cepMonitor: Regulierung von TK-Netzbetreibern ohne Marktmacht (Richtlinie)

Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation

Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2018

Diesen Monitor abonnieren
12.10.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 590
02.10.2017
EP-Ausschuss: Bericht
11.10.2017
Rat: Verhandlungsmandat
29.06.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Verpflichtungen für den Zugang zu Verkabelungen

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Verkabelungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)

  • die Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist.

Eine NRBs kann den Zugang zu Verkabelungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, jedoch „so nah wie möglich am Endnutzer“ und nur, (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)

  • wenn dies unbedingt notwendig ist, um unüberwindbare wirtschaftliche oder natürliche Hindernisse für eine Replizierung der Infrastruktur in weniger dicht besiedelten Gebieten zu umgehen“.

Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)

  • dem Zugangsinteressierten der Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität von einem vertikal getrennten Netzbetreiber zu fairen und angemessenen Bedingungen angeboten wird, oder
  • die Zugangsgewährung die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit von Investitionen in neue Netzbestandteile, insbesondere von „kleinen, lokalen“ Projekten, in Frage stellen würde.

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Verkabelungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)

  • die Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist und
  • der Zugang zur Stärkung des Wettbewerbs notwendig ist.

Die Zugangsbedingungen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und in Einklang mit der Richtlinie zu Breitbandkostensenkungen 2014/61 stehen (Art. 59 Abs. 2).

Wie Kommission.

Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)

  • dem Zugangsinteressierten der Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität von einem Netzbetreiber zu fairen und angemessenen Bedingungen angeboten wird, oder
  • die Zugangsgewährung die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit von Investitionen in neue Netzbestandteile, insbesondere von „kleinen, lokalen“ Projekten, in Frage stellen würde.

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs.) können TK-Netzbetreiber und Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen dazu verpflichten, auf angemessenen Antrag hin Zugang zu „Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt“, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, gewähren zu müssen, sofern (Art. 59 Abs. 2)

  • die Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist.

Sofern ein Mitgliedstaat dies ermöglicht, kann eine NRBs den Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, zu einem Punkt, der „so nah wie möglich am Endnutzer“ liegt und von dem aus eine ausreichende Anzahl von Endnutzern von den Zugangsinteressierten bedient werden können, und nur, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)

  • dies unbedingt notwendig ist, um unüberwindbare wirtschaftliche oder natürliche Hindernisse für eine Replizierung der Infrastruktur zu umgehen“; dies muss in Einklang zu den Ergebnissen der Marktanalyse stehen, und
  • die Verpflichtungen bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt oder im Gebäude nicht ausreichen, Marktentwicklungen, die den Wettbewerb für den Endkunden beschränken, zu beheben.

Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)

  • dem Zugangsinteressierten der Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität von einem vertikal getrennten Netzbetreiber zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen angeboten wird, oder
  • die Zugangsgewährung die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit von Investitionen in neue Netzbestandteile, insbesondere von „kleinen, lokalen“ Projekten, in Frage stellen würde.

Die Mitgliedstaaten können es ihren NRBs jedoch erlauben, Verpflichtungen gegenüber vertikal getrennten Unternehmen aufzuerlegen, wenn das Netz öffentlich finanziert wird (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3).

Das GEREK erstellt Leitlinien darüber (Art. 79 Abs. 2a)

  • die Kriterien zur Festlegung des Punktes hinter dem ersten Konzentrations- und Verteilungspunkt und
  • darüber, welche Netzausbauprojekte als neu und klein gelten sollten

Wie Rat.

Eine NRBs kann den Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auch hinter dem ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt vorschreiben, zu einem Punkt, der „so nah wie möglich am Endnutzer“ liegt und von dem aus eine ausreichende Anzahl von Endnutzern von den Zugangsinteressierten bedient werden können, und nur, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 2)

  • dies unbedingt notwendig ist, um unüberwindbare wirtschaftliche oder natürliche Hindernisse für eine Replizierung der Infrastruktur zu umgehen“; dies muss in Einklang zu den Ergebnissen der Marktanalyse stehen, und
  • die Verpflichtungen bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt oder im Gebäude nicht ausreichen, Marktentwicklungen, die den Wettbewerb für den Endkunden beschränken, zu beheben.

Diese Zugangsverpflichtung dürfen die NRBs nicht auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 lit. a und b)

  • dem Zugangsinteressierten der Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität von einem vertikal getrennten oder auch einem üblichen Netzbetreiber zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen angeboten wird, oder
  • die Zugangsgewährung die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit von Investitionen in neue Netzbestandteile, insbesondere von „kleinen, lokalen“ Projekten, in Frage stellen würde.

Wie Rat.

