cepMonitor: Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert: 05. Dezember 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/104/EU

 

Inkrafttreten:

25.12.2014

11.06.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 404
03.12.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
27.01.2014
EP-Ausschuss: Bericht
10.11.2014
Rat: Annahme
Recht auf Schadensersatz

Das Recht auf vollständigen Schadensersatz steht Personen oder Unternehmen zu, die durch einen Wettbewerbsverstoß eines anderen Unternehmens einen Schaden erlitten haben (Art. 2 Abs. 1). Der Schadensersatz umfasst (Art. 2 Abs. 2)

  • die unmittelbar eingetretene Vermögenseinbuße,
  • den entgangenen Gewinn und
  • Zinsen.

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

  

Zusätzlich: Das Recht auf vollständigen Schadensersatz umfasst nicht Strafschadensersatz, mehrfachen Schadensersatz und Sanktionen, die zur Überkompensation führen (Art. 2 Abs. 2a).

Das Recht auf vollständigen Schadensersatz steht Personen oder Unternehmen zu, die durch einen Wettbewerbsverstoß einen Schaden erlitten haben (Art. 2 Abs. 1). Der Schadensersatz umfasst (Art. 2 Abs. 2)

  • die unmittelbar eingetretene Vermögenseinbuße,
  • den entgangenen Gewinn und
  • Zinsen.

Wie EP-Ausschuss.

Bindungswirkung der Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde

Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist ein Gericht dieses oder eines anderen Mitgliedstaats daran gebunden (Art. 9).

Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist das Gericht desselben Mitgliedstaats daran gebunden. Vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kann diese Feststellung als ein Beweis für einen solchen Verstoß vorgelegt werden (Art. 9).

Wie Kommission.

Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist das Gericht desselben Mitgliedstaats daran gebunden. Vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kann diese Feststellung zumindest als ein Anscheinsbeweis für einen solchen Verstoß vorgelegt werden (Art. 9).

Ermittlung des Schadensumfangs

Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass der Verstoß einen Schaden verursacht hat (Art. 16 Abs. 1).

Das Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen (Art. 16 Abs. 2).

 

 

 

Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass ein Schaden entstanden ist (Art. 16 Abs. 2).

Das Gericht darf in Einklang mit den nationalen Verfahren den Umfang des Schadens schätzen (Art. 16 Abs. 1).

 

 

 

Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass der Verstoß einen Schaden innerhalb des Marktes verursacht hat (Art. 16 Abs. 1).

Das nationale Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen, wenn der Geschädigte diesen nicht direkt beweisen kann. Auf Verlangen muss die Wettbewerbsbehörde bei der Ermittlung des Schadensumfangs beraten (Art. 16 Abs. 2).

 

 

 

Es wird vermutet, dass ein Kartellverstoß einen Schaden verursacht (Art. 16 Abs. 2a).

Das nationale Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen, wenn dessen genaue Ermittlung aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweise praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist (Art. 16 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss.

Schadensabwälzung

Der Schädiger kann gegen einen Schadensersatzanspruch einwenden, dass der Geschädigte keinen oder einen geringeren Schaden hat, da er höhere Einkaufpreise oder niedrigere Verkaufspreise an mittelbar Geschädigte weitergegeben habe (Art. 12 Abs. 1).

Der Einwand gilt nicht, wenn es für den mittelbar Geschädigten „rechtlich unmöglich“ ist, seinerseits Schadensersatz vom Schädiger zu verlangen (Art. 12 Abs. 2).

Wie Kommission.

 

 

 

Der Schädiger kann gegen einen Schadensersatzanspruch einwenden, dass der Geschädigte keinen oder einen geringeren Schaden hat, da er höhere Einkaufpreise oder niedrigere Verkaufspreise an mittelbar Geschädigte weitergegeben habe (Art. 12 Abs. 1), außer der Geschädigte hat einen entgangenen Gewinn erlitten (Art. 12 Abs. 1).

Das nationale Gericht darf schätzen, welcher Anteil der Einkaufs- bzw. Verkaufspreise weitergegeben wurde (Art. 12 Abs. 1a).

Der Schädiger darf nicht dazu verpflichtet werden, mehr als den verursachten Schaden zu zahlen (Art. 12 Abs. 1).

Wie Kommission.

 

 

 

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Umgang mit Beweismitteln

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 2)

  • der Antragsteller ein konkretes Beweisstück oder eine Kategorie der Beweismittel so genau wie möglich benannt hat und

  • die Beweise für die Substantiierung des Schadensersatzanspruchs relevant sind.

Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)

  • den Schutz vertraulicher Informationen und
  • den Umfang und die Kosten der Offenlegung.

       

 –

Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 1-2)

  • Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen sind oder
  • für ein noch nicht beendetes Verfahren einer Wettbewerbsbehörde erstellt wurden.

 

 

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 3)

  • der Antragsteller ein konkretes Beweisstück oder eine relevante Kategorie von Beweismitteln so genau wie möglich benannt hat.

