwägungsgrund 8). |
Wie Kommission. |
Im Wesentlichen wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Rechtswidrige Erlangung | Die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 2)
Eine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel liegt vor, wenn ein rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, zerlegt oder getestet wird („Reverse Engineering“, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Erwägungsgrund 10). |
Die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 2)
Eine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel liegt vor, wenn ein rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, zerlegt oder getestet wird, außer der Rechtsverletzer hat sich vertraglich verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis nicht aufzudecken („Reverse Engineering“, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Erwägungsgrund 10). |
Wie Rat. Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. |
Rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung | Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 3)
Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist außerdem rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm das Geschäftsgeheimnis mitgeteilt hat, dieses selbst rechtswidrig nutzte oder offenlegte (Art. 3 Abs. 4). Die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer vorsätzlich Produkte, die in erheblichem Umfang auf durch eine Rechtsverletzung erlangten Geschäftsgeheimnissen basieren (Art. 2 Abs. 4), herstellt, anbietet oder vermarktet oder zu diesen Zwecken importiert, exportiert oder lagert (Art. 3 Abs. 5). |
Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 3)
Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist außerdem rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm das Geschäftsgeheimnis mitgeteilt hat oder eine andere Person vor ihr, dieses selbst rechtswidrig nutzte oder offenlegte (Art. 3 Abs. 4). Die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer Produkte, die in erheblichem Umfang auf durch eine Rechtsverletzung erlangten Geschäftsgeheimnissen basieren (Art. 2 Abs. 4), herstellt, anbietet oder vermarktet oder zu diesen Zwecken importiert, exportiert oder lagert und wusste oder hätte wissen müssen, dass er dadurch das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt wurde (Art. 3 Abs. 5). |
Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. |
Rechtmäßige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung | Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit. e, Erwägungsgrund 12)
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Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit b, e)
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Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 lit. b, e)
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Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit. b, e)
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Rechtsschutz bei einer gerichtlich festgestellten Rechtsverletzung | Die Gerichte können die Beseitigung der Rechtsverletzung anordnen, indem sie insbesondere (Art. 11 Abs.1,2)
Anstelle der Beseitigung der Rechtsverletzung kann der Rechtsverletzer in Ausnahmefällen beantragen, dass er einen „finanziellen Ausgleich“ an den rechtmäßigen Inhaber zahlt (Art. 12 Abs. 3). Neben der Beseitigung der Rechtsverletzung bzw. dem „finanziellen Ausgleich“ muss der Rechtsverletzer dem rechtmäßigen Inhaber Schadensersatz zahlen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er rechtswidrig handelte (Art. 13 Abs. 1). |
Wie Kommission.
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Die Gerichte können die Beseitigung der Rechtsverletzung anordnen, indem sie insebesondere (Art. 11 Abs.1,2)
Die Gerichte können eine oder mehrere der genannten Maßnahmen anordnen. Anstelle der Beseitigung der Rechtsverletzung kann jede Partei in Ausnahmefällen beantragen, dass der Rechtsverletzer einen „finanziellen Ausgleich“ an den rechtmäßigen Inhaber zahlt (Art. 12 Abs. 3). Wie Kommission. |
Wie EP-Ausschuss. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Vorläufiger Rechtsschutz | Weist ein rechtmäßiger Inhaber nach, dass ein Rechtsverletzer auf seine Kosten eine Rechtsverletzung begangen hat oder zu begehen droht, können die Gerichte insbesondere die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorübergehend verbieten und rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1). |
Weist ein rechtmäßiger Inhaber nach, dass ein Rechtsverletzer mit hinreichender Sicherheit auf seine Kosten eine Rechtsverletzung begangen hat oder zu begehen droht, können die Gerichte insbesondere die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorübergehend verbieten und rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1). |
Wie Rat. |
Wie Rat. |
Allgemeine Anforderungen an die Gerichtsverfahren | Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)
Die Gerichte sollen gegen ungerechtfertigte Klagen vorgehen, die ein vermeintlich rechtmäßiger Inhaber erhebt, um einem vermeintlichen Rechtsverletzer zu schaden. Sie müssen insbesondere die Möglichkeit erhalten, Sanktionen, auch in Form von Geldbußen, gegen den vermeintlich rechtmäßigen Inhaber zu verhängen. (Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2) |
Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)
Die Gerichte sollen gegen ungerechtfertigte Klagen vorgehen, die ein vermeintlich rechtmäßiger Inhaber erhebt, um einem vermeintlichen Rechtsverletzer zu schaden. Sie können insbesondere die Möglichkeit erhalten, Sanktionen, auch in Form von Geldbußen, gegen den vermeintlich rechtmäßigen Inhaber zu verhängen. (Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 |
Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)
Wie Kommission. |
Im Wesentlichen wie Rat. Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.