cepMonitor: Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie)

Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2016

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ERLASSEN:

Richtlinie 2016/943/EU

 

Inkrafttreten:

05.07.2016

28.11.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 813
26.05.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
16.06.2015
EP-Ausschuss: Bericht
15.12.2015
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Geschäftsgeheimnisse

Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die (Art. 2 Abs. 1)

  • geheim sind,
  • von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und
  • der rechtmäßige Inhaber des Geschäftsgeheimnisses durch Geheimhaltungsmaßnahmen schützt.

Geschäftsgeheimnisse umfassen Geschäfts- und technische Informationen sowie Know-How (Erwägungsgrund 8).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

Rechtswidrige Erlangung

Die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 2)

  • der rechtmäßige Inhaber nicht zugestimmt hat,
  • die Erlangung keine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel darstellt und
  • sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt.

Eine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel liegt vor, wenn ein rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, zerlegt oder getestet wird („Reverse Engineering“, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Erwägungsgrund 10).

Die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 2)

  • der rechtmäßige Inhaber nicht zugestimmt hat und
  • die Erlangung keine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel darstellt.

  

Eine anständige Gepflogenheit in Gewerbe und Handel liegt vor, wenn ein rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, zerlegt oder getestet wird, außer der Rechtsverletzer hat sich vertraglich verpflichtet, das Geschäftsgeheimnis nicht aufzudecken („Reverse Engineering“, Art. 4 Abs. 1 lit. b, Erwägungsgrund 10).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung

Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 3)

  • der rechtmäßige Inhaber nicht zugestimmt hat,
  • der Rechtsverletzer das Geschäftsgeheimnis vorher rechtswidrig erlangt hat oder durch die Nutzung oder Offenlegung eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt und
  • sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt.

Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist außerdem rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm das Geschäftsgeheimnis mitgeteilt hat, dieses selbst rechtswidrig nutzte oder offenlegte (Art. 3 Abs. 4).

Die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer vorsätzlich Produkte, die in erheblichem Umfang auf durch eine Rechtsverletzung erlangten Geschäftsgeheimnissen basieren (Art. 2 Abs. 4), herstellt, anbietet oder vermarktet oder zu diesen Zwecken importiert, exportiert oder lagert (Art. 3 Abs. 5).

Die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn (Art. 3 Abs. 3)

  • der rechtmäßige Inhaber nicht zugestimmt hat und
  • der Rechtsverletzer das Geschäftsgeheimnis vorher rechtswidrig erlangt hat oder durch die Nutzung oder Offenlegung eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht verletzt.

   

Die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist außerdem rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm das Geschäftsgeheimnis mitgeteilt hat oder eine andere Person vor ihr, dieses selbst rechtswidrig nutzte oder offenlegte (Art. 3 Abs. 4).

Die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtswidrig, wenn der Rechtsverletzer Produkte, die in erheblichem Umfang auf durch eine Rechtsverletzung erlangten Geschäftsgeheimnissen basieren (Art. 2 Abs. 4), herstellt, anbietet oder vermarktet oder zu diesen Zwecken importiert, exportiert oder lagert und wusste oder hätte wissen müssen, dass er dadurch das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt wurde (Art. 3 Abs. 5).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Rechtmäßige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit. e, Erwägungsgrund 12)

  • ein „legitimes Interesse“ geschützt wird und
  • ein Fehlverhalten im öffentlichen Interesse aufgedeckt wird.

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit b, e)

  • ein durch EU-Gesetze oder nationale Gesetze anerkanntes „legitimes Interesse“ geschützt wird
  • ein Fehlverhalten oder illegale Tätigkeit im öffentlichen Interesse aufgedeckt wird, vorausgesetzt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung war für die Aufdeckung erforderlich.

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 lit. b, e)

  • ein durch EU-Gesetze, nationale Gesetze oder gerichtliche Praxis anerkanntes „Allgemeinwohl“ oder anderes „legitimes Interesse“ geschützt wird und
  • ein Fehlverhalten, Betrug oder illegale Tätigkeit im öffentlichen Interesse aufgedeckt wird.

Keine Rechtsverletzung liegt vor, wenn durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung (Art. 4 Abs. 2 lit. b, e)

  • ein durch EU-Gesetze oder nationale Gesetze anerkanntes „legitimes Interesse“ geschützt wird und
  • ein Fehlverhalten oder illegale Tätigkeit zum Schutz des Allgemeinwohls aufgedeckt wird.
Rechtsschutz bei einer gerichtlich festgestellten Rechtsverletzung

Die Gerichte können die Beseitigung der Rechtsverletzung anordnen, indem sie insbesondere (Art. 11 Abs.1,2)

  • die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbieten sowie
  • im Falle rechtsverletzender Produkte deren Herstellung, Angebot, Vermarktung und Nutzung sowie Import, Export oder Lagerung zu diesen Zwecken verbieten sowie den Rechtsverletzer auffordern, Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung zu ergreifen, z.B. die Dokumente oder Datenträger, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, an den rechtmäßigen Inhaber herauszugeben oder zu vernichten.