Wie Kommission.

– 

Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 3-5)

  • Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen sind,
  • für ein noch nicht beendetes Verfahren einer Wettbewerbsbehörde erstellt wurden oder
  • mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder einem Dritten erlangt werden können.

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 2)

  • der Antragsteller ein konkretes Beweisstück oder eine relevante Kategorie von Beweismitteln so genau wie möglich benannt hat und
  • die Beweise erforderlich sind, um den verursachten Schaden einzuschätzen.

Das Gericht fordert die Wettbewerbsbehörde auf, die Beweismittel offenzulegen, wenn der Schädiger die verlangten Beweismittel nicht bereitgestellt hat (Art. 5 Abs. 1a).

Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)

  • den Schutz vertraulicher Informationen,
  • den Umfang und die Kosten der Offenlegung, speziell um Ausforschungsaufträge zu verhindern und
  • die Effektivität der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts.

Das Interesse der Schädiger an der Vermeidung von Folgeschadensersatzklagen stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, Beweise nicht offenzulegen (Art. 5 Abs. 5).

Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 3-5)

  • Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen sind,
  • für ein noch nicht beendetes Verfahren einer Wettbewerbsbehörde erstellt wurden oder

  • Angebote einvernehmlicher Regelungen sind, die zurückgezogen wurden.

Ausnahmsweise kann das Gericht eine beschränkte Offenlegung von Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen anordnen, wenn insbesondere (Art. 6 Abs. 2b)

  • der Geschädigte Tatsachen und Beweismittel vorgelegt hat, die plausibel belegen, dass diese Informationen für die Schadensersatzklage erforderlich sind,
  • die Informationen nicht auf andere Weise erlangt werden können und
  • der Schutz des öffentlichen Interesses und die Vertraulichkeit der Informationen sichergestellt sind.

Wie Rat.

  

    

Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)

  • den Schutz vertraulicher Informationen und
  • den Umfang und die Kosten der Offenlegung, speziell um ein unbestimmtes Ausforschen nach Informationen zu verhindern.

  

Wie EP-Ausschuss.

Wie Rat.

  

  

Das Gericht erhält auf begründeten Antrag des Geschädigten Zugang zu Dokumenten, die Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beinhalten, um zu prüfen, ob tatsächlich nur solche Dokumente enthalten sind. Auf Verlangen des Gerichts kann die zuständige Wettbewerbsbehörde das Gericht bei der Prüfung unterstützen (Art. 6 Abs. 2b).

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere bei der Vernichtung von Beweismitteln wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen (Art. 8 Abs. 1, 2).

Als Sanktion kann insbesondere vorgesehen werden, dass der betreffende Beweis als erbracht gilt (Art. 8 Abs. 2).

 

 

 

Wie Kommission.

 

 

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Haftung der Schädiger

Mehrere Schädiger, die gemeinsam gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden (Art. 11 Abs. 1).

  

  

Ein Schädiger, der mehr als seinen Anteil gezahlt hat, kann von den anderen Schädigern Ausgleich verlangen. Wie hoch der Anteil jedes Schädigers ist, richtet sich nach seiner „relativen Verantwortung“ für den Wettbewerbsverstoß (Art. 11 Abs. 3 S. 1).

Nicht gesamtschuldnerisch haftet ein Kronzeuge, dem die Geldbuße erlassen wurde. Gegenüber den anderen Schädigern ist der Anteil dieses Kronzeugens auf die Höhe des Schadens beschränkt, den er seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten zahlen muss. (Art. 11 Abs. 3 S. 2).

Wie Kommission.

  

  

  

  

Wie Kommission.

 

 

Wie Kommission.

Ein Schädiger, der ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, haftet nur seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten, wenn (Art. 11 Abs. 1)

  • er nicht andere Schädiger zu dem Wettbewerbsverstoß veranlasst hat und
  • seine relative Verantwortung für den verursachten Gesamtschaden weniger als 5% beträgt.

     

      

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

 

Wie Kommission.

Ein Schädiger, der ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, haftet nur seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten, wenn (Art. 11 Abs. 1a)

  • er nicht andere Schädiger zu dem Wettbewerbsverstoß veranlasst hat,
  • seine relative Verantwortung für den verursachten Gesamtschaden weniger als 5% beträgt.
  • er nicht bereits zuvor einen Wettbewerbsverstoß begangen hat und
  • die Anwendung der normalen Regelungen zur gesamtschuldnerischen Haftung seine wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und seine Aktiva jeglichen Werts berauben würde.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Verjährung

Ein Schadensersatzanspruch kann noch mindestens fünf Jahre, nachdem der Wettbewerbsverstoß eingestellt wurde und der Geschädigte Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste, eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2-4).

Ein Schadensersatzanspruch kann noch mindestens drei Jahre, nachdem der Wettbewerbsverstoß eingestellt wurde und der Geschädigte Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste, eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2, 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die Richtlinie wird am 25. Dezember in Kraft treten.