Das GEREK erstellt Leitlinien über (Art. 79 Abs. 2a)

  • die Kriterien zur Festlegung des ersten Konzentrations- und Verteilungspunkt und des Punktes hinter dem ersten Konzentrations- und Verteilungspunkt,
  • welche Netzausbauprojekte als neu und klein gelten sollten, und
  • welche ökonomischen und physischen Hindernisse für eine Replikation der Infrastruktur „beträchtlich und anhaltend“ sind.
Verpflichtungen für den Zugang zu Netzinfrastrukturen für funkabhängige Dienste

Die NRBs können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind, (Art. 59 Abs. 3)

  • passive oder aktive Netzinfrastrukturen gemeinsam zu nutzen,

 

 

  • Vereinbarungen für den Zugang zu Mobilfunknetzen abzuschließen („lokale Roamingzugangsvereinbarungen“) oder
  • gemeinsam Infrastrukturen auszubauen.

Die NRBs dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)

 

 

 

 

 

 

  • die Replizierung der jeweiligen funkabhängigen Infrastruktur „ineffizient oder praktisch unmöglich“ ist und
  • in dem fraglichen Gebiet, auch entlang wichtiger Verkehrswege, die Netzanbindung oder die Auswahl und Qualität für die Endkunden stark eingeschränkt ist.

Die NRBs müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):

  • das Ziel der Maximierung der Netzanbindung in der EU und in bestimmten Gebieten,
  • die bestehende Wettbewerbsintensität,
  • die technische Durchführbarkeit und
  • die Schaffung von Investitionsanreizen.

Die NRBs können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ und gegeben, dass keine tragfähige und ähnliche Zugangsmöglichkeit durch den Betreiber bereitgestellt wird, bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind, zum Aufbau vom Netzen mit hoher Kapazität (Art. 59 Abs. 3)

  • passive Netzinfrastrukturen gemeinsam zu nutzen, oder
  • Vereinbarungen für den Zugang zu Mobilfunknetzen abzuschließen („lokale Roamingzugangsvereinbarungen“).

Die NRBs dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)

  • diese Möglichkeit bereits bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen festgelegt wurde,
  • der marktgetriebene Ausbau der funkabhängigen Infrastruktur mit unüberwindbaren wirtschaftlichen oder physischen Hindernissen konfrontiert ist und deshalb
  • in dem fraglichen Gebiet die Netzanbindung für die Endkunden stark eingeschränkt oder nicht existent ist.

In Gebieten, wo der Zugang zu bzw. die gemeinsame Nutzung von passiver Infrastruktur allein nicht zur Problemlösung führt, können die NRBs auch die gemeinsame Nutzung von aktiver Infrastruktur vorschreiben (Art. 59 Abs. 3).

Die NRBs müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):

  • das Ziel der Maximierung der Netzanbindung in der EU, entlang bedeutender Verkehrswege und in bestimmten Gebieten,
  • die bestehende Wettbewerbsintensität,
  • die technische Durchführbarkeit und
  • die Schaffung von Investitionsanreizen.

Die zuständigen Behörden können TK-Netzbetreiber und TK-Diensteanbieter verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ bei Netzinfrastrukturen, (Art. 59 Abs. 3)

  • funkabhängige Netzinfrastrukturen gemeinsam zu nutzen,
  • Funkfrequenzen in einem bestimmten Gebiet zu teilen, oder
  • den Zugang zu Mobilfunknetzen gewähren („lokaler Roamingzugang“).

Die zuständigen Behörden dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)

  • das betroffene Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage war, die Auflagen, an die die Nutzung bestimmter Frequenzen geknüpft waren, zu erfüllen,
  • die jeweils relevante NRBs bezüglich der Frage der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen konsultiert wurden,
  • diese Möglichkeit bereits bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen festgelegt wurde,
  • der marktgetriebene Ausbau der funkabhängigen Infrastruktur mit unüberwindbaren wirtschaftlichen oder physischen Hindernissen konfrontiert ist und deshalb
  • in dem fraglichen Gebiet die Netzanbindung für die Endkunden stark eingeschränkt oder nicht existent ist.

Die zuständigen Behörden müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):

  • das Ziel der Maximierung der Netzanbindung in der EU und in bestimmten Gebieten,
  • die bestehende Wettbewerbsintensität,
  • die technische Durchführbarkeit und
  • die Schaffung von Investitionsanreizen.

Die zuständigen Behörden können TK-Netzbetreiber verpflichten, „auf der Grundlage fairer und angemessener Bedingungen“ und gegeben, dass keine tragfähige und ähnliche Zugangsmöglichkeit durch den Betreiber bereitgestellt wird bei Netzinfrastrukturen, die für die Bereitstellung von funkabhängigen Diensten auf lokaler Ebene erforderlich sind (Art. 59 Abs. 3)

  • passive Netzinfrastrukturen gemeinsam zu nutzen, oder
  • Vereinbarungen für den Zugang zu Mobilfunknetzen abzuschließen („lokale Roamingzugangsvereinbarungen“).

Die zuständigen Behörden dürfen diese Verpflichtungen nur auferlegen, wenn (Art. 59 Abs. 3)

  • diese Möglichkeit bereits bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen festgelegt wurde,
  • der marktgetriebene Ausbau der funkabhängigen Infrastruktur mit unüberwindbaren wirtschaftlichen oder physischen Hindernissen konfrontiert ist und deshalb
  • in dem fraglichen Gebiet die Netzanbindung für die Endkunden stark eingeschränkt oder nicht existent ist.