Anstelle der Beseitigung der Rechtsverletzung kann der Rechtsverletzer in Ausnahmefällen beantragen, dass er einen „finanziellen Ausgleich“ an den rechtmäßigen Inhaber zahlt (Art. 12 Abs. 3).

Neben der Beseitigung der Rechtsverletzung bzw. dem „finanziellen Ausgleich“ muss der Rechtsverletzer dem rechtmäßigen Inhaber Schadensersatz zahlen, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er rechtswidrig handelte (Art. 13 Abs. 1).

Wie Kommission.

  

  

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Gerichte können die Beseitigung der Rechtsverletzung anordnen, indem sie insebesondere (Art. 11 Abs.1,2)

  • die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses verbieten,
  • die Herausgabe an den recht­mäßigen Inhaber oder die Vernichtung aller oder Teile der physischen und elektronischen Datenträger, die das Geschäfts­geheimnis enthalten, verlangen und
  • im Falle rechtsverletzender Produkte deren Herstellung, Angebot, Vermarktung und Nutzung sowie Import, Export oder Lagerung zu diesen Zwecken verbieten sowie den Rechtsverletzer auffordern, Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung zu ergreifen, z.B. die Dokumente oder Datenträger, die das Geschäfts­geheimnis enthalten, an den rechtmäßigen Inhaber herauszugeben oder zu vernichten.

Die Gerichte können eine oder mehrere der genannten Maßnahmen anordnen.

Anstelle der Beseitigung der Rechtsverletzung kann jede Partei in Ausnahmefällen beantragen, dass der Rechtsverletzer einen „finanziellen Ausgleich“ an den rechtmäßigen Inhaber zahlt (Art. 12 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vorläufiger Rechtsschutz

Weist ein rechtmäßiger Inhaber nach, dass ein Rechtsverletzer auf seine Kosten eine Rechtsverletzung begangen hat oder zu begehen droht, können die Gerichte insbesondere die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorübergehend verbieten und rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1).

Weist ein rechtmäßiger Inhaber nach, dass ein Rechtsverletzer mit hinreichender Sicherheit auf seine Kosten eine Rechtsverletzung begangen hat oder zu begehen droht, können die Gerichte insbesondere die (weitere) Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorübergehend verbieten und rechtsverletzende Produkte beschlagnahmen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Allgemeine Anforderungen an die Gerichtsverfahren

Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)

  • Personen, auch Kläger und Beklagtem, die Einsicht in im Verfahren vorgelegte Dokumente verwehren; dem Rechtsvertreter der ausgeschlossenen Partei, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, dürfen sie jedoch die Einsicht in „erhebliche Beweismittel“ gestatten;
  • Personen, auch Kläger und Beklagten, von im Verfahren stattfindenden Anhörungen ausschließen.

Die Gerichte sollen gegen ungerechtfertigte Klagen vorgehen, die ein vermeintlich rechtmäßiger Inhaber erhebt, um einem vermeintlichen Rechtsverletzer zu schaden. Sie müssen insbesondere die Möglichkeit erhalten, Sanktionen, auch in Form von Geldbußen, gegen den vermeintlich rechtmäßigen Inhaber zu verhängen. (Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2)

Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)

  • Personen die Einsicht in im Verfahren vorgelegte Dokumente verwehren; jedoch muss mindestens eine Person jeder Partei und ihr Rechtsvertreter volle Einsicht in die Dokumente erhalten;
  • Personen von im Verfahren stattfindenden Anhörungen ausschließen; jedoch muss mindestens eine Person jeder Partei und ihr Rechtsvertreter an der Anhörung teilnehmen dürfen.

Die Gerichte sollen gegen ungerechtfertigte Klagen vorgehen, die ein vermeintlich rechtmäßiger Inhaber erhebt, um einem vermeintlichen Rechtsverletzer zu schaden. Sie können insbesondere die Möglichkeit erhalten, Sanktionen, auch in Form von Geldbußen, gegen den vermeintlich rechtmäßigen Inhaber zu verhängen. (Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2

Die Gerichte sollen die Geschäftsgeheimnisse, die durch das Gerichtsverfahren bekannt werden könnten, schützen. Insbesondere dürfen sie auf Antrag einer Partei oder auf eigene Initiative (Art. 8 Abs. 2, Erwägungsgrund 14)

  • Personen die Einsicht in im Verfahren vorgelegte Dokumente verwehren; jedoch muss mindestens eine Person jeder Partei und – falls im Hinblick auf das Verfahren angemessen – ihr Rechtsvertreter volle Einsicht in die Dokumente erhalten;
  • Personen von im Verfahren stattfindenden Anhörungen ausschließen; jedoch muss mindestens eine Person jeder Partei und – falls im Hinblick auf das Verfahren angemessen – ihr Rechtsvertreter an der Anhörung teilnehmen dürfen.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.