Wie EP-Ausschuss.

Die zuständigen Behörden müssen bei ihrer Entscheidung insbesondere berücksichtigen (Art. 59 Abs. 3 UAbs. 2):

  • das Ziel der Maximierung der Netzanbindung in der EU, entlang bedeutender Verkehrswege und in bestimmten Gebieten,
  • die bestehende Wettbewerbsintensität,
  • die technische Durchführbarkeit und
  • die Schaffung von Investitionsanreizen.
Terminierungsentgelte

NRBs können die Entgelte festlegen, die sich die TK-Netzbetreiber für die Zustellung („Terminierung“) von Anrufen in ihren Fest- und Mobilfunknetzen gegenseitig in Rechnung stellen (Art. 73 Abs. 1).

Die NRBs müssen bei der Regulierung von Terminierungsentgelten das Kostenmodell (pure long-run incremental costs, pure LRIC) anwenden, das nur die langfristigen Zusatzkosten der Terminierung berücksichtigt (Art. 73 Abs. 1 UAbs. 2).

Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK durch delegierte Rechtsakte zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 2)

Die Terminierungsentgelte gelten für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Terminierungsmarkt (Art. 73 Abs. 1)

Die von der Kommission festgelegten Höchstgrenzen dürfen maximal betragen (Art. 73 Abs. 4):

  • für Mobilfunkgespräche 1,23 Cent pro Minute und
  • für Festnetzgespräche 0,14 Cent pro Minute.

Die Kommission muss bei der Festlegung der Höchstgrenzen die Zahl der Endnutzer in jedem Mitgliedstaat und nationale Besonderheiten berücksichtigen (Art. 73 Abs. 5).

Die Kommission muss die Höchstgrenzen alle fünf Jahre überprüfen (Art. 73 Abs. 7).

Die Kommission kann das GEREK auffordern, ein ökonomisches Modell zu entwickeln, das die Kommission bei der Festlegung der maximalen Terminierungsentgelte unterstützt (Art. 73 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 73 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 73 Abs. 1).

Wie Kommission.

Die von der Kommission festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht höher sein als die höchsten Entgelte, die in den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Erlass des delegierten Rechtsakts galten (Art. 73 Abs. 2).

 

 

 

 

Die Kommission muss bei der Festlegung der Höchstgrenzen diejenigen nationalen Besonderheiten berücksichtigen, die von bedeutenden Unterschieden in den Mitgliedstaaten herrühren (Art. 73 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 73 Abs. 7).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die Kommission muss bei der Regulierung von Terminierungsentgelten das Kostenmodell (pure long-run incremental costs, pure LRIC) anwenden, das nur die langfristigen Zusatzkosten der Terminierung berücksichtigt (Annex III).

Die Kommission legt unter weitgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK durch Beschluss zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 1) Der Beschluss wird im Komitologieverfahren (Prüfverfahren) getroffen, d.h. die Mitgliedstaaten können über ihre Vertreter im Kommunikationsausschuss Änderungen vorschlagen und die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit blockieren (Art. 73 Abs. 2).

Die Terminierungsentgelte gelten für alle Netzbetreiber unabhängig von ihrer Marktmacht auf dem Terminierungsmarkt (Art. 73 Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission (Art. 73 Abs. 1).

Die Kommission sollte eine Übergangsfrist für das Wirksamwerden von ihr festgelegter Terminierungsentgelte prüfen, sofern dies in bestimmten Mitgliedstaaten nötig ist, gegeben den bisher geltenden Entgelten (Art. 73 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 73 Abs. 2)

Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission auch, ob Höchstentgelte überhaupt weiterhin notwendig sind. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass es keiner Höchstentgelte mehr bedarf, kann sie dies beschließen. Die NRBs können dann jedoch weiterhin nach einer Marktanalyse eigenständig Höchstentgelte festlegen. (Art. 73 Abs. 3).

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Die Kommission legt unter weitgehender Berücksichtigung einer Stellungnahme des GEREK durch delegierte Rechtsakte zwei EU-weite Höchstgrenzen – für das Festnetz und für den Mobilfunk – für die Terminierungsentgelte fest. Die NRBs dürfen diese nicht überschreiten. (Art. 73 Abs. 2)

Wie Rat (Art. 73 Abs. 2).

Wie EP (Art. 73 Abs. 4).

Wie Rat (Art. 73 Abs. 2).

Die Kommission sollte eine Übergangsfrist von maximal 12 Monaten für das Wirksamwerden von ihr festgelegter Terminierungsentgelte prüfen, sofern dies in bestimmten Mitgliedstaaten nötig ist, gegeben den bisher geltenden Entgelten (Art. 73 Abs. 2).

Wie Rat (Art. 73 Abs. 7).

Wie Rat (Art. 73 Abs. 7).

Im Trilog gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.